Alles zum Pflegegeld (eBook)
X, 188 Seiten
MANZ Verlag Wien
978-3-214-25649-4 (ISBN)
Ein Pflegefall in der Familie bedeutet große seelische und körperliche Belastungen für Betroffene und Angehörige. Dieser Ratgeber ermöglicht es allen Beteiligten, ihr Recht im komplexen System der Gesetze zu finden.
Aus dem Inhalt:
- Grundlegendes zum Pflegegeld - Zweck, Höhe und Auszahlung
- Pflegegeldeinstufung
- Pflegebedarf von Kindern und Jugendlichen
- Pflegegeldverfahren - inkl. Prozesskosten und Verfahrenshilfe
- Absicherung pflegender Angehöriger
- Familienhospizkarenz und Familienhospizteilzeit
- Pflegekarenz und Pflegeteilzeit
- Pflegekarenzgeld
- 24-Stunden-Pflege
- Vertretung des Pflegebedürftigen
- Qualitätssicherung und Angehörigengespräch
Inkl. Unterstützungen für pflegende Angehörige!
+ die wichtigsten Gesetze, Kontaktadressen und Muster!
Dr. Martin Greifeneder ist Richter am Landesgericht Wels und seit vielen Jahren mit Pflegegeldverfahren in erster Instanz befasst und im Rahmen der Aus- und Fortbildung tätig.
Dr. Gunther Liebhart ? war Richter des Landesgerichts Salzburg.
Kapitel 2
Der Weg zum Pflegegeld (Verfahren)
Es werden zwei Verfahrensabschnitte unterschieden:
• Verfahren beim Sozialversicherungsträger: Das Pflegegeldverfahren beim zuständigen Sozialversicherungsträger, das auch als Verwaltungsverfahren bezeichnet wird, wird im Regelfall nur auf Antrag eingeleitet. Es erfolgt zunächst ein Einstufungsverfahren mit Begutachtung und Bescheiderlassung durch den zuständigen Sozialversicherungsträger (→ Fragen 184ff).
• Verfahren beim Sozialgericht: Ist der Antragsteller mit der erfolgten Einstufung (oder gänzlichen Ablehnung) laut Bescheid nicht einverstanden, kann er binnen drei Monaten beim Sozialgericht eine Klage erheben. Das Gericht entscheidet dann unter Beiziehung eines Gerichtssachverständigen neu über die Einstufung (→ Fragen 194ff).
I. Das Verfahren beim Sozialversicherungsträger
Kurzzusammenfassung
• Einleitung des Verfahrens im Regelfall durch Antrag
• Gutachtenserstattung
• Einstufung mit Bescheid
Frage 184: Wie wird das Verfahren eingeleitet?
Wer erstmals eine Pflegegeldeinstufung oder eine Höherstufung wünscht, muss hierzu einen Antrag beim zuständigen Sozialversicherungsträger stellen. Nur nach einem Arbeitsunfall wird ein Einstufungsverfahren gegebenenfalls von Amts wegen eingeleitet.
Eine Überprüfung, ob die Voraussetzungen für das gewährte Pflegegeld noch vorliegen (Herabsetzung, Entzug des Pflegegelds), kann hingegen vom Sozialversicherungsträger jederzeit von Amts wegen eingeleitet werden.
Frage 185: Wer entscheidet über einen Anspruch auf Pflegegeld?
Folgende drei Sozialversicherungsträger sind für das Pflegegeldverfahren für nachstehende Personenkreise zuständig:
• Pensionsversicherungsanstalt (PVA)
– Arbeiter und Angestellte sowie deren Hinterbliebene, die eine Grundleistung nach dem ASVG (→ Frage 8), insbesondere eine Eigenpension (Alterspension, Invaliditätspension, Berufsunfähigkeitspension), eine Hinterbliebenenpension (Witwen-/ Witwer- oder Waisenpension) oder Rehabilitationsgeld beziehen;
– Notare und deren Hinterbliebene, die eine Grundleistung nach dem Notarversicherungsgesetz beziehen;
– Personen, die aus der gesetzlichen Unfallversicherung eine Vollrente von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) beziehen;
– österreichische Staatsbürger ohne eine Grundleistung (→ Frage 9), beispielsweise mitversicherte Personen, Kinder und Jugendliche ohne Hinterbliebenenpension, oder erwerbstätige Behinderte;
– österreichischen Staatsbürgern gleichgestellte Personen (→ Frage 10);
– Bezieher von Renten, Beihilfen, Ausgleichen und ähnlichem nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz, Heeresversorgungsgesetz, Opferfürsorgegesetz oder Impfschadengesetz, Verbrechensopfergesetz etc.
• Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) Selbständige und Landwirte sowie deren Hinterbliebene, die eine Grundleistung nach dem GSVG oder BSVG (→ Frage 8), beziehen, insbesondere
– eine Eigenpension (Alterspension, Erwerbsunfähigkeitspension),
– eine Witwen-/Witwer- oder Waisenpension, oder
– eine Vollrente aus der bäuerlichen Unfallversicherung.
• Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB)
– Bezieher einer Eigen- oder Hinterbliebenen-Pension, eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses, Übergangsbeitrages, Versorgungsgeldes, Unterhaltsbeitrages oder Emeritierungsbezuges nach dem Pensionsgesetz 1965, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, dem Verfassungsgerichtshofgesetz, dem Dorotheumsgesetz, dem Bundestheaterpensionsgesetz, Epidemiegesetz 1950, Entschließungen des Bundespräsidenten, mit denen außerordentliche Versorgungsgenüsse gewährt wurden, Bundesbahn-Pensionsordnung 1966, Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesbahn-Pensionsgesetz;
– Bezieher einer Vollrente nach dem B-KUVG, deren Pflegebedarf durch einen Arbeitsunfall, Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde;
– Bezieher von Rehabilitationsgeld nach dem B-KUVG.
