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Mission Heilung -  Peter Wolff

Mission Heilung (eBook)

Der Weg ist das Ziel

(Autor)

eBook Download: EPUB
2022 | 1. Auflage
398 Seiten
neobooks Self-Publishing (Verlag)
978-3-7549-8181-8 (ISBN)
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Weltweit erhält jeder fünfte Mann und jede sechste Frau im Lauf des Lebens eine Krebsdiagnose. Was viele Patienten nicht wissen: ob es gelingt, eine progre-diente Krebserkrankung zu stoppen oder gar zu heilen, hängt noch von weit mehr Aspekten ab als der Therapie als solcher. 'Mission Heilung' ist ein Wegweiser für Krebspatienten, die nicht bereit sind, sich mit der Prognose 'unheilbar' abzufinden, sondern alle Möglichkeiten, auch jenseits der Schulmedizin, nutzen wollen, um einen Stillstand oder gar Heilung der Er-krankung zu erreichen. Peter Wolff macht mit seiner lebendigen, optimistischen Ge-schichte rund um die eigene Erkrankung und seine Suche nach Heilung Krebspatienten und deren Angehörigen Mut. Er vermittelt ausführlich, wie Betroffene beste Voraussetzungen schaffen, um der Krankheit die Stirn zu bieten.

Eine Liste der Veröffentlichungen findet sich auf der Homepage www.wolffslaute.de

•"Frau Wolff wird wunderlich " (2019) •"Mission Heilung – was den Erfolg einer Krebstherapie ausmacht" (2020) •"Vendetta Colonia"(2021) •"Im Bann von Covid-19" (2021) •"Rheinkilometer 684" (2021) •"Was Peterchen nicht lernt…"(2022) •"Machmasitz " (2022) •"Sensenmann, Cherub oder Phil? Dem Mysterium des Todes auf der Spur" (2022) Unter dem Pseudonym Carl Betze: •…und schon bist Du Rassist–wie uns die Flüchtlingskrise stigmatisiert" (2020) •"Teufel Alkohol " (2021)

01 Arzneimittelrecht und Patientenrechte


Obwohl als Ursprung des europäischen Arzneimit-telrechts oft das Edikt von Salerno von 1231 genannt wird, ist das Arzneimittelrecht weitgehend erst im 20. Jahrhundert entwickelt worden. Dabei waren die Ablösung der Apothekenzubereitung von Arznei-mitteln durch industrielle Fertigung sowie verschie-dene Arzneimittelskandale entscheidende Einfluss-faktoren.

Den Kern des deutschen Arzneimittelrechts bildet das Arzneimittelgesetz von 1976. Daneben gibt es eine Reihe von Verordnungen und Verwaltungs-vorschriften wie beispielsweise die Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung, diverse Arz-neimittelprüfrichtlinien, eine sogenannte Arznei-mittelverschreibungsverordnung und die GCP-Ver-ordnung zur klinischen Prüfung.

Das Arzneimittelrecht ist in erster Linie dem Ver-waltungsrecht zuzuordnen. Es regelt die Herstel-lung, Abgabe und klinische Prüfung von Arznei-mitteln und soll garantieren, dass nur sichere und wirksame Arzneimittel zum Einsatz kommen, und dass mit Arzneimitteln kein Missbrauch getrieben wird. Deshalb sind die Herstellung und Abgabe von Arzneimitteln streng reglementiert und an enge Voraussetzungen geknüpft.

Pharmaunternehmen benötigen eine Herstellungs-erlaubnis, für die eine geeignete Produktionsein-richtung sowie Sachkunde und Zuverlässigkeit nachgewiesen werden muss. Die Arzneimittelher-stellung muss in Übereinstimmung mit der Good Manufacturing Practice erfolgen. Dies bedeutet, dass Richtlinien zur Qualitätssicherung der Pro-duktionsabläufe und -umgebung in der Produktion von Arzneimitteln gefordert sind. Analog dazu wird beim Import von Arzneimitteln in der Regel eine Importerlaubnis verlangt. Apotheken benöti-gen in der Regel keine besondere Herstellungser-laubnis.

Eine Vielzahl von rechtlichen Vorschriften sind mit der Abgabe von Arzneimitteln befasst. In den mei-sten Ländern dürfen Fertigarzneimittel nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie von einer zu-ständigen Arzneimittelbehörde zugelassen wurden. Für Fertigarzneimittel gibt es detaillierte Vorschrif-ten zur Kennzeichnung, zur Packungsbeilage und anderen Produktinformationen. Darüber hinaus gibt es für die Abgabe weitere spezielle Regelungen wie die Apothekenpflicht und die Verschreibungs-pflicht.

