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Die häufigsten Fallen für Vermieter

Buch
247 Seiten
2010 | 3., 3. Auflage 2010
Haufe-Lexware (Verlag)
978-3-648-00340-4 (ISBN)
CHF 23,50 inkl. MwSt
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Zu diesem Artikel existiert eine Nachauflage
So machen Sie als Vermieter alles richtig - von der Auswahl des Mieters bis zur Rückzahlung der Kaution. Dieser Ratgeber zeigt Ihnen, wo mögliche Gefahren und Fallen bei der Vermietung lauern, damit Sie teure Fehler vermeiden. Was sollte im Mietvertrag stehen und wie ist das mit der Nebenkostenabrechnung? Hier erfahren Sie, worauf Sie bei der Vermietung achten sollten, wie Sie bei Problemmietern rechtssicher handeln und teure Fehler vermeiden.

INHALT:
- Sicher in der Vertragsgestaltung, bei der Auswahl der Mieter, bei Mieterhöhung oder der Nebenkostenabrechnung.
- Welche Fallen es gibt und wie man sie vermeidet - und dadurch Geld spart.
- Schnelle Problemlösungen: Was tun bei Mietnomaden, Mietminderung und verspäteten Mietzahlungen?
- AKTUELLE RECHTSSPRECHUNG:die neue Energieeinsparverordnung und was Sie künftig bei der Modernisierung beachten müssen..

AUF CD-ROM:
- Musterbriefe für Kündigung
- Mietverträge
- Nebenkostenabrechnung
- Formulare für Mieterselbstauskunft und Wohnungsübergabe u.v.m.

ONLINE-SERVICE:
- Einmalig: Als Buchkäufer erhalten Sie eine kostenlose und persönliche Online-Beratung durch den Experten!

Dr. Matthias Nöllke hat Kommunikationswissenschaften, Politik, Literaturwissenschaft studiert. Er ist seit vielen Jahren als Journalist, Autor und Referent tätig, u.a. für den Bayerischen Rundfunk und für zahlreiche Unternehmen.

EINFÜHRUNG

ABKÜRZUNGEN

FALLEN BEI DER AUSWAHL DER MIETER
- Falle 1: Sie vermieten an Ihre Freunde
- Falle 2: Sie lassen sich überrumpeln
- Falle 3: Sie schalten einfach eine Anzeige
- Falle 4: Sie kennen Ihren Markt nicht
- Falle 5: Sie kennen Ihre Zielgruppe nicht
- Falle 6: Sie wissen nicht, wie Sie mit einem Makler umgehen sollen
- Falle 7: Der Vormieter
- Falle 8: Sie holen sich einen „Mietnomaden" ins Haus
- Falle 9: Die Absicherungsfalle
- Falle 10: Sie stellen unzulässige Fragen
- Falle 11: Sie wissen nicht, wer bei Ihnen einzieht
- Falle 12: Die Sympathiefalle
- Falle 13: Der Mieter springt ab

FALLEN BEIM MIETVERTRAG
- Falle 14: Mieter ohne Mietvertrag
- Falle 15: Der unbemerkte Vertragsabschluss
- Falle 16: Sie haben das Vertragsformular unvollständig ausgefüllt
- Falle 17: Sie unterschreiben zu spät
- Falle 18: Sie begehen einen Formfehler
- Falle 19: Mehrere Mieter
- Falle 20: Rigide Vertragsklauseln
- Falle 21: Falsche Angaben im Mietvertrag
- Falle 22: Der Formularmietvertrag
- Falle 23: Die individuellen Vereinbarungen
- Falle 24: Anlagen zum Mietvertrag
- Falle 25: Die Klausel mit den Schönheitsreparaturen
- Falle 26: Die Nebenkostenklausel
- Falle 27: Sie haben für die Nebenkosten keinen festen Betrag angegeben
- Falle 28: Die Klausel über Bagatellschäden
- Falle 29: Vereinbarungen über die Kaution
- Falle 30: Der reparierte Mietvertrag
- Falle 31: Mietvertrag verloren

