Gesetze für Sozialberufe 2018
Die Gesetzessammlung für Studium und Praxis. Stand: 1.2.2018.
Seiten
2018
|
32. Auflage
Fachhochschulverlag Frankfurt
978-3-943787-95-5 (ISBN)
Fachhochschulverlag Frankfurt
978-3-943787-95-5 (ISBN)
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Die 32. Auflage bringt die »Gesetze für Sozialberufe« auf den Stand 1. Februar 2018.
Wer lediglich den Blick auf die seit der letzten Auflage im August 2017 erschienenen Bundesgesetzblätter wirft, wiegt sich in dem Glauben, seitdem habe es vergleichsweise wenig Gesetzesänderungen gegeben.
Der erste Blick täuscht. Zwar ist die Flut der inzwischen ergangenen Neuerungen zunehmend versiegt, aber jede Gesetzessammlung hat mit den Nachgeburten früherer Gesetzesänderungen zu kämpfen: Verzögertes Inkrafttreten früherer Gesetzesteile schlagen sich insbesondere in dieser Auflage nieder; sie sind zeitnah berücksichtigt.
Welche Gesetze sich trotz zurzeit schlummerndem Bundesgesetzblatt geändert haben, zeigen die zahlreichen Sternchen (*) im Inhaltsverzeichnis; sie kennzeichnen alle Gesetze und Verordnungen, die seit der letzten Auflage im August 2017 geändert worden sind.
Auf folgende Neuerungen, die für die Praxis der sozialen Arbeit wichtig sind, sei hingewiesen:
Recht der Menschen mit Behinderungen:
Am 1. Januar 2018 trat die zweite Stufe des »Bundesteilhabegesetzes« (BTHG) in Kraft. Das SGB IX erhielt zu diesem Zeitpunkt eine neue Fassung. Diese führt das neue Teilhaberecht als Teil 1 des SGB IX ein, bereitet die Überführung der Eingliederungshilfe zum 1. Januar 2020 als Teil 2 des SGB IX vor – das Vertragsrecht für die neue Eingliederungshilfe gilt schon ab 2018 – und platziert das Schwerbehindertenrecht (weitgehend unverändert) als Teil 3.
Aufgrund dieser Neuerungen verschiebt sich die Paragrafenzählung des SGB IX; es muss also »umgelernt« werden. War beispielsweise der Zusatzurlaub bisher in § 125 SGB IX verortet, ist er ab 1. Januar 2018 in § 208 SGB IX geregelt. Die neue Paragrafenfolge hat Auswirkungen auf zahlreiche Verweise insbesondere innerhalb der anderen Sozialgesetzbücher.
Das Persönliche Budget ist jetzt in § 29 SGB IX geregelt. Die Budgetverordnung ist damit außer Kraft getreten.
Sozialhilferecht:
Teile der ab 1. Januar 2020 geltenden dritten Stufe des »Bundesteilhabegesetz« – insbesondere die Überführung der Eingliederungshilfe vom SGB XII in das SGB IX – wurden im SGB XII bereits vorgezogen. Die neuen Vorgaben zum Gesamtplanverfahren sowie die neue Leistung »Teilhabe am Arbeitsleben« treten bereits am 1. Januar 2018 in Kraft und sind übergangsweise im SGB XII geregelt (§§ 140 ff.).
Durch die Änderung der SchonbetragsVO (vgl. SignNr. 36) ist (endlich) das Schonvermögen für Sozialhilfeberechtigte angehoben worden.
Seit 1. Januar 2018 gelten die erhöhten Regelbedarfe, die die »Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2018« (siehe die wiederbesetzte Ordnungsnummer 32) festlegt.
Arbeitsrecht:
Das Mutterschutzgesetz wurde mit Geltung 1. Januar 2018 neu erlassen. Das alte Gesetz trat ebenso außer Kraft wie die bis dahin geltende »Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz«; deren Regelungen wurden in das neue Mutterschutzgesetz integriert. Die Novelle führt zu einer Ausweitung des geschützten Personenkreises und der Arbeitgeberpflichten, außerdem zu Modifizierungen beim Beschäftigungsverbot, bei der Nacht-, Feiertags- und Sonntagsarbeit.
