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Vorschriften und Betriebstechnik des Amateurfunks -  Harald Zisler

Vorschriften und Betriebstechnik des Amateurfunks (eBook)

eBook Download: EPUB
2024 | 1. Auflage
181 Seiten
Rheinwerk Computing (Verlag)
978-3-367-10395-9 (ISBN)
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(CHF 20,45)
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So bestehen Sie Ihre Amateurfunkprüfung mit Bravour! Für das erfolgreiche Bestehen der Amateurfunkprüfung benötigen Sie nicht nur umfassendes Technik-Wissen, sondern Sie müssen sich auch mit den Vorschriften und Gesetzen sowie der Betriebstechnik auskennen. Dazu finden Sie in diesem E-Book alles, was Sie für das sichere Bestehen der Prüfungen in den Klassen N, E und A und den souveränen Funkbetrieb wissen müssen. Inklusive Beispielen und Übungsfragen, aktuell zur AFuV 2024.
Bei Ihren ersten Schritten in der Funkpraxis unterstützt Sie mit den notwendigen Grundlagen »Amateurfunk. Das umfassende Handbuch« von Harald Zisler DL 6 RAL und Thomas Lauterbach DL 1 NAW.

Aus dem Inhalt:

  • Grundwissen über die gesetzlichen Grundlagen und Vorschriften
  • Sicherheitsvorschriften
  • Elektromagnetische Umweltverträglichkeit
  • Amateurfunkbetrieb unterwegs
  • Bandpläne: Für ein gutes Miteinander
  • Verkehrsregeln im Funkbetrieb
  • Notfunk und Verhalten im Notfall
  • Logbücher und QSL-Karten
  • Mit Übungen und Musterlösungen



Harald Zisler begann seine Arbeit im EDV-Bereich vor 40 Jahren. Seit 1996 beschäftigt er sich in Theorie und Praxis mit Computer-Netzwerken. Er ist Autor technischer Fachbücher und verfasst Fachzeitschriftenbeiträgen in den Themenkreisen EDV und Kommunikationstechnik. Zudem befasst er sich intensiv mit FreeBSD, Linux, Datenbanken, Datenschutz und Datensicherheit. Als begeisterter Funkamateur mit dem Rufzeichen DL 6 RAL ist er seit 1980 zu hören. Auch nach so langer Zeit lässt die Faszination an Technik und Funkkontakten in alle Welt bei ihm nicht nach.

1.4    Elektromagnetische Umweltverträglichkeit


Immer mehr elektromagnetische Wellen durchfluten Stadt und Land: Mobil- und Rundfunk, Kurzstreckenübertragung zwischen Geräten der Datenverarbeitung und Unterhaltungselektronik – nichts geht mehr ohne Funk. Kann das auf Dauer gesund sein? Nein, es gibt ein »Zuviel«. Hochfrequente Energie bewirkt (thermische) Effekte in Lebewesen. Um diese erst gar nicht entstehen zu lassen, existieren Vorsorgegrenzwerte. Diese gelten auch für den Amateurfunkdienst.

Allein der Amateurfunkdienst muss, außer in Ausnahmefällen, keine Standortbescheinigung beantragen. Vielmehr berechnet er sein Antennenumfeld selbst und sendet eine Anzeige hierüber an die Bundesnetzagentur.

Das Verfahren dazu regelt die Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV), die Grenzwerte beschreibt aber die Sechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV).

Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV)


§ 1 Zweck und Anwendungsbereich

»Diese Verordnung regelt das Nachweisverfahren zur Gewährleistung des Schutzes von Personen in den durch den Betrieb von ortsfesten Funkanlagen entstehenden elektromagnetischen Feldern.«

§ 2 Begriffsbestimmungen

»Im Sinne dieser Verordnung

[…]

2. ist eine ortsfeste Amateurfunkanlage eine ortsfeste Funkanlage im Sinne der Nummer 1, die gemäß § 2 Nr. 3 des Amateurfunkgesetzes vom 23.Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992) geändert worden ist, betrieben wird,

  • 3. ist ein Standort ein Installationsort, an dem eine ortsfeste Funkanlage errichtet wurde oder errichtet werden soll; zum Standort gehören alle Funkanlagen, die auf demselben Mast oder in unmittelbarer Nähe (die Sicherheitsabstände der einzelnen Antennen überschneiden sich) voneinander betrieben werden,

  • 4. ist der standortbezogene Sicherheitsabstand der erforderliche Abstand zwischen der Bezugsantenne und dem Bereich, in dem die Grenzwerte nach § 3 Satz 1 unter Einbeziehung der relevanten Feldstärken umliegender ortsfester Funkanlagen eingehalten werden,

  • 5. ist die Bezugsantenne die Sendeantenne mit der niedrigsten Montagehöhe über Grund, die einen systembezogenen Sicherheitsabstand erfordert oder aufgrund ihrer Charakteristik bei der Berechnung des standortbezogenen Sicherheitsabstands berücksichtigt werden muss,

  • 6. ist der systembezogene Sicherheitsabstand der Abstand zwischen einer einzelnen ortsfesten Antenne und dem Bereich, in dem die Grenzwerte nach § 3 Satz 1 eingehalten werden,

  • 7. ist der kontrollierbare Bereich der Bereich, in dem der Betreiber über den Zutritt oder Aufenthalt von Personen bestimmen kann oder in dem aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse der Zutritt von Personen ausgeschlossen ist,

  • 8 ist der Betreiber diejenige natürliche oder juristische Person, die die rechtliche und tatsächliche Kontrolle über die Gesamtheit der Funktionen einer Funkanlage hat.«

§ 3 Grenzwerte

»Zur Begrenzung der elektromagnetischen Felder (EMF) von ortsfesten Funkanlagen sind für den Frequenzbereich 9 Kilohertz bis 300 Gigahertz die folgenden Werte als Grenzwerte einzuhalten:

  • 1. die in der geltenden Fassung der Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV - festgesetzten Grenzwerte und

  • 2. für den Frequenzbereich 9 Kilohertz bis 50 Megahertz zusätzlich die zulässigen Werte für aktive Körperhilfen nach DIN EN 50527-1 (Ausgabe Januar 2011) und DIN EN 50527-2-1 (Ausgabe Mai 2012).