Hinweis
Wird der Antrag irrtümlich bei der falschen Stelle eingebracht, ist er von dieser unverzüglich an den zuständigen Sozialversicherungsträger weiterzuleiten, ohne dass der pflegebedürftigen Person dadurch Nachteile entstehen können.
Frage 186: In welcher Form wird ein Antrag auf Gewährung von Pflegegeld gestellt?
Der Antrag hat schriftlich zu erfolgen. Die Sozialversicherungsträger stellen hierfür Antragsformulare zur Verfügung, die sie bei diesen, aber auch bei Gemeindeämtern, Sozialberatungsstellen etc erhalten.
Auch im Internet finden Sie für die Antragstellung die Formulare aller Sozialversicherungsträger.
Die pflegebedürftige Person kann einen Antrag auch direkt bei den Sozialversicherungsträgern (Landesstellen und Regionalbüros) zu Protokoll geben.
Tipp
Erkundigen Sie sich telefonisch beim zuständigen Sozialversicherungsträger, wo der nächstgelegene Sprechtag stattfindet, um dort den Antrag zu Protokoll zu geben, oder lassen Sie sich ein Formular zusenden. Antragsformulare der jeweiligen Träger im Internet können auch digital signiert und online übermittelt werden.
Frage 187: Wer darf außer der pflegebedürftigen Person einen Antrag stellen?
Außer der pflegebedürftigen Person selbst können auch gesetzliche Vertreter (zB Eltern eines minderjährigen Pflegebedürftigen) oder für diesen Bereich zuständige Vorsorgebevollmächtigte und Erwachsenenvertreter einen Antrag stellen.
Auch Familienmitglieder oder Haushaltsangehörige (zB Lebensgefährten) können ohne Nachweis einer Vollmacht einen Antrag einbringen, wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsmacht bestehen.
Andere Personen, die in Vertretung einer pflegebedürftigen Person einen Antrag auf Pflegegeld stellen, haben ihre wirksame Bevollmächtigung oder sonstige Vertretungsbefugnis (Vorsorgevollmacht, Erwachsenenvertretung) nachzuweisen (→ Fragen 294ff).
Liegt ein Anspruchsübergang auf einen öffentlichen Kostenträger des Heims (zB Sozialhilfeverband, Fonds Soziales Wien etc) vor, also bei nicht vollen Selbstzahlern (→ Fragen 32ff), ist auch dieser berechtigt, einen Antrag zu stellen.
Frage 188: Wann kann ein neuer Antrag gestellt werden?
Bei neuerlichem Antrag auf Gewährung oder Erhöhung von Pflegegeld ist die Sperrfrist zu beachten. Nach der Rechtskraft der letzten Entscheidung (Bescheid, Urteil oder Vergleich) kann grundsätzlich ein erneuter Antrag erst nach Ablauf eines Jahres gestellt werden. Dadurch können Anträge nicht beliebig oft hintereinander gestellt werden.
Bei Antragstellung vor Ablauf dieser einjährigen Sperrfrist ist glaubhaft zu machen, dass eine wesentliche Änderung des Pflegebedarfs eingetreten ist. Die Änderung muss geeignet sein, eine Erhöhung des Pflegegelds um zumindest eine Stufe zu erreichen. Dazu ist ein ärztliches oder auch pflegerisches Attest notwendig, aus dem erkennbar ist, ob durch ein verschlimmertes oder neues Leiden ein Anstieg des Pflegebedarfs seit der letzten Entscheidung wahrscheinlich ist.
Tipp
Sprechen Sie mit Ihrem Hausarzt, er kann eine derartige wesentliche Verschlechterung bestätigen.
Frage 189: Wie erfolgt die Begutachtung?
Nach erfolgter Antragstellung wird ein Gutachten eingeholt, das die Grundlage der Entscheidung bildet. Der Pflegebedarf wird durch einen Vertrauensarzt des jeweiligen Sozialversicherungsträgers (→ Frage 185) oder von einer für diesen tätigen Pflegefachkraft erhoben. Diese führen in der Regel einen Hausbesuch durch, den sie rechtzeitig anzukündigen haben.
Hinweis
Der Gutachter muss auch auf die konkrete Wohnsituation und Wohnungsausstattung Bedacht nehmen. Er wird sich daher im gesamten Wohnbereich umsehen.
Neben der eigenen Befunderhebung hat der Gutachter die betroffene Person selbst sowie eine anwesende Pflegeperson und/oder Vertrauensperson zum Pflegeaufwand zu befragen und in eine vorhandene Pflegedokumentation Einsicht zu nehmen.
Frage...
Erscheint lt. Verlag | 7.10.2024 |
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Reihe/Serie | Manz Ratgeber |
Sprache | deutsch |
Themenwelt | Sachbuch/Ratgeber ► Beruf / Finanzen / Recht / Wirtschaft ► Recht / Sonstiges |
Schlagworte | Pflegegeld • Pflegegeldeinstufung • Pflegegeldverfahren • Pflegeversicherung |
ISBN-10 | 3-214-25649-1 / 3214256491 |
ISBN-13 | 978-3-214-25649-4 / 9783214256494 |
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