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Umsatzsteuer in der Praxis

Buch | Softcover
816 Seiten | Ausstattung: inkl. eBook und Arbeitshilfen online
2014 | 12., aktualisierte Auflage
Haufe-Lexware (Verlag)
978-3-648-03896-3 (ISBN)
CHF 96,55 inkl. MwSt
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Zu diesem Artikel existiert eine Nachauflage
  • Das komplexe Umsatzsteuerrecht nach Fragen und Fällen aufbereitet
  • Mit den neuen Umsatzsteuer-Formularen
  • Inkl. Arbeitshilfen online
  • inkl. eBook

Topaktuell: alle wichtigen EU-weiten Neuerungen zur Umsatzsteuer zum 1.1.2014.

Dieses seit Jahren bewährte Buch erläutert auf dem aktuellen Rechtsstand die wichtigsten Fragen und Fälle aus der betrieblichen Praxis zur Rechnungsstellung, zu Liefer-, Dreiecks- und Lagergeschäften, internationalen Leistungsbezügen, innergemeinschaftlichem Handel, Besteuerung der Personen- und Kapitalgesellschaften u.v.m.

Themen sind insbesondere:
  • Alle Neuerungen bei der Umsatzsteuer aus Sicht des Praktikers
  • Wie Sie Wahlrechte zum eigenen Vorteil nutzen
  • Erfahrungsberichte zu Umsatzsteuer-Sonderprüfungen
  • Ausblick auf die weitere Entwicklung des Umsatzsteuerrechts
  • Tipps für Berater

Mit Arbeitshilfen online:
    Alle amtlichen neuen Formulare: Umsatzsteuer-Erklärung 2013, Umsatzsteuer - Anlage UN 2013 und Anlage UR 2013, Dauerfristverlängerung 2014, Voranmeldung 2014
  • Rechner
  • Gesetzestexte
  • Rechtsvorschriften, BMF-Schreiben, OFD-Verfügungen

Rüdiger Weimann, Diplom-Finanzwirt in Dortmund, Lehrbeauftragter der Berufsakademie Ravensburg, Dozent diverser Steuerberaterverbände und der Deutschen Anwalt-Akademie sowie Gutachter in Umsatzsteuerfragen.

