#steuernkompakt Einkommensteuer (eBook)
240 Seiten
Schäffer-Poeschel Verlag
978-3-7910-5317-2 (ISBN)
Dipl.-Fw. (FH) Markus Brucker, OFD Karlsruhe, ist als Referent tätig in der Steuerberateraus- und -fortbildung.
Markus Brucker Dipl.-Fw. (FH) Markus Brucker, OFD Karlsruhe, ist als Referent tätig in der Steuerberateraus- und -fortbildung. Nina Dörflinger Dipl.-Fw. (FH) Nina Dörflinger, OFD Karlsruhe, ist als Referentin tätig in der Steuerberateraus- und -fortbildung.
3 Allgemeine Ausführungen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung
Auf den Punkt gebracht
Die Einkommensteuererklärung ist das Herzstück der Einkommensteuer. Hierin münden sämtliche Regelungen zur Ermittlung der Einkünfte, der Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und zur Ermittlung von Steuerermäßigungen. Teilweise sind Sachverhalte in der Einkommensteuererklärung zu erklären, teilweise verfügt die Finanzverwaltung aber schon über Erkenntnisse des jeweiligen Steuerjahres, weil ihr sog. eDaten (elektronische Daten z. B. zum Arbeitslohn oder eventuellen Renten oder den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen) vorliegen. Die Einkommensteuer umfasst die steuerlich relevanten Vorgänge eines Steuerjahres (sog. Veranlagungszeitraum). Sie ist eine Jahressteuer.
3.1 Abgabeverpflichtung
Die Steuerbürgerinnen und Steuerbürger werden mit der Öffentlichen Aufforderung über die Verpflichtung und die Frist zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung informiert. Die Verpflichtung richtet sich nach § 149 AO, §§ 25, 46 EStG und § 56 EStDV.
Um die Abgabeverpflichtung für das Kalenderjahr 2020 zu prüfen, muss man sich folgende Ausgangsfrage stellen:
Abb. 2: Prüfung der Abgabeverpflichtung
1) Es liegen lohnsteuerpflichtige Einkünfte vor.
Erklärungsabgabe verpflichtend für Ehegatten/Lebenspartner und andere Personen, wenn
- die positive Summe der Einkünfte, die nicht der Lohnsteuer zu unterwerfen waren, die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen, nach anderen zwischenstaatlichen Übereinkommen oder nach dem Auslandstätigkeitserlass freigestellten ausländischen Einkünfte und die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden steuerfreien Einkommensersatzleistungen jeweils mehr als 410 € betragen haben oder
- einer der Ehegatten/Lebenspartner oder eine andere Person Einkünfte aus mehreren Dienstverhältnissen bezogen hat oder von einem Arbeitgeber verschiedenartige Bezüge i. S. d. § 39e Abs. 5a EStG erhalten hat, von denen mindestens einer der Bezüge dem Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse VI unterworfen worden ist, oder
- die Summe der beim Steuerabzug vom Arbeitslohn berücksichtigten Teilbeträge der Vorsorgepauschale für die Kranken- und Pflegeversicherung größer ist als die als Sonderausgaben abziehbaren Vorsorgeaufwendungen und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn 11.900 €, bei zusammen veranlagten Ehegatten/Lebenspartnern der im Kalenderjahr von den Ehegatten/Lebenspartnern insgesamt erzielte Arbeitslohn 22.600 €, übersteigt, oder
- vom Finanzamt ein Freibetrag für den Steuerabzug vom Arbeitslohn ermittelt worden ist (ausgenommen Pauschbeträge für behinderte Menschen oder Hinterbliebene, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und Zahl der Kinderfreibeträge) und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn 11.900 €, bei zusammen veranlagten Ehegatten/Lebenspartnern der im Kalenderjahr von den Ehegatten/Lebenspartnern insgesamt erzielte Arbeitslohn 22.600 €, übersteigt, oder
- bei geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Eltern oder bei Eltern nicht ehelicher Kinder (dies gilt entsprechend für Lebenspartner),
- beide Elternteile eine Aufteilung des Freibetrags zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung eines volljährigen Kindes in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragen oder
- beide Elternteile eine Aufteilung des einem Kind zustehenden Pauschbetrags für behinderte Menschen/Hinterbliebene in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragen, oder
- für eine steuerpflichtige Person ein sonstiger Bezug (z. B. Entlassungsentschädigung) vom Arbeitgeber ermäßigt besteuert wurde, oder
- der Arbeitgeber die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug berechnet hat und dabei der Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahrs außer Betracht geblieben ist (Großbuchstabe S) oder
- für eine unbeschränkt stpfl. Person i. S. d. § 1 Abs. 1 EStG bei der Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39 EStG) ein Ehegatte/Lebenspartner i. S. d. § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG berücksichtigt worden ist oder
- für eine stpfl. Person, die zum Personenkreis des § 1 Abs. 3 EStG oder des § 1a EStG gehört, Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39 Abs. 2 EStG gebildet worden sind.
