Kosten einer Heimunterbringung steuerlich absetzen (eBook)
30 Seiten
Wolters Kluwer Steuertipps GmbH (Verlag)
978-3-96533-112-9 (ISBN)
Wolters Kluwer Steuertipps - Kompetent in Steuern und Geld! Seit 45 Jahren ist Wolters Kluwer Steuertipps der unabhängige Informationsdienstleister in den Bereichen Steuern & Finanzen. Über das klassische Verlagsprogramm mit Loseblattwerken, Büchern und Broschüren hinaus setzt das Unternehmen zunehmend auf Software-Produkte und digitale Inhalte in Form von E-Books und Einzelbeiträgen. Das bekannteste Produkt aus dem Hause Wolters Kluwer Steuertipps ist die Steuersoftware 'SteuerSparErklärung'. Unser Team aus Steuerberatern, Profis aus der Finanzverwaltung und Wirtschaftsredakteuren stellt gemeinsam mit externen Experten die oft komplizierten Sachverhalte verständlich dar. Sie gewähren die Qualität, Seriosität und Aktualität der Informationen. Seit Mitte 1997 gehört Wolters Kluwer Steuertipps (ehemals 'Akademische Arbeitsgemeinschaft') zur Fachverlagsgruppe Wolters Kluwer. Das Unternehmen mit Hauptsitz in Amsterdam (Niederlande) ist weltweit mit Verlagen in den Bereichen Recht, Wirtschaft, Steuern, Bildung, Medizin und Wissenschaft tätig. Unsere Philosophie: Wissen, was zu tun ist. Alle Produkte und Informationen des Verlages haben ein Ziel: Sie bieten Hilfe zur Selbsthilfe für den Verbraucher und gehen dabei weit über die reine Wissensvermittlung hinaus. Vielmehr findet der Leser Informationen und konkrete Lösungen für seine individuellen Probleme und Lebenssituationen, ohne selbst lange recherchieren zu müssen. Unsere Mitarbeiter Das Redaktions-Team aus Steuerberatern, Profis aus der Finanzverwaltung, Rechtsanwälten, Richtern und Wirtschaftsredakteuren stellt die oft sehr komplizierten Sachverhalte verständlich dar. Sie gewährleisten Qualität, Seriosität und Aktualität der Informationen. Über die Hälfte der Mitarbeiter sind in den Bereichen Kundenberatung, technische Hotline und Kundenbetreuung tätig und sind so mit ihrem Ohr immer am Kunden. Anfragen, Anregungen, Bestellungen und sonstige Kundenwünsche werden von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern schnell und zuverlässig erledigt. Unsere Kunden Wolters Kluwer Steuertipps richtet sich mit seinen Produkten an alle Privatpersonen, die ihre persönlichen Angelegenheiten in den Bereichen 'Steuern, Geld und Recht' gerne selbst in die Hand nehmen. Der enge Dialog mit unseren Kunden hilft unseren Experten bei der Weiterentwicklung unserer Produkte. Nicht von ungefähr sehen sich viele unserer langjährigen Leser als 'Mitglied' von Wolters Kluwer Steuertipps. Darauf sind wir besonders stolz.
