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Grundkurs Familienrecht für die Soziale Arbeit (eBook)

eBook Download: EPUB
2019 | 5. Auflage
194 Seiten
UTB GmbH (Verlag)
978-3-8463-5314-1 (ISBN)

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Grundkurs Familienrecht für die Soziale Arbeit -  Reinhard J. Wabnitz
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Wie sind Familienrecht und Kinder- und Jugendhilferecht im deutschen Grundgesetz verankert? Was sollte man über elterliche Sorge und Vormundschaft wissen? Reinhard Wabnitz beantwortet diese und weitere Fragen und vermittelt das relevante Basiswissen des Familienrechts - speziell aufbereitet für Studierende der Sozialen Arbeit. Systematisch und leicht verständlich werden die wichtigsten Regelungen z. B. zu Eheschließung und nicht ehelichen Lebensgemeinschaften, elterlicher Sorge, Scheidung und Unterhalt, Adoption, Vormundschaft und Pflegschaft dargestellt. Die 5. Auflage wurde auf den aktuellen Stand von Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur gebracht. Besonders berücksichtigt wurden Änderungen im Bereich der elterlichen Sorge. Mit 66 Übersichten, 14 Fallbeispielen, Prüfungsfragen, Musterlösungen und einem ausführlichen Literaturverzeichnis. Ein Muss für Studierende der Sozialen Arbeit. Ergänzend zum Lehrbuch sind Lernkarten in drei Ausgabeformen verfügbar: - Digitale Lernkarten für die <ext-link ext-link-type='uri' xlink:href='https://brainyoo.de/produkt/familienrecht-fuer-die-soziale-arbeit-2/'>kostenlose Lernsoftware Brainyoo</ext-link> (ISBN 978-3-8463-0267-5) - Digitale Lernkarten für die <ext-link ext-link-type='uri' xlink:href='https://brainyoo.de/produkt/familienrecht-fuer-die-soziale-arbeit-mit-integriertem-e-book-2/'>kostenlose Lernsoftware Brainyoo</ext-link> mit integriertem E-Book 'Grundkurs Familienrecht für die Soziale Arbeit (5. Aufl. 2019)' (ISBN 978-3-8463-0268-2) - <ext-link ext-link-type='uri' xlink:href='https://www.utb.de/doi/book/10.36198/9783825254971'>Print-Lernkarten</ext-link> (ISBN 978-3-8252-5497-1)

Prof. Dr. Reinhard J. Wabnitz ist Professor für Rechtswissenschaft, insbesondere Familien- und Kinder- und Jugendhilferecht am Fachbereich Sozialwesen der Hochschule RheinMain.

Prof. Dr. Reinhard J. Wabnitz ist Professor für Rechtswissenschaft, insbesondere Familien- und Kinder- und Jugendhilferecht am Fachbereich Sozialwesen der Hochschule RheinMain.

Abkürzungsverzeichnis 11
Vorwort 13
1 Familien und Familienrecht 15
1.1 Ehe und Familie in Deutschland 15
1.2 Familienrecht und Grundgesetz18
1.3 Familienrecht im BGB und in anderen Gesetzen 22
2 Verlöbnis und Ehe 30
2.1 Verlöbnis 30
2.2 Eheschließung 31
2.3 Ehewirkungen 33
3 Getrenntleben und Ehescheidung 41
3.1 Getrenntleben 41
3.2 Scheidung 43
3.3 Scheidungsfolgen 44
4 Verwandtschaft und Abstammung54
4.1 Verwandtschaft und Schwägerschaft54
4.2 Abstammung 55
4.3 Anfechtung der Vaterschaft 59
4.4 Verfahren zur Klärung der Abstammung 62
5 Verwandtenunterhalt I 64
5.1 Immer wiederkehrende Fragestellungen beim Verwandtenunterhalt 67
5.2 Rangfolge beim Verwandtenunterhalt 71
5.3 Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung 72
6 Verwandtenunterhalt II und Unterhalt aus Anlass der Geburt 74
6.1 Art, Maß und Höhe des Unterhalts 74
6.2 Beginn und Ende des Unterhaltsanspruchs 79
6.3 Unterhalt aus Anlass der Geburt 80
7 Elterliche Sorge I 83
7.1 Allgemeine Regelungen 83
7.2 Begriff, Erwerb und Ausübung der elterlichen Sorge 85
7.4 Persönlicher Umgang (Umgangsrecht) 93
8 Elterliche Sorge II 97
8.1 Vermögenssorge 97
8.2 Gesetzliche Vertretung 98
9 Elterliche Sorge III 106
9.1 Elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung 106
9.2 Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung sowie des täglichen Lebens 110
9.3 Das gerichtliche Verfahren in Kindschaftssachen 114
10 Elterliche Sorge IV 120
10.1 Gefährdung des Kindeswohls 120
10.2 Familiengerichtliche Entscheidungen 123
10.3 Verfahrensvorschriften126
11 Annahme als Kind (Adoption) 130
11.1 Voraussetzungen der Annahme als Kind 131
11.2 Wirkungen der Annahme als Kind 135
11.3 Adoptionsvermittlung und Kinder- und Jugendhilfe 136
12 Vormundschaft, Pflegschaft, Beistandschaft 139
12.1 Vormundschaft 141
12.2 Pflegschaft 146
12.3 Beistandschaft 149
13 Rechtliche Betreuung 152
13.1 Voraussetzungen der Rechtlichen Betreuung 153
13.2 Auswahl, Bestellung und Aufgaben des Betreuers 155
13.3 Beendigung der Betreuung 158
14 Nichteheliche Lebensgemeinschaften, insbesondere die Eingetragene Lebenspartnerschaft 161
14.1 Nichteheliche Lebensgemeinschaften 161
14.2 Ehe und Eingetragene Lebenspartnerschaft 162
14.3 Rechtswirkungen der Lebenspartnerschaft 164
Anhang 169
Musterlösungen 169
Literatur 187
Zitierte Literatur 187
Lehrbücher 189
Fallsammlungen 190
Kommentare 190
Zeitschriften 191
Sachregister 192

