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Escher: Pflege zu Hause und im Heim

Buch
221 Seiten
2009 | 1., Auflage 2009
Haufe-Lexware (Verlag)
978-3-448-10014-3 (ISBN)
CHF 20,90 inkl. MwSt
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Dieser Ratgeber informiert Sie umfassend über alles, was Sie bei Eintritt eines Pflegefalls wissen sollten: von den Leistungen der Pflegeversicherung über die Pflegebedürftigkeit bis hin zur Auswahl des richtigen Pflegedienstes bzw. Pflegeheims.

INHALTE:
- Bei Eintritt des Pflegefalls: Wo finden Sie professionelle Beratung und wer hat Anspruch auf Leistungen?
- Wie wird die Pflegebedürftigkeit festgestellt und was muss der Antrag enthalten?
- Bei Pflege zu Hause: Was leisten Pflegedienste, welche Hilfsmittel gibt es und welche Unterstützung gibt es für Angehörige?
- Bei stationärer Pflege: Tipps zur Auswahl des Pflegeheims.
- Welche Leistungen übernimmt die Pflegeversicherung?

Regine Blasinski ist Rechtsanwältin in Berlin zu den Themen Ehe- und Familienrecht, Sozialrecht, Sozialversicherungsrecht, Versicherungsrecht

VORWORT

DEFINITIONEN
Die Pflegebedürftigkeit
Die Pflegeperson
Die ambulanten Pflegeeinrichtungen
Die stationäre Pflegeeinrichtung
Die Pflegehilfsmittel

DER PFLEGEFALL TRITT EIN - WAS TUN?
Die ersten Schritte
Wo Sie professionelle Beratung finden
Haben Sie Anspruch auf Leistungen?
Die Pflegestufen - der Grad der Pflegebedürftigkeit
Hinweise für Eltern von pflegebedürftigen Kindern und Jugendlichen
Pflegestufe I
Pflegestufe II
Pflegestufe III
Pflegestufe III - Härtefall
Die Leistungen im Überblick
Hinweise für Eltern von pflegebedürftigen Kindern und Jugendlichen
Kürzung des Pflegegeldes
Kürzung des Pflegegeldes bei Krankenhausaufenthalt
Kürzung des Pflegegeldes bei Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege oder Ersatzpflege
Leistungshöhe des Pflegegeldes im Sterbemonat
Leistungen der Prävention und medizinischen Rehabilitation
Altenhilfe nach dem SGB XII
Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes
Kombination von Geldleistung und Sachleistung (Kombinationsleistung)
Finanzierung der Pflegeversicherung
Beitragsfreiheit auf Antrag
Beitragszahlung

SO WIRD DIE PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT FESTGESTELLT
Der Ablauf im Überblick
So stellen Sie den Antrag
Die Begutachtung
Einwände gegen die Feststellung der Pflegebedürftigkeit
Klageverfahren vor dem Sozialgericht
Antragsdauer
Beginn der Leistungen
Antrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung

LEISTUNGEN BEI HÄUSLICHER PFLEGE
Pflegesachleistung bei Betreuung durch Pflegedienste
Pflegegeld für selbstbeschaffte Pflegehilfen
Sonderregelung für pflegebedürftige Demenzkranke
Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen
Wohngemeinschaft als Alternative
Pflegehilfsmittel
Behandlungspflege, die von der Krankenkasse zu gewähren ist
Die gängigsten Pflegehilfsmittel
Lagerungshilfsmittel
Zuzahlungen
Befreiung von der Zuzahlung
Pflegevertrag bei häuslicher Pflege

UNTERSTÜTZUNG VON ANGEHÖRIGEN BEI DER PFLEGE
Pflegeschulungen
Freistellung und Pflegezeit für Beschäftigte
Kündigungsschutz
Wie Pflegepersonen sozialversichert sind
Wenn die Pflegeperson ausfällt
Kurzzeitpflege
Tagespflege und Nachtpflege
Pflege, die von Kindern und Jugendlichen erbracht wird
Hilfe für pflegende Kinder und Jugendliche
Das persönliche Budget für behinderte Menschen

