Die körperschaftsteuerliche Organschaft: Voraussetzungen und Rechtsfolgen (eBook)
57 Seiten
Bachelor + Master Publishing (Verlag)
978-3-95684-802-5 (ISBN)
Lisa Landerer, M.Sc. wurde 1987 in Südbaden geboren. Ihr Studium des Wirtschaftsrechtes an der Hochschule Pforzheim schloss die Autorin im Jahre 2011 mit dem akademischen Grad LLB ab. Im Jahre 2013 erlangte sie den Master of Science der Betriebswirtschaft
Textprobe: Kapitel 2, Voraussetzung: 2.1, Organträger: 2.1.1, Allgemeine Voraussetzungen: Der OT muss nach § 14 Abs.1 Nr. 2 KStG entweder eine unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person oder eine nicht steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 KStG sein. Nur ein Unternehmen kann gemäß § 14 Abs.1 S.1 KStG als OT fungieren, da ab dem VZ 2003 eine Mehrmütterorganschaft steuerlich nicht mehr anerkannt ist. Seit dem VZ 2001 muss sich lediglich die Geschäftsleitung (§ 10 AO) im Inland befinden, der OT kann seinen Sitz (§ 11 AO) auch im Ausland haben. Außerdem muss der OT ein gewerbliches Unternehmen sein, § 14 Abs. 1 S. 1 KStG. Die Gewerblichkeit wird bejaht, wenn die Voraussetzungen des § 2 GewStG vorliegen. Problematisch wird dies nur, bei Personengesellschaften, da die Tätigkeiten von Kapitalgesellschaften laut § 2 Abs. 2 S. 1 GewStG stets in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gelten. 2.1.2, Personengesellschaften: Für Personengesellschaften gelten zusätzlich folgende besondere Bestimmungen: § 14 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 KStG besagt, dass auch eine Personengesellschaft OT sein kann, wenn sie eine Gesellschaft i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist und eine Tätigkeit i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausübt. Eine Gesellschaft, die durch § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG nur gewerblich geprägt ist, kommt nicht als OT in Betracht. Soweit die eigene gewerbliche Tätigkeit nicht nur geringfügig ist, liegt die Voraussetzung der Gewerblichkeit vor und somit ist eine Personengesellschaft, die durch § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG von der Gewerblichkeit infiziert wird, ein möglicher OT. Ebenso wird der Besitzpersonengesellschaft bei einer Betriebsaufspaltung die gewerbliche Tätigkeit der Betriebsgesellschaft zugerechnet. Eine Holding hingegen kann nur OT sein, wenn sie selbst gewerblich tätig ist. 2.1.3, Ausländische Unternehmen: Ausländische gewerbliche Unternehmen können OT sein, wenn die Voraussetzungen des § 18 KStG vorliegen. Eine dieser Voraussetzungen ist eine in das Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung. Ebenso muss diese die erforderlichen Anteile an der OG im Betriebsvermögen halten. Nach herrschender Ansicht muss der ausländische OT, nicht wie dem Wortlaut des Gesetzes nach gewerblich tätig sein, viel mehr ist auf die Zweigniederlassung abzustellen, da so das gewerbliche Einkommen steuerlich im Inland erfasst wird. Außerdem muss der GAV unter der Firma der Zweigniederlassung geschlossen sein, so dass das Einkommen der Organgesellschaft an die beschränkt steuerpflichtige Zweigniederlassung zuzurechnen ist. 2.,2 Organgesellschaft: 2.2.1, Rechtsform: Als OG kommen die in § 14 Abs. 1 S. 1 KStG genannten Gesellschaften in Betracht. Eine andere Kapitalgesellschaft nach § 17 KStG kann eine GmbH sein, dazu müssen die Voraussetzungen nach R 66 KStR vorliegen. Ebenso kann eine Vorgesellschaft einer Kapitalgesellschaft eine OG sein. Ob eine UG (haftungsbeschränkt) eine OG sein kann ist nicht geklärt, da sie durch die gesetzliche Thessaurierungspflicht nicht den ganzen Gewinn an den OT abführen kann. Andere halten diese Pflicht nur für eine andere Art der gesetzlichen Rücklage, die dann im Rahmen des Höchstbetrages nach § 301 AktG beachtet werden muss. Personengesellschaften, so auch die GmbH & Co KG, können keine OG sein. 2.2.2, Doppelter Inlandsbezug und Art der Tätigkeit: Die OG muss sowohl ihre Geschäftsleitung als auch ihren Sitz im Inland haben. Dieser doppelte Inlandsbezug gilt nach Entscheidungen des EuGH wie z. B. der Überseering Entscheidung nicht mehr uneingeschränkt. Dadurch kann nun auch eine im EU-/EWR- Ausland gegründete Kapitalgesellschaft, die ihre Geschäftsleitung im Inland hat, ihr Einkommen einem OT zurechnen, da sonst ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit vorliegen würde. Durch die erforderliche Rechtsform wird bereits eine gewerbliche Tätigkeit fingiert. Eine tatsächliche gewerbliche Ausübung ist nicht notwendig, die Vermögensverwaltung ist ausreichend. Eine steuerbefreite Gesellschaft als OG ist nicht möglich, da angenommen wird, dass das Einkommen für die eigene Zweckerreichung erwirtschaftet wurde und nicht, um es durch einen GAV abzutreten.
Erscheint lt. Verlag | 1.2.2015 |
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Sprache | deutsch |
Themenwelt | Recht / Steuern ► Steuern / Steuerrecht |
Recht / Steuern ► Wirtschaftsrecht | |
Wirtschaft | |
ISBN-10 | 3-95684-802-0 / 3956848020 |
ISBN-13 | 978-3-95684-802-5 / 9783956848025 |
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