#steuernkompakt Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer (eBook)
213 Seiten
Schäffer-Poeschel Verlag
978-3-7910-5168-0 (ISBN)
Dipl.-Finanzwirt (FH) Christoph Dräger, M.A., seit 2020 tätig als Steuerberater, zuvor zehnjährige Tätigkeit in der Finanzverwaltung NRW, zuletzt als Betriebsprüfer beim Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Bonn; ferner Dozent für Steuerrecht an der Sommerhoff gGmbH und Honorardozent an der Hochschule für Oekonomie und Management (FOM) in Köln.
Christoph Dräger Dipl.-Finanzwirt (FH) Christoph Dräger, M.A., seit 2020 tätig als Steuerberater, zuvor zehnjährige Tätigkeit in der Finanzverwaltung NRW, zuletzt als Betriebsprüfer beim Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Bonn; ferner Dozent für Steuerrecht an der Sommerhoff gGmbH und Honorardozent an der Hochschule für Oekonomie und Management (FOM) in Köln.
1 Steuerpflicht
Auf den Punkt gebracht
Der Startpunkt jeder körperschaftsteuerlichen Beurteilung ist die Steuerpflicht. Insbesondere die persönliche Steuerpflicht ausländischer Gesellschaften tritt dabei zunehmend in den Fokus.
Wie bei allen Ertragsteuern ist auch bei der Körperschafsteuer in die persönliche Steuerpflicht (Leitfrage: »Wer wird besteuert?«) und die sachliche Steuerpflicht (Leitfrage: »Was wird besteuert?«) zu unterscheiden. Diese Unterscheidung ist wichtig, da die Gesetzessystematik ein mehrstufiges Vorgehen bei der Beurteilung der Steuerpflicht vorsieht. Eingangs muss immer die Frage beantwortet werden, ob eine Person persönlich steuerpflichtig ist und somit dem Grunde nach der Besteuerung unterliegt. Erst im darauffolgenden Schritt wird eine Beurteilung vorgenommen, welche Einkünfte dieser Person (sachlich) der Besteuerung unterworfen werden.
MERKE
Persönliche Steuerpflicht | – | Wer wird besteuert? |
Sachliche Steuerpflicht | – | Was wird besteuert? |
Gleichzeitig wird durch die Bestimmung der persönlichen Steuerpflicht der Geltungsbereich des KStG von dem des EStG abgegrenzt. Aus dieser strikten Abgrenzung ergibt sich das für körperschaftsteuerpflichtige Gesellschaften geltende Trennungsprinzip. Gegenstand des sog. Trennungsprinzips (siehe folgende Abbildung) ist eine Trennung der Vermögenssphären der Gesellschaft und des Gesellschafters. Diese Trennung bewirkt, dass in der abgeschirmten Vermögenssphäre der Gesellschaft eine eigenständige und objektive Leistungsfähigkeit entsteht, die von den Verhältnissen der Gesellschafter getrennt und unabhängig beurteilt und besteuert wird.
1.1 Persönliche Steuerpflicht
1.1.1 Unbeschränkte Steuerpflicht
Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht ist in § 1 KStG geregelt. Ist eine Gesellschaft unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, erstreckt sich die Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2 KStG auf sämtliche Einkünfte der Gesellschaft (sog. »Welteinkommensprinzip«). Welteinkommensprinzip bedeutet, dass grundsätzlich alle inländischen Einkünfte und auch alle ausländischen Einkünfte, ungeachtet ihres Ursprungs oder nationalen bzw. internationalen Bezugs, der deutschen Körperschaftsteuer unterliegen. Sollte es durch diese unbeschränkte Steuerpflicht in internationalen Sachverhalten zu einer Doppelbesteuerung kommen, da mehrere Staaten ein Besteuerungsrecht an Einkünften erheben, ändert dies nichts an der unbeschränkten Steuerpflicht gem. § 1 Abs. 1 KStG. In diesen Fällen wird die Doppelbesteuerung auf andere Weise verhindert bzw. abgemildert (bspw. Doppelbesteuerungsabkommen).
1.1.1.1 Gesellschaftsformen
§ 1 Abs. 1 KStG nennt abschließend die Gesellschaftsformen, die unbeschränkt körperschafsteuerpflichtig sein können:
- Nr. 1: Kapitalgesellschaften (z. B. SE, AG, KGaA, GmbH, UG – haftungsbeschränkt),
- Nr. 2: Genossenschaften einschließlich der europäischen Genossenschaften,
- Nr. 3: Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit,
- Nr. 4: sonstige juristische Personen des privaten Rechts (z. B. eingetragene Vereine),
- Nr. 5: nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts,
- Nr. 6: Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
Mit dieser abschließenden Aufzählung ist der Geltungsbereich des KStG für Gesellschaften des deutschen Gesellschaftsrechts in tatsächlicher Hinsicht beschränkt und kann nicht durch Auslegung o. Ä. erweitert werden. Eine Ausnahme gilt für ausländische Gesellschaften.
