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Leitfaden für Bausachverständige (eBook)

Rechtsgrundlagen - Gutachten - Haftung
eBook Download: PDF
2007 | 2.Aufl. 2007
XVI, 166 Seiten
Vieweg & Teubner (Verlag)
978-3-8348-9201-0 (ISBN)

Lese- und Medienproben

Leitfaden für Bausachverständige - Karl-Heinz Keldungs, Norbert Arbeiter
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Das Buch beantwortet die wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Bausachverständigen, wie die Tätigkeit vor Gericht, die Erstellung des Gutachtens, die Fragen der Vergütung und Haftung usw.
In der Neuauflage ist die neueste obergerichtliche Rechtsprechung verarbeitet worden. Komplett neu kommentiert wurde das JVEG, das an die Stelle des ZSEG getreten ist. Verarbeitet wurden auch Anregungen aus der Praxis nach der 1. Auflage.

Vorsitzender Richter am OLG Karl-Heinz Keldungs ist Vorsitzender eines Bausenats beim Oberlandesgericht Düsseldorf. Vor dieser Tätigkeit war er 10 Jahre lang Beisitzer in Bausenaten. Er ist Autor bei Ingenstau/Korbion 'VOB-Kommentar' und Mitautor von Korbion/Hochstein/Keldungs 'Der VOB-Vertrag'

Architekt Dipl.-Ing. Norbert Arbeiter ist seit über 20 Jahren als öffentlich-bestellter und vereidigter Sachverständiger für Gebäudeschäden für Gerichte, Versicherungen, Wohnungsbaugesellschaften und Privatpersonen im Inland und europäischen Ausland tätig.

Vorsitzender Richter am OLG Karl-Heinz Keldungs ist Vorsitzender eines Bausenats beim Oberlandesgericht Düsseldorf. Vor dieser Tätigkeit war er 10 Jahre lang Beisitzer in Bausenaten. Er ist Autor bei Ingenstau/Korbion "VOB-Kommentar" und Mitautor von Korbion/Hochstein/Keldungs "Der VOB-Vertrag" Architekt Dipl.-Ing. Norbert Arbeiter ist seit über 20 Jahren als öffentlich-bestellter und vereidigter Sachverständiger für Gebäudeschäden für Gerichte, Versicherungen, Wohnungsbaugesellschaften und Privatpersonen im Inland und europäischen Ausland tätig.

Vorwort 6
Vorwort zur 1. Auflage 7
Inhaltsverzeichnis 8
Abkürzungsverzeichnis 14
Literaturverzeichnis 16
I. Die öffentliche Bestellung und Vereidigung 18
1. Sachverständigen-Bezeichnungen 18
2. Voraussetzungen zur öffentlichen Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen 20
3. Das Prüfungsverfahren 22
4. Grundpflichten 25
5. Kosten der öffentlichen Bestellung und Vereidigung 28
6. Vereidigungsformeln 28
7. Werbung der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen 30
II. Die Gutachtenformen 32
1. Der Gerichtsauftrag 32
2. Der Privatauftrag 32
3. Die Gutachtenarten 33
4. Das schriftliche Gutachten 36
5. Das Gerichtsgutachten 41
6. Das Privatgutachten 42
7. Das Versicherungsgutachten 47
III. Die gerichtliche Tätigkeit 54
1. Einleitung 54
2. Die Auswahl des Sachverständigen 55
3. Persönliche Gutachtenerstattung 58
4. Pflicht zur Gutachtenerstattung 59
5. Gutachtenverweigerung 59
6. Die Zusammenarbeit mit dem Sachverständigen 60
7. Der Einweisungstermin 63
8. Die Vorbereitung des Gutachtens 65
9. Die Ortsbesichtigung 67
10. Das schriftliche Gutachten 81
11. Die ergänzende schriftliche Stellungnahme 83
12. Die mündliche Anhörung des Sachverständigen 85
13. Sachverständigenbeeidigung 91
14. Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit 92
15. Beweis durch Augenschein unter Hinzuziehung eines Sachverständigen 93
16. Der Sachverständige im Schiedsgerichtsverfahren 95
17. Sachverständiger Zeuge 96
18. Sonstige Pflichten 97
19. Entziehung des Sachverständigenauftrags 98
20. Verschwiegenheitspflicht 99
21. Aufbewahrungspflicht 99
IV. Das selbständige Beweisverfahren 100
1. Voraussetzungen 100
2. Zuständigkeit 101
3. Inhalt des Antrages 101
4. Auswahl des Sachverständigen 101
5. Inhalt des Beweisbeschlusses 102
6. Ortsbesichtigung 102
7. Auswirkung des selbständigen Beweisverfahrens auf den Lauf der Verjährung 103
8. Rechte des Antragsgegners 104
9. Das schriftliche Gutachten 104
10. Ende des selbständigen Beweisverfahrens 105
11. Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit 106
V. Der Sachverständige bei der Abnahme 108
1. Der Abnahmebegriff 108
2. Funktion des Sachverständigen als Helfer des Bauherrn 108
3. Funktion des Sachverständigen als Helfer beider Parteien 108
4. Das Schiedsgutachten 109
5. Die Fertigstellungsbescheinigung 110
VI. Die Auswirkungen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes auf das gesetzliche Werkvertragsrecht 120
1. Die wichtigsten Unterscheidungen 121
2. Die Rechte des Bestellers 122
VII. Die Sachverständigen-Vergütung (Entschädigung) 128
VIII. Die Haftung des Sachverständigen 154
1. Rechtliche Einordnung des Sachverständigenvertrages 154
2. Ansprüche Dritter 156
3. Das neue Haftungsrecht 156
4. Haftung aus einer fehlerhaften Fertigstellungsbescheinigung 158
IX. Anhang 160
A. Begriffsbestimmung 160
I. Technische Spezifikationen (Anhang zu Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung (VOB)) 160
B. Weitere Begriffsbestimmungen 162
C. Baustoffe 170
1. Schadstoffe 170
Stichwortverzeichnis 178

