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Entgeltabrechnung (eBook)

Alle wichtigen Fälle für die Praxis
eBook Download: EPUB
2022 | 9. Auflage
700 Seiten
Haufe Verlag
978-3-648-15887-6 (ISBN)
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Das Einsteigerbuch für die rasche und korrekte Entgeltabrechnung. Die Expertinnen und Experten stellen an über 420 Beispielrechnungen alle wichtigen Fälle vor und zeigen, wie Sie auch knifflige Fälle korrekt durchführen. Das Entgeltabrechnungs-ABC enthält über 560 verschiedene Entgeltarten - zum sofortigen Nachschlagen. Sie erfahren, was den Lohnsteuer- und Beitragspflichten unterliegt oder für die Berechnung des Mindestlohns relevant ist. So sind Sie immer auf der sicheren Seite. Inhalte: - Das Nachschlagewerk für alle Zweifelsfragen - Entgeltabrechnung konkret: über 420 Sachverhalte - Detaillierte, konkrete Rechenbeispiele mit ausführlichen Erläuterungen zu allen wichtigen Fällen: von Abfindung und Aushilfslöhne über Bewirtungskosten, Dienstwagen und Krankengeldzuschuss bis zu Mehrarbeitsvergütung, Rentnerbeschäftigung und Vermögenswirksame Leistungen - Entgelt-ABC mit Erläuterungen zu den wichtigsten Schlagworten - Neu in der 9. Auflage: Änderungen bei Bewirtungskosten, Direktversicherung, Fahrten Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte, pauschalierter Lohnsteuer, kurzfristiger Beschäftigung und Sachbezug Mit Beiträgen von Carola Hausen, Marcus Spahn, Jean Bramburger, Antonia Fuhrmann, Manfred Geiken, Jürgen Heidenreich, Harald Janas, Anne L'habitant, Christel Onwuasoanya, Carsten Reinhard, Peter Schmitz, Michael Schulz, Michael Bühler, Bernhard Steuerer und Stephan Wilcken. 

Carola Hausen ist Bilanzbuchhalterin in einer kleinen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Sie ist zudem als freiberufliche Dozentin u. a. an der GFS Wirtschaftsfachschule GmbH in Berlin tätig, seit 2002 als Fachautorin für den Haufe-Verlag.

Carola Hausen Carola Hausen ist Bilanzbuchhalterin in einer kleinen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Sie ist zudem als freiberufliche Dozentin u. a. an der GFS Wirtschaftsfachschule GmbH in Berlin tätig, seit 2002 als Fachautorin für den Haufe-Verlag. Marcus Spahn Marcus Spahn ist Referent am Finanzministerium Nordrhein-Westfalen. Ralf Bednarz Marco Ferme Marco Ferme ist Partner, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht und Standortleiter der BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in München. Seit seiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 hat er sich intensiv auf die Themen arbeitsrechtliches Restrukturierungsmanagement, Individualarbeitsrecht, kollektives Arbeitsrecht sowie betriebliche Altersversorgung spezialisiert. Seit Beginn seiner Karriere konnte er einer Anzahl von namhaften Firmen in den Branchen Metall- und Elektroindustrie, Chemie, Gesundheitswesen und Nahrungsmittel bei der Durchführung ihrer jeweiligen Restrukturierung sowie bei tarifrechtlichen Auseinandersetzungen, insbesondere der Gestaltung von tariflichen Vertragswerken erfolgreich zur Seite stehen. Herr Ferme studierte Rechtswissenschaften an der Universität Regensburg und ist seit seiner Zulassung zum Rechtsanwalt bei der Firma BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH tätig, in der er bereits im Jahr 2007 auch zum Partner ernannt wurde. Antonia Fuhrmann Manfred Geiken Manfred Geiken ist Experte für Entgeltabrechnung. Jürgen Heidenreich Jürgen Heidenreich ist Experte für Entgeltabrechnung. Harald Janas Harald Janas ist Referent beim Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen. In seiner beruflichen Praxis beschäftigt er sich intensiv in allen Fragen zum Versicherungs- und Finanzierungsrecht in der Sozialversicherung. Christel Onwuasoanya Peter Schmitz Peter Schmitz arbeitet als freier Fachjournalist für Steuerrecht. Zu seinen Fachgebieten gehören neben der Entgeltabrechnung das Bilanz-, Lohn- und Einkommensteuerrecht sowie die Einnahmen-Überschussrechnung. Michael Schulz Michael Schulz ist Experte für Entgeltabrechnung. Bernhard Steuerer Bernhard Steuerer ist vorsitzender Richter am LAG Baden-Württemberg. Stephan Wilcken Stephan Wilcken, 1957 geboren, Studium der Rechtswissenschaften an der Albert-Ludwigs-Universität in Freiburg, RA, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Geschäftsführer bei Südwestmetall und beim Unternehmensverband Südwest in Freiburg, Referent beim REFA-Verband und beim Bildungswerk der baden-württembergischen Wirtschaft.