1 Familien und Familienrecht

1.1 Ehe und Familie in Deutschland

Ehe und Familie stellen außerordentlich bedeutende kulturelle und sozialpolitische Themen dar und sind der zentrale und originäre Lebensbereich der meisten Menschen in Deutschland. Ehe und Familie sind auch wesentlicher Gegenstand zahlreicher Wissenschaften: der Sozialarbeitswissenschaft, der Soziologie, der Psychologie, der Bevölkerungswissenschaft, der Statistik, aber auch der Ökonomie, der Philosophie, der Theologie – und nicht zuletzt der Rechtswissenschaft.

Was ist deshalb „Familie“? Manche sagen: „Familie ist dort, wo Kinder sind.“ Dies ist im Wesentlichen zutreffend, wenn dabei auch ausgeblendet wird, dass auch ältere Menschen mit ihren längst erwachsenen „Kindern“ weiterhin eine Familie darstellen. Familie im soziologischen Sinne wird deshalb oft definiert als eine Gruppe von Menschen, bei der im Verhältnis zueinander die einen von den anderen abstammen. Die Rechtswissenschaft folgt diesem soziologischen Grundverständnis. Sowohl für die Soziologie als auch für die Rechtswissenschaft ist es dabei unerheblich, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht, ob beide Eltern mit dem Kind zusammenleben oder „nur“ ein Elternteil, ob es sich um ein Kind, um zwei, drei oder mehr Kinder handelt und ob nur ein Elternteil oder beide Eltern das Sorgerecht haben. Unbeschadet dessen sorgen auch immer öfter soziale Mütter und Väter für Kinder, die nicht von ihnen abstammen.

Was ist „Ehe“? Ehe im Rechtssinne wurde über Jahrhunderte hinweg definiert als „exklusive“, auf Dauer angelegte und aufgrund von staatlichen Regelungen begründete, geschützte und privilegierte Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau. Seit dem 1. Oktober 2017 können auch zwei Personen gleichen Geschlechts heiraten. Als soziale Institution war die Ehe ohnehin immer wieder erheblichen Wandlungen unterworfen. In römischen Zeiten hatten gut situierte Männer oft eine zweite Frau, und auch in Deutschland war dies bis ins Mittelalter häufig der Fall. Erst später wurde das Konkubinat abgeschafft. Im Gegensatz dazu bestanden über Jahrhunderte hinweg Eheverbote für Männer, die ökonomisch nicht dazu in der Lage waren, eine Familie zu unterhalten.

Dementsprechend gab es in früheren Zeiten in Deutschland mehr nichteheliche Kinder und Stiefelternteile als heute. Die 1950er und 1960er Jahre, die als die „Blütezeit der Familie“ gelten, waren mithin eher ein historischer Ausnahmefall als die historische Regel, weil das Bedürfnis nach Sicherheit und Geborgenheit sowie nach einem geregelten Leben in Europa nach dem Zweiten Weltkrieg besonders groß gewesen ist.

