Finanzielle Sicherheit bei langer Krankheit (eBook)
128 Seiten
Walhalla Digital (Verlag)
978-3-8029-5704-8 (ISBN)
Langzeit krank - wer zahlt?
Alle Leistungen von Arbeitgebern, aus Versicherungen, Krankenkassen, Rentenversicherung oder sonstigen Ämtern oder Einrichtungen sind an bestimmte Voraussetzungen und Fristen gebunden. Erfüllen Erkrankte diese nicht, so erhalten sie keine finanzielle Unterstützung - auch bei wirklich dringendem Bedarf.
Es gilt daher, gesetzliche oder behördliche Vorgaben zu kennen und zu verstehen, mögliche Fristen einzuhalten und die richtigen Anträge bzw. Anträge richtig zu stellen.
Praxisnah und ohne Beamtendeutsch
- führt dieser Leitfaden durch den Behördendschungel,
- erläutert die gesetzlichen Vorgaben,
- gibt Hinweise zum Ausfüllen von Formularen und erklärt deren Hintergründe.
Der Praxisratgeber Finanzielle Sicherheit bei langer Krankheit unterstützt mit vielen Tipps, Fallbeispielen und Abbildungen.
Petra Schewe, Dipl.-Betriebswirtin, ist erfahrene Rentenberaterin, Dozentin und Fachautorin. Sie leitet das Institut für Betriebswirtschaft und Rentenberatung in Bad Nauheim.
1. Voraussetzungen für die Krankengeldzahlung
Anspruch auf Krankengeld haben nur Versicherte einer (gesetzlichen) Krankenkasse. Bei der privaten Krankenversicherung ist das Krankentagegeld im individuellen Vertrag geregelt (siehe Kapitel 2, dort unter dem Stichwort Krankengeld).
Versichert sind bei der gesetzlichen Krankenversicherung in der Regel:
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Arbeitnehmer
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Arbeitslose mit Arbeitslosengeldanspruch.
Keinen Anspruch auf Krankengeld haben zum Beispiel:
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Versicherte, die nach einem unbezahlten Urlaub arbeitsunfähig zurückkehren
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Teilnehmer an Reha-Leistungen
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Bezieher von Arbeitslosengeld II (Hartz IV)
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Studenten, Praktikanten, familienversicherte Angehörige
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Bezieher von Renten (Erwerbsminderungsrente, Altersvollrente)
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Mini-Jobber (450-Euro-Jobs)
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Freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung (z. B. Selbständige) und Beschäftigte in vorübergehenden Arbeitsverhältnissen, die auf maximal zehn Wochen begrenzt wurden.
Im Einzelnen:
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Arbeitnehmer: Der Arbeitgeber zahlt bis zu 6 Wochen Lohnfortzahlung. Anschließend erhalten Sie als Arbeitnehmer Krankengeld von Ihrer Krankenkasse.
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Arbeitslose: Erhalten Sie Arbeitslosengeld I und erkranken, zahlt die Arbeitsagentur die Leistungen bis zu 6 Wochen weiter. Anschließend erhalten Sie Krankengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes. Bezieher von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) erhalten kein Krankengeld, sondern die Grundsicherungsleistungen des Jobcenters laufen weiter.
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Selbständige: Als Selbständiger/Freiberufler können Sie bei der Krankenkasse einen Anspruch auf Krankengeld kostenpflichtig hinzubuchen. Der Krankengeldanspruch greift ab der 7. Woche der Krankheit.
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Vorübergehende Beschäftigungen: Es besteht kein Krankengeldanspruch bei Beschäftigungen, die auf maximal 10 Wochen begrenzt wurden. Zu Beginn der Beschäftigung kann bei der Krankenkasse ein Anspruch auf Krankengeld kostenpflichtig hinzugebucht werden. Der Krankengeldanspruch greift ab der 7. Woche der Krankheit.
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Künstler/Publizist: Künstler und Publizisten sind in der Künstlersozialkasse (KSK) versichert. Diese Berufsgruppe erhält ab der 7. Woche Arbeitsunfähigkeit Krankengeld von der Krankenkasse. Die Höhe richtet sich nach dem Arbeitseinkommen der letzten 12 Kalendermonate und beträgt davon 70 Prozent.
Für die Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit ist eine ärztliche Bescheinigung notwendig. Die ärztliche Bescheinigung muss der Krankenkasse innerhalb einer Woche vorgelegt werden. Bei verspäteter oder fehlender Feststellung der Arbeitsunfähigkeit wird später oder gar kein Krankengeld gezahlt, außer, der Versicherte kann nachweisen, alles getan zu haben, um eine Arbeitsunfähigkeit feststellen zu lassen.
Denken Sie daran, der Krankenkasse unverzüglich die Krankmeldung zu senden. Gut wäre, wenn Sie einen Beweis haben, dass die Krankmeldung auch wirklich versandt wurde – zum Beispiel den Beleg einscannen und per Mail schicken mit der Bitte, den Eingang zu bestätigen. Eine andere Möglichkeit wäre es, die Krankmeldung per Einschreiben mit Rückschein zu versenden oder in den Briefkasten der entsprechenden Krankenkasse zu werfen. Zusätzlich wäre ein Zeuge gut, der bestätigen kann, dass das Einschreiben auch wirklich mit dem entsprechenden Beleg versehen wurde bzw. der Briefkasten den Beleg auch wirklich aufnahm.
