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Raub der Seele: Missbräuchliche Verwendung fremden geistigen Eigentums und seine Konsequenzen -  Florian Schallmeiner

Raub der Seele: Missbräuchliche Verwendung fremden geistigen Eigentums und seine Konsequenzen (eBook)

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2015 | 1. Auflage
76 Seiten
Bachelor + Master Publishing (Verlag)
978-3-95549-666-1 (ISBN)
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Die Diskussion hinsichtlich des Diebstahls geistigen Eigentums zeigt einerseits die Relevanz sowie andererseits die Probleme, welche die Grenzziehung zwischen unwissenschaftlichem Arbeiten und dem Diebstahl geistigen Eigentums verursacht. Dieses in der Scientific Community nicht tolerierbare Fehlverhalten kommt einer wissenschaftlichen Todsünde gleich. Den Vorgaben folgend soll der Frage auf den Grund gegangen werden, welche Auswirkungen eine Plagiatshandlung hat, welcher Voraussetzungen es bedarf, um eine solche Handlung überhaupt zu tätigen, und welche Konsequenzen damit verbunden sind. Dies geschieht einerseits aus universitärer Sicht, andererseits aus der Perspektive des Gesetzgebers und Urhebers.

Florian Schallmeiner (Mag.), Jahrgang 1978, absolvierte das Studium der Handelswissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien sowie der Helsinki School of Economics. Nach mehreren Auslandsaufenthalten ist er seit knapp 10 Jahren in der Bankenbranche tätig. Seit 5 Jahren lehrt er zudem finanz- und investitionsspezifische Fächer an diversen österreichischen Fachhochschulen in deutscher als auch englischer Sprache.

