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Grundsätze der zivilrechtlichen Haftung der Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

Buch
2009
ZAP-Verlag für die Rechts- und Anwaltspraxis
978-3-89655-437-6 (ISBN)
CHF 27,70 inkl. MwSt
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Die "Grundsätze der zivilrechtlichen Haftung der Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer" sollen für den Rechtsanwalt im Regressfall eine erste Orientierungshilfe bieten und das Problembewusstsein für Haftungsgefahren fördern, um Regresse zu vermeiden. Mitbehandelt wird die Haftung von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern.

Richter am BGH a. D. Dr. Zugehör erläutert dabei die aktuelle Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des BGH, dessen Mitglied der Verfasser war und der zuständig ist für Anwaltsregresse und Ansprüche aus steuerlicher Beratung, die durch Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und die Gesellschaften dieser Berufskreise vorgenommen werden kann (steuerliche Berater).

Behandelt werden der Vertrag als Haftungsgrundlage, die Vertragspflichten des Rechtsberaters, die Schadensersatzpflicht gegenüber dem Mandanten sowie Aufrechnung und Zurückbehaltung. Ein Schwerpunkt der Abhandlung ist auch die in der Rechtspraxis bedeutsame "Dritthaftung" gegenüber "Nichtmandanten" auf vertraglicher oder vorvertraglicher und deliktischer Grundlage.

Praxis-Wissen zur zivilrechtlichen Haftung aus Experten-Hand. Hier finden Sie die Grundsätze der zivilrechtlichen Haftung - und zwar für Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer! Damit erhalten Sie sowohl im Regressfall eine erste Orientierung und Anleitung als auch das nötige Handwerkzeug, um Haftungsgefahren erfolgreich zu umgehen. Im Mittelpunkt des Werkes steht dabei die aktuelle Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des BGH, dessen Mitglied der Verfasser war. Ein weiterer Schwerpunkt ist außerdem die "Dritthaftung" gegenüber "Nichtmandanten". Dabei gilt: Langwierige und theoretische Diskussionen finden Sie woanders - mit der ZAP Schriftenreihe haben Sie jederzeit eine zuverlässige und umfassende Anleitung für die praktische Umsetzung zur Hand!

1;Geleitwort der Herausgeber;6
2;Vorwort;8
3;Inhaltsverzeichnis;10
4;Literaturverzeichnis;16
5;Abkürzungsverzeichnis;24
6;Erster Teil: Vertragshaftung gegenüber dem Auftraggeber (Mandanten);30
6.1;A. Vertrag als Haftungsgrundlage;30
6.2;B. Vertragspflichten des Rechtsberaters;43
6.3;C. Schadensersatzpflicht gegenüber dem Mandanten;58
6.4;D. Aufrechnung und Zurückbehaltung;118
7;Zweiter Teil: Dritthaftung auf vertraglicher oder;120
8;Zweiter Teil: Dritthaftung auf vertraglicher oder vorvertraglicher Grundlage;120
8.1;A. Einführung;120
8.2;B. Vertrag zugunsten Dritter;121
8.3;C. Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter;122
8.4;D. Auskunftsvertrag;140
8.5;E. Treuhandvertrag;146
8.6;F. Eigenhaftung als Verhandlungsgehilfe aus Verschulden bei Vertragsschluss;151
8.7;G. Bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung;157
9;Dritter Teil: Deliktshaftung;166
9.1;A.
823 Abs. 2 BGB;166
9.2;B.
826 BGB;167
10;Stichwortverzeichnis;172

Zweiter Teil: Dritthaftung auf vertraglicher oder vorvertraglicher Grundlage (S. 91-93)

A. Einführung

Die Rechtsprechung des BGH zur "Dritt-, Berufs-, Expertenhaftung" hat große Bedeutung für die Rechtsberater (Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und ihre Gesellschaften). Diese können - wie andere berufliche Sachkenner - Dritten, mit denen sie kein Mandatsverhältnis verbindet ("Nichtmandanten"), nicht nur aus Delikt (

823 ff. BGB, dazu Dritter Teil - Rn. 241 ff.), sondern auch auf vertraglicher oder vorvertraglicher Grundlage haften. Im wichtigsten Dritthaftungsfall kann ein Rechtsberater, der für seinen Auftraggeber (Mandanten) tätig ist, einem Dritten haften, wenn dieser auf die Richtigkeit und Vollständigkeit eines Gutachtens, einer Auskunft, eines Jahresabschlusses oder einer sonstigen Erklärung des Rechtsberaters vertraut und deswegen eine Vermögensverfügung (z. B. Kreditgewährung, Kauf, Kapitalanlage) vornimmt, die für ihn zu einem Schaden führt, weil das Gutachten, die Auskunft, der Jahresabschluss oder die sonstige Erklärung des Rechtsberaters falsch oder unvollständig ist. Insoweit hat die höchstrichterliche Rechtsprechung ein nahezu geschlossenes Haftungssystem entwickelt. Diese Rechtsprechung ergänzt den deliktischen Vermögensschutz.

