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Erbschaftsteuerreform - Rudolf Pauli

Erbschaftsteuerreform

Das Urteil des BVerfG vom 17.12.2014, AZ 1 BvL 21/12, Neuregelungen, Erste Gestaltungshinweise

(Autor)

Buch | Spiralbindung
67 Seiten
2017
TeleLex (Verlag)
978-3-944731-27-8 (ISBN)
CHF 27,95 inkl. MwSt
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Bund und Länder haben ihren Streit um die Reform der Erbschaftsteuer beigelegt. Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hat in der Nacht zum 22. September 2016 einen Kompromissvorschlag beschlossen. Dem Einigungsvorschlag müssen Bundestag und Bundesrat nun noch zustimmen.
Das Bundesverfassungsgericht hat am 17. Dezember 2014 – nach 1995 und 2006 – zum dritten Mal das ErbStG für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber aufgefordert, bis spätestens zum 30. Juni 2016 eine Neuregelung zu schaffen.
Union und SPD haben sich nach monatelangem Streit am 20.06.2016 auf eine Reform der Erbschaftsteuer geeinigt. Der Bundesrat rief am 8. Juli 2016 den Vermittlungsausschuss an, um die neuen Regeln für Firmenerben grundlegend überarbeiten zu lassen.
Danach werden Firmenerben wie bisher von der Erbschaftsteuer weitgehend befreit, wenn sie das Unternehmen fortführen und Arbeitsplätze erhalten. Allerdings gelten schärfere Vorgaben wie vom Bundesverfassungsgericht Ende 2014 gefordert.
Die Vermittler einigten sich bei den bis zuletzt strittigen Kriterien zur Unternehmensbewertung, insbesondere zum Kapitalisierungsfaktor von 13,75 für das vereinfachte Ertragswertverfahren, zum Vorwegabschlag bei Familienunternehmen, zur Optionsverschonung für Verwaltungsvermögen sowie zu den Voraussetzungen für eine Steuerstundung.
Außerdem schlägt der Vermittlungsausschuss Maßnahmen zur Missbrauchsbekämpfung vor. So soll es keine Wiedereinführung der so genannten Cash-Gesellschaften geben; Freizeit- und Luxusgegenstände wie Oldtimer, Yachten, Kunstwerke sollen grundsätzlich nicht begünstigt werden. Die Empfehlung enthält zudem weitere technische und klarstellende Änderungen an dem ursprünglichen Bundestagsbeschluss, so bei den Altersvorsorge-Deckungsmitteln und Ausnahmen für vermietete oder verpachtete Grundstücke z. B. von Brauereien.
Der Autor erläutert die Neuregelungen und Gestaltungsmöglichkeiten, die nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens Anwendung finden.

1 Neuregelung des ErbStG
1.1 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2014
1.2 Bisheriges Verschonungskonzept
1.3 Gesetzgebungsverfahren
1.4 Ziel des Gesetzgebers
2 Neues Verschonungssystem
2.1 Besonderer Wertabschlag für „Familienunternehmen“
2.1.1 Entnahme- und Ausschüttungsbeschränkung
2.1.2 Verfügungsbeschränkung
2.1.3 Abfindungsbeschränkung
2.1.4 Sonstige Voraussetzungen
2.2 Verschonung bis 26 Mio. (Regel- und Vollverschonung)
2.3 Verschonung über 26 Mio.
2.3.1 Abschmelzungsmodell (§ 13c ErbStG)
2.3.2 Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a ErbStG)
2.4 Anwendbarkeit der Optionsverschonung
3 Ermittlung des begünstigten Vermögens
3.1 Begünstigungsfähiges Vermögen
3.1.1 Wirtschaftsteil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
3.1.2 Inländisches Betriebsvermögen
3.1.3 Anteile an einer Kapitalgesellschaft
3.2 Begünstigtes Vermögen
3.2.1 Ermittlung des begünstigten Vermögens
3.2.2 Vollständiger Wegfall der Verschonung
3.3 Verwaltungsvermögen
3.4 Ausnahmen vom Verwaltungsvermögen
3.4.1 Privilegierte Nutzungsüberlassungen
3.4.2 Rückdeckungsvermögen für Altersversorgungsverpflichtungen
3.4.3 Investitionsklausel bei Erwerb von Todes wegen
3.5 Nettowert des Verwaltungsvermögens
3.6 Unschädliches Verwaltungsvermögen
3.7 Junges Verwaltungsvermögen und junge Finanzmittel
3.8 Schuldenverrechnung
3.9 Verbundvermögensaufstellung
3.10 Feststellung der Besteuerungsmerkmale
4 Lohnsummenkriterien
4.1 Lohnsummenregelung
4.2 Lohnsummenerleichterung für Kleinbetriebe
4.3 Ausgangslohnsumme
4.4 Ermittlung der Lohnsumme
5 Behaltensfristen und Nachversteuerungstatbestände
5.1 Nachversteuerungskonzept
5.2 Nachversteuerungstatbestände
5.3 Anzeigepflichten bei Nachversteuerungstatbeständen
6 Stundung
6.1 Entwicklung der Stundungsregelung im Gesetzgebungsverfahren
6.2 Stundungsmöglichkeiten
6.3 Voraussetzung der Stundung nach § 28 Abs. 1 ErbStG
6.4 Rechtsfolgen der Stundung
7 Bewertung
8 Anwendungsregelung
9 Handlungsempfehlung
10 Anlage 1