II. Die Gutachtenformen (S. 15-16)

Bei der Beauftragung der Sachverständigen zur Erstellung eines Gutachtens sind zu unterscheiden:

1. Der Gerichtsauftrag

Der Sachverständige kann durch die Amts-, Land- und Oberlandesgerichte beauftragt werden. In den neuen Bundesländern traten ab dem 3.10.1990 die Amtsgerichte an die Stelle der Kreisgerichte. Bei den Landgerichten sind die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, zuständig für die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit diese nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind. Bei den Oberlandesgerichten entscheiden Senate über die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. In einzelnen Oberlandesgerichtsbezirken (z. B. Düsseldorf, Hamm und München) gibt es Senate mit einer Spezialzuständigkeit für Werkvertragsrecht. Die Bauprozesse konzentrieren sich bei diesen Senaten.

In Ausnahmefällen können Bausachverständige auch durch die Staatsanwaltschaft zur Erstellung von Gutachten beauftragt werden, z. B. bei Brandschäden, Unfällen durch nicht standfeste Bauteile oder zur Beurteilung von Geräten und Maschinen. Beauftragen Gerichte oder die Staatsanwaltschaft Sachverständige mit der Erstellung eines Gutachtens, erfolgt die Vergütung nach dem Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen (JVEG).

2. Der Privatauftrag

Erfolgt die Beauftragung des Sachverständigen für die Erstellung eines Gutachtens durch private Personen, wie z .B. Verbraucher, Firmen, Versicherungen, Geld- oder sonstige Institutionen, ist zunächst die Art, der Umfang und die zu erbringende Gutachtenleistung im Einzelnen abzustimmen. Während im Gerichtsgutachten, wie auch bei einem selbständigen Beweisverfahren, die zu beantwortenden Fragen bzw. der Leistungsumfang des Gutachtens vorgegeben wird, ist dies bei Privatgutachten in der Regel nicht der Fall. Aus diesem Grunde sind exakte Aufgabenbereiche des Gutachtenauftrages zu vereinbaren.

Dies gilt auch für die Honorierung des Sachverständigen. Es gibt keine Gebührenordnung für Sachverständige, die im Privatauftrag tätig werden. Eine Ausnah me hiervon ist die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Um späteren Streitigkeiten bzgl. der zu erstattenden Kosten aus dem Wege zu gehen, ist es deshalb erforderlich, vor Auftragsübernahme eine Kostenvereinbarung zu treffen, die nach Stundensätzen, zeitwertabhängigen Gesamtpauschalen oder Prozentualsätzen geregelt werden sollte. Hinzu kommen Kosten für Hilfskräfte und Nebenkosten, wie Fahrtkosten, Abwesenheitsgelder, Schreib-, Fotokopier- und Telefonkosten, sowie Übernachtungsaufwendungen, Mehrwertsteuer usw.

Wurde keine Vereinbarung über das Honorar getroffen, wird das Honorar nach § 632 BGB als das übliche und angemessene Honorar ermittelt. Kann ein übliches und angemessenes Honorar nicht festgestellt werden, wird die Vergütung nach § 319 BGB ermittelt bzw. festgestellt, d. h. die Leistungen werden durch Dritte nach billigem Ermessen bestimmt. Schließt der Sachverständige für die Erstellung eines Gutachtens einen Privatauftrag ab, unterliegt die Haftung gegenüber dem Auftraggeber anderen Voraussetzungen als bei einem Gerichtsauftrag. Der Sachverständige trägt für Fehler in seinem Gutachten die volle Haftung.

3. Die Gutachtenarten

a) Das Gerichtsgutachten Hierzu erfolgen Ausführungen im Abschnitt „Die gerichtliche Tätigkeit"
b ) Das Gutachten im selbständigen Beweisverfahren Hierzu erfolgen Ausführungen im Abschnitt „Das selbständige Beweisverfahren"
c) Das Obergutachten

Ein solches wird in der Regel von den Gerichten dann gefordert, wenn das oder die in einem Rechtsstreit eingebrachten Gutachten nicht überzeugen, bzw. fehlerhaft sind oder rechtsentscheidende Aussagen nicht enthalten. Obergutachten können auch dann von dem Gericht in Auftrag gegeben werden, wenn das Gericht oder/und die Parteien übereinstimmend die Nichtverwertbarkeit des vorliegenden Gutachtens erkennen bzw. vortragen.

Erscheint lt. Verlag 28.10.2007
Zusatzinfo XVI, 166 S.
Verlagsort Wiesbaden
Sprache deutsch
Themenwelt Technik Bauwesen
Schlagworte Abnahme • Bausachverständiger • Bestellung • Beweisverfahren • Gerichtstätigkeit • Gutachtenform • Haftung des Sachverständigen • JVEG • Modernisierung • Öffentliche • Sachverständige • Sachverständiger • Schuldrechtsmodernisierungsgesetz • Selbstständig • Vergütung
ISBN-10 3-8348-9201-7 / 3834892017
ISBN-13 978-3-8348-9201-0 / 9783834892010
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