Erstausbildungsaufwendungen im deutschen Einkommenssteuerrecht
Bachelor + Master Publishing (Verlag)
978-3-95993-039-0 (ISBN)
Julia Rachfahl, B.A., wurde 1994 in Erlangen geboren. Ihr Studium der Betriebswirtschaft an der Technischen Hochschule Nürnberg Georg Simon Ohm schloss die Autorin im Jahre 2016 mit dem akademischen Grad "Bachelor of Arts" erfolgreich ab. Bereits während des Studiums sammelte die Autorin praktische Erfahrungen im Steuerwesen und entwickelte ein besonderes Interesse an der einkommensteuerlichen Behandlung von Ausbildungskosten.
Textprobe:
Kapitel 2, Ausbildung:
2.1, Bildungsmaßnahmen:
Die Bezeichnung "Erstausbildung" (Berufsausbildung oder Studium) wird in
9 Abs. 6 S. 2 ff. EStG definiert und gilt nach
52 Abs. 1 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2015. Demnach muss eine geordnete Ausbildung vorliegen, die vom Staat angesehen oder gelenkt wird. Dies kann auch durch Normen von Wirtschafts- und Berufsverbänden erfolgen. Zudem muss die Erstausbildung einen Überblick über verschiedene berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten geben. Die Mindestdauer beträgt zwölf Monate, die in Vollzeit, das entspricht ca. 20 Wochenstunden, absolviert werden müssen. Merkmale einer Berufsausbildung sind ein Lehrprogramm, ein geregeltes Ausbildungsziel sowie ein festgelegter Ausbildungsbeginn und -ende. Die Ausbildung muss mit einer erfolgreich absolvierten Abschlussprüfung oder ohne vorgesehene Prüfung in vorgegebener Zeit abgeschlossen werden. Nur so kann die Berufsausbildung als Erstausbildung steuerlich anerkannt werden. Bei Abbruch innerhalb der planmäßigen Ausbildung kann diese nicht als erstmalige Berufsausbildung anerkannt werden. Keine Berufsausbildungen sind Fahrerlaubniskurse, Praktika, die Grundausbildung bei der Bundeswehr, Berufsvorbereitungslehrgänge, Einarbeitungsarbeiten und diverse separate Seminare, auch wenn sie gegenseitig aufeinander abgestimmt sind. Gemäß der Rechtsprechung des BFH zählt die Flugbegleiterausbildung, sowie die Ausbildung zum Rettungssanitäter als Erstausbildung, sofern sie die Voraussetzungen einer Erstausbildung erfüllen. Die Vorschrift in
9 Abs. 6 EStG gilt zudem für den Betriebsbereich nach
4 Abs. 9 EStG. Ein Erststudium kann auch ein Abschluss an einer Berufsakademie oder einer anderen Ausbildungseinrichtung sein, wenn es sich nicht um eine Fachhochschule i. S. d.
1 HRG handelt, aber nach Landesrecht diese Ausbildungsgänge einem Studium an einer Fachhochschule gleichgestellt sind.
Eine Erstausbildung, die klassisch nach einer Schulausbildung getätigt wird, liegt auch dann vor, wenn ein Erststudium oder eine Erstausbildung abgebrochen wird, um ein neues Studium / eine neue Ausbildung zu beginnen.
Allgemeine Schulabschlüsse, mittlere Reife, Fachabitur und Abitur gehören zur Allgemeinbildung und sind nach Meinung des BFH keine Erfordernisse für eine spätere berufliche Tätigkeit. Die Kosten werden der privaten Lebensführung zugeordnet und sind nicht abziehbar.
Der Oberbegriff Weiterbildung lässt sich in allgemeinbildende und berufliche Weiterbildung teilen. Die allgemeinbildenden Weiterbildungen sind dem Privatbereich zuzuordnen und können steuerlich nicht abgesetzt werden. Berufliche Weiterbildungen vermitteln Kenntnisse und Fertigkeiten neuer Arbeitsbereiche und unbekannter Tätigkeiten. Es kann als Einarbeitung und als Qualifizierung dienen. Oft werden diese Weiterbildungen mit einem Abschluss oder einem Zertifikat absolviert. Davon zu unterscheiden ist die Fortbildung. Diese beschränkt sich auf die Vermittlung von Wissen, dass zur Anpassung, Erhaltung, Erweiterung und für den Aufstieg in einem derzeit ausgeübten und bereits erlernten Beruf notwendig ist. Es kommt dabei nicht auf ein Dienstverhältnis an. Umschulungen liegen vor, wenn sie einen Berufswechsel vorbereiten. Beruflich veranlasste Weiterbildungen, Fortbildungen und Umschulungen sind als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar.
Ein Zweitstudium / Zweitausbildung liegt vor, wenn nach Abschluss eines Diplom- oder Bachelorstudiums ein weiteres aufgenommen wird (z.B. Masterstudium oder Bachelorstudium mit anderer Fachrichtung) oder ein Erststudium nach einer Erstausbildung absolviert wird. Wird ein Erststudium / eine Erstausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert, zum Beispiel als duales Studium oder als klassisches Ausbildung in einem Unternehmen, dann wird diese steuerlich wie eine Zweitausbildung / ein Zweitstudium behandelt. Diese Unterscheidung ist für die Abzugsfähigkeit der Bildungsaufwendungen wichtig. Bei
Erscheinungsdatum | 03.11.2016 |
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Reihe/Serie | Bachelorarbeit |
Sprache | deutsch |
Maße | 155 x 220 mm |
Gewicht | 93 g |
Themenwelt | Sachbuch/Ratgeber ► Beruf / Finanzen / Recht / Wirtschaft ► Steuern / Steuererklärung |
Recht / Steuern ► Steuern / Steuerrecht | |
Schlagworte | erstausbildungskosten • Steuerrecht (SteuerR) • Steuertipp • Studienkosten • Verfassungsmäßigkeit • Werbungskosten |
ISBN-10 | 3-95993-039-9 / 3959930399 |
ISBN-13 | 978-3-95993-039-0 / 9783959930390 |
Zustand | Neuware |
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