Im Grundgesetz von 1949 werden „Ehe und Familie“ noch gleichsam in „einem Atemzug“ genannt (vgl. Art 6 Abs. 1 GG) und auch in den ersten Jahrzehnten der Nachkriegszeit im Regelfall als Einheit verstanden: Wer heiratete, wünschte sich fast immer Kinder – oder man heiratete, um sie nicht „unehelich“ auf die Welt kommen zu lassen. Kinderlosigkeit oder Nichtehelichkeit von Kindern wurden sehr häufig als Defizit oder gar als Makel empfunden. Von alledem kann heute nicht mehr die Rede sein.

Auch das Verhältnis zwischen Mann und Frau einerseits und zwischen Eltern und Kindern andererseits hat sich im Lauf der Jahrhunderte immer wieder, ganz besonders jedoch in den letzten Jahrzehnten, grundlegend geändert. Zur Zeit des Inkrafttretens des BGB im Jahre 1900, im wilhelminischen Kaiserreich, war der Mann und Vater eine fast uneingeschränkte Herrscherfigur in Ehe und Familie, während die Frau wenig und die Kinder fast überhaupt nicht „mit zu reden“ und mit zu entscheiden hatten. Der Mann konnte der Frau die Berufstätigkeit untersagen und hatte die „elterliche Gewalt“, wie dies damals lautete, über die Kinder.

Erst seit den 1950er Jahren des vergangenen Jahrhunderts begann der deutsche Gesetzgeber, die Rechte von Mann und Frau – und übrigens auch von nichtehelichen und ehelichen Kindern – schrittweise anzugleichen. Deren volle rechtliche Gleichstellung wurde jedoch erst in den 1990er Jahren verwirklicht.

Die derzeit zumeist diskutierten Entwicklungen im Zusammenhang mit Ehe und Familie sind u. a. folgende:

grundlegende Veränderungen im Partnerschaftsverhältnis vor dem Hintergrund der Forderung nach einer Vereinbarkeit von Familie und Beruf,

die Auflösung traditioneller Haushaltsformen,

Ehescheidungen,

die steigende Zahl von Alleinerziehenden,

der Anstieg der nichtehelichen Lebensgemeinschaften und

ein Absinken der Geburtenraten.

Zurzeit wird in Deutschland etwa jede dritte Ehe geschieden. Dies hat nicht nur mit einer besseren wirtschaftlichen und rechtlichen Absicherung von Frauen und einem Nachlassen der Geltungskraft sozialer und religiöser Normen zu tun, sondern auch mit der Entwicklung der Ehedauer. Vor 100 Jahren war noch etwa jede dritte Ehe schon nach etwa 20 Jahren durch Tod eines Ehegatten beendet. Heute dauert eine Ehe, die im Alter von etwa 30 Jahren geschlossen und nicht geschieden wird, in den europäischen Ländern je nach den Sterbeverhältnissen 40 Jahre oder länger.

Grundlegend verändert hat sich in den Industriestaaten auch die Größe von Familien. Heute dominiert die Ein- und Zweikinderfamilie, die Drei- und Vierkinderfamilien sind sehr selten geworden.

Dies alles hat auch zu einem drastischen Geburtenrückgang in Deutschland, aber auch in anderen Ländern geführt. Seit über 40 Jahren werden in Deutschland ca. ein Drittel zu wenig Kinder geboren, als rein rechnerisch erforderlich wären, um einen gleichmäßigen Bevölkerungsaufbau zu gewährleisten. Statt der „notwendigen“ 2,1 Kinder pro erwachsenes Paar bzw. pro Frau waren es relativ konstant in Deutschland nur noch ca. 1,3 bis 1,4 Kinder pro Frau, die rein statistisch gesehen das Licht der Welt erblicken. Inzwischen sind es vor allem aufgrund von Zuwanderung wieder ca. 1,5 Kinder pro Frau.

Die Ehe als Lebensform wird nach wie vor hoch bewertet: Die große Mehrheit der Frauen und Männer in West- und Ostdeutschland (mit geringfügigen Unterschieden) halten die Ehe nach wie vor für sinnvoll und erstrebenswert. Kinder werden dabei – nachdem sie nicht mehr für die soziale Absicherung ihrer Eltern aufkommen müssen – als Möglichkeit der Lebenserfüllung der Eltern gesehen, als Quelle der Freude und als persönliche Bereicherung.

