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Vorsorge für den Todesfall -  Werner Kilian,  Marcel Gall,  Andreas Tschugguel

Vorsorge für den Todesfall (eBook)

Testament - Schenkung - Bestattung - Verlassenschaftsverfahren (Ausgabe Österreich)
eBook Download: EPUB
2016 | 2. Auflage
152 Seiten
Linde Verlag Wien Gesellschaft m.b.H.
978-3-7094-0797-4 (ISBN)
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Geordnet vorsorgen und vererben

Durch eine umsichtige Vorsorge für den Todesfall ist viel gewonnen: Eine geordnete Vermögensübertragung vermeidet Streit und unnötige Kosten. Die richtigen Vorkehrungen erleichtern Ihren nächsten Angehörigen die erste Zeit nach Ihrem Tod. Auch für Kosten und Organisation Ihrer Bestattung können Sie selbst Vorsorge treffen.

”Vorsorge für den Todesfall“ informiert Sie über all diese Vorsorgemöglichkeiten, gibt einen Überblick über Erbfolge und Pflichtteilsrecht, bietet wichtige Tipps zur Testamentserrichtung und erläutert Vor- und Nachteile einer Schenkung.

Der Ratgeber in zweiter, aktualisierter Auflage berücksichtigt aktuelle Änderungen im Erb- und Steuerrecht, führt Sie durch das Verlassenschaftsverfahren und stellt dar, was nach dem Tod zum Beispiel mit einer Eigentums- bzw. Mietwohnung oder einem Kleingarten passiert, wem Abfertigungs- und sonstige Ansprüche aus einem Dienstverhältnis zustehen oder wer das Guthaben aus einer Lebensversicherung beziehen kann.

Zahlreiche praktische Beispiele, Tipps und Hinweise tragen zum besseren Verständnis bei. Ein Glossar mit den wichtigsten Fachbegriffen rundet das Nachschlagewerk ab.

ORF TV-Spot



Mag. Werner Kilian ist öffentlicher Notar in Korneuburg; zahlreiche Vorträge zum Familien- und Erbrecht.

