Nicht aus der Schweiz? Besuchen Sie lehmanns.de
Die körperschaftsteuerliche Organschaft: Voraussetzungen und Rechtsfolgen -  Lisa Landerer

Die körperschaftsteuerliche Organschaft: Voraussetzungen und Rechtsfolgen (eBook)

eBook Download: PDF
2015 | 1. Auflage
57 Seiten
Bachelor + Master Publishing (Verlag)
978-3-95684-802-5 (ISBN)
Systemvoraussetzungen
16,99 inkl. MwSt
(CHF 16,60)
Der eBook-Verkauf erfolgt durch die Lehmanns Media GmbH (Berlin) zum Preis in Euro inkl. MwSt.
  • Download sofort lieferbar
  • Zahlungsarten anzeigen
Grundsätzlich gilt im Steuerrecht, dass jede natürliche und juristische Person einzeln steuerpflichtig ist. Dieser Grundsatz wird durch eine steuerliche Organschaft ausgehebelt. Das Steuerrecht kennt die gewerbesteuerliche, körperschaftsteuerliche und die umsatzsteuerliche Organschaft. Diese Bachelorarbeit gibt einen Einblick in die körperschaftsteuerliche Organschaft. Die wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisse von Unternehmen waren für den Gesetzgeber Anlass für betroffene Unternehmen eine einheitliche Besteuerung zu schaffen. Deshalb ist ein Grund, eine solche Organschaft einzugehen, die Einkommensverrechnung rechtlich selbstständiger Unternehmen. In dieser Arbeit werden die Voraussetzungen zum Rechtstand Mitte 2011 für eine körperschaftsteuerliche Organschaft dargestellt und die Rechtsfolgen beim erfolgreichen Eingehen dieser aufgezeigt. Des Weiteren werden die Sondersachverhalte der verunglückten Organschaft sowie die verdeckte Gewinnausschüttung angesprochen. Das Beschriebene wird anhand von Beispielen verdeutlicht.

Lisa Landerer, M.Sc. wurde 1987 in Südbaden geboren. Ihr Studium des Wirtschaftsrechtes an der Hochschule Pforzheim schloss die Autorin im Jahre 2011 mit dem akademischen Grad LLB ab. Im Jahre 2013 erlangte sie den Master of Science der Betriebswirtschaft

Textprobe: Kapitel 2, Voraussetzung: 2.1, Organträger: 2.1.1, Allgemeine Voraussetzungen: Der OT muss nach § 14 Abs.1 Nr. 2 KStG entweder eine unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person oder eine nicht steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 KStG sein. Nur ein Unternehmen kann gemäß § 14 Abs.1 S.1 KStG als OT fungieren, da ab dem VZ 2003 eine Mehrmütterorganschaft steuerlich nicht mehr anerkannt ist. Seit dem VZ 2001 muss sich lediglich die Geschäftsleitung (§ 10 AO) im Inland befinden, der OT kann seinen Sitz (§ 11 AO) auch im Ausland haben. Außerdem muss der OT ein gewerbliches Unternehmen sein, § 14 Abs. 1 S. 1 KStG. Die Gewerblichkeit wird bejaht, wenn die Voraussetzungen des § 2 GewStG vorliegen. Problematisch wird dies nur, bei Personengesellschaften, da die Tätigkeiten von Kapitalgesellschaften laut § 2 Abs. 2 S. 1 GewStG stets in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gelten. 2.1.2, Personengesellschaften: Für Personengesellschaften gelten zusätzlich folgende besondere Bestimmungen: § 14 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 KStG besagt, dass auch eine Personengesellschaft OT sein kann, wenn sie eine Gesellschaft i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist und eine Tätigkeit i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausübt. Eine Gesellschaft, die durch § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG nur gewerblich geprägt ist, kommt nicht als OT in Betracht. Soweit die eigene gewerbliche Tätigkeit nicht nur geringfügig ist, liegt die Voraussetzung der Gewerblichkeit vor und somit ist eine Personengesellschaft, die durch § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG von der Gewerblichkeit infiziert wird, ein möglicher OT. Ebenso wird der Besitzpersonengesellschaft bei einer Betriebsaufspaltung die gewerbliche Tätigkeit der Betriebsgesellschaft zugerechnet. Eine Holding hingegen kann nur OT sein, wenn sie selbst gewerblich tätig ist. 2.1.3, Ausländische Unternehmen: Ausländische gewerbliche Unternehmen können OT sein, wenn die Voraussetzungen des § 18 KStG vorliegen. Eine dieser Voraussetzungen ist eine in das Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung. Ebenso muss diese die erforderlichen Anteile an der OG im Betriebsvermögen halten. Nach herrschender Ansicht muss der ausländische OT, nicht wie dem Wortlaut des Gesetzes nach gewerblich tätig sein, viel mehr ist auf die Zweigniederlassung abzustellen, da so das gewerbliche Einkommen steuerlich im Inland erfasst wird. Außerdem muss der GAV unter der Firma der Zweigniederlassung geschlossen sein, so dass das Einkommen der Organgesellschaft an die beschränkt steuerpflichtige Zweigniederlassung zuzurechnen ist. 2.,2 Organgesellschaft: 2.2.1, Rechtsform: Als OG kommen die in § 14 Abs. 1 S. 1 KStG genannten Gesellschaften in Betracht. Eine andere Kapitalgesellschaft nach § 17 KStG kann eine GmbH sein, dazu müssen die Voraussetzungen nach R 66 KStR vorliegen. Ebenso kann eine Vorgesellschaft einer Kapitalgesellschaft eine OG sein. Ob eine UG (haftungsbeschränkt) eine OG sein kann ist nicht geklärt, da sie durch die gesetzliche Thessaurierungspflicht nicht den ganzen Gewinn an den OT abführen kann. Andere halten diese Pflicht nur für eine andere Art der gesetzlichen Rücklage, die dann im Rahmen des Höchstbetrages nach § 301 AktG beachtet werden muss. Personengesellschaften, so auch die GmbH & Co KG, können keine OG sein. 2.2.2, Doppelter Inlandsbezug und Art der Tätigkeit: Die OG muss sowohl ihre Geschäftsleitung als auch ihren Sitz im Inland haben. Dieser doppelte Inlandsbezug gilt nach Entscheidungen des EuGH wie z. B. der Überseering Entscheidung nicht mehr uneingeschränkt. Dadurch kann nun auch eine im EU-/EWR- Ausland gegründete Kapitalgesellschaft, die ihre Geschäftsleitung im Inland hat, ihr Einkommen einem OT zurechnen, da sonst ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit vorliegen würde. Durch die erforderliche Rechtsform wird bereits eine gewerbliche Tätigkeit fingiert. Eine tatsächliche gewerbliche Ausübung ist nicht notwendig, die Vermögensverwaltung ist ausreichend. Eine steuerbefreite Gesellschaft als OG ist nicht möglich, da angenommen wird, dass das Einkommen für die eigene Zweckerreichung erwirtschaftet wurde und nicht, um es durch einen GAV abzutreten.

