Vermieter-Lexikon
Haufe-Lexware (Verlag)
978-3-648-01774-6 (ISBN)
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AbbuchungAblösezahlungenAbmahnungAbnahmeprotokollAbrechnung der BetriebskostenAbstandszahlungAbstellen von FahrzeugenAllgemeine GeschäftsbedingungenAllgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)Änderung des MietvertragsAnfechtung des MietvertragsAngehörigeAngemessener ErsatzwohnraumAnpassungsklauselAntenneAnzeigepflichtAufrechnung gegen die MieteAufwendungenAufzugAußenwerbungBagatellschädenBalkonBarrierefreiheitBauherrenmodellBauliche Veränderungen durch den MieterBauliche Veränderungen durch den VermieterBeendigung des MietverhältnissesBefristeter MietvertragBelästigungenBelegungsbindungBerechtigtes InteresseBerufsausübungBeschädigungBesuchsempfangBetreten und Besichtigen der MieträumeBetrieblicher WohnraumbedarfBetriebskostenBetriebskostenabrechnungBeweislastBeweissicherungBlumen/PflanzenBoilerBoteBrandBreitbandkabelBriefkästenBruttomieteBürgschaftContractingDarlehen des MietersDenkmalschutzDienstwohnungDigitales FernsehenDinglichesWohnrechtDoppelvermietungDuldungspflicht des MietersDurchlauferhitzerEheähnliche GemeinschaftEhegatten als MieterEhescheidungEichkostenEigenbedarfEigentümerwechselEinbautenEinbruchEinliegerwohnungEinrichtungenEinstellplätzeEinzugsermächtigungEnergieausweisEnergieeinsparungEnergieeinsparverordnungEnergieversorgungsunterbrechung durch VermieterErbengemeinschaftErhaltungsmaßnahmenErhöhungsklauselnErsatz von AufwendungenErsatzmieterFälligkeit der MieteFahrräderFahrstuhlFehlbelegungFehler der MietsacheFerienwohnungFernsehenFernwärmeFeuchtigkeit in der WohnungFoggingFormularverträgeFortsetzung des MietverhältnissesFragebogenFristlose KündigungGarageGartenbenutzungGebrauchsgewährungGegensprechanlageGerichtliches Verfahren in MietsachenGeschäftsräumeGesellschafterwechselGesundheitsgefährdende RäumeGewerbliche Nutzung von WohnräumenGewerblicher ZwischenmieterGleitklauselnGrundbuchGrundsteuerHärteklauselHaftung des VermietersHausbesitzervereinHausmeisterHausordnungHausrechtHaustiereHaustürwiderrufsgesetzHausverwalterHauswartHeizkostenHeizkostenverordnungHeizperiodeHeizungHeizungsanlagenverordnungHeizungsumstellungHerausgabeanspruch gegen DritteIndexInsolvenz des Mieters - Insolvenz des VermietersInstandhaltung und Instandsetzung der MieträumeInstandhaltungskostenpauschaleInternetanschlussKabelfernsehenKabelgebührenKaltmieteKappungsgrenzeKautionKenntnis von MängelnKleinreparaturenKommunikationseinrichtungenKonkurrenzschutzKonkursKosten des MietprozessesKostenmieteKündigungKündigungsfristenKündigungsschutzKündigungssperrfristLärmLasten des GrundstücksLebenspartnerschaftLeistungsvorbehaltLiftMängelMehrheitMehrwertsteuerMietaufhebungsvertragMieteMieterdarlehenMieterhöhung bei GeschäftsräumenMieterhöhung bei WohnraumMietpreisbindungMietpreisüberhöhungMietprozessMietrückständeMietspiegelMietvertragMietvorauszahlungMietvorvertragMietwucherMietzinsMinderung der MieteMischräumeMöblierter WohnraumModernisierungMusikausübungNachmieterNachrüstpflicht, NachbesserungNebenkostenNichteheliche LebensgemeinschaftNießbrauchNutzungsentschädigungNutzungsverträgeObdachlosenunterbringungObhutspflicht des MietersOptionsrechtOrtsübliche VergleichsmietePachtvertragPersonenmehrheit auf MieterseitePersonenmehrheit auf VermieterseitePersonenwechsel auf MieterseitePersonenwechsel auf VermieterseitePfandrecht des VermietersPlakatierenPreisgebundener