Herausforderung Kartellrecht für analoge und digitale Medien (eBook)
95 Seiten
VDZ e. V. (Verlag)
978-3-931940-84-3 (ISBN)
Zielsetzung der VDZ- White Paper Reihe 2
Hinweis 4
Salans im Überblick 5
Ansprechpartner 6
Einführung 7
Inhalt 9
Rechtsgrundlagen des Kartellrechts 11
Drei Säulen des Kartellrechts 13
Aufgaben des Kartellrechts 16
Folgen von Kartellrechtsverstöflen 18
Ökonomischer und Publizistischer Wettbewerb 22
Verhältnis des Kartellrechts zum Telekommunikations- und Rundfunkrecht 26
Besonderheiten der Internetökonomie 29
Konvergenz der Medien und die Auswirkungen auf die kartellrechtliche Betrachtung 32
Marktabgrenzung – relevante Märkte im Medienbereich 34
Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen – § 1 GWB/ Art. 81 EG 43
Missbrauchskontrolle 63
Fusionskontrolle 75
Überblick: Kartellrechtliches Sanktionssystem 88
Fazit 94
Missbrauchskontrolle (S. 72) Missbrauchskontrolle im Bereich digitaler Medien – Der Fall Microsoft In einem im Jahr 2007 ergangenen Urteil bestätigte das EuG die von der Kommission festgestellten Verstöße der Firma Microsoft gegen das Missbrauchsverbot des Art. 82 EG. Dem bereits durch die Kommission eingeleiteten Verfahren lag folgendes Verhalten von Microsoft zugrunde. Ähnlich wie im bereits gegen IBM durchgeführten Verfahren hinsichtlich der Offenlegung von Schnittstelleninformationen gegenüber Mitbewerbern zur Ermöglichung der Herstellung kompatibler Produkte, hielt Microsoft gegenüber Wettbewerbern Schnittstelleninformationen zurück, die für die Herstellung von auch zu Microsoft-Produkten kompatiblen Arbeitsgruppenservern notwendig waren. Die Kommission wie auch der Gerichtshof sahen hierin den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung und verpflichteten Microsoft zur Offenlegung der benötigten Informationen. Zwar habe jedes Unternehmen grundsätzlich das Recht seine Vertragspartner frei zu wählen. Die Ausübung dieses Rechts dürfe jedoch von marktbeherrschenden Unternehmen, was Microsoft ohne weiteres sei, nicht dazu führen, dass Wettbewerb auf einem Markt gänzlich ausgeschlossen werde. In einem solchen Fall könne ein Unternehmen auch dazu verpflichtet werden etwaige von Mitbewerbern benötigte Informationen zu Verfügung zu stellen. In einem zweiten Teil des Urteils bestätigte das Gericht Erster Instanz auch den bereits durch die Kommission erhobenen Vorwurf eines gegen Art. 82 EG verstoßenden Kopplungsgeschäfts durch Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung auf dem Markt für Betriebssysteme. Dem Vorwurf lag zugrunde, dass die Firma Microsoft das durch sie entwickelte und auch vertriebene Betriebssystem Windows zusätzlich und ausschließlich mit der firmeneigenen Medienabspielsoftware Windows Media Player ausstattete. Der Erwerb des Betriebssystems ohne Media Player war im Gegensatz dazu nicht möglich. Aus Sicht des Gerichtshof erfüllte dieses Verhalten sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen eines unerlaubten Kopplungsgeschäfts. (1) So gab es zunächst keinerlei Zweifel an der marktbeherrschenden Stellung Microsofts auf dem Markt für Betriebssysteme. (2) Auch stellte der Gerichtshof fest, dass der Markt für Medienabspielsoftware von dem für Betriebssysteme abzugrenzen sei. Hierfür spreche zum einen die jeweilige Entwicklungsgeschichte beider Produktgruppen sowie auch die durch Microsoft betriebene Unternehmenspraxis. Andere Wettbewerber würden Betriebssysteme und Medienabspielsoftware separat vertreiben. Eine nicht geringe Zahl von Verbrauchern würde trotz der Zurverfügungstellung des Media Players konkurrierende Produkte erwerben. Aus Sicht des Gerichtshof gehöre Windows zum Markt der Betriebssysteme, während der Media Player dem Markt der Anwendungssoftware zugehörig sei. (3) Des weiteren sei es für den Nachfrager nicht möglich das Betriebssystem Windows zu erwerben ohne gleichzeitig auch den Media Player zu erhalten. Eine andere Bewertung ergebe sich insbesondere auch nicht daraus, dass der zusätzliche Erwerb des Media Players kostenlos stattfinde und dass die Nutzer des Betriebssystems auf die Nutzung des Media Players auch verzichten könnten (4) Durch die unbedingte Mitlieferung werde die marktbeherrschende Stellung auf dem Markt für Betriebssysteme missbraucht, um den Wettbewerb auf dem Markt für Medienabspielsoftware zu stören, was auch die Gefahr des Ausschlusses von Wettbewerb auf eben diesem Markt mit sich bringe. Dies berücksichtigend verpflichtete der Gerichtshof Microsoft dazu, das Bertriebsystem Windows auch ohne den Media Player anzubieten. Ein generelles Verbot der Kopplung sprach der Gerichtshof nicht aus. Infolgedessen bleibt es Microsoft auch nach dem Urteil unbenommen, den Media Player weiterhin mit dem Betriebssystem Windows zu vertreiben. Lediglich für die Möglichkeit des Einzelerwerbs des Betriebsystems ohne gekoppelten Erwerb eines Media Players müsse gesorgt werden.
Erscheint lt. Verlag | 1.1.2009 |
---|---|
Sprache | deutsch |
Themenwelt | Recht / Steuern ► Privatrecht / Bürgerliches Recht ► Medienrecht |
Recht / Steuern ► Wirtschaftsrecht | |
Wirtschaft | |
ISBN-10 | 3-931940-84-5 / 3931940845 |
ISBN-13 | 978-3-931940-84-3 / 9783931940843 |
Haben Sie eine Frage zum Produkt? |
Größe: 3,3 MB
Kopierschutz: Adobe-DRM
Adobe-DRM ist ein Kopierschutz, der das eBook vor Mißbrauch schützen soll. Dabei wird das eBook bereits beim Download auf Ihre persönliche Adobe-ID autorisiert. Lesen können Sie das eBook dann nur auf den Geräten, welche ebenfalls auf Ihre Adobe-ID registriert sind.
Details zum Adobe-DRM
Dateiformat: PDF (Portable Document Format)
Mit einem festen Seitenlayout eignet sich die PDF besonders für Fachbücher mit Spalten, Tabellen und Abbildungen. Eine PDF kann auf fast allen Geräten angezeigt werden, ist aber für kleine Displays (Smartphone, eReader) nur eingeschränkt geeignet.
Systemvoraussetzungen:
PC/Mac: Mit einem PC oder Mac können Sie dieses eBook lesen. Sie benötigen eine
eReader: Dieses eBook kann mit (fast) allen eBook-Readern gelesen werden. Mit dem amazon-Kindle ist es aber nicht kompatibel.
Smartphone/Tablet: Egal ob Apple oder Android, dieses eBook können Sie lesen. Sie benötigen eine
Geräteliste und zusätzliche Hinweise
Zusätzliches Feature: Online Lesen
Dieses eBook können Sie zusätzlich zum Download auch online im Webbrowser lesen.
Buying eBooks from abroad
For tax law reasons we can sell eBooks just within Germany and Switzerland. Regrettably we cannot fulfill eBook-orders from other countries.
aus dem Bereich