Vorbemerkungen
Vorwort
Einführung
* Warum die Umsatzsteuer erhoben werden darf Vorgaben aus Europa für das deutsche Umsatzsteuerrecht
* Rechtsgrundlagen * Interpretation von Umsatzsteuer* „Bürgerwirkung" der MwStSystRL * Vorsteuerabzug von Leistungspartnern * Vorsteuerprobleme des EU-Kunden bei steuerpflichtiger Abrechnung * EuGH zum Schutz des „Guten Glaubens" * Wissenswertes zur Abrundung Grundlagen des deutschen Umsatzsteuerrechts
* Wenn der (Zweit-)Name zum Programm wird: die Umsatzsteuer als „Mehrwert"steuer * Der Umsatzsteuer{Anwendungserlass - UStAE * Überlegungen zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs * Es darf wieder vertraut werden! Der neue „gute Glaube" im Umsatzsteuerrecht * Steuertatbestände und Besteuerungsgrundlagen im Überblick * Wer die Steuer bezahlen muss: der Unternehmer und das Unternehmen * Nichtumsatz/nicht steuerbarer Umsatz/ steuerfreier Umsatz Grundlagen des deutschen Umsatzsteuerrechts
* Steuerbefreiungen/Option zur Steuerpflicht * Lieferung/Sonstige Leistung/ Einheitlichkeit der Leistung * Unentgeltliche Wertabgaben * Innergemeinschaftlicher Erwerb - Innergemeinschaftliches Verbringen * Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Liefergeschäfte
* Die Basics im Überblick Liefergeschäfte/EU
* Die Grundsatzrechtsprechung von EuGH und BFH zur steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung * Die neue Gelangensbestätigung * Die Abnehmerversicherung: bis zum 31.12.2013 „Pflicht", jetzt nur noch „Kür"? * Das EU-Warengeschäft * Neue Prüfungsansätze und -schwerpunkte der Finanzverwaltung Liefergeschäfte/Non-EU
* Die Grundsatzrechtsprechung von EuGH und BFH zur steuerfreien Ausfuhr * So funktioniert ATLAS-Ausfuhr * Das Non-EU-Warengeschäft * Nachweis der Ausfuhr jetzt auch durch E-Belege möglich! * Neue Prüfungsschwerpunkte der Finanzverwaltung Liefergeschäfte
* Länderspezifische Abweichungen * Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte* (Konsignations-)Lager * Umsatzsteuerlager und Lieferungen vor Einfuhr * Ort der Lieferung in besonderen Fällen - „Versandhandel„ * Sonderfragen des Anlagenbaus * Differenzbesteuerung * Fahrzeuglieferungen * Vorsicht vor einer „Fahrt im Umsatzsteuerkarussell" Dienstleistungen
* Schnellübersicht: Was galt bis zum 31.12.2009? Was gilt ab 2010? Was ist zu tun? * Das EU-Mehrwertsteuerpaket 2010 (Gesamtdarstellung) * „Eckpfeiler" der Umsatzbesteuerung von Dienstleistungen bis zum 31.12.2009 * „Eckpfeiler" der Umsatzbesteuerung von Dienstleistungen seit 1.1.2010 * „B2C-Leistungen" * „B2B-Leistungen" * Grundstücksleistungen - § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG 2010 * Beförderungsmittel - kurz- und langfristige Vermietung - § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG 2010 * Leistungen am Tätigkeitsort -§ 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG * Vermittlungsleistungen - § 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG * Einräumung von Eintrittberechtigungen - § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG * Katalogleistungen - § 3a Abs. 4 UStG * Besonderheiten der Einschaltung von Erfüllungsgehilfen * Sonderfälle des Orts der sonstigen Leistung - § 3a Abs. 6-8 UStG * Ort der Beförderungsleistungen und der damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen * Restaurationsleistungen während Transfers - § 3e UStG Besteuerungsverfahren
* Anwendungszeitpunkt der neuen Ortsregelungen * Umsatzsteuer-Voranmeldung 2014 * Zusammenfassende Meldung im Jahr 2014 * Dienstleistungskommission Erklärungspflichten{ und Aufbewahrungspflichten
* Überblick: Wer will was wann wissen? * Umsatzsteuer-Voranmeldung 2014 * Zusammenfassende Meldung im Jahr 2014 * Umsatzsteuer(-Jahres)erklärung 2013 * Intrastat-Meldung im Jahr 2014 * Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten * Internationale Umsätze * Bemessungsgrundlage Bemessungsgrundlagen/Steuersatz
* Steuersatz - Wie sich die Umsatzsteuer berechnet * Hotelübernachtungen und andere Beherbergungen Rechnungsstellung/Vorsteuerabzug/Übergang der Steuerschuld
* Rechnungen - Erfahrungen, Praxistipps und Prüffelder der Umsatzsteuer-Sonderprüfungen * Übersendung von Rechnungskopien und -zweitschriften * Berichtigung fehlerhafter Ausgangsrechnungen * Elektronische Rechnungen * Vorsteuerabzug * Gemischt genutzte Grundstücke: Abschaffung der „Seeling- Gestaltungen" * Vorsteuervergütung an deutsche Unternehmer * Der Leistungsempfänger als Steuerschuldner * Besteuerung von (sonstigen) Leistungen deutscher Unternehmer im EU-Ausland Geschäftsveräußerung/Gesellschaften/Gemeinschaften
* Geschäftsveräußerung im Ganzen * Sonderprobleme der Gesellschaften/ Gemeinschaften und des Haltens von Beteiligungen Verfahrensrecht/Steuerstrafrecht/Zivilrecht etc.
* Besteuerungsverfahren nach dem UStG * Allgemeines Verfahrensrecht/ Steuerstrafrecht/Zivilrecht/Berufsrecht (ABC) * Internationales Umsatzsteuerrecht Downloadbereiche
* Downloadbereiche Literaturverzeichnis
Stichwortverzeichnis