Vorwort zur 2. Auflage 9
Einleitung: Umfassende Vorsorge — das Gesetz bietet mehr Möglichkeiten, als Sie denken! 10
Kapitel 1: Allgemeines zum Erben und Vererben 12
Grundbegriffe 13
Was kann vererbt werden, was nicht? 14
Die Erbrechtsreform 14
Die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) 16
Kapitel 2: Wenn Sie kein Testament haben – die gesetzliche Erbfolge 17
Das Erbrecht der Verwandten 18
Das Erbrecht des Ehegatten und des eingetragenen Partners 21
Weitere Rechte des Ehegatten 23
Der Lebensgefährte im Erbrecht 26
Kapitel 3: Ihr Testament — alles, was Sie dazu wissen müssen 28
Wichtige Grundsätze 29
Wer darf ein Testament errichten? 29
Die Testamentsformen 30
Widerruf und Änderung des Testaments 37
Die zehn wichtigsten Tipps für die Errichtung Ihres privaten Testaments 39
Fünf gute Gründe für ein Testament bei Ihrem Notar 41
Der Inhalt Ihres Testaments 41
Kapitel 4: Möglichkeiten der „vertraglichen Vererbung“ 53
Der Unterschied zum Testament 54
Der Erbvertrag zwischen Ehegatten 54
Schenkung auf den Todesfall 55
Kapitel 5: Vom Pflichtteilsrecht - die Grenzen Ihrer Testierfreiheit 57
Wie hoch sind die Pflichtteile? 58
Wie ist der Pflichtteil zu berechnen? 60
Hat der Pflichtteilsberechtigte Anspruch auf bestimmte Verlassenschaftsgegenstände? 60
In welchen Fällen kann der Pflichtteil gemindert oder gar entzogen werden? 62
Wenn zu Lebzeiten an andere geschenkt wurde — Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen 64
Kapitel 6: Vererben oder verschenken? 66
Endgültigkeit der Schenkung — Widerruflichkeit des Testaments 67
Schutz des Vermögens vor späteren Schulden 68
Der Schenkungsvertrag — Form, Kosten, Grunderwerbsteuer, Grundbuchsdurchführung 69
Absicherung des Geschenkgebers — welche Rechte Sie sich „zurückbehalten“ können 73
Schenken oder vererben — wie sieht es mit dem Pflichtteil aus? 75
Schenkungen von sonstigen Gegenständen oder Geldbeträgen 76
Kapitel 7: Vorsorge für die erste Zeit nach Ihrem Tod 79
Das Familienauto 80
„Erste finanzielle Hilfe“ für Ihre Familie 81
Kapitel 8: Bestattungsvorsorge 85
Wer ist zur Bestattung des Verstorbenen verpflichtet? 86
Wie können Sie für Ihre Bestattung vorsorgen? 87
Bestattungswünsche im Testament? 87
Bestattungswünsche in einer Vorsorgevollmacht? 89
Bestattungsvorsorge durch „Lebzeitenauftrag“ 89
Abschluss einer Sterbegeldversicherung 90
Arten der Bestattung 92
Erwerb einer Grabstelle 95
Erwerb eines Grabsteines 97
Grabpflege 97
Kapitel 9: Das Verlassenschaftsverfahren im Überblick 99
Allgemeines 100
Der Notar als Gerichtskommissär 100
Was ist ein „Erbenmachthaber“? 101
Wie läuft das Verlassenschaftsverfahren ab? 101
Verfahren ohne Verlassenschaftsabhandlung 108
Die Verlassenschaftsabhandlung 110
Die Erbantrittserklärung 111
Die unbedingte Erbantrittserklärung 111
Die bedingte Erbantrittserklärung 112
Die Rechte des „erbantrittserklärten“ Erben 113
Die Amtsbestätigung über das Vertretungsrecht des „erbantrittserklärten“ Erben 114
Das Kfz des Verstorbenen 114
Wenn Sie die Erbschaft nicht annehmen möchten 116
Erbschaftsschenkung und Erbschaftskauf 118
Was ist ein Erbteilungsübereinkommen? 118
Der Einantwortungsbeschluss 120
Kapitel 10: Sonderfälle der Rechtsnachfolge 121
Der Mietvertrag 122
Die gemeinsame Eigentumswohnung (Eigentümerpartnerschaft) 123
Das Arbeitsverhältnis 125
Unterhalt 128
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) 128
Die Personengesellschaften 129
Die Gewerbeberechtigung — das Fortbetriebsrecht 130
Die Lebensversicherung 131
Der Kleingarten 133
Die Hinterbliebenenpension 134
Sozialversicherungsansprüche 135
Begriffslexikon 137
Stichwortvezeichnis 142

Vielfach werden Testamente privat und ohne rechtliche Beratung verfasst. Immer wieder kommt es auf diese Weise zu formungültigen Testamenten. Noch häufiger sind Privattestamente zwar formgültig, inhaltlich aber so unpräzise, dass sie dem wahren letzten Willen des Verstorbenen nicht gerecht werden oder Anlass zu Streit über ihre Auslegung geben. Es lohnt sich daher, für die Gestaltung der „Rechtnachfolge von Todes wegen“ rechtskundige Beratung in Anspruch zu nehmen.

Wichtige Grundsätze


Die Testierfreiheit ist ein hohes erbrechtliches Gut. Niemand, der testierfähig ist, darf in seiner Testierfreiheit beschränkt werden. Ja, man darf sich nicht einmal selbst darin beschränken: Es ist zum Beispiel rechtlich nicht möglich, in einem Testament festzulegen, dass man dieses nicht mehr widerrufen darf. Die jederzeitige Widerruflichkeit (oder auch Abänderbarkeit) gehört ganz entscheidend zum Wesen des Testaments.

Der Begriff „letzter Wille“ ist daher bezogen auf den Zeitpunkt der Tes-tamentserrichtung eigentlich etwas irreführend. Zu Recht hat ein Testator einmal auf die Frage vor Unterfertigung des Testaments „Ist dies Ihr letzter Wille?“ präzise bemerkt: „Das weiß ich nicht, für heute jedenfalls schon.“

Ein Testament muss höchstpersönlich errichtet werden, also vom Testa-tor selbst und nicht etwa von einem Vertreter.

Wer darf ein Testament errichten?


Erst ab dem vollendeten 18. Lebensjahr ist man voll testierfähig. Vom 14. Lebensjahr bis dahin kann man nur bei Gericht oder Notar testieren. Personen unter 14 Jahren dürfen überhaupt nicht testieren.

