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Richtig handeln vor und im Trauerfall (eBook)

Frühzeitig Vorsorge treffen - für sich selbst und die Angehörigen: Testament - Bestattung - Nachlass; Walhalla Rechtshilfen
eBook Download: EPUB
2021 | 8. Auflage
200 Seiten
Walhalla Digital (Verlag)
978-3-8029-0597-1 (ISBN)

Lese- und Medienproben

Richtig handeln vor und im Trauerfall - Peter Depré, Karl-Heinz Belser
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Den würdevollen Abschied planen

Die Zahl der alleinstehenden älteren Menschen steigt. Umso wichtiger ist es, Vorkehrungen für den eigenen Todesfall zu treffen.

Sterbefälle verursachen Kosten. Wer heute schon an morgen denkt, vermeidet überflüssige Ausgaben, erspart den Hinterbliebenen schwierige Entscheidungen und beugt Streitigkeiten vor.

Der Ratgeber Richtig handeln im Trauerfall beantwortet alle wichtigen Fragen:

  • Wer zahlt die Beerdigung?
  • Wer sollte ein Testament machen?
  • Was ist mit der Mietwohnung?
  • Wird immer ein Erbschein benötigt?
  • Wann fällt Erbschaftsteuer an?
  • Was gilt bei Aufenthalt im Ausland?
  • Was ist wichtig bei Nachlassteilung und Pflichtteil?
  • Richtiger Umgang mit Beerdigungsinstitut, Versicherungen, Bank, Nachlassgericht oder Sozialamt
  • Testament für behinderte Kinder


Peter Depré, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Wirtschaftsmediator (cvm), Vorstand der Kanzlei Depré RECHTSANWALTS AG.

Dr. Karl-Heinz Belser, Rechtsanwalt, Lehrbeauftragter an der Hamburger Fernhochschule auf dem Gebiet 'Wirtschaftsprivatrecht'

Günter Mayer, Justizoberamtsrat i.R., war Rechtspfleger beim Vollstreckungsgericht Kaiserslautern und Dozent an der FH Schwetzingen, einer Hochschule für Rechtspflege. Er verfügt über das Fachwissen und die nötige Erfahrung in allen Fragen des Nachlassrechts. Erfolgreicher Fachautor.

Andere Testamentsformen


Einen Erbvertrag – der nur bei einem Notar geschlossen werden kann – schließen zwei oder mehrere Personen, in dem alle oder auch nur einer eine Verfügung über seinen künftigen Nachlass trifft. Dabei kann auch ein am Vertrag nicht beteiligter Dritter bedacht werden. Einen solchen Vertrag können grundsätzlich alle Personen schließen, somit nicht nur Ehegatten, sondern auch Geschwister, Freunde, Lebensgefährten. Ehegatten schließen häufig einen Erbvertrag zusammen mit einem Ehevertrag.

Das Wesen des Erbvertrags besteht in seiner Verbindlichkeit. Falls nichts anderes vereinbart, ist auch zu Lebzeiten aller Partner meist kein einseitiges Rücktrittsrecht möglich. Zudem können später unter Umständen Schenkungen rückgängig gemacht werden, welche einer der Partner in der Absicht vorgenommen hat, einen Vertragserben oder Vermächtnisnehmer zu benachteiligen. Unter besonderen Umständen kann ein Erbvertrag angefochten werden, was immer eingehende rechtliche Beratung erfordert.

Wichtig:

Wer einen Erbvertrag schließt, muss damit rechnen, daran für immer gebunden zu sein. Gegenstände, über die im Vertrag verfügt ist, können nicht mehr folgenlos verschenkt werden. Abweichender Wille muss mit dem Notar erörtert und im Vertrag geregelt werden.

Ein Erbvertrag zwischen Eheleuten erlischt, wenn die Ehe geschieden wird, auch wenn die Voraussetzungen für die Scheidung vorliegen und einer der Vertragsschließenden dies beantragt und der andere dem zugestimmt hat.