Nach der neuen Regelung einer gesetzlichen Dritthaftung gemäß
839a BGB kann ein gerichtlicher Sachverständiger einem Verfahrensbeteiligten für ein vorsätzlich oder grob fahrlässig erstattetes unrichtiges Gutachten haften. Daraus ist - mit Rücksicht auf andere entsprechende gesetzliche Dritthaftungsvorschriften (

37b Abs. 1, 2, 37c Abs. 1, 2 WpHG, 44, 45 Abs. 1 BörsG, 13, 13a VerkaufsprospektG, 127 Abs. 1, 3 InvG) - gefolgert worden, eine Haftungsfreistellung bei leichter Fahrlässigkeit sei auch in der Dritthaftung auf vertraglicher und vorvertraglicher Grundlage anzunehmen.

B. Vertrag zugunsten Dritter

Die

328 ff. BGB bieten eine Regelung, Belange eines Dritten bei Abschluss und Abwicklung eines Vertrages zu berücksichtigen.

I. Rechtsberatervertrag zugunsten eines Dritten

Auch ein Rechtsberater kann mit seinem Auftraggeber vereinbaren, dass eine vertragliche Pflicht zur Rechtsbetreuung - ganz oder teilweise - nicht gegenüber dem Mandanten zu erfüllen ist, sondern dass ein Dritter unmittelbar das Recht erwerben soll, diese Leistung zu fordern (
328 Abs. 1 BGB). Fehlt eine entsprechende ausdrückliche Abrede, so kann eine Auslegung der wechselseitigen Vertragserklärungen - vor allem mit Rücksicht auf den Vertragszweck - eine solche Begünstigung des Dritten ergeben (
328 Abs. 2 BGB). Kann dieser die Leistung des Vertragsschuldners (Rechtsberaters) fordern, so kann er auch bei einer Leistungsstörung (Schlechterfüllung, Verzug, zu vertretende Unmöglichkeit) Schadensersatz verlangen.

Dementsprechend kann ein Rechtsanwalt oder Steuerberater als Treuhänder eines kapitalsuchenden Anlageunternehmens haften, wenn der Treuhandvertrag insoweit zugunsten der Kapitalanleger geschlossen wurde (
328 Abs. 1 BGB) - oder zumindest Schutzwirkung hat (
328 BGB analog, dazu C. - Rn. 169 ff.) -, als der Rechtsberater die Mittelverwendung zu überwachen oder Sicherheiten zu prüfen hat. Soweit ein Strafverteidiger fremde Gelder zur Haftentlassung seines Mandanten weiterzuleiten hat, kann "ausnahmsweise" ein Treuhandvertrag mit dem Geldgeber oder ein Anwaltsvertrag zugunsten des Geldgebers oder mit Schutzwirkung für diesen bestehen.

Diese Rechtsprechung knüpft an entsprechende frühere Entscheidungen zu Treuhandverträgen von Rechtsberatern an. So kann ein Vertrag zugunsten der Gläubiger eines Schuldners vorliegen, wenn dieser sein Vermögen ganz oder teilweise einem Rechtsberater als Treuhänder zur Verwertung im Wege eines Liquidationsvergleichs (
7 Abs. 4 VerglO) oder zur Befriedigung von Gläubigern in anderen Fällen überträgt.

Erscheint lt. Verlag 13.7.2009
Reihe/Serie ZAP Schriftenreihe
Sprache deutsch
Gewicht 276 g
Themenwelt Recht / Steuern Privatrecht / Bürgerliches Recht Besonderes Schuldrecht
Schlagworte Anwaltshaftung • Haftung • Hardcover, Softcover / Recht/Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht • Rechtsanwalt • Rechtsanwalt (RA) • Rechtsanwalt (RA) / Advokat • Rechtsanwaltshaftung • Rechtsprechung • Regress • Steuerberater • Steuerberaterhaftung • Steuerberatung / Steuerberater • Wirtschaftsprüfer • Wirtschaftsprüferhaftung • Wirtschaftsprüfung / Wirtschaftsprüfer
ISBN-10 3-89655-437-9 / 3896554379
ISBN-13 978-3-89655-437-6 / 9783896554376
Zustand Neuware
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