1 Warum die Umsatzsteuer erhoben werden darf Die Rechtsgrundlagen und weitere grundlegende Gedanken 1.1 Keine Doppelbesteuerungsabkommen zur USt Die Besonderheiten der Umsatzsteuer verdeutlicht am ehesten ein Vergleich der Umsatzsteuer mit der Ihnen in der Regel wesentlich geläufigeren Einkommensteuer/Lohnsteuer: Beispiel In Dortmund arbeitet ein Türke (T), dessen Familie in Ankara wohnt. Monat für Monat schickt der Mann einen Großteil seines Geldes in die Türkei; dort ist auch weiterhin sein Lebensmittelpunkt. Die deutsche Finanzverwaltung will, unabhängig von der Nationalität des T, die Einkünfte besteuern, da sie in Deutschland erzielt wurden. Die türkische Finanzverwaltung will, unabhängig vom Ort der Einkunftserzielung, die Einkünfte ebenfalls besteuern, da die Türkei für ihre Bürger, wie die Bundesrepublik Deutschland auch, das Welteinkommensprinzip kennt. Die Einkünfte des T würden damit eigentlich doppelt besteuert. Damit es dazu nicht kommt oder aber zumindest die Folgen einer doppelten Besteuerung gemildert werden, schließen die Staaten Doppelbesteuerungsabkommen. Deutschland hat Doppelbesteuerungsabkommen mit sehr vielen Staaten - insbesondere zu den Ertragsteuern und den Besitzsteuern. Weltweit gibt es aber kein Doppelbesteuerungsabkommen zur Umsatzsteuer! Beratungskonsequenzen 1. Bei der Umsatzsteuer kann bei Umsätzen mit Drittlandsbezug - zur Abgrenzung Inland/Ausland/Gemeinschaftsgebiet/Drittlandsgebiet vgl. Abschn. 1.9 u. 1.10 UStAE - eine doppelte Besteuerung niemals ausgeschlossen werden! 2. Tätigt der Unternehmer grenzüberschreitende Umsätze in Drittländer, muss er sich damit immer auch die Frage stellen, wie das Ausland den Fall umsatzsteuerlich beurteilt ! Kapitel 84. 1.2 Die europäische Lösung 1.2.1 Das Bedürfnis nach einem gemeinsamen Umsatzsteuersystem Die Länder Europas wollten für ihr Hoheitsgebiet den grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsaustausch fördern; zumindest ein Doppelbesteuerungsabkommen wäre dafür unabdingbar gewesen. Die Länder Europas sind aber noch einen Schritt weiter gegangen: Sie vermeiden nicht nur die gemeinsame Festlegung von Leistungsorten und Doppelbesteuerungen, sondern haben sich auch weitere gemeinsame Spielregeln gegeben, die grenzüberschreitende Geschäfte erleichtern. Mit dem UStG 1980 kam die Bundesrepublik Deutschland der Verpflichtung nach, das nationale Umsatzsteuerrecht der damals in Europa gültigen 6. EG-Richtlinie anzupassen. Das Umsatzsteuerbinnenmarktgesetz vom 25.8.1992 brachte mit Wirkung vom 1.1.1993 eine Übergangsregelung mit dem Ziel, vier Jahre später einen „echten" umsatzsteuerlichen Binnenmarkt zu schaffen. Diese vermeintliche Übergangsregelung ist allerdings immer noch auf unbestimmte Zeit auch zukünftig weiterhin in Kraft. Beratungskonsequenzen 1. Mit geringfügigen Abweichungen wurde das materielle Umsatzsteuerrecht innerhalb der Europäischen Gemeinschaft damit einheitlich gestaltet. 2. Unterschiedlich sind aber insbesondere noch die Steuersätze und die Verfahrensregeln. 3. Auch die durch europäische Vorgaben eingeräumten Gestaltungsspielräume führen zu diversen Unterschieden zwischen den Umsatzsteuergesetzen der einzelnen Mitgliedstaaten, was die im Binnenmarkt tätigen Unternehmen in der Praxis auch weiterhin vor nicht unerhebliche Probleme stellt.