Erklärungsabgabe verpflichtend für Ehegatten/Lebenspartner, wenn
- beide Ehegatten/Lebenspartner Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bezogen haben und einer von ihnen nach der Steuerklasse V oder VI besteuert oder bei Steuerklasse IV der Faktor nach § 39f EStG berücksichtigt worden ist oder
- die Ehe im Kalenderjahr durch Tod, Scheidung oder Aufhebung aufgelöst worden ist und ein Ehegatte der aufgelösten Ehe im Kalenderjahr wieder geheiratet hat (dies gilt entsprechend für Lebenspartner), oder
- einer der Ehegatten/Lebenspartner die Einzelveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern beantragt.
2) Es liegen keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte vor.
Erklärungsabgabe verpflichtend für
- Ehegatten/Lebenspartner, die zu Beginn des Kalenderjahres 2020 nicht dauernd getrennt gelebt haben oder bei denen diese Voraussetzung im Laufe des Kalenderjahres 2020 eingetreten ist, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 18.816 € betragen hat oder einer der Ehegatten/Lebenspartner die Einzelveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern wählt;
- andere Personen, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 9.408 € betragen hat;
- andere Personen, wenn neben inländischen steuerpflichtigen Einkünften auch
- Einkünfte aus dem Ausland bezogen worden sind, die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen, nach anderen zwischenstaatlichen Übereinkommen oder nach dem Auslandstätigkeitserlass im Inland steuerfrei sind, oder
- Arbeitslosengeld, Arbeitslosenbeihilfe, Elterngeld, Insolvenzgeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder andere Einkommensersatzleistungen i. S. d. § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG bezogen worden sind, und zwar ohne Rücksicht auf die Höhe und Zusammensetzung der inländischen Einkünfte.
3) Es liegen steuerpflichtige Kapitalerträge vor, die nicht der Kapitalertragsteuer unterlegen haben (§ 32d Abs. 3 Satz 3 EStG).
4) Zum 31.12.2019 ist ein verbleibender Verlustvortrag festgestellt worden.
Beispiel 1
Der Rentner R erhält seit dem 01.01.2020 von der deutschen Rentenversicherung Bund eine monatliche Altersrente i. H. v. 2.000 €.
R hat für den VZ 2020 eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 9.408 € beträgt. Um dies zu wissen, müssen erst die Einkünfte aus der Altersrente ermittelt werden.
2.000 € x 12 Monate = 24.000 € x Besteuerungsanteil 80 % = | 19.200 € |
abzgl. Werbungskosten-Pauschbetrag | 102 € |
= 19.098 € |
Lösung
Im vorliegenden Fall ist R somit zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.
Beispiel 2
Arbeitnehmer A erzielte im VZ 2020 einen Bruttoarbeitslohn i. H. v. 40.000 € und erhielt Krankengeld i. H. v. 2.500 €. Weitere Einkünfte hat A nicht.
Lösung
Das erhaltene Krankengeld ist zwar steuerfrei, unterliegt aber als sog. Lohnersatzleistung dem Progressionsvorbehalt. Da diese den Betrag von 410 € übersteigt, ist A zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.
3.2 Fristen
Hat der Steuerpflichtige nach den vorstehenden Ausführungen eine Einkommensteuererklärung abzugeben (= Pflichtveranlagung), richtet sich die Abgabefrist nach den Regelungen der Abgabenordnung. Nach § 149 AO ist die Einkommensteuererklärung bis zum 31.07. beim Finanzamt abzugeben. Für Land- und Forstwirte, deren Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt wird, endet die Erklärungsfrist jedoch nicht vor Ablauf des siebten Kalendermonats, der auf den Schluss des abweichenden Wirtschaftsjahres folgt.
Für Arbeitnehmer, die einen Antrag auf Einkommensteuerveranlagung stellen, endet die Antrags- und Erklärungsfrist vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres (= Antragsveranlagung).
Beispiel
Arbeitnehmer A (alleinstehend) möchte seine Einkommensteuererklärung für den VZ 2020 abgeben. Für ihn liegen keine...
Erscheint lt. Verlag | 7.4.2022 |
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Verlagsort | Freiburg |
Sprache | deutsch |
Themenwelt | Wirtschaft |
Schlagworte | Aufwendungen • Brucker • Dörflinger • Einkommensarten • Einkommensteuer • Einkommensteuererklärung • Einkommensteuerrechts • fokussiert • Fortbildung • Onboarding • Schnelleinstieg • Smart • Sonderausgabe • Veranlagung • Verlust |
ISBN-10 | 3-7910-5317-5 / 3791053175 |
ISBN-13 | 978-3-7910-5317-2 / 9783791053172 |
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