Man muss außerdem über ausreichende geistige Fähigkeiten verfügen, um seinen letzten Willen gültig zu errichten. So kann eine geistige Behinderung Testierunfähigkeit bewirken, aber auch ein an sich geistig gesunder Mensch kann vorübergehend testierunfähig sein: etwa im Zustand völliger Trunkenheit. Personen, für die ein Sachwalter bestellt wurde, sind deshalb nicht generell testierunfähig. Die Frage, ob die betroffene Person dennoch testierfähig ist, ist in jedem Einzelfall zu beurteilen.

Bis zum 31.12.2016 unterliegen besachwaltete Personen zu ihrem eigenen Schutz einer Beschränkung betreffend die Form ihres Testaments:

Personen, für die vor dem 1.1.2005 ein Sachwalter bestellt wurde, dürfen jedenfalls nur vor Gericht oder Notar, also nicht privat, testieren. Wurde der Sachwalter ab dem 1.1.2005 bestellt, so gilt diese strenge Formvorschrift nur dann, wenn dies vom Gericht ausdrücklich angeordnet ist. Fehlt eine solche Anordnung, so kann auch der Besachwaltete ein formgültiges privates Testament errichten.

Ab dem 1.1.2017 gilt jedoch, dass jeder Besachwaltete, gleichgültig zu welchem Zeitpunkt für ihn ein Sachwalter bestellt wurde, in jeder beliebigen Testamentsform testieren darf. Er ist künftig insoweit allen anderen Personen gleichgestellt. Der Gesetzgeber hielt diese Gleichstellung vor dem Hintergrund der UN-Behindertenrechtskonvention für notwendig. Er nahm damit ein gewisses Schutzdefizit für behinderte Personen in Kauf.

Achtung: Die Frage, ob der Verstorbene auch in geistiger Hinsicht testierfähig ist, ist von der Frage, in welcher Form der Besachwaltete testieren darf, zu unterscheiden und gesondert zu beurteilen.

Die Testamentsformen


Das Gesetz macht die Gültigkeit eines Testaments (bzw. überhaupt letztwilliger Verfügungen) von der Einhaltung bestimmter Formvorschriften abhängig. Diese Formgebote sollen Missbrauch verhindern und dem letztwillig Verfügenden die besondere Bedeutung einer solchen Anordnung vor Augen führen – sie dienen also dem Schutz des Verstorbenen selbst.

Der wahre Wille des Verstorbenen kann auf keine andere Weise rechtsverbindlich bewiesen werden. Mag der Verstorbene etwa auch immer gesagt haben, wer einmal sein Erbe sein soll – das Schicksal der Verlassenschaft kann rechtlich verbindlich nur in den gesetzlichen Testamentsformen geregelt werden.

Umso mehr ist bei der Frage, wie ein Testament formal korrekt zu gestalten ist, besondere Vorsicht geboten. Es empfiehlt sich, rechtliche Beratung einzuholen, um sich der Formgültigkeit des eigenen Testaments auch wirklich sicher sein zu können.

hinweis

Die besonderen Formgebote gelten für alle Arten von letztwilligen Verfügungen gleichermaßen. Sie gelten für Testamente, das sind letztwillige Verfügungen, in denen über die Erbfolge verfügt wird, also ein oder mehrere Erben eingesetzt werden. Sie gelten aber auch für andere letztwillige Verfügungen, die etwa lediglich den Widerruf eines Testaments oder bloß ein Vermächtnis einer bestimmten Sache an eine bestimmte Person beinhalten.

Wenn in diesem Kapitel also (etwas verkürzt und unpräzise) von Testamenten die Rede ist, so ist eigentlich jede letztwillige Verfügung gemeint.

Das „eigenhändige“ Testament


Wenn Sie Ihr Testament privat alleine verfassen möchten, so sollten Sie unbedingt die eigenhändige Testamentsform wählen: Schreiben Sie Ihr Testament mit eigener Handschrift, also nicht etwa mittels Computer oder Schreibmaschine. In diesem Fall benötigen Sie keine Testamentszeugen. Es genügt als einziges Formerfordernis Ihre eigene Unterschrift am Ende des Testaments. Unterschreiben Sie mit Ihrem vollen Namen, so, wie Sie auch sonst unterschreiben.

Das Gesetz „rät“ dazu, auch Ort und Datum beizusetzen. Dies ist zwar keine Gültigkeitsvoraussetzung, aber schon deshalb empfehlenswert, um jüngere und ältere letztwilligen Verfügungen auseinanderhalten zu können.

