Das Firmenfahrzeug in Buchhaltung und Jahresabschluss (eBook)
251 Seiten
Haufe Verlag
978-3-648-17595-8 (ISBN)
Dipl.-Betriebswirtin Kristin Markgraf arbeitete als Geschäftsführerin einer Steuerkanzlei und anschließend in der EMEA-Steuerabteilung eines internationalen Unternehmens, bevor sie sich als Steuerberaterin mit eigener Kanzlei selbstständig machte. Sie betreut heute Privatpersonen und Unternehmen in steuerlichen und buchhalterischen Belangen und weiß, wo die Probleme liegen. Daneben ist sie als Autorin tätig.
Kristin Markgraf Dipl.-Betriebswirtin Kristin Markgraf arbeitete als Geschäftsführerin einer Steuerkanzlei und anschließend in der EMEA-Steuerabteilung eines internationalen Unternehmens, bevor sie sich als Steuerberaterin mit eigener Kanzlei selbstständig machte. Sie betreut heute Privatpersonen und Unternehmen in steuerlichen und buchhalterischen Belangen und weiß, wo die Probleme liegen. Daneben ist sie als Autorin tätig.
1.1 Zuordnung des Firmenwagens zum Betriebsvermögen
In den folgenden Abschnitten wird das Thema Firmenfahrzeuge aus verschiedenen Gesichtspunkten durchleuchtet. Ob es sich bei einem Fahrzeug überhaupt um ein Firmenfahrzeug handelt und es damit relevant für die Buchhaltung ist, setzt voraus, dass es dem Unternehmen bzw. der unternehmerischen Sphäre zugeordnet wird. Erst dann stellen sich die Fragen nach der Höhe, dem Ansatz, der Ermittlung von Ausgaben, Einnahmen und Eigenverbrauch – unabhängig von der Art der Gewinnermittlung. Die Grundfrage besteht für alle Gewinnermittlungsarten, in der Einnahmen-Überschussrechnung ebenso wie im Betriebsvermögensvergleich.
Unter dem Begriff Firmenfahrzeug können grundsätzlich alle mobilen Verkehrsmittel subsumiert werden, die dem Transport von Personen oder Gütern dienen – vom Fahrrad, E-Bike, Motorroller, Motorrad, Personenkraftwagen, Kastenwagen, Transporter, Lastkraftwagen bis zum Gigaliner.
1.1.1 Ertragsteuerliche Betriebsvermögenszuordnung
Für die Zuordnung zum Betriebsvermögen ist zunächst entscheidend, in welcher Rechtsform ein Unternehmen betrieben wird.
Handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH), ist jedes Wirtschaftsgut, das dem Betrieb der Kapitalgesellschaft dient, zwingend notwendiges Betriebsvermögen der Gesellschaft. Eine Kapitalgesellschaft hat als juristische Person keine Privatsphäre. Einen privaten Bereich können die Gesellschafter oder die Arbeitnehmer der Kapitalgesellschaft begründen. Gewillkürtes Betriebsvermögen und Privatvermögen gibt es bei Kapitalgesellschaften nicht.
Wenn man das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft (z. B. OHG) betrachtet, wird es komplexer. Wirtschaftsgüter, die der Personengesellschaft zugerechnet werden, sind deren Betriebsvermögen. Daneben kann es Sonderbetriebsvermögen geben, wenn ein Mitunternehmer der Personengesellschaft Wirtschaftsgüter für die betriebliche Nutzung überlässt. Man spricht hierbei von Sonderbetriebsvermögen I.
Beim Einzelunternehmen wird zwischen notwendigem und gewillkürtem Betriebsvermögen sowie notwendigem Privatvermögen unterschieden.
Die einzelnen Betriebsvermögensbegriffe werden in den folgenden Abschnitten betrachtet und im Zusammenhang mit dem Thema Firmenwagen beurteilt.
1.1.1.1 Notwendiges Betriebsvermögen
Dem notwendigen Betriebsvermögen werden alle Wirtschaftsgüter zugerechnet, die ausschließlich und unmittelbar eigenbetrieblichen Zwecken dienen. Dies sind ertragsteuerlich alle Wirtschaftsgüter, die zu mehr als 50 % betrieblich verwendet werden.