In der klinischen Prüfung werden die Sicherheit und Wirksamkeit eines Arzneimittels untersucht.

In der Europäischen Union sind große Teile des Arz-neimittelrechts harmonisiert worden. Das Arznei-mittelrecht der EU besteht aus EG-Richtlinien und Verordnungen. Richtlinien wenden sich an die Mit-gliedsstaaten, die diese in nationale Gesetze umset-zen müssen, während Verordnungen unmittelbar in allen Mitgliedstaaten verbindlich sind.

Beispiel für eine Richtlinie ist die Richtlinie Nr. 2001/20/EG über die Anwendung der guten klinischen Praxis (GCP-Richtlinie) die die Klinische Prüfung von Arzneimitteln regelt, eine exempla-rische Verordnung ist die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 über die Genehmigung und Überwa-chung von Arzneimitteln (02). Der Begriff Medizin-recht bezeichnet die rechtliche Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen Arzt und Patient so-wie von Ärzten untereinander, daneben die öffent-lichrechtlichen Regelungen zur Ausübung des ärzt-lichen Berufes und das Meldewesen meldepflich-tiger Krankheiten.

Es umfasst unter anderem die Arzthaftung, also das haftungsrechtliche Verhältnis zwischen Arzt und Patient, und das Recht der Honorierung bei Privat-patienten mittels der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Auch arztspezifische Rechtsgebiete aus dem Sozialversicherungsrecht (Sozialgesetzbuch, vor allem SGB V), aus dem allgemeinen Berufsrecht (Approbation, ,ärztliche Berufsordnungen der je-weiligen Landesärztekammer), sowie spezielle Re-gelungen zur Ausübung des ärztlichen Berufs wie etwa die Röntgenverordnung sind im Medizinrecht geregelt (03).

Das Pharmarecht schließlich befasst sich im Wesent-lichen mit dem Arzneimittel- und dem Medizin-produkterecht. Es ist nicht allein einem der „klassi-schen“ Rechtsgebiete - Privatrecht, Verwaltungs-recht oder Strafrecht - zuzuordnen, sondern enthält je nach Regelungsmaterie Vorschriften aus allen drei Bereichen. Zum Bereich des Pharmarechts ge-hören unter anderem die folgenden Rechtsgebiete: Apothekenrecht, Arzneimittelhaftungsrecht, ferner Arzneimittelsicherheitsrecht, Arzneimittelstraf-recht, Arzneimittelzulassungsrecht, das Patentrecht und auch das Sozialrecht, hier vor allem SGB V. Im Sozialgesetzbuch (SGB), fünftes Buch (V), sind auch die Patientenrechte geregelt. Unter Patientenrech-ten versteht man die Rechte von Patienten gegen-über Heilbehandlern, insbesondere gegenüber Ärz-ten, sowie gegenüber Sozialleistungs- und anderen Leistungsträgern im Gesundheitswesen.

Gemäß §25,(2) SGB haben Versicherte ab dem 18. Lebensjahr Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krebserkrankungen.

Darüber hinaus haben sie einen Anspruch auf Kran-kenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlim-merung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern, §27, (1).

Versicherte haben zudem einen Anspruch auf Ver-sorgung mit Heilmitteln, §32, (1). Dabei ist der the-rapeutischen Vielfalt Rechnung zu tragen, §34, (1) (05).

Im Bürgerlichen Gesetzbuch sind in den §§ 630a bis 630h die Patientenrechte im Zusammenhang mit der konkreten Behandlung durch den Arzt geregelt. Zu den wichtigsten Rechten gehören hier: Das Recht auf Selbstbestimmung. Die Durchführung einer me-dizinischen Maßnahme darf nur mit der Einwilli-gung des Patienten geschehen. Das Recht auf Infor-mation über die Diagnose, die voraussichtliche ge-sundheitliche Entwicklung und die Therapie sowie deren Erfolgsaussichten, Nebenwirkungen, Risiken und Kosten. Das Recht auf freie Arzt-, Krankenhaus und Krankenkassenwahl und auf die Vertraulich-keit der Behandlung (ärztliche Schweigepflicht) (06).

Viele Befugnisse also für den Patienten, möchte man meinen. Bei näherer Betrachtung jedoch fällt auf, dass die postulierten Rechte vielfach nur sehr ein-geschränkt wahrgenommen werden können.