Familienrecht, Nachwuchsförderung:
Der Mindestunterhalt steigt ab 1. Januar 2018; die Mindestunterhaltsverordnung wurde entsprechend angepasst (siehe die Anmerkung zu § 1612a BGB). Entsprechend wurden die Bedarfssätze in der »Düsseldorfer Tabelle« angehoben.
Das Kindergeld wurde zum 1. Januar 2018 um jeweils zwei Euro je Kind angehoben. Gleichzeitig trat die neue Bestimmung zur rückwirkenden Beantragung in Kraft: Seit dem Jahreswechsel wird das Kindergeld rückwirkend nur noch für sechs Kalendermonate vor der Antragstellung gezahlt.
Strafrecht/Strafverfahrensrecht:
Durch das »Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen« wird der strafbewehrte Schutz fremder Geheimnisse in § 203 StGB dadurch erweitert, dass bei Geheimnisträgern »mitwirkende Personen« (z.B. Systemadministratoren bei Computern) – wie schon bisher sogen. »Berufsgehilfen« – das Geheimnis wahren müssen. Durch Erweiterung des § 53a StPO genießen folgerichtig auch die »mitwirkenden Personen« ein Zeugnisverweigerungsrecht. Die Bedeutung dieser Erweiterung hält sich für die Sozialarbeit in Grenzen, weil nach § 53 Abs. 1 Nr. 3a und 3b StPO ja nur einem verschwindend geringen Teil von Sozialarbeitern/Sozialpädagoginnen ein Zeugnisverweigerungsrecht eingeräumt wird.
Ein neuer § 315d StGB bestraft »Verbotene Kraftfahrzeugrennen«.
Verfahrensrecht:
Das »Gesetz zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren« verbessert den barrierefreien Zugang zu Gerichtsverfahren für Menschen mit Sprach- oder Hörbehinderungen, indem das Recht auf Übersetzungshilfe oder Dolmetscher auf das gesamte gerichtliche Verfahren ausgeweitet wurde.
In der ZPO sind in der Anmerkung zu § 115 die ab 1. Januar 2018 erhöhten Beträge zur Prozesskostenhilfe zu finden.
Datenschutzrecht:
Am 25. Mai 2018 beginnt eine Revolution im Europäischen Datenschutzrecht. Erstmals ist das Datenschutzrecht in der Europäischen Union einheitlich für alle Mitgliedsstaaten geregelt. Bisher musste nach der Europäischen Datenschutzrichtlinie das Recht in jedem einzelnen Land der Europäischen Union umgesetzt werden. Dabei entwickelte sich ein System unterschiedlicher Datenschutzrechte in den einzelnen Ländern. Folge davon war, dass Unternehmen ihre Niederlassungen in das europäische Land verlagerten, in dem es die geringsten Anforderungen an das nationale Datenschutzrecht gab. Mit der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO), die ab dem 25. Mai 2018 in Kraft tritt, gilt für alle Länder der Europäischen Union wortgleich dasselbe Datenschutzrecht.
Allerdings erlaubt die DS-GVO, dass die einzelnen europäischen Länder Ausnahmen vorsehen können. Das hat der deutsche Gesetzgeber im neuen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-neu) getan. Die DS-GVO und das BDSG-neu würden mit rund 150 Seiten den Umfang dieser Gesetzessammlung sprengen. Deshalb sind nur die Neuregelungen zum Sozialdatenschutz im SGB X aufgenommen worden.
Wer lediglich den Blick auf die seit der letzten Auflage im August 2017 erschienenen Bundesgesetzblätter wirft, wiegt sich in dem Glauben, seitdem habe es vergleichsweise wenig Gesetzesänderungen gegeben.