Testament

Ich, Peter Fuchshuber, geboren am …, wohnhaft in …, erkläre hiermit meinen letzten Willen wie folgt:

Mein Freund Hans Huber, geboren am …, wohnhaft in …, soll mein Alleinerbe sein.

Wien, am 15. Oktober 2016

Peter Fuchshuber

Wo man zu unterschreiben hat

Das Testament ist ganz am Schluss des Textes zu unterschreiben, sodass der gesamte Text von der Unterschrift gedeckt ist. Die Unterschrift muss sich demnach auf der Testamentsurkunde selbst befinden, keinesfalls auf dem Kuvert, in das die Urkunde gesteckt wird.

Wie man zu unterschreiben hat

Unterschreiben Sie mit vollem Namen und so, wie Sie es auch sonst immer tun.

Das „fremdhändige“ Testament


Ein Testament, das nicht mit eigener Handschrift des Testators geschrieben ist, wird als „fremdhändig“ bezeichnet. Dazu gehört das von einer anderen Person geschriebene, aber auch das mit Computer oder Schreibmaschine geschriebene Testament, und zwar auch dann, wenn es der Testator selbst am Computer geschrieben hat. In all diesen Fällen liegt ein „fremdhändiges“ Testament vor.

Was die genauen Formvorschriften beim fremdhändigen Testament betrifft, so ist zwischen der alten und neuen Rechtslage zu unterscheiden.

Wer ein fremdhändiges Testament vor dem 1.1.2017 errichtet, hat folgende Formvorschriften einzuhalten:

  • Wie das eigenhändige muss auch das fremdhändige Testament am Ende des Textes vom Testator selbst unterschrieben werden.
  • Der Testator muss vor drei Zeugen, wovon wenigstens zwei zugleich gegenwärtig sein müssen, ausdrücklich erklären, dass die Niederschrift seinen letzten Willen enthält.
  • Die drei Zeugen müssen das Testament auch unterschreiben und dabei schriftlich auf ihre Eigenschaft als Testamentszeugen hinweisen. Dieser Zeugenzusatz kann eigenhändig oder fremdhändig erfolgen.
  • Bei den drei Zeugen muss es sich um taugliche Zeugen handeln:

Ein Testamentszeuge

  • muss mindestens 18 Jahre alt und geistig gesund sein.
  • muss die Sprache des Testators sprechen.
  • darf im Testament nicht selbst bedacht sein, es darf sich aber auch nicht um den Ehegatten, eingetragenen Partner, Eltern, Kinder, Geschwister oder in diesem Grad verschwägerte Personen des Bedachten handeln.
  • darf nicht eine im Haushalt des Bedachten lebende, dort entgeltlich beschäftigte Personen sein.

Testament

Ich, Peter Fuchshuber, geboren am …, wohnhaft in …, erkläre hiermit meinen letzten Willen wie folgt:

Mein Freund Hans Huber, geboren am …, wohnhaft in …, soll mein
Alleinerbe sein.

Wien, am 15. Oktober 2016

Peter Fuchshuber (eigenhändige Unterschrift)

Heinz Kratochvill (eigenhändige Unterschrift)als Testamentszeuge

Anton Huberbauer (eigenhändige Unterschrift)als Testamentszeuge

Sepp Maierhofer (eigenhändige Unterschrift)als Testamentszeuge

Das fremdhändige Testament sollte allerdings nicht als private Testamentsform gewählt werden. Diese Testamentsform enthält allzu viele Tücken, an denen Testamente in der Praxis immer wieder scheitern.

Der Gesetzgeber wollte durch das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 das fremdhändige Testament noch fälschungssicherer machen. Er hat daher die Formvorschriften verschärft. Das fremdhändige Testament kann nun nur noch sehr schwer gefälscht, aber auch nur noch sehr schwer formgültig errichtet werden. Es ist daher dringend davon abzuraten, ein fremdhändiges Testament ohne Rechtsberatung zu errichten. Wenn nachfolgend die näheren Formvorschriften dargestellt werden, so soll dies keinesfalls als Anleitung verstanden werden.

Wer ein...

Erscheint lt. Verlag 28.10.2016
Sprache deutsch
Themenwelt Sachbuch/Ratgeber Beruf / Finanzen / Recht / Wirtschaft Geld / Bank / Börse
ISBN-10 3-7094-0797-4 / 3709407974
ISBN-13 978-3-7094-0797-4 / 9783709407974
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