Wolters Kluwer Steuertipps – Kompetent in Steuern und Geld! Seit 45 Jahren ist Wolters Kluwer Steuertipps der unabhängige Informationsdienstleister in den Bereichen Steuern & Finanzen. Über das klassische Verlagsprogramm mit Loseblattwerken, Büchern und Broschüren hinaus setzt das Unternehmen zunehmend auf Software-Produkte und digitale Inhalte in Form von E-Books und Einzelbeiträgen. Das bekannteste Produkt aus dem Hause Wolters Kluwer Steuertipps ist die Steuersoftware "SteuerSparErklärung". Unser Team aus Steuerberatern, Profis aus der Finanzverwaltung und Wirtschaftsredakteuren stellt gemeinsam mit externen Experten die oft komplizierten Sachverhalte verständlich dar. Sie gewähren die Qualität, Seriosität und Aktualität der Informationen. Seit Mitte 1997 gehört Wolters Kluwer Steuertipps (ehemals "Akademische Arbeitsgemeinschaft") zur Fachverlagsgruppe Wolters Kluwer. Das Unternehmen mit Hauptsitz in Amsterdam (Niederlande) ist weltweit mit Verlagen in den Bereichen Recht, Wirtschaft, Steuern, Bildung, Medizin und Wissenschaft tätig. Unsere Philosophie: Wissen, was zu tun ist. Alle Produkte und Informationen des Verlages haben ein Ziel: Sie bieten Hilfe zur Selbsthilfe für den Verbraucher und gehen dabei weit über die reine Wissensvermittlung hinaus. Vielmehr findet der Leser Informationen und konkrete Lösungen für seine individuellen Probleme und Lebenssituationen, ohne selbst lange recherchieren zu müssen. Unsere Mitarbeiter Das Redaktions-Team aus Steuerberatern, Profis aus der Finanzverwaltung, Rechtsanwälten, Richtern und Wirtschaftsredakteuren stellt die oft sehr komplizierten Sachverhalte verständlich dar. Sie gewährleisten Qualität, Seriosität und Aktualität der Informationen. Über die Hälfte der Mitarbeiter sind in den Bereichen Kundenberatung, technische Hotline und Kundenbetreuung tätig und sind so mit ihrem Ohr immer am Kunden. Anfragen, Anregungen, Bestellungen und sonstige Kundenwünsche werden von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern schnell und zuverlässig erledigt. Unsere Kunden Wolters Kluwer Steuertipps richtet sich mit seinen Produkten an alle Privatpersonen, die ihre persönlichen Angelegenheiten in den Bereichen "Steuern, Geld und Recht" gerne selbst in die Hand nehmen. Der enge Dialog mit unseren Kunden hilft unseren Experten bei der Weiterentwicklung unserer Produkte. Nicht von ungefähr sehen sich viele unserer langjährigen Leser als "Mitglied" von Wolters Kluwer Steuertipps. Darauf sind wir besonders stolz.
Kosten einer Heimunterbringung steuerlich absetzen
Einführung
Wer in einem Heim lebt oder den Umzug in ein Heim plant, weiß, dass die Heimunterbringung eine teure Angelegenheit sein kann. Ein kleiner Lichtblick: In bestimmten Fällen können Sie die Heimkosten steuerlich als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art absetzen.
Sind die Kosten abziehbar, dann berücksichtigt der Finanzbeamte die Aufwendungen zwar ohne Höchstbetragsbegrenzung – das gilt zumindest, soweit die Kosten angemessen sind. Dennoch wirken sich Ihre Aufwendungen nur aus, soweit sie zusammen mit Ihren anderen außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art die sogenannte zumutbare Belastung überschreiten.
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Tipp: Erfüllen Sie die Voraussetzungen für den Abzug der Heimunterbringungskosten nicht? Dann kommt trotzdem der Abzug von tatsächlich in Anspruch genommenen Pflegeleistungen als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art infrage.
Voraussetzung ist, dass die Pflegeleistungen von einem nach § 89 SGB XI anerkannten ambulanten Pflegedienst oder vom Betreiber eines nach § 71 SGB XI zur Pflege zugelassenen Heims ausgeführt und gesondert in Rechnung gestellt worden sind (R 33.3 Abs. 1 Satz 3 EStR).
Auch wenn die Kosten nicht für Sie selbst, sondern für eine andere Person anfallen, können Ihre Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art abziehbar sein.
1 Wenn Sie selbst im Heim leben
Nur wenn die Heimunterbringung nachweislich wegen Pflegebedürftigkeit, Behinderung oder Krankheit notwendig ist, können die Kosten zu abziehbaren außergewöhnlichen Belastungen führen. Ein Heimaufenthalt aus Altersgründen ist dagegen steuerlich nicht absetzbar.