Der erste Blick täuscht. Zwar ist die Flut der inzwischen ergangenen Neuerungen zunehmend versiegt, aber jede Gesetzessammlung hat mit den Nachgeburten früherer Gesetzesänderungen zu kämpfen: Verzögertes Inkrafttreten früherer Gesetzesteile schlagen sich insbesondere in dieser Auflage nieder; sie sind zeitnah berücksichtigt.
Welche Gesetze sich trotz zurzeit schlummerndem Bundesgesetzblatt geändert haben, zeigen die zahlreichen Sternchen (*) im Inhaltsverzeichnis; sie kennzeichnen alle Gesetze und Verordnungen, die seit der letzten Auflage im August 2017 geändert worden sind.
Auf folgende Neuerungen, die für die Praxis der sozialen Arbeit wichtig sind, sei hingewiesen:
Recht der Menschen mit Behinderungen:
Am 1. Januar 2018 trat die zweite Stufe des »Bundesteilhabegesetzes« (BTHG) in Kraft. Das SGB IX erhielt zu diesem Zeitpunkt eine neue Fassung. Diese führt das neue Teilhaberecht als Teil 1 des SGB IX ein, bereitet die Überführung der Eingliederungshilfe zum 1. Januar 2020 als Teil 2 des SGB IX vor – das Vertragsrecht für die neue Eingliederungshilfe gilt schon ab 2018 – und platziert das Schwerbehindertenrecht (weitgehend unverändert) als Teil 3.
Aufgrund dieser Neuerungen verschiebt sich die Paragrafenzählung des SGB IX; es muss also »umgelernt« werden. War beispielsweise der Zusatzurlaub bisher in § 125 SGB IX verortet, ist er ab 1. Januar 2018 in § 208 SGB IX geregelt. Die neue Paragrafenfolge hat Auswirkungen auf zahlreiche Verweise insbesondere innerhalb der anderen Sozialgesetzbücher.
Das Persönliche Budget ist jetzt in § 29 SGB IX geregelt. Die Budgetverordnung ist damit außer Kraft getreten.
Sozialhilferecht:
Teile der ab 1. Januar 2020 geltenden dritten Stufe des »Bundesteilhabegesetz« – insbesondere die Überführung der Eingliederungshilfe vom SGB XII in das SGB IX – wurden im SGB XII bereits vorgezogen. Die neuen Vorgaben zum Gesamtplanverfahren sowie die neue Leistung »Teilhabe am Arbeitsleben« treten bereits am 1. Januar 2018 in Kraft und sind übergangsweise im SGB XII geregelt (§§ 140 ff.).
Durch die Änderung der SchonbetragsVO (vgl. SignNr. 36) ist (endlich) das Schonvermögen für Sozialhilfeberechtigte angehoben worden.
Seit 1. Januar 2018 gelten die erhöhten Regelbedarfe, die die »Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2018« (siehe die wiederbesetzte Ordnungsnummer 32) festlegt.
Arbeitsrecht:
Das Mutterschutzgesetz wurde mit Geltung 1. Januar 2018 neu erlassen. Das alte Gesetz trat ebenso außer Kraft wie die bis dahin geltende »Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz«; deren Regelungen wurden in das neue Mutterschutzgesetz integriert. Die Novelle führt zu einer Ausweitung des geschützten Personenkreises und der Arbeitgeberpflichten, außerdem zu Modifizierungen beim Beschäftigungsverbot, bei der Nacht-, Feiertags- und Sonntagsarbeit.
Familienrecht, Nachwuchsförderung:
Der Mindestunterhalt steigt ab 1. Januar 2018; die Mindestunterhaltsverordnung wurde entsprechend angepasst (siehe die Anmerkung zu § 1612a BGB). Entsprechend wurden die Bedarfssätze in der »Düsseldorfer Tabelle« angehoben.
Das Kindergeld wurde zum 1. Januar 2018 um jeweils zwei Euro je Kind angehoben. Gleichzeitig trat die neue Bestimmung zur rückwirkenden Beantragung in Kraft: Seit dem Jahreswechsel wird das Kindergeld rückwirkend nur noch für sechs Kalendermonate vor der Antragstellung gezahlt.