Leider gibt es hier zahlreiche Praxisbeispiele, die verdeutlichen, dass eine solche Vorgehensweise sinnvoll ist – denn die Krankengeldzahlung wird unverzüglich eingestellt, wenn kein Krankenschein die Krankenkasse erreicht hat. Dass dem so ist, müssen Sie beweisen. Sie müssen belegen können, dass Sie den Krankenschein auf den Weg gebracht haben.
Bis Ende Juli 2015 entstand der Anspruch auf Krankengeld grundsätzlich erst einen Tag nach der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Das bedeutete, dass am Tag des Arztbesuches kein Krankengeld gezahlt wurde. Eine so entstandene „Lücke“ konnte sogar dazu führen, dass keine Pflichtmitgliedschaft mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung bestand (dies betraf Versicherte, die in keinem Beschäftigungsverhältnis standen und deren Versicherungsstatus darauf fußte, dass sie Krankengeld beziehen) und kein Krankengeld gezahlt wurde.
Arbeitsunfähigkeit ab dem 14.05.
Krankengeld ab dem 27.06.
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zum 19.07. (ein Freitag)
Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit auf dem Auszahlschein, Krankengeld am 22.07. (ein Montag)
Ergebnis: Die Arbeitsunfähigkeit galt als unterbrochen. Das hatte zur Folge, dass kein Anspruch auf Krankengeld (mehr) bestand. Es wäre nötig gewesen, sich spätestens am Freitag, den 19.07. eine neue Bescheinigung beim Arzt ausstellen zu lassen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mussten sich nach früherem Recht also überlappen. Dies ist nach aktueller Rechtslage nicht mehr notwendig (siehe dazu gleich)!
Da diese frühere Rechtslage zu viel Ärger führte (Stichwort Krankengeldfalle), wurde sie Mitte 2015 mit dem „GKV-Versorgungsstärkungsgesetz“ und nochmals 2019 mit dem „Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (TSVG)“ entschärft.
Überlappung nicht mehr notwendig: Nun gilt, dass eine Folgebescheinigung spätestens „am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit“ ausreicht, um den Krankenversicherungsschutz und den vollen Anspruch auf Krankengeld zu wahren. Eine „Überlappung“ der ärztlichen Bescheinigungen ist somit nicht mehr nötig.
Anspruch auf Krankengeld bleibt bestehen: Für Versicherte, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, galt und gilt nach wie vor, dass es für Zeiten einer Krankschreibungslücke kein Krankengeld gibt. Für Versicherte, die arbeitslos wurden – und deren Versicherungsstatus bzw. deren Pflichtmitgliedschaft nur noch vom Bezug des Krankengelds abhängt – konnte dies problematisch werden. Für sie brachte das TSVG im Mai 2019 eine entscheidende Verbesserung: Der Anspruch auf Krankengeld bleibt auch dann bestehen (er ruht nur), wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit nicht am nächsten Werktag ärztlich festgestellt ist, aber dieses Attest innerhalb eines Monats nachgeholt wird. Mit dem Weiterbestehen des Krankengeldanspruchs bleibt auch die Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung erhalten. Allerdings gibt es auch in diesen Fällen für die Zeit dieser Krankschreibungslücke kein Krankengeld.
Wer sich seine Anschluss-Krankschreibung 10 Tage zu spät von seinem Arzt ausstellen lässt, bekommt für diese Zeit kein Krankengeld von seiner Krankenkasse. Ab dem Tag, an dem der Arzt die Arbeitsunfähigkeit attestiert, kann der Versicherte wieder Krankengeld erhalten.
Die relevante Passage des aktuellen Wortlauts von § 46 SGB V, auf die Sie sich im Zweifel beziehen können, lautet:
„Der Anspruch auf Krankengeld entsteht … von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an.
Der Anspruch auf Krankengeld bleibt jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage.
Für Versicherte, deren Mitgliedschaft … vom Bestand des Anspruchs auf Krankengeld abhängig ist, bleibt der Anspruch auf Krankengeld auch dann bestehen, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nicht am nächsten Werktag …, aber spätestens innerhalb eines Monats nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird.“
Achten Sie immer auf eine lückenlose Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. „Krankengeld“ ist – wie Sie sicher aufgrund der Ausführungen gemerkt haben – immer streitbehaftet. Vermeiden Sie den Stress mit der Kasse! Und was hilft es Ihnen, wenn Sie zwar einen theoretischen Anspruch auf...
Erscheint lt. Verlag | 23.9.2021 |
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Sprache | deutsch |
Themenwelt | Recht / Steuern ► Arbeits- / Sozialrecht |
Sozialwissenschaften ► Politik / Verwaltung | |
Schlagworte | Antrag auf Reha • Arbeitsunfähigkeit • AU-Meldung • Aussteuerung • Behinderung • Berufsunfähigkeit • Dauererkrankung • Entgeltfortzahlung • Erwerbsminderung • Finanzielle Hilfe • Hilfe bei Krebs • Langzeit krank • Rehabilitation • Rentenantragsverfahren • Rentenrecht • Rente wegen Krankheit • Schwere Krankheit • Sozialleistungen • Sozialmedizinisches Gutachten • Sozialversicherung • staatliche Hilfe • Unterstützung vom Staat |
ISBN-10 | 3-8029-5704-0 / 3802957040 |
ISBN-13 | 978-3-8029-5704-8 / 9783802957048 |
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