1 Warum die Umsatzsteuer erhoben werden darf Die Rechtsgrundlagen und weitere grundlegende Gedanken 1.1 Keine Doppelbesteuerungsabkommen zur USt Die Besonderheiten der Umsatzsteuer verdeutlicht am ehesten ein Vergleich der Umsatzsteuer mit der Ihnen in der Regel wesentlich geläufigeren Einkommensteuer/Lohnsteuer: Beispiel In Dortmund arbeitet ein Türke (T), dessen Familie in Ankara wohnt. Monat für Monat schickt der Mann einen Großteil seines Geldes in die Türkei; dort ist auch weiterhin sein Lebensmittelpunkt. Die deutsche Finanzverwaltung will, unabhängig von der Nationalität des T, die Einkünfte besteuern, da sie in Deutschland erzielt wurden. Die türkische Finanzverwaltung will, unabhängig vom Ort der Einkunftserzielung, die Einkünfte ebenfalls besteuern, da die Türkei für ihre Bürger, wie die Bundesrepublik Deutschland auch, das Welteinkommensprinzip kennt. Die Einkünfte des T würden damit eigentlich doppelt besteuert. Damit es dazu nicht kommt oder aber zumindest die Folgen einer doppelten Besteuerung gemildert werden, schließen die Staaten Doppelbesteuerungsabkommen. Deutschland hat Doppelbesteuerungsabkommen mit sehr vielen Staaten - insbesondere zu den Ertragsteuern und den Besitzsteuern. Weltweit gibt es aber kein Doppelbesteuerungsabkommen zur Umsatzsteuer! Beratungskonsequenzen 1. Bei der Umsatzsteuer kann bei Umsätzen mit Drittlandsbezug - zur Abgrenzung Inland/Ausland/Gemeinschaftsgebiet/Drittlandsgebiet vgl. Abschn. 1.9 u. 1.10 UStAE - eine doppelte Besteuerung niemals ausgeschlossen werden! 2. Tätigt der Unternehmer grenzüberschreitende Umsätze in Drittländer, muss er sich damit immer auch die Frage stellen, wie das Ausland den Fall umsatzsteuerlich beurteilt ! Kapitel 84. 1.2 Die europäische Lösung 1.2.1 Das Bedürfnis nach einem gemeinsamen Umsatzsteuersystem Die Länder Europas wollten für ihr Hoheitsgebiet den grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsaustausch fördern; zumindest ein Doppelbesteuerungsabkommen wäre dafür unabdingbar gewesen. Die Länder Europas sind aber noch einen Schritt weiter gegangen: Sie vermeiden nicht nur die gemeinsame Festlegung von Leistungsorten und Doppelbesteuerungen, sondern haben sich auch weitere gemeinsame Spielregeln gegeben, die grenzüberschreitende Geschäfte erleichtern. Mit dem UStG 1980 kam die Bundesrepublik Deutschland der Verpflichtung nach, das nationale Umsatzsteuerrecht der damals in Europa gültigen 6. EG-Richtlinie anzupassen. Das Umsatzsteuerbinnenmarktgesetz vom 25.8.1992 brachte mit Wirkung vom 1.1.1993 eine Übergangsregelung mit dem Ziel, vier Jahre später einen „echten" umsatzsteuerlichen Binnenmarkt zu schaffen. Diese vermeintliche Übergangsregelung ist allerdings immer noch auf unbestimmte Zeit auch zukünftig weiterhin in Kraft. Beratungskonsequenzen 1. Mit geringfügigen Abweichungen wurde das materielle Umsatzsteuerrecht innerhalb der Europäischen Gemeinschaft damit einheitlich gestaltet. 2. Unterschiedlich sind aber insbesondere noch die Steuersätze und die Verfahrensregeln. 3. Auch die durch europäische Vorgaben eingeräumten Gestaltungsspielräume führen zu diversen Unterschieden zwischen den Umsatzsteuergesetzen der einzelnen Mitgliedstaaten, was die im Binnenmarkt tätigen Unternehmen in der Praxis auch weiterhin vor nicht unerhebliche Probleme stellt.