STATIONÄRE PFLEGE (PFLEGEHEIM)
Ins Pflegeheim oder nicht?
Welche Kosten die Pflegeversicherung übernimmt
Vorsorgevollmacht
Patientenverfügung
Welche Kosten Sie selbst tragen müssen
Wer entscheidet über die Höhe der Heimentgelte?
Sicherung der Qualität in den Pflegeheimen
Körperverletzungen und Gesundheitsschäden
Übergangslösungen bis ein Heimplatz gefunden ist
Die Wahl des Pflegeheims
Wunsch- und Wahlrechte des Pflegebedürftigen
Heimvertrag
Rahmenverträge
Minderung des Heimentgeltes
Verminderung des Heimentgeltes wegen Wochenendpflege im häuslichen Bereich
Das Heimgesetz
Das Heimgesetz im Unterschied zum SGB XI
Geschenke an das Pflegepersonal im Heim
Kündigung des Heimvertrages
Elternunterhalt
Vermögensverhältnisse beim Elternunterhalt
Anrechnung des Einkommens/Vermögens eines Ehepartners, wenn der andere Ehepartner im Heim lebt
Härteregelungen für Eltern von volljährigen behinderten Kindern im Sozialrecht

BESONDERHEITEN IM SOZIALHILFERECHT
Sozialhilfe bei stationärer Pflege
Sozialhilfe bei der häuslichen Pflege
Leistungskonkurrenz zwischen der Pflegeversicherung und dem Sozialhilfeträger
Müssen Enkelkinder für ihre Großeltern zahlen?
Wohngeld
Das Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung zu anderen Sozialleistungen

