Nicht aus der Schweiz? Besuchen Sie lehmanns.de

Einkommensteuererklärung 2013/2014

Buch | Softcover
736 Seiten
2013 | 23. Auflage
Haufe-Lexware (Verlag)
978-3-648-03919-9 (ISBN)
CHF 23,70 inkl. MwSt
zur Neuauflage
  • Titel erscheint in neuer Auflage
  • Artikel merken
Zu diesem Artikel existiert eine Nachauflage
  • Das Standardwerk zur Steuererklärung!
  • Schritt-für-Schritt-Anleitungen
  • Leicht umsetzbare Profi-Tipps

Das Standardwerk zur Steuererklärung!

Mit den wertvollen Profi-Tipps der Steuerexperten verschenken Sie keinen Cent zuviel an das Finanzamt. Der Ratgeber erklärt Ihnen für jede Zeile Ihrer Steuererklärung genau, was zu tun ist. Dieser Ratgeber führt Sie sicher durch die amtlichen Formulare und zeigt Ihnen, was zu tun ist, Er lässt keine Einzelheit aus und erläutert mit anschaulichen Beispielen, worauf es ankommt. So schöpfen Sie Ihr Steuerspar-Potenzial optimal aus!
Themen sind insbesondere:
  • Zeile für Zeile durch die Steuererklärung 2013
  • Vereinfachte Steuererklärung für Arbeitnehmer
  • Das Wichtigste zu allen amtlichen Vordrucken
  • Aktuelle Steuerspartipps mit Beispielen und Erläuterungen
  • Mustervorlagen und Einkommensteuer-Tabellen.

Willi Dittmann, Dipl.-Finanzwirt (FH), ist Dozent am Bildungszentrum der OFD Stuttgart, Schwäbisch Gmünd.

Dieter Haderer, Dipl.-Finanzwirt (FH), arbeitet seit 1984 als Dozent am Bildungszentrum der OFD Karlsruhe in Schwäbisch Gmünd. Im Rahmen der Aus- und Fortbildung gibt er Unterricht und leitet Seminare zu verschiedenen steuerrechtlichen Themen mit Schwerpunkt im Bereich der Einkommensteuer.

Rüdiger Happe, Dipl.-Fianzwirt, Betriebsprüfer, Dozent der IHK und führender Weiterbildungsinstitute.

Inhaltsverzeichnis

Teil I Ausfüllanleitung zur Einkommensteuererklärung 2013

1 Rund um die Einkommensteuererklärung
2 Hauptvordruck (ESt1A, Mantelbogen)
3 Anlage Vorsorgeaufwand (Vorsorgeaufwendungen)
4 Anlage AV (Altersvorsorgebeiträge, Riester)
5 Anlage Kind (Kinderberücksichtigung)
6 Anlage Unterhalt (Unterhaltsberücksichtigung)
7 Anlage N (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit)
8 Anlage N (Arbeitslohn im Ausland und Grenzgänger)
9 Anlage KAP (Einkünfte aus Kapitalvermögen)
10 Anlage V (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung)
11 Anlage R (Renten)
12 Anlage SO (Sonstige Einkünfte)
13 Anlage G (Einkünfte aus Gewerbebetrieb)
14 Anlage S (Einkünfte aus selbstständiger Arbeit)
15 Anlage EÜR (Einnahme-Überschuss-Rechnung)
16 Anlage AUS (Ausländische Einkünfte)



Teil II Kommentierung und Gestaltungshinweise

1 Hauptvordruck (ESt1A, Mantelbogen)
2 Anlage Vorsorgeaufwand (Vorsorgeaufwendungen)
3 Anlage AV (Altersvorsorgebeiträge, Riester)
4 Anlage Kind (Kinderberücksichtigung)
5 Anlage Unterhalt (Unterhaltsberücksichtigung)
6 Anlage N (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit)
7 Anlage N (Arbeitslohn im Ausland und Grenzgänger)
8 Anlage KAP (Einkünfte aus Kapitalvermögen)
9 Anlage V (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung)
10 Anlage R (Renten)
11 Anlage SO (Sonstige Einkünfte)
12 Anlage G (Einkünfte aus Gewerbebetrieb)
13 Anlage S (Einkünfte aus selbstständiger Arbeit)
14 Anlage EÜR (Einnahme-Überschuss-Rechnung)
15 Anlage AUS (Ausländische Einkünfte)