1 Warum die Umsatzsteuer erhoben werden darf Die Rechtsgrundlagen und weitere grundlegende Gedanken 1.1 Keine Doppelbesteuerungsabkommen zur USt Die Besonderheiten der Umsatzsteuer verdeutlicht am ehesten ein Vergleich der Umsatzsteuer mit der Ihnen in der Regel wesentlich geläufigeren Einkommensteuer/Lohnsteuer: Beispiel In Dortmund arbeitet ein Türke (T), dessen Familie in Ankara wohnt. Monat für Monat schickt der Mann einen Großteil seines Geldes in die Türkei; dort ist auch weiterhin sein Lebensmittelpunkt. Die deutsche Finanzverwaltung will, unabhängig von der Nationalität des T, die Einkünfte besteuern, da sie in Deutschland erzielt wurden. Die türkische Finanzverwaltung will, unabhängig vom Ort der Einkunftserzielung, die Einkünfte ebenfalls besteuern, da die Türkei für ihre Bürger, wie die Bundesrepublik Deutschland auch, das Welteinkommensprinzip kennt. Die Einkünfte des T würden damit eigentlich doppelt besteuert. Damit es dazu nicht kommt oder aber zumindest die Folgen einer doppelten Besteuerung gemildert werden, schließen die Staaten Doppelbesteuerungsabkommen. Deutschland hat Doppelbesteuerungsabkommen mit sehr vielen Staaten - insbesondere zu den Ertragsteuern und den Besitzsteuern. Weltweit gibt es aber kein Doppelbesteuerungsabkommen zur Umsatzsteuer! Beratungskonsequenzen 1. Bei der Umsatzsteuer kann bei Umsätzen mit Drittlandsbezug - zur Abgrenzung Inland/Ausland/Gemeinschaftsgebiet/Drittlandsgebiet vgl. Abschn. 1.9 u. 1.10 UStAE - eine doppelte Besteuerung niemals ausgeschlossen werden! 2. Tätigt der Unternehmer grenzüberschreitende Umsätze in Drittländer, muss er sich damit immer auch die Frage stellen, wie das Ausland den Fall umsatzsteuerlich beurteilt ! Kapitel 84. 1.2 Die europäische Lösung 1.2.1 Das Bedürfnis nach einem gemeinsamen Umsatzsteuersystem Die Länder Europas wollten für ihr Hoheitsgebiet den grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsaustausch fördern; zumindest ein Doppelbesteuerungsabkommen wäre dafür unabdingbar gewesen. Die Länder Europas sind aber noch einen Schritt weiter gegangen: Sie vermeiden nicht nur die gemeinsame Festlegung von Leistungsorten und Doppelbesteuerungen, sondern haben sich auch weitere gemeinsame Spielregeln gegeben, die grenzüberschreitende Geschäfte erleichtern. Mit dem UStG 1980 kam die Bundesrepublik Deutschland der Verpflichtung nach, das nationale Umsatzsteuerrecht der damals in Europa gültigen 6. EG-Richtlinie anzupassen. Das Umsatzsteuerbinnenmarktgesetz vom 25.8.1992 brachte mit Wirkung vom 1.1.1993 eine Übergangsregelung mit dem Ziel, vier Jahre später einen „echten" umsatzsteuerlichen Binnenmarkt zu schaffen. Diese vermeintliche Übergangsregelung ist allerdings immer noch auf unbestimmte Zeit auch zukünftig weiterhin in Kraft. Beratungskonsequenzen 1. Mit geringfügigen Abweichungen wurde das materielle Umsatzsteuerrecht innerhalb der Europäischen Gemeinschaft damit einheitlich gestaltet. 2. Unterschiedlich sind aber insbesondere noch die Steuersätze und die Verfahrensregeln. 3. Auch die durch europäische Vorgaben eingeräumten Gestaltungsspielräume führen zu diversen Unterschieden zwischen den Umsatzsteuergesetzen der einzelnen Mitgliedstaaten, was die im Binnenmarkt tätigen Unternehmen in der Praxis auch weiterhin vor nicht unerhebliche Probleme stellt.

Reihe/Serie Haufe Fachbuch
Sprache deutsch
Gewicht 995 g
Einbandart kartoniert
Themenwelt Recht / Steuern Steuern / Steuerrecht Umsatzsteuer
Schlagworte EU-Neuerungen • Rechnung • Umsatzsteuer • Umsatzsteuerrecht • Umsatzsteuer (USt) • Vorsteuerabzug
ISBN-10 3-648-03896-6 / 3648038966
ISBN-13 978-3-648-03896-3 / 9783648038963
Zustand Neuware
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