Erscheint lt. Verlag 1.2.2015
Sprache deutsch
Themenwelt Recht / Steuern Steuern / Steuerrecht
Recht / Steuern Wirtschaftsrecht
Wirtschaft
ISBN-10 3-95684-802-0 / 3956848020
ISBN-13 978-3-95684-802-5 / 9783956848025
Haben Sie eine Frage zum Produkt?
PDFPDF (Wasserzeichen)
Größe: 5,4 MB

DRM: Digitales Wasserzeichen
Dieses eBook enthält ein digitales Wasser­zeichen und ist damit für Sie persona­lisiert. Bei einer missbräuch­lichen Weiter­gabe des eBooks an Dritte ist eine Rück­ver­folgung an die Quelle möglich.

Dateiformat: PDF (Portable Document Format)
Mit einem festen Seiten­layout eignet sich die PDF besonders für Fach­bücher mit Spalten, Tabellen und Abbild­ungen. Eine PDF kann auf fast allen Geräten ange­zeigt werden, ist aber für kleine Displays (Smart­phone, eReader) nur einge­schränkt geeignet.

Systemvoraussetzungen:
PC/Mac: Mit einem PC oder Mac können Sie dieses eBook lesen. Sie benötigen dafür einen PDF-Viewer - z.B. den Adobe Reader oder Adobe Digital Editions.
eReader: Dieses eBook kann mit (fast) allen eBook-Readern gelesen werden. Mit dem amazon-Kindle ist es aber nicht kompatibel.
Smartphone/Tablet: Egal ob Apple oder Android, dieses eBook können Sie lesen. Sie benötigen dafür einen PDF-Viewer - z.B. die kostenlose Adobe Digital Editions-App.

Zusätzliches Feature: Online Lesen
Dieses eBook können Sie zusätzlich zum Download auch online im Webbrowser lesen.

Buying eBooks from abroad
For tax law reasons we can sell eBooks just within Germany and Switzerland. Regrettably we cannot fulfill eBook-orders from other countries.

Mehr entdecken
aus dem Bereich
Steuerliche Grundlagen zur Nutzung der Sonnenenergie

von Jürgen K. Wittlinger

eBook Download (2023)
Springer Fachmedien Wiesbaden (Verlag)
CHF 29,30
Rechtsgrundlagen und Praxis

von Ulrich Stache

eBook Download (2023)
Springer Fachmedien Wiesbaden (Verlag)
CHF 34,15
Praxiskommentar zu den berufsrechtlichen Vorschriften

von Axel Schmucker; Uwe Rauhöft

eBook Download (2023)
Springer Fachmedien Wiesbaden (Verlag)
CHF 38,95