Erbrecht, Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer (eBook)
324 Seiten
Schäffer-Poeschel Verlag
978-3-7910-5482-7 (ISBN)
Michael Heil ist Dozent an der Fachhochschule für Finanzen Rheinland-Pfalz, Edenkoben.
Michael Heil Michael Heil ist Dozent an der Fachhochschule für Finanzen Rheinland-Pfalz, Edenkoben.
Teil A Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht – Überblick
1 Allgemeines
Die Erbschaftsteuer hat zum Besteuerungsziel, den unentgeltlichen Vermögensübergang von einer Person auf eine andere Person zu erfassen. Dieser kann eintreten als Erwerb von Todes wegen oder durch Rechtsgeschäft unter Lebenden.
Die deutsche Erbschaftsteuer ist eine Erbanfallsteuer. Die Erbanfallsteuer hebt darauf ab, was dem einzelnen Erwerber aufgrund des Erbanfalls zufällt. Aus diesem Charakter ergibt sich, dass die Erbschaft- und Schenkungsteuer durch das sogenannte Bereicherungsprinzip (§ 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG) geprägt ist, ihr unterliegt die Bereicherung, die dem einzelnen Erwerber aufgrund des Erbfalls (bzw. der Schenkung) zufließt.
Es soll in beiden Fällen die erhöhte steuerliche und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erfasst werden, die durch den Vermögenszugang beim Erwerber eingetreten ist. Das Besteuerungssystem der Erbschaft- und Schenkungsteuer berücksichtigt das persönliche Verhältnis eines jeden einzelnen Erwerbers zum Erblasser oder Schenker (Personensteuer). Dies ist dadurch gewährleistet, dass bei der Steuerberechnung die Höhe der persönlichen Freibeträge und der anzuwendende gestaffelte Steuertarif sich unter anderem nach dem Verwandtschaftsgrad des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker richten.
Beispiel
Der verwitwete X ist am 15.03.2022 verstorben. Alleinerbe wird sein Sohn. Der Nachlass des X umfasst folgende Nachlasswerte:
Aktivnachlass | Verkehrswert | Steuerwert |
Einfamilienhaus, Grundbesitzwert § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG (1 750 000 €) | 1 800 000 € | 1 750 000 € |
Sparguthaben inkl. Zinsen bis Todestag | 200 000 € | 200 000 € |
Wertpapiere mit Kurswert am Todestag | 250 000 € | 250 000 € |
2 250 000 € | 2 200 000 € |
Passivnachlass |
Erblasserschulden (Grundstücks-schulden, Personensteuern u. a.) | 320 000 € | 320 000 € |
Erbfallschulden lt. Einzelnachweisen | 50 000 € | 50 000 € |
Reinnachlass | 1 880 000 € | 1 830 000 € |
Lösung: Durch den Tod von X fällt der Nachlass seinem Gesamtrechtsnachfolger zu (§ 1922 BGB). Erbschaftsteuerlich liegt ein Erwerb von Todes wegen vor, konkret durch Erbanfall (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. ErbStG). Der Wert des Nachlasses unter Berücksichtigung der Bewertung nach § 12 ErbStG (Steuerwerte) hat zu einer Bereicherung i. H. v. 1 830 000 € geführt (§ 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG). Der Verkehrswert ist grds. ohne Bedeutung, die Bewertung erfolgt nach § 12 ErbStG. Die Bewertung ist jedoch am gemeinen Wert (Verkehrswert) ausgerichtet. Gerade bei Grundstücken oder auch Betriebsvermögen kann der Steuerwert vom Verkehrswert abweichen.
Die Erbschaftsteuer kann in zwei Formen erhoben werden:
- in der Form der Nachlasssteuer, die den Nachlass des Erblassers besteuert, bevor das Vermögen auf den oder die Erben übergegangen ist (Abgabe vom Nachlass des Erblassers) und
- in der Form einer Erbanfallsteuer, wonach sich der Erwerb unmittelbar auf die Erbschaft selbst bezieht, d. h. sie knüpft an den Erwerb des einzelnen Erben an.
Das deutsche Erbschaftsteuerrecht richtet sich nach den Prinzipien der Erbanfallsteuer. Die Erbschaftsteuer gehört nach herrschender Meinung zu den Besitzsteuern (Besitzsteuer vom Vermögen). Gelegentlich wird sie auch als Verkehrsteuer bezeichnet. Die Schenkungsteuer ist eine Verkehrsteuer, weil an den Übergang von Vermögen angeknüpft wird (Bereicherung). Die Vorschriften für die Erbschaftsteuer gelten grds. auch für die Schenkungsteuer, vgl. § 1 Abs. 2 ErbStG. Steuerberechtigt aus dem Aufkommen sind nach Art. 106 Abs. 2 Nr. 2 GG die Länder.