Die unbeschränkte Steuerpflicht tritt nach § 1 Abs. 1 KStG ein, wenn eine der o. g. Gesellschaften ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland hat. Dies verdeutlicht folgende Abbildung:
Ausländische Gesellschaften
Auch ausländische Gesellschaften können der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht in Deutschland unterliegen. Entscheidend dafür ist wie bei Gesellschaftsformen des deutschen Rechts zum einen die Rechtsform und zum anderen der Inlandsbezug. Ist die ausländische Gesellschaft mit einer deutschen Gesellschaft i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 KStG vergleichbar und hat sie entweder den Ort ihrer Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland, unterliegt auch die ausländische Gesellschaft der Körperschafsteuer.
Der Vergleich der ausländischen Rechtsform mit einer in Deutschland bestehenden Rechtsform richtet sich nach dem sog. »Rechtstypenvergleich«. Dabei wird in einem zweistufigen Prüfverfahren zunächst die ausländische Gesellschaft ganzheitlich gewürdigt (bspw. Haftung, Gewinnbeteiligung der Gesellschafter, Entscheidungs- und Vetorechte der Gesellschafter, Kapitalbindung etc.) und anschließend mit den Rechtsformen des deutschen Rechts verglichen. Zu einer Vielzahl ausländischer Gesellschaftsformen gibt es bereits bestehende Vergleiche, auf die zurückgegriffen werden kann (vgl. BMF-Schreiben vom 24.12.1999, BStBl I 1999, 1076, Anlage IV, Tabelle 1).
1.1.1.2 Geschäftsleitung (§ 10 AO)
Geschäftsleitung ist nach § 10 AO der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung. Also der Ort, von dem aus die maßgeblichen Entscheidungen für die Gesellschaft getroffen werden. Die maßgeblichen Entscheidungen sind dabei abzugrenzen von sog. »Alltagsgeschäften«. Maßgebliche Entscheidungen sind tatsächlich für das Bestehen und die Entwicklung der Gesellschaft maßgebliche Weisungen der geschäftlichen Oberleitung. Die Geschäftsleitung bildet also in organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht die wichtigste Stelle der Gesellschaft. Da Körperschaften als juristische Personen selbst nicht handlungsfähig sind, kommt es bei ihnen regelmäßig auf die Willensbildung des gesetzlichen Vertreters (z. B. Geschäftsführer einer GmbH, Vorstand einer AG) an. Ist die Person der Geschäftsleitung bestimmt, ist im Folgenden auf den Ort des tatsächlichen Tätigwerdens abzustellen. I. d. R ist das das Geschäftsbüro des Unternehmens, wenn auch die Geschäftsführung in diesen Büros tätig wird. Unterhält die Gesellschaft keine Büroräume oder wird die Geschäftsführung tatsächlich nicht in diesen Räumen geschäftlich tätig, können auch andere Orte den Ort der Geschäftsleitung bilden (bspw. externe Büroräume oder in Fällen des Homeoffice auch die Wohnung des Geschäftsführers).
MERKE
Bei der Prüfung des Ortes der Geschäftsleitung bietet sich eine zweistufige Prüfung an:
- Welche Person trifft die für das Unternehmen maßgeblichen Entscheidungen?
- An welchem Ort trifft diese Person die maßgeblichen Entscheidungen?
Merke: Es gibt immer nur einen Ort der Geschäftsleitung.
1.1.1.3 Sitz (§ 11 AO)
Der Sitz einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse richtet sich gem. § 11 AO nach dem Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung, Stiftungsgeschäft oder dergleichen bestimmt ist. Zur Prüfung des Sitzes der Gesellschaft reicht i. d. R. ein Blick in den Gesellschaftsvertrag oder das Handelsregister, da dieser zwingender Bestandteil des Gesellschaftsvertrages (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG) oder der Satzung (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 AktG, § 24 BGB) ist.
1.1.1.4 Inlandsbezug
Entscheidend für die unbeschränkte Steuerpflicht ist, dass entweder der Ort der Geschäftsleitung oder der Sitz der Gesellschaft im Inland ist. Es müssen nicht beide Orte im Inland belegen sein.
BEISPIELE
Sachverhalt 1:
Die deutsche Fliesenleger-GmbH hat ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung in Gelsenkirchen.
Lösung
Die GmbH ist unbeschränkt steuerpflichtig nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG, da sie ihren Sitz (§ 11 AO) und ihre Geschäftsleitung (§ 10 AO) im Inland hat. Die Steuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte (§ 1 Abs. 2 KStG).
Sachverhalt 2:
Die niederländische B. V. (Kapitalgesellschaft) hat ihren Sitz in Amsterdam. Die maßgeblichen...
Erscheint lt. Verlag | 1.2.2021 |
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Verlagsort | Freiburg |
Sprache | deutsch |
Themenwelt | Betriebswirtschaft / Management ► Spezielle Betriebswirtschaftslehre ► Immobilienwirtschaft |
Schlagworte | Beteiligungserträge • Dräger • fokussiert • Fortbildung • Gewerbesteuer • Gewerbesteuererklärung • Gewinnausschüttung • Hinzurechnungen • Körperschaftsteuer • Körperschaftsteuererklärung • Lizenzschranke • Onboarding • Organschaft • Schnelleinstieg • Smart • Verlustabzug • Zinsschranke |
ISBN-10 | 3-7910-5168-7 / 3791051687 |
ISBN-13 | 978-3-7910-5168-0 / 9783791051680 |
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