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Nachhaltigkeitsberichterstattung in mittelständischen Unternehmen (eBook)

Vorbereitung, Umsetzung, Praxistipps
eBook Download: EPUB
2024 | 1. Auflage
264 Seiten
Haufe Verlag
978-3-648-17542-2 (ISBN)

Lese- und Medienproben

Nachhaltigkeitsberichterstattung in mittelständischen Unternehmen -  Ursula Binder
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Die gesetzlich geforderte Nachhaltigkeitsberichterstattung stellt mittelständische Unternehmen in den nächsten Jahren vor große Herausforderungen. Sie muss umfassend vorbereitet sowie Geschäftsmodell, Prozesse, Produkte und Dienstleistungen auf den Prüfstand gestellt werden. Ursula Binder beschreibt die Mindestanforderungen für Unternehmen. Dabei geht sie darauf ein, was unter Nachhaltigkeitsgesichtspunkten überhaupt zu berichten ist und wie umfangreich der Bericht sein muss. Ihr Buch unterstützt dabei, das Thema Nachhaltigkeit im Unternehmen zu analysieren und somit Schwachstellen wie Potenziale frühzeitig zu erkennen, zu beheben bzw. auszubauen. Es bietet einen Überblick über die zahlreichen Rahmenbedingungen und Guidances und führt Schritt für Schritt zur Nachhaltigkeitsberichterstattung. Unternehmen erfahren auch, wie sich finanzielle Ziele und Nachhaltigkeit in Einklang bringen lassen. Inhalte: - Was Nachhaltigkeit bedeutet und wann sie für Unternehmen relevant ist - Warum nachhaltiges Handeln sinnvoll und notwendig ist - Beispiele für Rankings von Nachhaltigkeitsberichten - Beispiele für die Bewertung der Nachhaltigkeit von Unternehmen - Wer berichten muss: rechtliche Grundlagen von CSRD und EU-Taxonomie - Was berichtet werden muss: Wesentlichkeitsanalyse und doppelte Wesentlichkeit - Wie vom GRI- oder DNK-Standard zu den ESRS-Standards übergeleitet werden muss - Was das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz hiermit zu tun hat - Dauerhafte Etablierung eines Nachhaltigkeitsmanagements mit Hilfe der Sustainability BalancedDigitale Zusatzmaterialien auf myBook+: - ESRS-Gliederung mit Seitenzahlen - Indikatoren des GRI-Standards - Vorlage für die Wesentlichkeitsanalyse - Outside-in-Listen für ESRS Jetzt nutzen auf mybookplus.de.

Dr. Ursula Binder ist Professorin für Betriebswirtschaftslehre mit den Schwerpunkten Rechnungswesen und Controlling an der TH Köln. Sie ist außerdem als Beraterin und Seminarleiterin tätig.

Ursula Binder Dr. Ursula Binder ist Professorin für Betriebswirtschaftslehre mit den Schwerpunkten Rechnungswesen und Controlling an der TH Köln. Sie ist außerdem als Beraterin und Seminarleiterin tätig.

2.1 Wie hat das mit der Nachhaltigkeit angefangen?


Auf die Frage, wann zum ersten Mal das Thema Nachhaltigkeit in wirtschaftlichen Zusammenhängen aufgekommen sei, wird gerne der Oberberghauptmann des Erzgebirges, Hans Carl von Carlowitz, zitiert, der schon 1713 eine »nachhaltende« Nutzung des Waldes gefordert hatte. Es sei darauf zu achten, dass nicht mehr Bäume zur Nutzung des Holzes gefällt würden, als nachwachsen könnten. Eine ganz einfache Rechnung und eine völlig einleuchtende Forderung, könnte man meinen, die aber in vielen Bereichen in den Industriestaaten bis heute nicht eingehalten wird. Diese »Übernutzung« von Ressourcen wird auch nicht durch kompensierende Effizienzsteigerungen, verbunden mit einer Kreislaufwirtschaft, ausgeglichen. Vielmehr werden die tatsächlich bereits in hohem Maße erzielten Effizienzsteigerungen nach wie vor überwiegend durch sogenannte »Rebound-Effekte«4 aufgebraucht oder sogar überkompensiert. Und eine Kreislaufwirtschaft, die relevante Mengen an Ressourcen zur Wiederverwendung und -verwertung freigibt, statt sie zu verbrauchen, ist mittelfristig leider auch nicht in Sicht.