Das bundesweite Steueraufkommen aus der Erbschaft- und Schenkungsteuer belief sich im Jahr 2021 auf rund 9,8 Mrd. € (2020: 8 Mrd. €).
2 Rechtsgrundlagen und Verwaltungsanweisungen
Für das derzeitige Besteuerungsverfahren haben die nachstehenden Rechtsgrundlagen und Verwaltungsanweisungen Gültigkeit:
- Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
- Bewertungsgesetz
- Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung (ErbStDV)
- Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019
- Hinweise zu den Erbschaftsteuer-Richtlinien
- gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu aktuellen Änderungen
- Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
Gliederung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes - Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung (ErbStDV)
In der ErbStDV werden insbesondere die Einzelheiten zu den Anzeigepflichten (§§ 33, 34 ErbStG) geregelt. Weiterhin enthält die ErbStDV Muster für die Anzeige über die Verwahrung und Verwaltung fremden Vermögens (Muster 1 zu § 1 ErbStDV), die Auszahlung von Versicherungssummen (Muster 2 zu § 3 ErbStDV) sowie Muster und Anleitung zur Aufstellung von Totenlisten (Muster 3 zu § 4 ErbStDV). - Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 (ErbStR 2019)
Die Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 sind Weisungen an die Finanzbehörden zur einheitlichen Anwendung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts und der dazu notwendigen Regelungen des Bewertungsrechts. Sie dienen der Verwaltungsvereinfachung und der Vermeidung unbilliger Härten.
Fall 1
Nehmen Sie zu den nachstehenden Fragen und Aussagen jeweils Stellung:
- Welche Besteuerungstatbestände unterliegen der Erbschaft- und Schenkungsbesteuerung?
- Nach welchem Erhebungsprinzip wird die deutsche Erbschaftsteuer erhoben?
- Ist die Erbschaftsteuer
- eine Besitzsteuer oder eine Verkehrsteuer?
- eine Bundessteuer oder eine Landessteuer?
- eine direkte Steuer oder eine indirekte Steuer?
- eine Personensteuer oder eine Sachsteuer? Wählen Sie die zutreffende Aussage jeweils aus!
- Was setzt die Erhebung der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer voraus?
- Durch welche Gesetzesregelung wird die Verbindung zwischen der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer hergestellt?
3 Verhältnis der Erbschaftsteuer zu anderen Steuern
Die Erhebung der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) für einen unentgeltlichen Vermögensübergang schließt nicht aus, dass auch noch eine Steuerpflicht nach anderen Steuergesetzen ausgelöst wird. Größtenteils sind jedoch die steuerlichen Tatbestände so aufeinander abgestimmt, dass eine doppelte Besteuerung desselben Sachverhalts nur ausnahmsweise in Betracht kommt.
3.1 Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) und Einkommensteuer
Nachdem die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) nur das unentgeltliche Zufließen von Vermögenswerten erfasst, unterliegt dieses grundsätzlich nicht der Einkommensbesteuerung, weil es an den Tatbestandsmerkmalen für die Subsumtion unter eine der sieben Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Nr. 1–7 EStG fehlt. Dies wird aber dann durchbrochen, wenn zum Nachlass Vermögenswerte gehören, die beim Erblasser zwar einkommensteuerpflichtig waren, aber wegen fehlenden Zuflusses noch nicht versteuert worden sind.
Beispiele
- Zum Nachlass eines Freiberuflers gehörende noch ausstehende Forderungen, die in der Hand des Erblassers noch nicht der Einkommensteuer unterlegen haben. Der Zufluss erfolgt erst nach Tode an den Erben.
- Beim Zufließen eines Stammrechts (z. B. eines Rentenstammrechts) unterliegen die späteren Nutzungen beim Begünstigten außer der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) auch der Einkommensteuer.
- Stückzinsen und bis zum Todestag aufgelaufene Zinsen.
- Die Veräußerung von begünstigtem Betriebsvermögen (Einzelunternehmen, Anteil an gewerblicher Personengesellschaft oder auch GmbH-Anteil) durch die Erben, führt grds. zum Wegfall der Verschonung im Rahmen der Erbschaftsteuer und löst in der Regel auch eine Besteuerung innerhalb der Einkommensteuer aus (§§ 16–17 EStG).
Wie die Beispiele verdeutlichen, wird die Einkommensteuer erhoben, weil die...
Erscheint lt. Verlag | 9.8.2022 |
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Reihe/Serie | Grundkurs des Steuerrechts | Grundkurs des Steuerrechts |
Verlagsort | Freiburg |
Sprache | deutsch |
Themenwelt | Recht / Steuern ► Steuern / Steuerrecht ► Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer |
Schlagworte | Erbrecht • Erbschaftsteuer • Gesellschaftsrecht • Heil • Schenkung • Schenkungsrecht |
ISBN-10 | 3-7910-5482-1 / 3791054821 |
ISBN-13 | 978-3-7910-5482-7 / 9783791054827 |
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