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SteuerSparBuch 2023/2024 -  Andrea Müller-Dobler

SteuerSparBuch 2023/2024 (eBook)

Für Lohnsteuerzahler und Selbständige (Ausgabe Österreich)
eBook Download: EPUB
2023 | 30. Auflage
476 Seiten
Linde Verlag Wien Gesellschaft m.b.H.
978-3-7094-1301-2 (ISBN)
Systemvoraussetzungen
23,99 inkl. MwSt
(CHF 23,40)
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30 Jahre SteuerSparBuch – der bewährte Klassiker mit allen Neuerungen und Formularen

Ob angestellt oder selbständig: Jeder will Steuern sparen. Doch das Steuerrecht ist ein Dschungel, den der Laie kaum durchblickt. Verständlich und praxisnah aufbereitet, enthält auch das SteuerSparBuch 2023/2024 wieder alles Wissenswerte über Freibeträge und Absetzbeträge, Lohnsteuerbegünstigungen, Sozialversicherung, Einkommen- und Umsatzsteuer, Gewinnermittlung für Selbständige (Freiberufler, Gewerbetreibende, Vermieter, Lohnsteuerzahler mit Nebenjobs) sowie Hinweise für steueroptimales Verhalten.

Das SteuerSparBuch bietet Ihnen einen übersichtlichen Wegweiser durch alle Neuerungen und Änderungen und zeigt in einer klaren, einfach nachvollziehbaren Form, wie Lohnsteuerzahler und Selbständige ihre persönlichen Möglichkeiten zum Steuersparen optimal nutzen können und richtig mit Finanzamt sowie FINANZOnline umgehen. Mit Checklisten, Formularen und vielen Steuertipps



Andrea Müller-Dobler ist Mitarbeiterin am Bundesfinanzgericht.

Checkliste für Lohnsteuerzahler

Arbeitnehmerveranlagung und Freibetragsverfahren

Absetzbeträge

• Alleinverdiener-, Alleinerzieherabsetzbetrag

• Unterhaltsabsetzbetrag

• Familienbonus Plus bzw Kindermehrbetrag

• Sonstige Absetzbeträge

Freibeträge bei Veranlagung

• Sonderausgaben

• Werbungskosten

• Außergewöhnliche Belastungen

Lohnverrechnung

• Lohn- und Lohnsteuerberechnung

• Begünstigung bei einzelnen Lohnarten

• Optimaler Dienstvertrag

A.1. Arbeitnehmerveranlagung


A.1.1. Veranlagung und Freibetragsverfahren


Übersicht:

Aufrollung beim Arbeitgeber

Antragsveranlagung

Antragslose Veranlagung

Pflichtveranlagung

im Kalenderjahr ständig von diesem Arbeitgeber Lohn bezogen

wenn Voraussetzungen für Pflichtveranlagung nicht vorliegen

wenn bis 30.6. des Folgejahres keine Steuererklärung (zB Arbeitnehmerveranlagung) eingereicht wurde,

ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkünfte vorliegen,

aus der Veranlagung eine Steuergutschrift von zumindest 5 € resultiert, die nicht höher sein darf, als die sich aus den übermittelten Freibeträgen und Lohnzetteln ergebende Lohnsteuer

neben den Lohneinkünften andere Einkünfte von mehr als 730 €

keine Freibeträge

Geltendmachung des Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrages, des Unterhaltsabsetzbetrages, des Pendlerpauschales oder des Familienbonus Plus

wenn bis zum Ablauf des zweitfolgenden Kalenderjahres keine Arbeitnehmerveranlagung eingereicht wurde, ist jedenfalls die antragslose Veranlagung durchzuführen,

wenn sich nach der Aktenlage eine Gutschrift ergibt

gleichzeitig zwei oder mehrere Lohneinkünfte (mehrere Dienstverhältnisse nebeneinander)

kein Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung

Beantragen von Freibeträgen für Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen

Dabei werden die von den jeweiligen Institutionen übermittelten Kirchenbeiträge, Spenden sowie Zahlungen zur freiwilligen Weiterversicherung und zum Nachkauf von Versicherungszeiten automatisch berücksichtigt.

