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Escher, Die Vorsorge-Mappe

Testamente, Vollmachten, Verfügungen
Buch
168 Seiten
2014 | 4. Auflage 2014
Haufe-Lexware (Verlag)
978-3-648-05389-8 (ISBN)
CHF 23,70 inkl. MwSt
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Was passiert, wenn Ihnen morgen etwas zustößt? Haben Sie ein Testament und ist es auffindbar? Stimmen Sie lebenserhaltenden Maßnahmen wie z.B. künstlicher Beatmung zu? Und wer wird im Ernstfall wichtige Entscheidungen für Sie treffen? Dieses Buch enthält Vorlagen und Muster, die Sie heraustrennen, ausfüllen und hinterlegen können. So können Sie sicher sein, dass Sie für sich und Ihre Angehörigen alles gut regeln und nichts vergessen.In Zusammenarbeit mit dem bekannten TV-Moderator Peter Escher.Inhalte:Patienten- und Betreuungsverfügungen.Vorsorgevollmachten: So legen Sie fest, wer im Ernstfall Ihre Angelegenheiten regelt.Nachlassregelungen und Testamente.Mit der aktuellen Rechtsprechung zu Patientenverfügungen.

Michael Baczko, geboren 1950 in Erlangen, hat zunächst den Beruf eines Industriekaufmanns erlernt und ausgeübt. Seit 1987 ist er als Rechtsanwalt zugelassen, seit 1990 auch als Fachanwalt für Sozialrecht. Aufgrund seiner langjährigen Erfahrung in diesem Bereich hat er genaue Kenntnis der Bedürfnisse und Belange seiner Mandanten und ihrer rechtlichen Möglichkeiten.

Peter Escher ist ein deutscher Fernseh- und Hörfunkmoderator. Seit 1995 moderiert er die Ratgebersendung Escher Der MDR-Ratgeber (ehemals Ein Fall für Escher) im MDR Fernsehen. In der seit 2007 im MDR ausgestrahlten Fernsehsendung Die Spur der Täter begleitet Escher Kriminalpolizisten bei der Ermittlung und ist auch selbst an der Spurensuche beteiligt.

Vorwort  Teil I: Vorsorgen für den Fall der Fälle Vorsorge ist für uns alle wichtig!  Vollmacht  Vorsorgevollmacht Ohne Vollmacht: Amtsbetreuung Welchen Umfang hat eine Vorsorgevollmacht? Was ist bei der Erstellung einer Vollmacht zu beachten? Welche Sicherungen sollte ich in eine Vorsorgevollmacht aufnehmen?Wo bewahre ich die Vorsorgevollmacht auf? Wie kann ich eine Vollmacht widerrufen? Welche Besonderheiten muss ich als Selbstständiger beachten? Die Patientenverfügung Wie verbindlich ist eine Patientenverfügung? Was kann oder sollte ich in einer Patientenverfügung alles regeln? Welche formalen Kriterien muss ich beachten? Wie mache ich auf meine Patientenverfügung aufmerksam? Kann ich eine Patientenverfügung widerrufen? Die Betreuungsverfügung Was ist die Aufgabe eines Betreuers? Was kann ich in einer Betreuungsverfügung regeln? Welche Form muss die Betreuungsverfügung haben? Welche Pflichten hat der Betreuer? Wann endet die Betreuung? Testament - ja oder nein? Die gesetzliche Erbfolge Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten Was sieht das Erbrecht für andere Formen der Partnerschaft vor? Was tun, wenn die gesetzliche Erbfolge nicht meinen Wünschen entspricht? Wie verfasse ich ein Testament? Welche Inhalte soll das Testament haben? Was tun im Todesfall? Totenschein und Sterbeurkunde Organentnahme - ja oder nein? Die Bestattung organisieren Wer wird vom Sterbefall benachrichtigt? Ausschlagung des Erbes prüfen Das Erbe regeln Die Erbschaftsteuer Stichwortverzeichnis  Teil II: Wichtige und nützliche Vorlagen und Muster Vorbemerkung Wichtige Unterlagen für den Todesfall Im Fall meines Todes sofort zu informieren Meine Personalien und Angaben zu meinen Angehörigen Meine persönlichen Unterlagen: Aufbewahrungsorte Meine Unterlagen für den Todesfall: Aufbewahrungsorte Meine finanziellen Verhältnisse Der Versicherungsbereich Zahlungsverpflichtungen/Verbindlichkeiten Mein persönlicher NotfallausweisVollmacht an Ehepartner Bankvollmacht Dokumente zur Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung Vorsorgevollmacht Vorsorgevollmacht mit Generalvollmacht und Betreuungsverfügung Betreuungsverfügung Dokumente zur Patientenverfügung Patientenverfügung Bevollmächtigung zur Durchsetzung der Verfügung Dokumente für Testamentsunterlagen Von mir erstellte Testamentsunterlagen/Letztwillige Verfügungen Von mir zu Lebzeiten erteilte VollmachtenMein eingesetzter Testamentsvollstrecker Meine Vorgaben für den Todesfall Haben Sie an alles gedacht? Checklisten zum Testament und zu Letztwilligen Verfügungen Patientenverfügung Vorsorgevollmacht Die Autoren