Manche Eltern stehen vor der Frage, wie sie ihr krankes, behindertes oder bedürftiges Kind finanziell bedenken können, ohne dass diese Zuwendung von den Sozialbehörden eingezogen wird. Es soll dem Kind über die Sozialleistung hinaus etwas Geld für die Ausgestaltung seines Lebens zufließen.

Inzwischen haben der Bundesgerichtshof und auch das Bundessozialgericht entschieden, dass eine solche Absicht durch die Testierfreiheit gedeckt und nicht sittenwidrig im Sinne des § 138 BGB ist, obwohl die Nachrangigkeit der Sozialhilfe unterlaufen wird. Das dürfte auch gelten für Kinder, die staatliche Leistungen erhalten, entweder weil sie arbeitslos sind oder Grundsicherung beziehen.

Wichtig:

Ein solches Testament sollte aber in jedem Fall erst nach eingehender Beratung, am besten bei einem spezialisierten Rechtsanwalt, in der Regel einen Fachanwalt für Erbrecht, oder einem Notar errichtet werden, da an die richtige Formulierung hohe Anforderungen zu stellen sind.

Deshalb hier nur einige kurze Hinweise:

  • Die Zuwendung muss höher sein als der Pflichtteil, da sonst eventuell der Betreuer des Erben gezwungen werden könnte, die Erbschaft auszuschlagen und den Pflichtteil zu verlangen, wodurch die nachgenannten „Sicherungsmaßnahmen“ unwirksam würden.

  • Es ist inzwischen anerkannt, dass ein Erbteil, der unter „Dauerverwaltung“ eines Testamentsvollstreckers steht, der Verfügung des Erben und somit auch dem Zugriff der Sozialbehörden grundsätzlich entzogen ist.

  • Es bedarf einer geschickt formulierten Regelung, was der Testamentsvollstrecker dem Erben jeweils zuwenden soll, wobei er nicht nur die Erträge, sondern auch die Substanz des Nachlasses verwenden darf.

  • Eine möglichst umfangreiche Aufzählung all dessen, was der Testamentsvollstrecker darf, ist ratsam, denn dieser Wille des Erblassers ist für den Testamentsvollstrecker verbindlich (§ 2216 Abs. 2 BGB). Eine ungenügende Bezeichnung erfordert Auslegung und kann zu Streit führen.

  • Diese Regelung endet mit dem Tod des Begünstigten. Da der Begünstigte ohnehin oft aufgrund seines Geisteszustands kein Testament errichten kann – und möglicherweise ledig und kinderlos ist –, muss auch für dessen Tod Vorsorge getroffen werden, was regelmäßig durch Vor- und Nacherbfolge geschieht, das Kind demnach nur vorläufiger und auch beschränkter Erbe wird. In der Regel werden dann Geschwister oder Verwandte als Nacherben eingesetzt.

Vor dem Bürgermeister

Wer sich an einem Ort aufhält, der so abgesperrt ist, dass kein Notar ohne erhebliche Beschwernis zu erreichen ist, kann beim Bürgermeister dieses Orts ein Nottestament errichten. Gleiches gilt, wenn ein Notar zwar grundsätzlich erreichbar wäre, infolge der angenommenen nahen Todesgefahr aber zu befürchten ist, dass dieser nicht mehr rechtzeitig kommen könnte.

Vor drei Zeugen

Kann auch kein Bürgermeister rechtzeitig erreicht werden, kann ein Testament vor drei Zeugen errichtet werden. Als Zeuge nicht mitwirken darf, wer selbst etwas bekommen soll oder mit einer Person, die etwas bekommen soll, verheiratet ist oder war oder verwandt oder verschwägert ist.

Die Zeugen müssen nicht nur anwesend sein, sondern es muss ihnen auch bewusst sein, dass sie jetzt als Zeugen eine Beurkundungsfunktion übernehmen, und sie müssen entsprechend dazu bereit sein.