Der Gesetzgeber war aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 17.12.2014 gezwungen, das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz i. d. F. des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.2008 zu ändern. Das BVerfG gewährte dem Gesetzgeber für eine gesetzliche Neuregelung eine Frist bis zum 30. Juni 2016. Da der Bundesrat dem am 24. Juni 2016 vom Bundestag verabschiedeten Gesetz die Zustimmung verweigerte, wurde am 8. Juli 2016 der Vermittlungsausschuss angerufen. Dieser konnte sich erst in der Nacht zum 22. September auf einen Kompromissvorschlag einigen. Der Bundesrat hat dem Gesetz dann am 14. Oktober 2016 endgültig zugestimmt. Am 04.11.2016 hat der Bundespräsident das Gesetz ausgefertigt; am 09.11.2016 wurde es im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.1 Die Gesetzgebungsorgane sind damit dem Gesetzgebungsauftrag – wenn auch verspätet – nachgekommen. Das Gesetz wurde jedoch rückwirkend zum 01. Juli 2016 in Kraft gesetzt. Die Berater von mittelständischen Unternehmen sowie von Gesellschaftern von Familienunternehmen müssen sich daher rasch auf die veränderte Rechtslage einstellen. Dabei sind zunächst die durchaus komplexen Vorgaben des neuen Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes nicht nur in Erbfällen zu beachten, sondern bereits im Rahmen strategischer Unternehmens- und Vermögensnachfolgeplanungen angemessen zu berücksichtigen. Dass diese neue Gesetzeslage zukünftig wiederum vor dem Bundesverfassungsgericht den Test der Verfassungsmäßigkeit zu bestehen hat, bleibt aber zu befürchten. Ob daher Ruhe an der Erbschaftsteuerfront einkehrt, erscheint eher unwahrscheinlich. Nürnberg, im Dezember 2016 Ihre Redaktion

Der Gesetzgeber war aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 17.12.2014 gezwungen, das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz i. d. F. des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.2008 zu ändern. Das BVerfG gewährte dem Gesetzgeber für eine gesetzliche Neuregelung eine Frist bis zum 30. Juni 2016. Da der Bundesrat dem am 24. Juni 2016 vom Bundestag verabschiedeten Gesetz die Zustimmung verweigerte, wurde am 8. Juli 2016 der Vermittlungsausschuss angerufen. Dieser konnte sich erst in der Nacht zum 22. September auf einen Kompromissvorschlag einigen. Der Bundesrat hat dem Gesetz dann am 14. Oktober 2016 endgültig zugestimmt. Am 04.11.2016 hat der Bundespräsident das Gesetz ausgefertigt; am 09.11.2016 wurde es im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.1Die Gesetzgebungsorgane sind damit dem Gesetzgebungsauftrag - wenn auch verspätet - nachgekommen. Das Gesetz wurde jedoch rückwirkend zum 01. Juli 2016 in Kraft gesetzt.Die Berater von mittelständischen Unternehmen sowie von Gesellschaftern von Familienunternehmen müssen sich daher rasch auf die veränderte Rechtslage einstellen. Dabei sind zunächst die durchaus komplexen Vorgaben des neuen Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes nicht nur in Erbfällen zu beachten, sondern bereits im Rahmen strategischer Unternehmens- und Vermögensnachfolgeplanungen angemessen zu berücksichtigen. Dass diese neue Gesetzeslage zukünftig wiederum vor dem Bundesverfassungsgericht den Test der Verfassungsmäßigkeit zu bestehen hat, bleibt aber zu befürchten. Ob daher Ruhe an der Erbschaftsteuerfront einkehrt, erscheint eher unwahrscheinlich.Nürnberg, im Dezember 2016Ihre Redaktion

Erscheinungsdatum
Verlagsort Deutschland
Sprache deutsch
Gewicht 215 g
Einbandart Spiralbindung
Themenwelt Sachbuch/Ratgeber Beruf / Finanzen / Recht / Wirtschaft Erben / Vererben
Schlagworte Abschmelzungsmodell • begünstigtes Vermögen • Behaltensfrist • Bundesverfassungsgericht • Erbschaftsteuerrecht (ErbSt-Recht) • Erbschafts- und Schenkungssteuer • Lohnsumme • Nachversteuerung • Optionsverschonung • Regelverschonung • Steuerreform • Stundung • Verwaltungsvermögen
ISBN-10 3-944731-27-1 / 3944731271
ISBN-13 978-3-944731-27-8 / 9783944731278
Zustand Neuware
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