1.1 Was ist ein Heim?
Zunächst stellt sich aber die Frage, wann überhaupt ein »Heim« im Sinne des Einkommensteuergesetzes vorliegt.
In den vergangenen Jahren hat sich für Menschen mit besonderen Bedürfnissen das Angebot an Wohnformen sehr verändert. Neben Alten- und Pflegeheimen gibt es betreutes Wohnen, Seniorenresidenzen, betreute Wohngemeinschaften für behinderte Menschen und vieles mehr.
Im Einkommensteuerrecht führen diese vielfältigen Wohnformen zu Abgrenzungsproblemen, zumal sie auch noch mit den unterschiedlichsten Namen daherkommen. Deshalb stellen sich die Fragen:
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Wann liegt ein »Heim« im Sinne des EStG vor? Gelten bei Pflegebedürftigkeit, Behinderung und Krankheit die gleichen Abgrenzungskriterien?
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Wie müssen Sie nachweisen, dass Sie in einem Heim im Sinne des EStG leben?
Offizielle Antworten auf diese Fragen gibt es derzeit noch nicht, denn weder im EStG noch in den Verwaltungsanweisungen lassen sich Regelungen hierzu finden. Dennoch sind die Antworten wichtig, denn es geht um die Frage,
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ob der Finanzbeamte sämtliche Heimkosten einschließlich Unterbringung und Verpflegung anerkennen muss oder
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ob er den Abzug trotz nachgewiesener Pflegebedürftigkeit, Behinderung oder Krankheit verweigern darf.
Unseres Erachtens sind hier unterschiedliche Kriterien maßgebend, je nachdem, ob bei der Heimunterbringung
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der pflegerische Bedarf im Vordergrund steht oder
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psychische bzw. seelische Einschränkungen usw. ursächlich sind.
In den folgenden Kapiteln lesen Sie, was Sie bei welchem Anlass beachten müssen.
1.2 Welcher Anlass zu abziehbaren Heimkosten führt
1.2.1 Abziehbar: Kosten pflegebedingter Heimunterbringung
Wenn die Pflegebedürftigkeit offiziell vom Medizinischen Dienst der Krankenkasse oder Versorgungsamt festgestellt worden ist, reicht das als Nachweis.
Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn
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Sie in einen der Pflegegrade 1–5 eingruppiert sind oder
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aus Ihrem Schwerbehindertenausweis bzw. dem Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes das Merkzeichen »H« für »hilflos« hervorgeht (denn Hilflosigkeit steht den Pflegegraden 4 und 5 gleich) oder
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eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz festgestellt ist.
Achtung: Obwohl Sie Ihre Pflegebedürftigkeit nachgewiesen haben, kann es sein, dass der Finanzbeamte Ihnen den Abzug der Heimkosten verweigert. Das kommt vor, wenn Sie in der »falschen« Einrichtung leben. Erkennt der Beamte die Einrichtung nicht als Heim an, dann kommt nur der Abzug der Kosten für »häusliche Pflege« infrage – also die Pflege zu Hause durch einen zugelassenen Pflegedienst. Die höheren Kosten für die Unterkunft haben Sie allein zu tragen.
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Beispiel: Frau Siegmund hat sich entschieden, rechtzeitig in eine Einrichtung für betreutes Wohnen umzuziehen, damit sie möglichst lange selbstbestimmt leben kann. Die monatliche Warmmiete liegt pro Quadratmeter bei 13,40 € und damit deutlich über den 10,25 €, die sie in ihrer bisherigen, durchaus vergleichbaren Wohnung zu zahlen hatte. Hinzu kommt noch eine Betreuungspauschale von 108,10 € pro Monat. Diese Mehrkosten kann Frau Siegmund steuerlich nicht geltend machen, da sie aus Altersgründen in das betreute Wohnen umgezogen ist.
Als bei ihr der Pflegegrad 1 festgestellt wird, übernimmt die Pflegekasse die Kosten für die Unterkunft im betreuten Wohnen nicht, weil es sich nicht um eine nach § 71 SGB XI anerkannte stationäre Pflegeeinrichtung handelt.