Textprobe: Kapitel 2., Methodologie des Plagiierens: 2.1, Plagiat - Definition(en) und Hintergrund: Unter einem Plagiat versteht man grundsätzlich die vorsätzliche Aneignung fremden geistigen Eigentums. Dies ist dabei mit dem Ziel verbunden, die übernommenen Ideen als seine eigenen geistigen Schöpfungen auszugeben, unerheblich, ob dies nur zum Teil oder gänzlich passiert. Laut Urheberrecht, wird unter einem Plagiat das bewusste Aneignen fremden Geistesguts verstanden. Die Aneignung bezieht sich dabei auf die Behauptung der eigenen Urheberschaft. Plagiatoren sind also Personen, welche fremde geschützte Werke oder schutzfähige Teile eines fremden Werks als Eigenschöpfung ausgeben. Dies umfasst den Eingriff in das Urheberpersönlichkeitsrecht sowie unter Umständen auch in die Verwertungsrechte des/der Urhebers/in, im Konkreten das Vervielfältigungsrecht, sollte das Werk eines/r Dritten bzw. geschützte Teile desselbigen einfach kopiert werden. Die genannte Definition des Plagiats als Diebstahl geistigen Eigentums weist zwar eindeutig auf den kriminellen Charakter hin, zeigt jedoch auch die Problematik, dass der/die PlagiatorIn, im Unterschied zum/r DiebIn eines physischen Gegenstandes, den Gedanken eines/r Dritten diesem nicht entwendet. Eine dahingehend adaptierte Definition des Plagiats ist demnach eher 'Anmaßung der geistigen Urheberschaft'. Dadurch wird einerseits der bewusste Akt der Übernahme hervorgehoben, andererseits die Tatsache, dass sich der/die PlagiatorIn als UrheberIn des entlehnten Materials präsentiert. 2.2, Was ist ein Plagiat im weiteren Sinn?: Was ist also im Wesentlichen ein Plagiat und wer kann davon überhaupt betroffen sein bzw. welche Merkmale zur Erfüllung einer solchen Handlung müssen dabei vorliegen? Bevor auf die wesentlichen Details eines Plagiats eingegangen werden kann sind allerdings zwei grundlegende Fragen zu klären: 1.Was ist eine Arbeit oder ein Werk, welches für den Vorwurf eines Plagiats infrage kommt? 2.Welche Definition zieht der Gesetzgeber heran? Eine generelle Unterscheidung kann nach wissenschaftlicher Arbeit und nicht-wissenschaftlicher Arbeit getroffen werden. Eine explizite gesetzliche Regelung hinsichtlich der Merkmale einer solchen Arbeit, existiert dabei nicht. Kriterien können aber bspw. persönliche Verantwortung, rationale Arbeitsmethoden, Publizität oder ähnliches sein. Im UG 2002 sind Master- und Diplomarbeiten sowie Dissertationen genannt. Eine Negativdefinition verwendend, wären demnach alle anderen Arbeiten nicht-wissenschaftlicher Natur. Dazu würden also eigenständige, schriftliche Arbeiten, welche im Rahmen einer Lehrveranstaltung abgefasst werden, Seminar- und Projektarbeiten aber auch Bachelorarbeiten zählen. Ein Gradmesser für die eigenständige Erarbeitung von Inhalten ist im Bereich der Wissenschaft die 'intersubjektive Überprüfbarkeit', was bedeutet, dass jeder andere Wissenschaftler das Zustandekommen einer Arbeit nachvollziehen können muss. Die Anschuldigung eines Plagiats ist jeweils nach strengst möglichen Kriterien zu prüfen. Hierbei ist es grundsätzlich von Interesse, dass das österreichische Recht, obgleich in Unkenntnis des definitorischen Begriffes des Plagiats, zwei mögliche Formen des Wiedergebens fremder Inhalte kennt. Einerseits das Plagiat im engeren Sinn, als Replikation eines bereits publizierten Inhalts ohne Nennung des/der Urhebers/in. Andererseits das Zitat, als Plagiat im weiteren Sinn sozusagen, welches ebenfalls die Wiedergabe bereits veröffentlichter Texte umfasst, dieses Mal jedoch unter Benennung des/der originären Autors/in. Deren Kriterien und Rechtsfolgen unterscheiden sich dabei teils massiv. Nichts desto trotz liegt kein Plagiat vor, sollte jemand in eine Hausarbeit, einen Aufsatz oder bspw. eine Rede Anmerkungen Dritter einarbeiten und vortragen. Dies solange, als diese fremden Ideen offensichtlich als Zitate oder Übernahmen hervorgehoben, also dem rechtmäßigen Urheber eindeutig zuzuschreiben sind. Hierbei handelt es sich nicht um ein Plagiat oder eine wie auch immer geartete strafbare Handlung sondern ausschließlich um ein Zitat, welchem vor allem in der Scientific Community ein hoher Stellenwert eingeräumt wird, da es hier auch darum geht, eigene Ideen zu bestätigen. Das Zitatrecht ist dabei auch eine Begrenzung des Urheberrechts. Ein solches darf nicht zu lang sein und muss einen Hinweis auf die Herkunft, also die originäre Quelle, enthalten. Als abgrenzendes Element besagt das Urheberrecht, dass die freie Benutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes zulässig ist, um ein neues selbständiges Werk hervorzubringen. Das derart neu entstandene Werk muss allerdings selbst alle Voraussetzungen eines geistigen Werkes aufweisen und die Leistung des benutzten Werks bis zu einem bestimmten Maße verdrängen. Ein Zitat besteht dabei immer aus zwei Teilen, um vollständig zu sein. Einerseits sind dies die Kenntlichmachung im Text, andererseits die Angabe in der Literaturliste. Sollten demgemäß übernommene Zitate als solche gekennzeichnet, der/die rechtmäßige UrheberIn also genannt sein, liegt kein Plagiat und konsequenterweise keine Strafbarkeit vor, sondern ein Zitat. Dies ist vor allem für die Wissenschaft von höchster Relevanz, als es hier darum geht, eigene Ideen zu untermauen und dabei auf den Schultern von Giganten zu stehen, man also von Vorerkenntnissen ausgeht, auf denen aufgebaut werden soll. Dennoch gibt es Werke, bei denen sogar das Zitieren durch die originären AutorInnen untersagt wird. Obgleich es hierbei in der Regel um seltene Vorkommnisse geht, da das gemeinsame Erarbeiten zu Gunsten des Fortschritts eines der höchsten Güter im Rahmen der universitären Arbeit ist. Dabei existiert die Unterscheidung zwischen dem kleinen Zitat auf der einen und dem großen Zitat auf der anderen Seite. Ersteres umfasst die Nennung einzelner Stellen eines bereits veröffentlichten Textes. Dem gegenüber liegt ein großes Zitat dann vor, wenn eine bereits erschienene Ursprungsquelle zur Erläuterung in einem - rechtfertigbaren Umfang - in einem Werk mit wissenschaftlichem Charakter erscheint. Erscheinen heißt in diesem Zusammenhang, dass das Werk in 'genügender' Zahl zum Verkauf angeboten und in Verkehr gebracht wurde, dies umfasst auch das Verteilen von Gratisexemplaren. Der wissenschaftliche Charakter bezieht sich weiter darauf, dass der Inhalt dazu geeignet ist, einem wissenschaftlichen Zwecke zu dienen. Grundsätzliches Ziel des Zitierens ist es, den Inhalt zu erläutern. Der Umfang und die Intensität des Einsatzes von Zitaten sollen keinen Ersatz für das Original bieten sondern vielmehr die neue Arbeit stützen. In diesem Zusammenhang sei noch der Begriff des 'Überzitierens' erwähnt, im Rahmen dessen gängiges Lehrbuchwissen wie landläufig bekannte Definitionen oder ähnliches als Zitat übernommen werden. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Regeln werden zivil- als auch strafrechtliche Folgen , wenn auch nur im Zuge des Urheberrechts, riskiert, wie im weiteren Verlauf dieser Arbeit gezeigt werden wird. Zudem finden in zunehmendem Ausmaß Konsequenzen nach dem Studienrecht ihre Anwendung.

Erscheint lt. Verlag 1.2.2015
Sprache deutsch
Themenwelt Recht / Steuern Privatrecht / Bürgerliches Recht Medienrecht
Recht / Steuern Wirtschaftsrecht
ISBN-10 3-95549-666-X / 395549666X
ISBN-13 978-3-95549-666-1 / 9783955496661
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