ADRESSEN UND INTERNETLINKS
ANHANG
STICHWORTVERZEICHNIS

Die Pflegekassen lassen durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK) prüfen, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftigkeit vorliegt. Die Begutachtung des Pflegebedürftigen soll Aussagen darüber treffen, welche Leistungen im Einzelfall erforderlich sind. Dazu gehören auch Leistungen zur Rehabilitation oder der Behandlungspflege (§ 31 SGB XI). Die Leistungen der Pflegeversicherung werden ab Antragstellung gewährt, frühestens jedoch von dem Zeitpunkt an, an dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Die Begutachtung des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse (MDK) erfolgt auf der Grundlage der Begutachtungsrichtlinien vom August 2009. Kernstück des Leistungsrechts der Pflegeversicherung bilden die §§ 14 und 15 SGB XI (Soziale Pflegeversicherung). § 14 SGB XI enthält die für die Pflegeversicherung maßgebliche Definition des Begriffs „Pflegebedürftigkeit" (siehe auch unter „Definitionen", „Die Pflegebedürftigkeit" S. 11). Ob und in welchem Umfang Pflegebedürftigkeit vorliegt, richtet sich danach, inwieweit der Pflegebedürftige krankheits- oder behinderungsbedingt bei den Verrichtungen des täglichen Lebens fremder Hilfe bedarf. Ist eine Schwerbehinderung festgestellt worden, bedingt das im Regelfall noch keine Pflegebedürftigkeit. Für die Beurteilung von Pflegebedürftigkeit sind alleine die im Einzelnen im Gesetz festgelegten Verrichtungen maßgebend. Der dortige Verrichtungskatalog wird als abschließend angesehen (§ 14 Abs. 4 SGB XI - Soziale Pflegeversicherung). Gewöhnlich oder regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen sind die genannten elementaren Bedarfsbereiche Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftliche Versorgung (Grundpflege). Wer nur gelegentlich unterstützt werden muss, erhält keine Pflegeleistungen. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht aber ein Anspruch auf Betreuung. Psychisch Kranke oder Demenzkranke mit „eingeschränkter Alltagkompetenz" haben zusätzlich Anspruch auf Leistungen für allgemeine Betreuung, z. B. Gedächtnistraining, Orientierungstraining, Betreuung in Alzheimer-Gruppen oder Tagespflege. Darauf haben auch Personen Anspruch, die keine Pflegeleistungen erhalten (Pflegestufe 0, § 45 b SGB XI; § 45 a Abs. 1 Nr. 2 SGB XI). Die Höhe der Leistungen richtet sich nach der Einordnung in eine der drei Pflegestufen (§ 15 SGB XI - Soziale Pflegeversicherung). Die Pflegestufen unterscheiden sich nach dem Umfang, der Häufigkeit und dem Zeitaufwand der erforderlichen Hilfeleistungen des Grundbedarfs. Zusätzlich wird in jeder Pflegestufe vorausgesetzt, dass mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt wird. Ist der Hilfebedarf geringer, als in der Pflegestufe I vorausgesetzt wird, bestehen keine Leistungsansprüche aus der Pflegeversicherung (Ausnahme siehe § 45 a SGB XI). Pflegebedürftige der Pflegestufe III können in gesondert gelagerten Einzelfällen nach den Härtefallrichtlinien Mehrleistungen erhalten. Die Prüfung erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK). Im Sinne der Pflegeversicherung gehören zu den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen folgende Tätigkeiten (unterteilt nach den vier Bereichen der Grundpflege): - 1 KÖRPERPFLEGE:Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- und/oder Blasenentleerung - 2 ERNÄHRUNG:mundgerechtes Zubereiten oder Nahrungsaufnahme - 3 MOBILITÄT:selbstständiges Aufstehen und Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen sowie das Verlassen oder Wiederaufsuchen der Wohnung - 4 HAUSWIRTSCHAFTLICHE VERSORGUNG:Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder Heizen Die Pflegebedürftigkeit wird danach beurteilt, inwieweit diese Verrichtungen krankheits- oder behinderungsbedingt nicht mehr ausgeübt werden können. Pflegebedürftigkeit ist auch dann gegeben, wenn der Pflegebedürftige die Verrichtung zwar motorisch ausüben, jedoch deren Notwendigkeit nicht mehr erkennen kann (z. B. bei Antriebs- oder Gedächtnisstörungen, verminderter Orientierung in der Wohnung oder Umgebung, bei Verwechseln oder Nichterkennen vertrauter Personen sowie bei Störungen der emotionalen Kontrolle). Haare waschen sowie das Schneiden von Finger- und Fußnägeln sind keine täglich anfallenden Verrichtungen nach den Regeln der Pflegeversicherung. Zur mundgerechten Zubereitung und zur Nahrungsaufnahme gehören alle Tätigkeiten, die der unmittelbaren Vorbereitung dienen und welche die Aufnahme von fester oder flüssiger Nahrung ermöglichen, z. B. portions- und temperaturgerechte Vorgabe und der Umgang mit Besteck. Darunter fallen auch notwendige Aufforderungen zur Nahrungsaufnahme (z. B. zum Trinken). Nicht zu berücksichtigen ist das Kochen oder das Eindecken des Tisches. Kochen oder Einkaufen gehören in den Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung. ACHTUNG: HILFE ZUR WEITERFÜHRUNG DES HAUSHALTES Die dauerhafte tägliche Hilfsbedürftigkeit bei Körperpflege, Ernährung und Mobilität ist entscheidend. Ein Hilfebedarf allein im hauswirtschaftlichen Versorgungsbereich kann eine Pflegebedürftigkeit nicht begründen. Weiterhelfen kann hier, soweit die Einkommensgrenzen eingehalten werden, der Antrag auf Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes und Leistungen der Altenhilfe (§ 85 SGB XII, § 70 SGB XII, § 71 SGB XII).

Erscheint lt. Verlag 25.11.2009
Reihe/Serie Escher. Ihr MDR-Ratgeber bei Haufe
Sprache deutsch
Gewicht 426 g
Einbandart Kunststoff
Themenwelt Sachbuch/Ratgeber Beruf / Finanzen / Recht / Wirtschaft Erben / Vererben
Schlagworte Ein Fall für Escher (Fernsehsendung) • Escher • Pflegebedürftigkeit • Pflegefall • Pflegeheim • Pflegeheim; Ratgeber • Pflege; Ratgeber • Pflegeversicherung
ISBN-10 3-448-10014-5 / 3448100145
ISBN-13 978-3-448-10014-3 / 9783448100143
Zustand Neuware
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