Auch der Finanzbeamte erkennt die Mehrkosten für das Leben im betreuten Wohnen trotz Vorliegen des Pflegegrades nicht an, weil er das betreute Wohnen nicht als Heim anerkennt. Wenn Frau Siegmund aber individuelle und separat abgerechnete Pflegeleistungen beansprucht, zählen die Kosten hierfür zu den außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art.
Hätte Frau Siegmund sich entschieden, in ein Altenheim zu gehen, dann wären ab der Feststellung des Pflegegrades sämtliche Heimkosten abzüglich der Haushaltsersparnis zu berücksichtigen.
Um die Anerkennung der Aufwendungen kommt der Finanzbeamte nicht herum, wenn es sich bei der Einrichtung um ein Heim im Sinne des Heimgesetzes handelt. Da das Heimgesetz Ländersache ist, kann es in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Regelungen geben.
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Tipp: Ob eine Einrichtung die Kriterien für ein Heim im Sinne des Heimgesetzes erfüllt, kann nur die für diese Einrichtung zuständige Behörde entscheiden. Sie brauchen also die Bescheinigung dieser Behörde, um sicherzugehen, dass der Finanzbeamte Ihre Heimkosten anerkennt. Lassen Sie sich deshalb bitte vom Betreiber eine Kopie dieser Bescheinigung geben.
1.2.2 Abziehbar: Kosten behinderungsbedingter Heimunterbringung
Müssen Sie wegen Ihrer Behinderung dauerhaft in einem Heim leben, ohne dass Pflegebedürftigkeit nachgewiesen ist? Dann ist es schon aus Nachweisgründen ratsam, vor dem Umzug den Amtsarzt aufzusuchen.
Lassen Sie sich bescheinigen, dass Ihr Aufenthalt in der Einrichtung wegen Ihrer Behinderung notwendig ist. Unseres Erachtens muss es sich hierbei nicht um eine anerkannte Pflegeeinrichtung und auch nicht um ein Heim im Sinne des Heimgesetzes handeln.
So hat der BFH zum Beispiel die Kosten für die behindertengerechte Unterbringung in einer betreuten Wohngemeinschaft anerkannt (BFH-Urteil vom 23.5.2002, III R 24/01, BStBl. 2002 II S. 567). Wenn es sich bei der Einrichtung aber nicht um eine anerkannte Pflegeeinrichtung oder ein anerkanntes Heim handelt, dann achten Sie bitte darauf, dass aus dem amtsärztlichen Attest hervorgeht, welche konkrete Einrichtung Ihr neues Zuhause werden soll und weshalb Sie gerade hier betreut werden müssen. Nur so vermeiden Sie Probleme mit dem Finanzbeamten.
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Tipp: Zwar dürfen Sie keine Heimkosten geltend machen, wenn Sie einen Behinderten-Pauschbetrag in Anspruch nehmen. Bitte holen Sie sich trotzdem vorab ein amtsärztliches Attest. Denn:
...Erscheint lt. Verlag | 14.8.2024 |
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Verlagsort | Mannheim |
Sprache | deutsch |
Themenwelt | Sachbuch/Ratgeber ► Beruf / Finanzen / Recht / Wirtschaft ► Geld / Bank / Börse |
Sachbuch/Ratgeber ► Beruf / Finanzen / Recht / Wirtschaft ► Steuern / Steuererklärung | |
Schlagworte | Absetzen • Altenheim • Altersheim • Betreutes Wohnen • Heim • Heimunterbringung • Kosten • Pflegeheim • Seniorenheim • Seniorenresidenz • Steuererklärung • steuerlich absetzen • steuerlich geltend machen • Steuern |
ISBN-10 | 3-96533-112-4 / 3965331124 |
ISBN-13 | 978-3-96533-112-9 / 9783965331129 |
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Größe: 753 KB
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