Diese Erkenntnisse sind tatsächlich schon über 50 Jahre alt. Spätestens mit dem Bericht an den Club of Rome aus dem Jahr 1972 mit dem Titel Die Grenzen des Wachstums wurde das alles bereits aufgeschrieben. Die nicht erst mit der Letzten ­Generation aufgekommene Frage nach der Generationengerechtigkeit ist bereits fast 40 Jahre alt: Der nach der damaligen norwegischen Premierministerin Gro Harlem Brundtland benannte Brundtland-Report »Our Common Future«5 von 1987 enthält den folgenden, seitdem häufig als »Definition« von Nachhaltigkeit zitierten Satz:

Nachhaltige Entwicklung ist eine Entwicklung, die den Bedürfnissen der heutigen Generation entspricht, ohne die Möglichkeiten künftiger Generationen zu gefährden, ihre eigenen Bedürfnisse zu befriedigen.6

Gro Harlem Brundtland – Our Common Future – 1987

Fünf Jahre später, 1992, wurde in Rio de Janeiro die UN-Klimarahmenkonvention mit der Agenda 2021 beschlossen. Es handelte sich dabei um ein Aktionsprogramm der Vereinten Nationen für das 21. Jahrhundert, das Leitlinien für die Politik mit dem Ziel einer Nachhaltigen Entwicklung definierte. Auf dieser Basis finden seit 1995 jährlich7 die UN-Konferenzen unter dem inzwischen weltweit bekannten Namen COP – Conference of the Parties statt. 1997 wurde von den Vereinten Nationen in Kyoto mit der als Kyoto-Protokoll bekannt gewordenen Vereinbarung erstmalig eine CO2-Reduktion beschlossen: Die Vereinbarung besagte, dass die Industrieländer ihre CO2-Emissionen von 2008 bis 2012 um 5,2 % senken sollten. Diese Verabredung wurde 2012 verlängert und mit konkreten Emissions-Reduktionszielen bis Ende 2020 verknüpft. Das Klimaabkommen von Paris schloss sich diesen Zielen mit der Agenda 2030 an und definierte mit den 17 Sustainable Development Goals (SDG) erstmalig konkrete Ziele für eine weltweite nachhaltige Entwicklung, allerdings unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Ziele in der Regel für die Industrieländer leichter zu erreichen sind und sie auch eine größere historische Verpflichtung dazu haben.

Abb. 4: Meilensteine der Nachhaltigen Entwicklung

Die Entwicklungs- und die Schwellenländer sollen beim Übergang zur Nutzung erneuerbarer Energien unterstützt werden. Außerdem gibt es eine Verabredung, den »­globalen Süden«, also die am meisten vom Klimawandel betroffenen Länder (die aber gleichzeitig am wenigsten dazu beigetragen haben), ab 2020 mit insgesamt 100 Milliarden Dollar pro Jahr bei der Bewältigung der Folgen des Klimawandels zu unterstützen. Dieser Betrag wurde erstmals im Jahr 2022 tatsächlich aufgewendet. Die letzte (28.) COP fand 2023 in Dubai statt. In der Abschlusserklärung wurde zu einer Verdreifachung der weltweiten Kapazitäten an erneuerbaren Energien bis 2030 und einer Verdopplung der Energieeffizienz im gleichen Zeitraum aufgerufen; der Text enthielt aber nicht den von vielen erhofften Beschluss des Ausstiegs aus den fossilen Energien, sondern (nur – oder immerhin!?) die Forderung des »Übergangs weg von fossilen Energien in einer gerechten, geordneten und ausgewogenen Weise«.8

Obwohl es sich bei allen diesen Abkommen, auch beim Pariser Klimaabkommen, nicht um verbindliche Verträge, sondern um Absichtserklärungen und Selbstverpflichtungen handelt, sind aus dem Pariser Klimaabkommen und der Agenda 2030 immerhin tatsächlich konkrete Maßnahmen hervorgegangen, die auch Wirkung zeigen.

Speziell in Europa wurde mit dem Green Deal9 – und da sind wir beim Thema – und mit der Non Financial Reporting Directive (NFRD) die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung für große kapitalmarktorientierte Unternehmen ab dem Berichtsjahr 2017 beschlossen. Das war eine große Veränderung gegenüber der vorherigen Situation. Jetzt mussten die betroffenen Unternehmen neben ihrem finanziellen Bericht erstmalig auch nach – anfangs noch eher grob – vorgegebenen Themenbereichen aufzeigen, wie sie in Bezug auf Nachhaltigkeitsthemen aufgestellt waren.