Im Fall des Firmenwagens bedeutet dies, dass das Verhältnis der betrieblich gefahrenen Strecken zu der Gesamtfahrleistung mehr als 50 % beträgt. Dies ist im Rahmen der Gewinnermittlung entscheidend für die Erfassung der Kosten und der Einnahmen. In den folgenden Abschnitten wird darauf detailliert eingegangen. Die Finanzverwaltung erfordert beim gemischt genutzten Firmenwagen einen Nachweis des Nutzungsanteiles. Hierfür reicht es nach dem BMF-Schreiben vom 18.11.2009 – IV C 6 – S 2177/07/100004 BStBl 2009 I S. 1326 aus, wenn dies anhand von aussagekräftigen Unterlagen über einen Zeitraum von drei Monaten erfolgt. Bei einer betrieblichen Nutzung unter 100 % wird der nicht betriebliche Teil durch eine Entnahme berücksichtigt.
Beispiel:
Die Einzelfirma Elektroinstallationen Blitzy erwirbt einen PKW, den Herr Blitzy neben seinen betrieblichen Fahrten für Baustellenbesichtigungen und Besorgungsfahrten auch für wenige private Erledigungen nutzt. Er kann nachweisen, dass der betriebliche Nutzungsumfang einen Anteil von 85 % umfasst. Der PKW stellt notwendiges Betriebsvermögen dar.
Hinweis:
Eine Abstimmung der Nachweiserfordernisse mit dem jeweiligen individuellen Finanzamt ist sinnvoll, um Mehraufwand oder Ärger zu ersparen.
Bei bestimmten Fahrzeugtypen ergibt sich der Nachweis oftmals bereits aus ihrer objektiven Beschaffenheit und Einrichtung. Diese sind dadurch nicht für private Zwecke geeignet, wodurch eine Mischnutzung also nicht möglich ist.
1.1.1.2 Gewillkürtes Betriebsvermögen
Können Wirtschaftsgüter sowohl betrieblich als auch privat genutzt werden, ist die Zuordnung nicht eindeutig möglich. Um gewillkürtes Betriebsvermögen zu begründen, muss es sich um Wirtschaftsgüter handeln, die in einem gewissen objektiven Zusammenhang zum Unternehmen stehen. Diese müssen ihrer Art und Funktion nach geeignet sein, das Unternehmen zu fördern. Eine Zuordnung zum Unternehmen kann erfolgen, sofern die betriebliche Nutzung zwischen 10 % und 50 % liegt.
Beim Firmenfahrzeug bezieht sich dies auf das Verhältnis der betriebsbedingten Fahrten zur Gesamtfahrleistung. Der Anteil der betriebsbedingten Fahrten muss sich zwischen 10 % und 50 % bewegen. Dann kann das Fahrzeug als Firmenfahrzeug qualifiziert und als Betriebsvermögen betrachtet werden. Der Steuerpflichtige kann eine Zuordnung zum Unternehmensvermögen vornehmen oder nicht. Es besteht ein Zuordnungswahlrecht. Ordnet er das Fahrzeug dem Unternehmen zu, liegt gewillkürtes Betriebsvermögen vor.
Beispiel:
Die Einzelfirma Elektroinstallationen Blitzy erwirbt einen Kastenwagen, der zum einen als Baustelleneinsatzfahrzeug dient und zum anderen von der Ehefrau des Elektrikers im Rahmen ihres Hobbys Reiten für ihre privaten Fahrten zu Turnieren und für Transporte von Reitsportzubehör genutzt wird. Der Anteil der privaten Fahrten der Ehefrau liegt mit 12.000 km bei 60 % der Gesamtfahrleistung von 20.000 km. Der betriebliche Nutzungsumfang beträgt 40 %. Der Kastenwagen kann als gewillkürtes Betriebsvermögen aktiviert oder als Privatvermögen behandelt werden.
1.1.1.3 Notwendiges Privatvermögen
Dem notwendigen Privatvermögen sind grundsätzlich alle Wirtschaftsgüter zuzurechnen, die keinen betrieblichen Nutzungszusammenhang aufweisen und somit der privaten Lebensführung dienen. Oder sie können ihrer Art nach oder ihrer Zweckbestimmung nach per se nur privat genutzt werden. Per Definition (R 4.2 Betriebsvermögen Abs. 1 Allgemeines EStR) sind dies auch Wirtschaftsgüter, die nicht Grundstücke oder Grundstücksteile sind und zu mehr als 90 % privat genutzt werden.