Generell lässt sich feststellen, dass eine Gesellschaft ohne Kinder eine Gesellschaft ohne Zukunft ist. Auch könnten Staat und Gesellschaft die von Familien erbrachten Leistungen weder bezahlen noch organisieren, geschweige denn Humanität, Liebe, Geborgenheit und solidarisches Mit- und Füreinander in ähnlicher Weise gewährleisten.

Familie ist einerseits der „privateste Raum“ der meisten Menschen, in den sich der Staat grundsätzlich nicht einmischen sollte. Familie ist andererseits aber auch keine reine „Privatsache“, sondern das Fundament von Staat und Gesellschaft, das Familienpolitik und Familienrecht stützen, fördern und stabilisieren sollen. Schließlich ist Familie aber leider auch ein Bereich, in dem tausendfach Elend, Vernachlässigung und Gewalt vorkommen, so dass den jeweils „schwächeren“ Familienmitgliedern geholfen werden muss. Für all dies braucht es nicht zuletzt rechtliche Regelungen – insbesondere im Familienrecht.

1.2 Familienrecht und Grundgesetz

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die ranghöchste innerstaatliche Rechtsquelle, enthält im Wesentlichen fünf zentrale Verfassungsbestimmungen, die für Ehe und Familie wichtig sind und die in der Übersicht 1 aufgeführt sind.

Übersicht 1

Familienrecht und Grundgesetz (GG)

1. Art. 6 Abs. 1 Ehe und Familie

besonderer Schutz der staatlichen Ordnung

2. Art. 3 Abs. 2 Satz 1

Gleichberechtigung von Mann und Frau

3. Art. 6 Abs. 2 Pflege und Erziehung der Kinder

als Recht und Pflicht der Eltern (Satz 1)

über die die staatliche Gemeinschaft wacht, so genanntes „Staatliches Wächteramt“ (Satz 2)

4. Art. 6 Abs. 4 Mutterschutz

Anspruch auf Schutz / Fürsorge

5. Art. 6 Abs. 5 Kinder

Gleichberechtigung von nichtehelichen und ehelichen Kindern

Von besonderer Bedeutung für das Familienrecht sind primär Art. 6 Abs. 1 und 2 GG.

1.2.1 Besonderer Schutz der staatlichen Ordnung für Ehe und Familie

Nach Art. 6 Abs. 1 GG stehen „Ehe und Familie“ unter dem „besonderen Schutz der staatlichen Ordnung“.

Vertiefung: Dies bedeutet nach der Rechtsprechung insbesondere Folgendes:

Art. 6 Abs. 1 GG ist ein „klassisches“ Freiheitsrecht im Sinne der im 18. und 19. Jahrhundert erkämpften „Abwehrrechte“ gegen den (damals noch obrigkeitlichen) Staat. Danach war und ist die spezifische Privatsphäre von Ehe und Familie grundsätzlich vor äußerem Zwang durch den Staat geschützt, und der Staat ist verpflichtet, dies zu respektieren und zu fördern (vgl. BVerfGE 6, 55; 24, 119; 66, 84; 68, 256).

Art. 6 Abs. 1 GG enthält einen besonderen Gleichheitssatz, der verbietet, Ehe und Familie gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsformen schlechter zu stellen (Diskriminierungsverbot). Es wird also eine Benachteiligung von...

Erscheint lt. Verlag 7.10.2019
Verlagsort Stuttgart
Sprache deutsch
Themenwelt Sozialwissenschaften Pädagogik Sozialpädagogik
Technik
Schlagworte Abstammung • Adoption • Adoptionsvermittlung • Düsseldorfer Tabelle • Ehe • Eheschließung • Eingetragene Lebenspartnerschaft • Elterliche Sorge • Familie • Familienrecht • Geburt • Gesetzliche Vertreter • Gesundheitssorge • Getrenntleben • Grundgesetz • Jugendamt • Jugendhilfe • Kindergeld • Kinder- und Jugendhilfe • Kindeswohl • Lehrbuch • Nichteheliche Lebensgemeinschaft • Prüfung Familienrecht • Scheidung • Sorgerecht • Sozialarbeit • Soziale Arbeit • Studierende der Sozialen Arbeit • Umgangsrecht • Unterhalt • Unterhaltsanspruch • Unterhaltsberechtigung • Unterhaltspflicht • UTB • Vaterschaft • Verlöbnis • Verwandtschaft • Vormundschaft
ISBN-10 3-8463-5314-0 / 3846353140
ISBN-13 978-3-8463-5314-1 / 9783846353141
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