Der Testierende erklärt den Zeugen mündlich seinen letzten Willen. Diese müssen davon überzeugt sein, dass angesichts der nahen Todesgefahr weder ein Bürgermeister noch ein Notar rechtzeitig gerufen werden kann. Diese Überzeugung muss auf konkreten – nachprüfbaren – Erkenntnissen beruhen.

Der Testierende erklärt sodann den Zeugen mündlich seinen letzten Willen. Diese nehmen – falls dies möglich ist – sofort eine Niederschrift auf. Aus ihr soll hervorgehen, warum die nahe Todesgefahr angenommen wurde, warum kein Bürgermeister oder Notar rechtzeitig zur Stelle sein kann – und natürlich der letzte Wille des Verstorbenen. Wenn möglich, soll dem Testierenden die gesamte Niederschrift vorgelesen werden. Sofern er dazu in der Lage ist, muss er sie unterschreiben. Kann er es nicht mehr, wird festgehalten, warum er nicht unterschreiben kann. Außerdem muss er die Richtigkeit der Niederschrift bestätigen, was regelmäßig durch Worte – nicht durch Gesten – geschehen muss. Kann er inzwischen schon nicht mehr reden, sollte (dies ist allerdings bedenklich) die Bestätigung durch Gesten erfolgen. All dies wird in der Niederschrift festgehalten.

Entscheidend ist, dass der letzte Wille des Betroffenen wortgenau im Protokoll steht und dazu die Feststellung, dass ihm diese seine Erklärung vorgelesen worden ist und dass er sie – wie genau – genehmigt hat. Sodann soll er das Protokoll unterschreiben. Es reicht nicht aus, dass einer der Zeugen „ein Testament schreibt“ und der Betroffene es unterschreibt, das heißt keine mündliche Erklärung vor den drei Zeugen abgegeben und von diesen protokolliert wird.

Sind die Umstände so ungünstig (siehe folgendes Beispiel), müsste es genügen, nur den eigentlichen Willen des Verstorbenen auf einen Zettel zu schreiben, ihn vorzulesen, ihn unterschreiben oder zumindest bestätigen zu lassen und die eigentliche Niederschrift später vorzunehmen. Das ist allerdings unverzichtbar. Ohne Genehmigung des vorher schriftlich fixierten „letzten Willens“ ist das Testament unwirksam.

Bisher haben die Gerichte dem Nottestament zur Geltung verholfen, wenn der letzte Wille zweifelsfrei dokumentiert war, die Voraussetzungen gegeben waren und die Niederschrift den Mindestanforderungen entsprochen hat.

Muster: Nottestament

Nottestament des Michael Engel

Am 20.08.2020 um 17 Uhr stürzte Michael Engel aus Thalkirchen als Teilnehmer an einer Bergwanderung am Hochvogel ab und verletzte sich schwer. Es bestand nach der Überzeugung aller Anwesenden die dringende Sorge, dass er nicht mehr lebend zurückgebracht werden könne. Er war ansprechbar und erklärte den anwesenden Wanderkameraden, dass er unbedingt noch ein Testament errichten wolle.

Anwesend waren außer dem Verunglückten:

a.  

Fritz Müller, Bergführer in Mittelhausen

b.  

Franz Mayer, wohnhaft in Schönbrunn

c.  

Karl Metzger, wohnhaft in Neustadt

...

Erscheint lt. Verlag 17.9.2021
Sprache deutsch
Themenwelt Sachbuch/Ratgeber Beruf / Finanzen / Recht / Wirtschaft Erben / Vererben
Sachbuch/Ratgeber Beruf / Finanzen / Recht / Wirtschaft Geld / Bank / Börse
Schlagworte Beerdigung • Bestattung • Erbrecht • Erbschaftsteuer • Erbschein • Nachlass • Testament • Todesfall
ISBN-10 3-8029-0597-0 / 3802905970
ISBN-13 978-3-8029-0597-1 / 9783802905971
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