So zum Beispiel das Recht auf Selbstbestimmung. Als Krebspatient hat man ein Recht auf die „3 Säu-len“ der schulmedizinischen Krebstherapie, Opera-tion, Strahlen- und Chemotherapie, im Falle von hormonabhängigem Krebs noch ergänzt durch die Hormonentzugstherapie.

Dort, wo man den Patienten allein auf den engen, leitlinienkonformen Korridor der Schulmedizin be-schränkt und die vielfältigen Therapieangebote jen-seits der evidenzbasierten Medizin kategorisch aus-schließt, kann man nur schwerlich von Selbstbe-stimmung sprechen.

Gleiches gilt für die freie Arztwahl – hört sich erst einmal gut an, die Konsultation ganzheitlicher The-rapeuten jedoch wird von den Gesetzlichen Kran-kenkassen nicht unterstützt.

Krankenversicherte haben, wie weiter oben er-wähnt, das Recht auf Untersuchungen, wenn sie notwendig sind, um eine Krankheit zu erkennen oder zu heilen. Warum ist es dann nicht selbstver-ständlich, dass stets das modernste, das aussage-kräftigste Verfahren zur Anwendung kommt?

Beim metastasierten Prostatakarzinom wird eine Skelettszintigraphie, die nur größere Metastasen lo-kalisieren kann, erstattet, nicht immer jedoch eine PSMA/PET-CT-Bildgebung, mittels derer sogar Mi-krometastasen erkennbar sind.

Mag es hier noch um eher größere Beträge gehen, so verwundert es doch sehr, dass für die Früherken-nung von Krebserkrankungen Tumormarker (PSA, LDH) oder für das Immunsystem relevante Blut-werte bisweilen nur auf Rechnung des Patienten be-stimmt werden. Umso mehr, als es sich Beträge han-delt, die das deutsche Gesundheitswesen nicht wirklich belasten können. Die Bestimmung des Se-rumwertes für das Spurenelement Selen schlägt mit 23,90€ zu Buche, will man im Blut den Zinkspiegel messen lassen, so kostet dies 5,25€.

Für Krebspatienten, die infolge ihrer Erkrankung oft nicht mehr in der Lage sind zu arbeiten, sind dies Beträge, die durchaus ins Gewicht fallen können.

Solcher Art Beschränkungen führen unweigerlich dazu, dass die therapeutische Vielfalt, der ja de jure Rechnung getragen werden soll, dem Patienten nur unzureichend zugutekommt.

Wenn im deutschen Gesundheitswesen schon bei bildgebenden Verfahren und Blutuntersuchungen eher restriktiv agiert wird, wie steht es dann wohl um die Therapie als solche?

Nun, es gibt durchaus Anlass zur Hoffnung; §2, (1) SBGV stellt immerhin fest, dass...“Arznei- und Heil-mittel der besonderen Therapierichtungen...nicht ausgeschlossen“ sind und (1a) , dass der Patient „...abweichende Leistungen beanspruchen...“ kann, wenn „...eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Ent-wicklung auf den Krankheitsverlauf besteht“ (07).

Was dies im konkreten Fall bedeutet, werden ich in späteren Kapiteln erörtern.


Der Einweiser

Einige Monate nach meiner Operation beginnt der PSA-Wert infolge der Metastasierung wieder leicht zu steigen. Ich frage in einem modernen Zentrum für Radiologie und Nuklearmedizin nach, ob es bereits Sinn macht, der Sache auf den Grund zu gehen, sprich: einen Versuch zu unter-nehmen, die Metastasen zu lokalisieren.

Freudig überrascht nehme ich zur Kenntnis, dass vor Ort seit Kurzem ein neues Verfahren etabliert ist, das bereits ab einem PSA-Wert von knapp über null Mikrometasta-sen erkennen kann.

Eine Positronen-Emissions-Tomografie (PET-CT) mit der schwach radioaktiven Substanz Gallium 68-PSMA. Ein neues, sehr genaues Verfahren, mit dem Tumoren und Metastasen gut sichtbar gemacht werden können.

Meine...

Erscheint lt. Verlag 23.10.2022
Verlagsort Berlin
Sprache deutsch
Themenwelt Sachbuch/Ratgeber Gesundheit / Leben / Psychologie Ernährung / Diät / Fasten
ISBN-10 3-7549-8181-1 / 3754981811
ISBN-13 978-3-7549-8181-8 / 9783754981818
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