WohnraumProzesskostenRäumungsfristRäumungsklageRäumungsschutzRäumungsvergleichRauchenRaumtemperaturRechtsentscheidRechtsmangelRechtsnachfolger des MietersRechtsnachfolger des VermietersReinigungspflicht des MietersReklameschilderRenovierungReparaturenRevisionsverfahrenRückgabe der MietsacheRücktritt vom MietvertragRuhestörungSammelheizungSchadensersatzSchimmelSchlüsselSchneeräumenSchönheitsreparaturenSchriftformSelbstauskunft des MietersSelbsthilferecht des MietersSelbstständiges BeweisverfahrenSozialklauselSozialwohnungSpannungsklauselnSperrmüllStaffelmieteStillschweigende Verlängerung des MietverhältnissesStörung des HausfriedensStraßenreinigungStreitwertStudentenwohnheimTagesmutterTankreinigungTeilkündigungTelefonanschlussTeppichbodenTextformThermostatventileTierhaltungTod des MietersTod des VermietersTrittschallÜberbelegungUmlage von BetriebskostenUmwandlungUnbefugte GebrauchsüberlassungUnpünktliche MietzahlungUntermieteUrkundenprozessVeräußerung des MietgrundstücksVerjährungVerkehrssicherungspflichtVerschlechterung der MietsacheVerstopfungVertragsstrafeVertragswidriger GebrauchVerwaltungskostenVerwendungenVerwirkungVerzugVollmachtVollstreckungsschutzVorkaufsrecht des MietersVormietrechtWartungskostenWäschewaschen in der MietwohnungWeitervermietungWerkswohnungenWertsicherungsklauselnWettbewerbsschutzWiderspruch des Mieters gegen die KündigungWirtschaftlichkeitsberechnungWohnflächeWohngemeinschaftWohnrechtWohnungsabnahmeprotokollWohnungsbeschlagnahmeWohnungsbrandWuchermieteZahlungsverzug des MietersZeitmietvertragZentralheizungZerstörung des GebäudesZurückbehaltungsrecht des Mieters an der MieteZuständigkeitZwangsräumungZwangsversteigerungZwangsverwaltungZweckentfremdungZwischenablesungZwischenmieterZwischenumzug
Abmahnung ist die anlässlich eines vertragswidrigen Verhaltens des Mieters erfolgte Aufforderung des Vermieters an den Mieter, das vertragswidrige Verhalten in Zukunft zu unterlassen. Im Gesetz ist die Abmahnung in den §§ 541 und 543 Abs. 3 BGB als Voraussetzung der Unterlassungsklage bzw. der Kündigung des Mietverhältnisses grundsätzlich vorgeschrieben, wenn der Mieter seine Pflichten aus dem Mietvertrag verletzt (z.B. durch unbefugte Gebrauchsüberlassung an Dritte, Überbelegung einer Wohnung, unerlaubte Haustierhaltung, ruhestörender Lärm, erhebliche Gefährdung der Mietsache). Bei anderen Vertragsverstößen, z.B. ständig unpünktliche Mietzahlung, ist die Abmahnung zwar nicht förmliche Voraussetzung für die Kündigung, jedoch kann im Einzelfall die für die Kündigung notwendige Erheblichkeit leichter angenommen werden, wenn der Mieter das vertragswidrige Verhalten trotz Abmahnung fortsetzt (OLG Oldenburg, RE v. 18.7.1991, 5 UH 2/91, WuM 1991 S. 467; s. im Einzelnen bei "Kündigung").Die Einhaltung einer bestimmten Form ist für die Abmahnung zwar nicht vorgeschrieben, jedoch ist aus Beweisgründen unbedingt Schriftform zu empfehlen und die Zustellung mit ZUSTELLUNGSNACHWEIS(z.B. durch Einschreiben mit Rückschein; Boten, -> s. auch "Bote"; Gerichtsvollzieher) vorzunehmen.Erklärt ein Bevollmächtigter (z.B. Rechtsanwalt, Hausverwalter, Haus- und Grundbesitzerverein) die Abmahnung, ist eine schriftliche Vollmacht im Original beizufügen, da die Abmahnung eine rechtsgeschäftsähnliche Erklärung darstellt, auf die § 174 BGB entsprechend anwendbar ist. Andernfalls kann die Abmahnung unter Hinweis auf die fehlende Vollmacht zurückgewiesen werden. Besteht die Vermieterseite aus MEHRERENPersonen (-> s. "Personenmehrheit auf