Stichwortverzeichnis

Praktische Tipp * Behalten Sie für sich von jedem ausgefüllten Formular, jeder eingereichten Kostenaufstellung und jedem Schreiben an Ihr Finanzamt ein Doppel zurück.* Legen Sie die Unterlagen jahrgangsweise, am besten durch Trennblätter geordnet, in einem Ordner „Finanzamt" oder „Steuern" ab. Sie erleichtern sich so die Überprüfung Ihres Steuerbescheids und das Ausfüllen der Steuererklärung für die Folgejahre.* Vermeiden Sie zu Ihrer Sicherheit, sofern es nicht zwingend erforderlich ist (wie z.B. bei Steuerbescheinigungen von Banken), Originalverträge oder Schriftstücke an das Finanzamt zuschicken. Außer der Möglichkeit des Verlusts werden die Unterlagen teilweise auch in den Akten abgeheftet. Meist erinnert man sich als Steuerzahler, wenn überhaupt, erst Jahre später daran, weil man seine Originalurkunde für andere Zwecke wiederbraucht. Eine gute Fotokopie genügt in den meisten Fällen als Nachweis.* Die Belegvorlage ist nur in ganz wenigen Fällen gesetzlich oder durch Verwaltungsanweisung vorgeschrieben. Zwischenzeitlich werden die meisten Steuererklärungen nicht mehr vollinhaltlich geprüft. Viel mehr findet anhand bestimmter sich immer wieder ändernder Vorgaben eine maschinelle Vorprüfung statt. Der Bearbeiter bekommt die zu prüfenden Bereiche vorgegeben und entscheidet entsprechend den Vorgaben, ob und welche Belege er verlangt. Vielfach wird auf die Belegvorlage verzichtet, wenn die geltend gemachten Kosten ordentlich zusammengestellt, in sich schlüssig und der Höhe nach glaubhaft sind. Schicken Sie deshalb nur die im Allgemeinen notwendigen Belege (vgl. Erläuterungen zu den Vordrucken) an das Finanzamt. Falls im Einzelfall noch weitere Belege benötigt werden, werden diese angefordert. Für diesen Fall sollten Sie aber über die Nachweise verfügen.* Bewahren Sie die Belege auf jeden Fall bis zur Erstellung der Steuererklärung für das Folgejahr auf. Für betriebliche Unterlagen und bei nicht betrieblichen Einkünften von über 500.000 € gelten besondere Vorschriften.

PRAKTISCHE TIPP- Behalten Sie für sich von jedem ausgefüllten Formular, jeder eingereichten Kostenaufstellung und jedem Schreiben an Ihr Finanzamt ein Doppel zurück.- Legen Sie die Unterlagen jahrgangsweise, am besten durch Trennblätter geordnet, in einem Ordner "Finanzamt" oder "Steuern" ab. Sie erleichtern sich so die Überprüfung Ihres Steuerbescheids und das Ausfüllen der Steuererklärung für die Folgejahre.- Vermeiden Sie zu Ihrer Sicherheit, sofern es nicht zwingend erforderlich ist (wie z.B. bei Steuerbescheinigungen von Banken), Originalverträge oder Schriftstücke an das Finanzamt zuschicken. Außer der Möglichkeit des Verlusts werden die Unterlagen teilweise auch in den Akten abgeheftet. Meist erinnert man sich als Steuerzahler, wenn überhaupt, erst Jahre später daran, weil man seine Originalurkunde für andere Zwecke wiederbraucht. Eine gute Fotokopie genügt in den meisten Fällen als Nachweis.- Die Belegvorlage ist nur in ganz wenigen Fällen gesetzlich oder durch Verwaltungsanweisung vorgeschrieben. Zwischenzeitlich werden die meisten Steuererklärungen nicht mehr vollinhaltlich geprüft. Viel mehr findet anhand bestimmter sich immer wieder ändernder Vorgaben eine maschinelle Vorprüfung statt. Der Bearbeiter bekommt die zu prüfenden Bereiche vorgegeben und entscheidet entsprechend den Vorgaben, ob und welche Belege er verlangt. Vielfach wird auf die Belegvorlage verzichtet, wenn die geltend gemachten Kosten ordentlich zusammengestellt, in sich schlüssig und der Höhe nach glaubhaft sind. Schicken Sie deshalb nur die im Allgemeinen notwendigen Belege (vgl. Erläuterungen zu den Vordrucken) an das Finanzamt. Falls im Einzelfall noch weitere Belege benötigt werden, werden diese angefordert. Für diesen Fall sollten Sie aber über die Nachweise verfügen.- Bewahren Sie die Belege auf jeden Fall bis zur Erstellung der Steuererklärung für das Folgejahr auf. Für betriebliche Unterlagen und bei nicht betrieblichen Einkünften von über 500.000 € gelten besondere Vorschriften.

Erscheint lt. Verlag 3.12.2013
Reihe/Serie Haufe Steuerratgeber ; 03125
Sprache deutsch
Gewicht 805 g
Einbandart kartoniert
Themenwelt Sachbuch/Ratgeber Beruf / Finanzen / Recht / Wirtschaft Steuern / Steuererklärung
Schlagworte Einkommensteuer • Einkommensteuer (ESt); Ratgeber • Einkommensteuer; Ratgeber • Steuer • Steuererklärung • Steuern sparen • Steuer-Spar-Tipps
ISBN-10 3-648-03919-9 / 3648039199
ISBN-13 978-3-648-03919-9 / 9783648039199
Zustand Neuware
Haben Sie eine Frage zum Produkt?
Mehr entdecken
aus dem Bereich
mit Steuerfabi die Welt der Steuern verstehen und richtig Geld …

von Fabian Walter

Buch | Softcover (2023)
EMF Verlag
CHF 22,40
Allgemeines Steuerrecht, Abgabenordnung, Umsatzsteuer

von Manfred Bornhofen; Martin C. Bornhofen

Buch (2023)
Springer-Verlag GmbH
CHF 39,15