FALLEN BEI DER ABRECHNUNG DER NEBENKOSTEN
- Falle 32: Die lästige Pflicht
- Falle 33: Die Formalitäten
- Falle 34: Fristüberschreitung
- Falle 35: Verteilerschlüssel unzulässig
- Falle 36: Nebenkosten vergessen
- Falle 37: Sie rechnen Verwaltungskosten ab
- Falle 38: Sie rechnen Instandhaltungskosten ab
- Falle 39: Wasserzähler
- Falle 40: Leer stehende Wohnungen
- Falle 41: Die Kosten für den Aufzug
- Falle 42: Die Heizkostenabrechnung
- Falle 43: Probleme bei der Verbrauchserfassung
- Falle 44: Heizkosten schätzen
- Falle 45: Zu hohe Kosten für den Hausmeister
- Falle 46: Die Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung
- Falle 47: Gartenpflege
- Falle 48: Sonstige Betriebskosten nicht wirksam vereinbart
- Falle 49: Die Abrechnung der Hausverwaltung
- Falle 50: Sie lassen sich von der Reklamation Ihres Mieters verunsichern
- Falle 51: Ihr Mieter will die Originalbelege prüfen

FALLEN BEI DER MIETERHÖHUNG
- Falle 52: Die einseitige Mieterhöhung
- Falle 53: Mieterhöhung durch Einschüchterung
- Falle 54: Der Widerruf
- Falle 55: Sie halten die Form nicht ein
- Falle 56: Sie beachten die Fristen nicht
- Falle 57: Sie finden keine Vergleichswohnungen
- Falle 58: Sie halten die Kappungsgrenze nicht ein
- Falle 59: Ihr Mieter stimmt nicht zu
- Falle 60: Ihr Mieter wehrt sich gegen eine Modernisierung
- Falle 61: Die Kosten der Modernisierung umlegen
- Falle 62: Mieterhöhung wegen gestiegener Nebenkosten
- Falle 63: Das Sonderkündigungsrecht

FALLEN BEIM UMGANG MIT DEM MIETER
- Falle 64: Die Mietminderung
- Falle 65: Die vorgeschobene Mietminderung
- Falle 66: Der Mieter behält Teile der Miete ein
- Falle 67: Verspätete Mietzahlung
- Falle 68: Der Mieter zahlt die Miete nicht
- Falle 69: Ihr Mieter wird zahlungsunfähig
- Falle 70: Untermiete
- Falle 71: Ihr Mieter lässt Sie nicht in die Wohnung
- Falle 72: Die verdreckte Wohnung
- Falle 73: Ihr Mieter reinigt das Treppenhaus nicht
- Falle 74: Ihr Mieter macht Musik
- Falle 75: Die Hausordnung
- Falle 76: Gerümpel und herrenlose Fahrräder
- Falle 77: Ihr Mieter will sich ein Haustier anschaffen
- Falle 78: Was dürfen Tiere?
- Falle 79: Nachbarschaftsstreit
- Falle 80: Die Parabolantenne
- Falle 81: Ihr Mieter ist für längere Zeit abwesend
- Falle 82: Ihr Mieter erkrankt schwer

FALLEN BEI DER KÜNDIGUNG
- Falle 83: Die Formalitäten
- Falle 84: Die Kündigungsfristen
- Falle 85: Eigenbedarf
- Falle 86: Die ordentliche Kündigung
- Falle 87: Ihr Mieter beruft sich auf die Sozialklausel
- Falle 88: Die fristlose Kündigung
- Falle 89: Der Zeitmietvertrag
- Falle 90: Ihr Mieter kündigt nicht richtig
- Falle 91: Die stillschweigende Verlängerung
- Falle 92: Wenn der Mieter verstirbt

FALLEN BEIM AUSZUG DES MIETERS
- Falle 93: Ihr Mieter zieht vorzeitig aus
- Falle 94: Der Mieter wirft die Schlüssel in Ihren Postkasten
- Falle 95: Der Übergabetermin
- Falle 96: Das Übergabeprotokoll
- Falle 97: Die Räume befinden sich in einem schlechten Zustand
- Falle 98: Der Mieter hat seine Einbauküche nicht entfernt
- Falle 99: Die Schlüssel sind nicht vollzählig
- Falle 100: Der Nachmieter kann noch nicht einziehen
- Falle 101: Die Rückgabe der Kaution