1 Abfindungen


1.1 Fünftelregelung bei Zusammenballung von Einkünften


Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer mit einem laufenden Monatslohn von 4.200 EUR erhält im Oktober 2022 infolge einer vom Arbeitgeber veranlassten Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 31.10.2022 eine Abfindung von 27.000 EUR. Weitere Einmalbezüge wurden nicht gezahlt. Er hat die Steuerklasse I, 0,5 Kinderfreibeträge, 9 % Kirchensteuer. Der Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung wird mit 0,9 % angenommen.

Wie ist die Abfindung lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich zu behandeln?

Ergebnis: Zunächst ist zu prüfen, ob die Fünftelregelung angewendet werden muss, weil eine Zusammenballung von Einkünften im Kalenderjahr vorliegt. Dies ist der Fall, wenn die Abfindung höher ist als der Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ende des Kalenderjahres noch bezogen hätte.

Prüfung der Zusammenballung von Einkünften im Kalenderjahr

Arbeitslohn bis 31.10.2022 (42.000 EUR) + voraussichtlicher Arbeitslohn vom 1.11.-31.12.2022 (8.400 EUR) 50.400 EUR
Arbeitslohn bis 31.10.2022 (42.000 EUR) + Abfindung (27.000 EUR) 69.000 EUR
Ergebnis: 69.000 EUR > 50.400 EUR

Die Lohnsteuer auf die Abfindung muss nach der Fünftelregelung berechnet werden, da eine Zusammenballung von Einkünften im Kalenderjahr vorliegt.

Zunächst ist der Jahresarbeitslohn ohne die Abfindung zu ermitteln:

Jahresarbeitslohn (4.200 EUR × 12 Monate) 50.400,00 EUR
Lohnsteuer laut Jahrestabelle 8.492,00 EUR

Die Abfindung i. H. v. 27.000 EUR wird nach der Fünftelregelung besteuert:

Jahresarbeitslohn (4.200 EUR × 12 Monate) 50.400,00 EUR
Zzgl. 1/5 von 27.000 EUR + 5.400,00 EUR
Gesamt 55.800,00 EUR
Lohnsteuer lt. Jahrestabelle 10.082,00 EUR
Differenz der beiden Lohnsteuerbeträge (10.082 EUR – 8.492 EUR) 1.590,00 EUR
Lohnsteuer auf die Abfindung (1.590 EUR × 5) 7.950,00 EUR
Davon Solidaritätszuschlag 0,00 EUR
Davon 9 % Kirchensteuer 715,50 EUR

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung: Sozialversicherungsrechtlich gelten Entlassungsabfindungen nicht als Arbeitsentgelt und sind daher ohne betragsmäßige Grenzen beitragsfrei.

Tipp: Hat der ausscheidende Arbeitnehmer im Folgejahr voraussichtlich keine oder nur geringe Einkünfte, kann es sinnvoll sein, den Zahlungszeitpunkt ins Folgejahr zu verschieben, auch wenn dann die Fünftelregelung u. U. nicht mehr angewendet werden darf.

Hinweis: Bei der Berechnung bleibt unberücksichtigt, dass eine Entlassungsabfindung nicht zur Bemessungsgrundlage für die Vorsorgepauschale gehört. Dies führt im Lohnsteuerabzugsverfahren zu einer abweichenden Lohnsteuer als oben dargestellt. Ein Ausgleich bzw. eine Überprüfung erfolgt regelmäßig im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren.

1.2 Berechnung mit sonstigem Bezug


Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer mit einem laufenden Monatslohn von 5.500 EUR erhält im Juni 2022 infolge einer vom Arbeitgeber veranlassten Auflösung des Dienstverhältnisses zum 31.6.2022 eine Abfindung von 32.500 EUR. Als weiteren Einmalbezug hat er im Mai 2022 1.750 EUR Urlaubsgeld erhalten. Aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entgeht ihm aber das Weihnachtsgeld von 1.750 EUR. Er hat die Steuerklasse IV, 1,0 Kinderfreibeträge, die Kirchensteuer beträgt 9 %. Der Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung wird mit 1,1 % angenommen.

Wie ist die Abfindung lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich zu behandeln?