Die Grenzwerte nach Satz 1 sind unter Berücksichtigung von Emissionen anderer ortsfester Funkanlagen mindestens an den Orten einzuhalten, an denen auch die Grenzwerte der Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV - einzuhalten sind. DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind bei der VDE-Verlag GmbH, Berlin und der Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.«

§ 4 Standortbescheinigung

»(1) Eine ortsfeste Funkanlage mit einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung (EIRP) von 10 Watt oder mehr darf nur betrieben werden, wenn für diesen Standort eine gültige Standortbescheinigung vorliegt. Das Gleiche gilt für eine ortsfeste Funkanlage mit einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung (EIRP) von weniger als 10 Watt, die an einem Standort mit einer Gesamtstrahlungsleistung von 10 Watt oder mehr errichtet wurde, oder wenn durch die hinzukommende Funkanlage die Gesamtstrahlungsleistung von 10 Watt (EIRP) erreicht oder überschritten wird. Satz 2 gilt nicht für solche Funkanlagen, die eine äquivalente isotrope Strahlungsleistung (EIRP) von 100 Milliwatt oder weniger aufweisen.

(2) Absatz 1 findet Anwendung auf ortsfeste Amateurfunkanlagen nur soweit die Regelungen des § 8 dies bestimmen. Absatz 1 findet keine Anwendung auf ortsfeste Funkanlagen, die keinen systembezogenen Sicherheitsabstand aufweisen. Die Betreiber der Anlagen nach Satz 2 haben der Bundesnetzagentur die Installationsorte mit Angabe der geographischen Koordinaten mitzuteilen.

[…]«

§ 8 Ortsfeste Amateurfunkanlagen

»(1) Eine ortsfeste Amateurfunkanlage bedarf einer Standortbescheinigung nach § 5, wenn sich am vorgesehenen Standort der Anlage bereits ortsfeste Funkanlagen befinden, auf die die Regelungen des § 4 anzuwenden sind.

(2) Eine ortsfeste Amateurfunkanlage, an deren Standort eine Gesamtstrahlungsleistung (EIRP) von 10 Watt oder mehr erreicht wird, darf ansonsten nur betrieben werden, wenn

  • 1. der standortbezogene Sicherheitsabstand innerhalb des kontrollierbaren Bereichs liegt,

  • 2. der Betreiber die Anlage nach § 9 angezeigt hat,

  • 3. die Betriebsdaten die Anzeige- oder Antragsdaten nicht überschreiten und

  • 4. durch den Betrieb keine Personen, insbesondere Träger von aktiven Körperhilfen, gesundheitlich geschädigt werden können.

(3) Von der Voraussetzung des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 darf der Betreiber hinsichtlich der Einhaltung der Grenzwerte nach § 3 Satz 1 Nummer 2 abweichen, wenn er

  • 1. der Bundesnetzagentur im Rahmen der Anzeige gemäß § 9 den Bereich außerhalb des kontrollierbaren Bereichs darstellt, in dem die Grenzwerte nach § 3 Satz 1 Nummer 2 nicht eingehalten werden (Ergänzungsbereich für aktive Körperhilfen),

  • 2. dafür Sorge trägt, dass sich Träger von aktiven Körperhilfen während des Betriebes der Amateurfunkanlage nicht im Ergänzungsbereich aufhalten.«

§ 9 Anzeige ortsfester Amateurfunkanlagen

»(1) Der Betreiber einer ortsfesten Amateurfunkanlage mit einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung (EIRP) von 10 Watt oder mehr hat diese vor Inbetriebnahme der Bundesnetzagentur anzuzeigen. Hierbei ist die im Amtsblatt der Bundesnetzagentur veröffentlichte Anleitung zur Durchführung der Anzeige anzuwenden.

(2) Der Betreiber hat den zur Einhaltung der Grenzwerte erforderlichen Sicherheitsabstand rechnerisch oder messtechnisch auf der Grundlage der Norm DIN EN 50413 (Ausgabe August 2009) zu ermitteln und in nachvollziehbarer Form zu dokumentieren.

(3) Der Anzeige ist eine nachvollziehbare zeichnerische Darstellung des standortbezogenen Sicherheitsabstands und des vom Betreiber kontrollierbaren Bereichs beizufügen. Der Betreiber hat ferner ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme die nachfolgenden Unterlagen zur Verfügung zu halten:

  • 1. Dokumentation über die Einhaltung der Anforderungen des § 8 Abs. 2 und 3,

  • 2. Antennendiagramme, sofern es sich um handelsübliche Antennen handelt,

  • 3. einen...

Erscheint lt. Verlag 4.7.2024
Sprache deutsch
Themenwelt Mathematik / Informatik Informatik Netzwerke
Technik
ISBN-10 3-367-10395-0 / 3367103950
ISBN-13 978-3-367-10395-9 / 9783367103959
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