Im CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz10, der Umsetzung der EU-Richtlinie in deutsches Recht, sind die folgenden fünf Themenbereiche konkret genannt:

  1. Umweltbelange

  2. Arbeitnehmerbelange

  3. Sozialbelange

  4. Achtung der Menschenrechte

  5. Bekämpfung von Korruption und Bestechung

Bei diesem ersten Schritt zur Berichtspflicht ging es erst einmal »nur« darum, Transparenz über die Behandlung von Nachhaltigkeitsthemen in Unternehmen zu schaffen, damit alle interessierten Stakeholder in die Lage versetzt würden, Firmen in Bezug auf ihr Handeln im Sinne der Nachhaltigkeit zu beurteilen. In diesem Zusammenhang etablierten sich verschiedene Rahmenwerke als Berichtsformate, die von den Unternehmen genutzt wurden, um ihre Nachhaltigkeitsberichte zu strukturieren und möglichst keine wesentlichen Themen auszulassen. Unter diesen Rahmenwerken haben sich u. a. der Deutsche Nachhaltigkeitskodex (DNK) für den deutschen Raum und der GRI-Standard der Global Reporting Initiative international etabliert (s. auch Kap 2.5).

Nachdem man einige Jahre beobachtet hatte, wie die Unternehmen die Berichterstattungspflicht umsetzten, stellte man fest, dass es trotz der Anwendung eta­blierter Standards große Unterschiede im Hinblick darauf gab, was und wie genau in den einzelnen Unternehmen berichtet wurde, und dass die gewünschte Transparenz und Vergleichbarkeit durch den Einsatz von unterschiedlichen Indikatoren, Darstellungsformaten und Texterläuterungen nicht erreicht wurde. Schauen Sie sich einmal die Nachhaltigkeitsberichte verschiedener großer Unternehmen im Zeitablauf von 2017 bis heute an und versuchen Sie nur einmal herauszufinden, ob bzw. wie sich das Unternehmen im Zeitablauf im Sinne der Nachhaltigkeit verändert hat. Sie werden feststellen, dass das oft nur schwer oder gar nicht möglich ist, weil viele Unternehmen nicht konsistent jedes Jahr über die gleichen Inhalte berichtet haben und auch das äußere Format der Berichte immer wieder geändert wurde, sodass man die Themen immer wieder an anderer Stelle neu suchen musste. Noch schwieriger wird es bei dem Versuch, verschiedene Unternehmen miteinander zu vergleichen.

Aus dieser Erkenntnis heraus wurden drei Entwicklungen in Gang gesetzt: Zum einen wurde die Verordnung zur Berichterstattung nach EU-Taxonomie11 beschlossen, als Zweites die Überleitung der NFRD zur Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), und als Drittes trat das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in Deutschland in Kraft, das jetzt von der entsprechenden EU-Verordnung abgelöst bzw. durch diese verschärft werden wird (Corporate Sustainability Due Diligence Directive – CSDDD).

Während man mit der EU-Taxonomie einen Rahmen zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen schaffen wollte, indem man eine Möglichkeit zum Messen des Nachhaltigkeitsgrades von Unternehmen schuf, wird mit den zur CSRD gehörenden European Sustainability Reporting Standards (ESRS) erstmalig auch ein einheitliches ­Berichtsformat für die Nachhaltigkeitsberichterstattung vorgegeben. Damit sollen die Transparenz der Berichte erhöht und Zeitvergleiche sowie Vergleiche zwischen verschiedenen Unternehmen ermöglicht werden.

Auch über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach dem Lieferkettensorgfalts­pflichtengesetz (LkSG) muss Bericht erstattet werden. In diesem Fall ist das aber nur ein Nebeneffekt des Gesetzes; der Fokus liegt auf der tatsächlichen Erfüllung der Sorgfaltspflichten und der Möglichkeit, Sanktionen für den Fall der Nicht-Erfüllung auszusprechen (Bußgelder). Im Rahmen der EU-Verordnung (noch im Entwurfsstadium) wird es sogar möglich sein, die Unternehmen auf Einhaltung ihrer Sorgfaltspflicht zu verklagen; dann würden sich die möglichen Sanktionen nicht mehr nur auf die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als Kontrollbehörde verhängten Bußgelder beschränken.

Die folgende...

Erscheint lt. Verlag 13.6.2024
Reihe/Serie Haufe Fachbuch
Haufe Fachbuch
Verlagsort Freiburg
Sprache deutsch
Themenwelt Wirtschaft Betriebswirtschaft / Management
Schlagworte Berichtspflicht • Berichtsumfang • Berichtswesen • CSRD • ESRS • KMU • Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz • Nachhaltigkeit • Nachhaltigkeitsbericht • Nachhaltigkeitsberichterstattung • nichtfinanzielle Berichterstattung • sustainability • Ursula Binder
ISBN-10 3-648-17542-4 / 3648175424
ISBN-13 978-3-648-17542-2 / 9783648175422
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