Ergebnis
Prüfung der Zusammenballung von Einkünften im Kalenderjahr
Arbeitslohn bis 30.6.2022 (33.000 EUR) + Urlaubsgeld (1.750 EUR)
+ voraussichtlicher Arbeitslohn vom 1.7.-31.12. (33.000 EUR) 67.750 EUR
Arbeitslohn bis 30.6.2022 (33.000 EUR) + Urlaubsgeld (1.750 EUR)
+ Abfindung (32.500 EUR) 67.250 EUR
Ergebnis: 67.250 EUR < 67.750 EUR

Die Lohnsteuer auf die Abfindung darf nicht nach der Fünftelregelung ermittelt werden, da es in 2022 zu keiner Zusammenballung von Einkünften kommt.

Zunächst ist der Jahresarbeitslohn ohne die Einmalzahlung zu ermitteln:

Jahresarbeitslohn (5.500 EUR × 12 Monate) 66.000,00 EUR
Zzgl. Urlaubsgeld + 1.750,00 EUR
Gesamt 67.750,00 EUR
Lohnsteuer laut Jahrestabelle 14.225,00 EUR

Die Abfindung i. H. v. 32.500 EUR ist nicht nach der Fünftelregelung zu besteuern.

Jahresarbeitslohn (5.500 EUR × 12 Monate + 67.750,00 EUR
Urlaubsgeld)
Zzgl. Abfindung (32.500 EUR) + 32.500,00 EUR
Gesamt 100.250,00 EUR
Lohnsteuer lt. Jahrestabelle 27.281,00 EUR
Differenz der beiden Lohnsteuerbeträge 13.056,00 EUR
(27.281 EUR – 14.225 EUR)
Lohnsteuer auf die Abfindung 13.056,00 EUR
Davon Solidaritätszuschlag lt. Tabelle 1.019,11 EUR
Davon 9 % Kirchensteuer 1.175,04 EUR

Hinweis: Bei der Berechnung bleibt unberücksichtigt, dass eine Entlassungsabfindung nicht zur Bemessungsgrundlage für die Vorsorgepauschale gehört. Dies führt im Lohnsteuerabzugsverfahren zu einer abweichenden Lohnsteuer als oben dargestellt. Ein Ausgleich bzw. eine Überprüfung erfolgt regelmäßig im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren.

1.3 Zahlung im Folgejahr mit ermäßigter Besteuerung


Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer erhält im Januar 2022 infolge einer vom Arbeitgeber veranlassten Auflösung des Dienstverhältnisses zum 31.12.2021 eine Abfindung von 55.000 EUR. Sein Gesamtbrutto des Vorjahres 2021 betrug 42.000 EUR. Über weitere Einkünfte oder Einnahmen (z. B. Arbeitslosengeld) gibt es keine Informationen. Er hat die Steuerklasse IV, keine Kinderfreibeträge, die Kirchensteuer beträgt 8 %.

Wie ist die Abfindung lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich zu behandeln?

Ergebnis: Die Abfindung ist in voller Höhe lohnsteuerpflichtig. Die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung darf angewendet werden, da der Abfindungsbetrag größer ist als das Gesamtbrutto des Vorjahres (55.000 EUR > 42.000 EUR).

Abfindung 55.000 EUR
Lohnsteuer auf 11.000 EUR (= 1/5 von 55.000 EUR) 0 EUR
Lohnsteuer auf die Abfindung (0 EUR × 5) 0 EUR
Davon Solidaritätszuschlag 0 EUR
Davon 8 % Kirchensteuer 0 EUR

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung: Sozialversicherungsrechtlich gelten Entlassungsabfindungen nicht als Arbeitsentgelt und sind daher ohne betragsmäßige Grenzen beitragsfrei.

Tipp: Der Arbeitnehmer wird aufgrund der angewandten Fünftelregelung für das Jahr 2022 vom Finanzamt aufgefordert werden, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Wenn dann noch weitere Einkünfte oder Lohnersatzleistungen hinzukommen, muss er mit einer Einkommensteuernachzahlung rechnen.

1.4 Zahlung im Folgejahr ohne ermäßigte Besteuerung


Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer erhält im Januar 2022 infolge einer vom Arbeitgeber veranlassten Auflösung des Dienstverhältnisses zum 31.12.2021 eine Abfindung von 35.000 EUR. Sein Gesamtbrutto des Vorjahres 2021 betrug...

Erscheint lt. Verlag 23.2.2022
Reihe/Serie Haufe Fachbuch
Verlagsort Freiburg
Sprache deutsch
Themenwelt Wirtschaft Betriebswirtschaft / Management
Schlagworte Arbeitslohn • Arbeitslosenversicherung • Beitragspflicht • Entgeltabrechnung • Freibetrag • Jahresarbeitsentgeltgrenze • Kirchensteuer • Krankengeld • Krankenversicherung • Pflegeversicherung • Rentenversicherung • Sozialversicherung • Steuerklasse • Weihnachtsgeld
ISBN-10 3-648-15887-2 / 3648158872
ISBN-13 978-3-648-15887-6 / 9783648158876
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