Beim Fahrzeug ist dies der Fall, wenn der Anteil der betriebsbedingten Fahrten zur Gesamtfahrleistung unter 10 % beträgt. Dann ist das Fahrzeug zwingend im Privatvermögen zu belassen.
Beispiel:
Der Elektriker Blitzy erwirbt einen Oldtimer, den er hauptsächlich für seine Familienausflüge am Wochenende nutzt. Gelegentlich fährt er bei schönem Wetter damit zu Kunden, um Baustellen zu besichtigen. Der Anteil dieser Fahrten liegt mit maximal 200 km bei lediglich 2 % der Gesamtfahrleistung von 10.000 km. Der Oldtimer stellt notwendiges Privatvermögen dar.
1.1.1.4 Sonderbetriebsvermögen
Sonderbetriebsvermögen ist ein steuerrechtlich motivierter Begriff, den es nur in Zusammenhang mit Personengesellschaften geben kann. Geregelt ist dies in R 4.2 Betriebsvermögen Abs. 2 Betriebsvermögen bei Personengesellschaften EStR. Sonderbetriebsvermögen liegt vor, wenn Wirtschaftsgüter im Eigentum von einem oder mehreren Mitunternehmern einer Personengesellschaft stehen. Es wird hierbei unterschieden zwischen Sonderbetriebsvermögen I, wenn die Wirtschaftsgüter unmittelbar dem Betrieb der Mitunternehmerschaft dienen, und Sonderbetriebsvermögen II, wenn Wirtschaftsgüter unmittelbar zur Begründung oder Stärkung der Beteiligung des Mitunternehmers an der Personengesellschaft eingesetzt werden und damit die Beteiligung des Gesellschafters fördern.
Ein Fahrzeug, das dem Gesellschafter einer Personengesellschaft gehört, ist dann Sonderbetriebsvermögen I, wenn dieser es der Gesellschaft zur betrieblichen Nutzung zur Verfügung stellt. Es ist in einer Sonderbilanz zu erfassen und hierzu ist eine Sondergewinnermittlung zu erstellen. Darauf wird im Kapitel 6 detaillierter eingegangen.
Beispiel:
Die Elektro Blitzy & Schwung OHG wird von zwei Gesellschaftern, Herrn Blitzy und Frau Schwung betrieben. Frau Schwung kauft sich persönlich einen PKW und meldet diesen auf ihren Namen an. Sie nutzt ihn für private Fahrten sowie für alle Kunden- und Messebesuche. Der Anteil der betrieblichen Fahrten beträgt mit 6.000 km insgesamt 60 % der Gesamtfahrleistung von 10.000 km. Der Wagen wird somit als Sonderbetriebsvermögen I der OHG erfasst.
1.1.2 Umsatzsteuerliche Betriebsvermögenszuordnung
Das Umsatzsteuergesetz geht von einem Bezug von Leistungen aus. Konkret handelt es sich um Lieferungen oder sonstige Leistungen. Werden Leistungen ausschließlich für den unternehmerischen Zweck bezogen, sind diese vollständig dem Unternehmen zuzurechnen. Somit können Leistungen, die in vollem Umfang für private Zwecke bezogen werden, nicht dem Unternehmen zugerechnet werden. Bei einer gemischt genutzten Leistung verlangt das Umsatzsteuergesetz eine betriebliche Mindestnutzung von 10 %, damit die Leistung dem unternehmerischen Bereich zugeordnet werden kann. Hierbei besteht ein Zuordnungswahlrecht. Ist der...
Erscheint lt. Verlag | 4.3.2024 |
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Reihe/Serie | Haufe Fachbuch | Haufe Fachbuch |
Verlagsort | Freiburg |
Sprache | deutsch |
Themenwelt | Wirtschaft ► Betriebswirtschaft / Management ► Rechnungswesen / Bilanzen |
Schlagworte | Bewerten • Buhen • Dienstwagen • Elektroauto • Elektrofahrzeug • Ertragsteuer • Firmenwagen • Fuhrpark • Geschäftswagen • Hybridfahrzeug • Kontieren • Kristin Markgraf • Steuerrecht • Umsatzsteuer |
ISBN-10 | 3-648-17595-5 / 3648175955 |
ISBN-13 | 978-3-648-17595-8 / 9783648175958 |
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