Strafrecht/Strafverfahrensrecht:
Durch das »Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen« wird der strafbewehrte Schutz fremder Geheimnisse in § 203 StGB dadurch erweitert, dass bei Geheimnisträgern »mitwirkende Personen« (z.B. Systemadministratoren bei Computern) – wie schon bisher sogen. »Berufsgehilfen« – das Geheimnis wahren müssen. Durch Erweiterung des § 53a StPO genießen folgerichtig auch die »mitwirkenden Personen« ein Zeugnisverweigerungsrecht. Die Bedeutung dieser Erweiterung hält sich für die Sozialarbeit in Grenzen, weil nach § 53 Abs. 1 Nr. 3a und 3b StPO ja nur einem verschwindend geringen Teil von Sozialarbeitern/Sozialpädagoginnen ein Zeugnisverweigerungsrecht eingeräumt wird.
Ein neuer § 315d StGB bestraft »Verbotene Kraftfahrzeugrennen«.
Verfahrensrecht:
Das »Gesetz zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren« verbessert den barrierefreien Zugang zu Gerichtsverfahren für Menschen mit Sprach- oder Hörbehinderungen, indem das Recht auf Übersetzungshilfe oder Dolmetscher auf das gesamte gerichtliche Verfahren ausgeweitet wurde.
In der ZPO sind in der Anmerkung zu § 115 die ab 1. Januar 2018 erhöhten Beträge zur Prozesskostenhilfe zu finden.
Datenschutzrecht:
Am 25. Mai 2018 beginnt eine Revolution im Europäischen Datenschutzrecht. Erstmals ist das Datenschutzrecht in der Europäischen Union einheitlich für alle Mitgliedsstaaten geregelt. Bisher musste nach der Europäischen Datenschutzrichtlinie das Recht in jedem einzelnen Land der Europäischen Union umgesetzt werden. Dabei entwickelte sich ein System unterschiedlicher Datenschutzrechte in den einzelnen Ländern. Folge davon war, dass Unternehmen ihre Niederlassungen in das europäische Land verlagerten, in dem es die geringsten Anforderungen an das nationale Datenschutzrecht gab. Mit der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO), die ab dem 25. Mai 2018 in Kraft tritt, gilt für alle Länder der Europäischen Union wortgleich dasselbe Datenschutzrecht.
Allerdings erlaubt die DS-GVO, dass die einzelnen europäischen Länder Ausnahmen vorsehen können. Das hat der deutsche Gesetzgeber im neuen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-neu) getan. Die DS-GVO und das BDSG-neu würden mit rund 150 Seiten den Umfang dieser Gesetzessammlung sprengen. Deshalb sind nur die Neuregelungen zum Sozialdatenschutz im SGB X aufgenommen worden.
Prof. Ulrich Stascheit ist pensionierter Hochschullehrer für Arbeits- und Arbeitslosenrecht am Fachbereich Soziale Arbeit und Gesundheit der Fachhochschule Frankfurt am Main und Leiter des Fachhochschulverlages.
Erscheinungsdatum | 12.03.2018 |
---|---|
Verlagsort | Frankfurt am Main |
Sprache | deutsch |
Gewicht | 1560 g |
Einbandart | kartoniert |
Themenwelt | Recht / Steuern ► Arbeits- / Sozialrecht ► Arbeitsrecht |
Recht / Steuern ► Arbeits- / Sozialrecht ► Sozialrecht | |
Recht / Steuern ► Privatrecht / Bürgerliches Recht ► Familienrecht | |
Recht / Steuern ► Privatrecht / Bürgerliches Recht ► Zivilverfahrensrecht | |
Sozialwissenschaften ► Pädagogik ► Sozialpädagogik | |
Schlagworte | Gesetzessamlung • Soziale Arbeit • Sozialrecht • Textsammlung |
ISBN-10 | 3-943787-95-8 / 3943787958 |
ISBN-13 | 978-3-943787-95-5 / 9783943787955 |
Zustand | Neuware |
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