Vermieterseite"), bedürfen Abmahnungen und Kündigungen entsprechender Erklärungen SÄMTLICHERVermieter (LG Heidelberg, Urteil v. 9.6.2000, 5 S 22/00, NZM 2001 S. 91). Sind mehrere Personen Mieter, ist die Abmahnung auch an alle Mieter zu richten.Die Abmahnung muss das beanstandete Verhalten KONKRET BEZEICHNEN; allgemeine Formulierungen (z.B. "Sie haben wiederholt die Nachtruhe im Hause gestört") genügen nicht. Vielmehr ist die Vertragswidrigkeit, d. h. der Tatbestand, der die Abmahnung ausgelöst hat, so genau wie möglich darzustellen (z.B. wann, wo und auf welche Art und Weise die Nachtruhe gestört wurde). Bei Maßnahmen, die der Mieter vertragswidrig unterlassen hat (z.B. bei Schönheitsreparaturen), sind die auszuführenden Arbeiten konkret zu benennen.In einer Abmahnung wegen laufend unpünktlicher Zahlung muss dargelegt werden, welche Miete nicht pünktlich eingegangen ist und wie lange der Zeitraum der Verzögerung war, damit der Mieter die Möglichkeit hat, die Verspätungen abzustellen. Eine lediglich formelhafte Beanstandung, z.B. dass die Miete entgegen den Bestimmungen des Mietvertrags nicht am 3. Werktag eingegangen ist, reicht daher nicht aus (so LG Frankfurt/M., Urteil v. 21.4.1992, 2/11 S 421/91, WuM 1992 S. 370).Soll aufgrund eines erneuten Vertragsverstoßes nach Abmahnung eine Kündigung ausgesprochen werden, muss ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Abmahnung und der erneuten Vertragsverletzung bestehen. Liegt daher z.B. nach der Abmahnung wegen laufender UNPÜNKTLICHER ZAHLUNGein größerer Zeitraum, in dem der Mieter pünktlich gezahlt hat, muss bei wiederum unpünktlicher Zahlung eine erneute Abmahnung ausgesprochen werden.Setzt der Mieter die unpünktliche Mietzahlung nach der Abmahnung fort, muss der Vermieter zwar nicht sofort kündigen. Allerdings darf er auch nicht zu lange zuwarten, da sonst der Eindruck entsteht, er würde die Zahlungsunpünktlichkeiten nicht als unzumutbar empfinden. Verbindliche Fristen gibt es insofern nicht. Ein Zeitraum von 6 Monaten wird in der Rechtsprechung bereits als Obergrenze angesehen (so LG Berlin, Urteil v. 27.3.2008, 62 S 412/07, ZMR 2009 S. 285, wonach ein Zeitraum von mehr als 8 Monaten zwischen der letzten missachteten Abmahnung und der Kündigung jedenfalls zu lang ist).Gleiches gilt bei laufenden Lärmstörungen. Insofern kann eine Kündigung nicht auf eine Abmahnung gestützt werden, die länger als 1 Jahr zurückliegt (LG Halle, Urteil v. 11.1.2002, 1 S 192/01, NZM 2003 S. 310).Bei einer Abmahnung darf sich der Vermieter, abhängig von dem beanstandeten Verhalten des Mieters, einer deutlichen, ggf. auch drastischen Sprache bedienen, ohne Schmerzensgeldansprüche des Mieters befürchten zu müssen, da in einer Abmahnung das beanstandete Verhalten des Mieters ohne freundliche Umschreibung deutlich zum Ausdruck gebracht werden muss (AG Berlin-Neukölln, Urteil v. 26.1.2009, 22 C 85/08, GE 2009 S. 329).
Reihe/Serie | Haufe Praxisratgeber ; 06236 |
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Sprache | deutsch |
Gewicht | 1260 g |
Themenwelt | Sachbuch/Ratgeber ► Beruf / Finanzen / Recht / Wirtschaft ► Recht / Sonstiges |
Recht / Steuern ► Privatrecht / Bürgerliches Recht | |
Schlagworte | Miete • Mieter • Mietrecht • Mietrecht; Ratgeber • Praxisratgeber • Vermieter • Vermieter; Ratgeber |
ISBN-10 | 3-648-01774-8 / 3648017748 |
ISBN-13 | 978-3-648-01774-6 / 9783648017746 |
Zustand | Neuware |
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