STICHWORTVERZEICHNIS

Für viele Vermieter ist das ein Thema, mit dem sie sich lieber gar nicht so ausgiebig beschäftigen: die Mietminderung. Denn sie gilt als eine Art Kampfansage von Mieterseite. Solange das Verhältnis zum Mieter einigermaßen intakt ist, scheint es kaum vorstellbar, dass er einen Teil der Miete einfach einbehält. Und so trifft eine Mietminderung die Vermieter fast immer unvorbereitet. Aber auch auf Mieterseite herrscht große Unsicherheit, wann man die Miete mindern darf und in welchem Ausmaß. Weit verbreitet ist etwa die Ansicht, die Mietminderung sei ein Druckmittel. Der Mieter könne damit den Vermieter dazu bewegen, bestehende Mängel zu beheben. Das trifft jedoch nicht zu. Der Mieter muss mit einer Mietminderung gar nicht drohen. Er muss sie nicht einmal ankündigen. IST DER „GEBRAUCH DER MIETSACHE" EINGESCHRÄNKT? Zwei Dinge gilt es sorgfältig zu unterscheiden: Das „Zurückbehaltungsrecht", mit dem der Mieter tatsächlich Druck auf Sie ausüben kann, einen Mangel zu beheben, und das Recht auf Mietminderung, das ihm nach § 536 BGB zusteht, wenn erhebliche Mängel auftreten, die den „Gebrauch der Mietsache" einschränken. In diesem Fall muss der Mieter nicht die volle Miete bezahlen. Denn er hat nicht das bekommen, was ihm mietvertraglich zugesichert wurde. Der Mieter ist zwar verpflichtet, Sie über die Mängel umgehend zu informieren, die Mietminderung selbst muss er aber nicht eigens ankündigen. Er kann sofort mindern, sobald er den Mangel feststellt, er muss Ihnen keine Frist setzen. ACHTUNG: DER MIETER HAT SIE NICHT INFORMIERT? KEINE MIETMINDERUNG! Als Vermieter haben Sie für den „vertragsgemäßen Zustand" der Wohnung zu sorgen. Unterlässt es aber der Mieter, Sie darüber zu informieren, wenn dieser Zustand nicht mehr gegeben ist, hat der Mieter seine vertragliche Pflicht verletzt und kann gemäß § 536c BGB kaum noch einen Anspruch auf Mietminderung geltend machen. Ausnahmen: Es war ohnehin keine Abhilfe möglich (z. B. bei einer Überschwemmung) oder Sie wissen bereits von dem Mangel. SIE HABEN DEN MANGEL GAR NICHT ZU VERANTWORTEN Viele Vermieter glauben, sie könnten eine Mietminderung dadurch abwenden, wenn sie darlegen, dass sie für den Mangel gar nicht verantwortlich sind. Doch das ist ein Irrtum. Das Recht zur Mietminderung besteht ganz und gar unabhängig davon, ob Sie für den Mangel Verantwortung tragen. Ja, der Mieter darf sogar mindern, wenn Sie den Mangel gar nicht abstellen können, etwa bei Baulärm in der Nachbarschaft. DIE VORAUSSETZUNGEN ZUR MIETMINDERUNG Es sollte jedoch nicht der Eindruck entstehen, als sei die Mietminderung eine Art „Geheimwaffe", mit der Sie der Mieter nach Belieben unter Druck setzen kann, weil es bekanntlich in allen Wohnungen irgendetwas zu beanstanden gibt. Vielmehr müssen vier Voraussetzungen gegeben sein, sonst ist die Mietminderung unzulässig: - Die Beeinträchtigung muss schon nennenswert sein; Bagatellschäden rechtfertigen keine Mietminderung. - Der Mieter muss den Mangel im Zweifel nachweisen können. Bloße Behauptungen reichen nicht aus. - Bei Abschluss des Mietvertrags war der Mangel noch nicht bekannt. Oder Sie haben zugesichert, Abhilfe zu schaffen und dann nichts unternommen bzw. keinen Erfolg gehabt. - Ihr Mieter darf nicht wegen eines Mangels mindern, den er zuvor widerspruchslos akzeptiert hat. Dieser Punkt gilt mit der Einschränkung, dass Ihr Mieter nach einer Mieterhöhung auch altbekannte Mängel beanstanden darf - allerdings darf er die Miete höchstens um den Betrag der Mieterhöhung mindern (BGH, MDR 1961, S. 683; OLG Hamburg, WM 1999, S. 281).

Reihe/Serie Haufe Ratgeber plus
Sprache deutsch
Gewicht 464 g
Themenwelt Sachbuch/Ratgeber Beruf / Finanzen / Recht / Wirtschaft Immobilien / Grunderwerb
Schlagworte Erste Hilfe • Hardcover, Softcover / Ratgeber/Recht, Beruf, Finanzen/Grunderwerb, Immobilien • Haufe Ratgeber plus • Mieterselbstauskunft • Mietminderung • Mietrecht; Ratgeber • Mietvertag • Mietvertrag • Nebenkosten • Vermieter
ISBN-10 3-648-00340-2 / 3648003402
ISBN-13 978-3-648-00340-4 / 9783648003404
Zustand Neuware
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