Die PatientenverfügungAufgrund der Möglichkeiten der „Apparatemedizin" und der damit verbundenen erweiterten medizinischen Möglichkeiten, jemanden künstlich am Leben zu halten, der sich in einem Zustand befindet, in dem absehbar ist, dass er sterben oder „dahinvegetieren" wird, ist die Besorgnis gewachsen, dass gegen den Willen des Betroffenen lebenserhaltende oder -verlängernde Maßnahmen durchgeführt werden.Ziel einer Patientenverfügung ist es, für den Fall, dass Sie sich nicht äußern können (z. B. Bewusstlosigkeit, Koma), weitgehend zu regeln, unter welchen Umständen Sie Behandlungsmaßnahmen wünschen bzw. welche Sie wünschen oder welche nicht, insbesondere ob und unter welchen Bedingungen Sie lebenserhaltende Maßnahmen wünschen oder nicht. Kein Fall der Patientenverfügung ist es, wenn Sie sich noch irgendwie, sei es durch Gesten etc. verständlich machen können, dann ist dieser von Ihnen geäußerte Wille zu beachten, selbst, wenn in der Patientenverfügung etwas anderes steht.Bis zum 01.09.2009 war die Patientenverfügung gesetzlich nicht geregelt, sodass Rechtsunsicherheit herrschte. Durch die am 01.09.2009 erfolgte Gesetzesänderung und gesetzliche Regelung der Patientenverfügung sind verbindliche Richtlinien geschaffen worden. Seit 01.09.2009 geltend folgende neuen Gesetze: BGB - PATIENTENVERFÜGUNG§ 1901a Patientenverfügung(1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.(2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten.(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betreuten.(4) Niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet werden. Die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung darf nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht werden.(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bevollmächtigte entsprechend. § 1904 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen(1) Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne die Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.(2) Die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die Maßnahme medizinisch angezeigt ist und die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet.(3) Die Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist zu erteilen, wenn die Einwilligung, die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung dem Willen des Betreuten entspricht.(4) Eine Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht erforderlich, wenn zwischen Betreuer und behandelndem Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Erteilung, die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem nach § 1901a festgestellten Willen des Betreuten entspricht.(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für einen Bevollmächtigten. Er kann in eine der in Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 genannten Maßnahmen nur einwilligen, nicht einwilligen oder die Einwilligung widerrufen, wenn die Vollmacht diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst und schriftlich erteilt ist.

Erscheint lt. Verlag 28.4.2014
Reihe/Serie Escher. Ihr MDR-Ratgeber bei Haufe ; 07230
Sprache deutsch
Gewicht 525 g
Themenwelt Sachbuch/Ratgeber Beruf / Finanzen / Recht / Wirtschaft Familienrecht
Sachbuch/Ratgeber Beruf / Finanzen / Recht / Wirtschaft Recht / Sonstiges
Schlagworte Erbrecht (ErbR); Ratgeber • Erbrecht; Ratgeber • Patientenverfügung • Testament • Testament (letzter Wille) • Verfügung • Vollmacht • Vorsorge • Vorsorgevollmacht
ISBN-10 3-648-05389-2 / 3648053892
ISBN-13 978-3-648-05389-8 / 9783648053898
Zustand Neuware
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