Wird nach erfolgter antragsloser Veranlagung eine Steuererklärung zB mit zusätzlichen Freibeträgen abgegeben, entscheidet das Finanzamt neu und hebt den Bescheid der antragslosen Veranlagung auf.

steuerpflichtige Bezüge aus einer gesetzlichen Krankenversorgung oder nach dem Heeresgebührengesetz, Rückzahlung von Pflichtbeiträgen aus der Sozialversicherung, Unfallrenten, Insolvenz-Ausfallgelder, Rückzahlungen aus Weiterversicherungen

Vorlage der entsprechenden Belege

Verlustveranlagung

keine Zweifel betreffend Beschäftigung bei Scheinunternehmen, keine Zweifel an der Identität oder sonstige schwerwiegende Bedenken

ein Freibetragsbescheid bei der Lohnverrechnung berücksichtigt wurde

Anrechnung ausländischer Steuern

zu Unrecht berücksichtigter Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag, bzw erhöhter Pensionistenabsetzbetrag, erhöhter Verkehrsabsetzbetrag, zu Unrecht berücksichtigte Freibeträge für Behinderte, Amtsbescheinigungen, Opferausweise oder pauschalierte Werbungskosten

Beantragen der Negativsteuer (SV-Rückerstattung), Erstattung einer Abzugsteuer

unrichtige Erklärung oder Meldung betreffend Pendlerpauschale oder betreffend Kinderbetreuungszuschuss

bestimmte Bezüge der österreichischen Abgeordneten zum europäischen Parlament

Einkünfte aus Kapitalvermögen oder entsprechende betriebliche Einkünfte ohne Kapitalertragsteuerabzug

Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen für die keine Immobilienertragsteuer entrichtet wurde

Vorsätzliche Verkürzung der Lohnsteuer gemeinsam mit dem Arbeitgeber

Familienbonus Plus zu Unrecht bzw in falscher Höhe berücksichtigt

Homeoffice-Pauschale in einer nicht zustehenden Höhe steuerfrei belassen

Mehr als 3.000 Euro Gewinnbeteiligung steuerfrei berücksichtigt

Wochen-, Monats- oder Jahreskarte (Öffi-Ticket) für ein Massenbeförderungsmittel zu Unrecht steuerfrei

ohne Antrag (Arbeitgeber kann, muss aber nicht aufrollen; Aufrollverpflichtung, wenn mehr als ein Sechstel der laufenden Bezüge begünstigt besteuert wurde)

Formular L 1, wenn nur Lohneinkünfte
Formular E 1 in allen anderen Fällen

ohne Antrag automatisch durch das Finanzamt

Formular L 1, wenn nur Lohneinkünfte
Formular E 1 in allen anderen Fällen

Beleg über Gewerkschaftsbeitrag bei Dezemberabrechnung dem Arbeitgeber vorlegen

Beantragung innerhalb von fünf Jahren (für 2023 bis 31.12.2028, für 2018 noch bis 31.12.2023)

bei ausschließlich lohnsteuerpflichtigen Einkünften für die Veranlagung des Vorjahres, wenn bis 30.6. des Folgejahres keine Steuererklärung eingereicht wurde;

jedenfalls bis zum Ablauf des zweitfolgenden Kalenderjahres

Abgabe der Steuererklärung L 1 bis 30.9. des Folgejahres bzw E 1 bis Ende April bzw bei elektronischer Übermittlung bis Ende Juni

A.1.1.1. Veranlagung

Was versteht man unter der Arbeitnehmerveranlagung?

Der frühere Jahresausgleich ist seit 1994 durch ein einheitliches Veranlagungsverfahren ersetzt. Folgende Verfahren für die Geltendmachung von Lohnsteuerbegünstigungen sind vorgesehen (früher: Jahresausgleich):

  • Aufrollung durch den Arbeitgeber,
  • Veranlagung beim Finanzamt auf Antrag,
  • Antragslose Veranlagung durch das Finanzamt,
  • Pflichtveranlagung beim Finanzamt.

Wichtig: Ein Lohnzettel braucht bei den Steuererklärungen an das Finanzamt nicht beigelegt zu werden, weil bereits die Arbeitgeber sämtliche Lohnzettel direkt der Finanz zukommen lassen müssen. Ebenso müssen grundsätzlich keine Belege mitgesandt werden. Die Belege sind allerdings 7 Jahre aufzubewahren und können vom Finanzamt im Einzelfall abverlangt werden.

Kann die Arbeitnehmerveranlagung auch elektronisch erfolgen?

Seit 2003 kann man die Arbeitnehmerveranlagung per Internet über FINANZOnline übermitteln. Dazu ist es erforderlich, sich bei FINANZOnline im Internet unter www.bmf.gv.at anzumelden. Siehe dazu Punkt 2 der Einleitung.

Welche Formulare sind zu verwenden?

Folgende Formulare sind für Lohnsteuerzahler vorgesehen:

L 1

Erklärung zur Durchführung der ArbeitnehmerInnenveranlagung (früher Jahresausgleich)

L 1ab    

Beilage L 1 ab für 2016 zur Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung (L 1) oder Einkommensteuererklärung (E 1) zur Berücksichtigung von außergewöhnlichen...

Erscheint lt. Verlag 7.12.2023
Sprache deutsch
Themenwelt Sachbuch/Ratgeber Beruf / Finanzen / Recht / Wirtschaft Geld / Bank / Börse
ISBN-10 3-7094-1301-X / 370941301X
ISBN-13 978-3-7094-1301-2 / 9783709413012
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