Formularerklärungen in der Medizin
Rechtliche Kontrollmaßstäbe für Einwilligungen in der medizinischen Heilbehandlung und Forschung
Seiten
2008
Mohr Siebeck (Verlag)
978-3-16-149616-5 (ISBN)
Mohr Siebeck (Verlag)
978-3-16-149616-5 (ISBN)
Unterzeichnete Aufklärungs- und Einwilligungsbögen haben keine materielle Bedeutung, ermöglichen aber den entscheidenden Anfangsbeweis für eine wirksame Einwilligung. Um dieses Missverhältnis auszugleichen, analysiert Patrick Gödicke das spezifische Gefährdungspotential medizinischer Formularerklärungen und fragt nach geeigneten Kontrollmaßstäben. Er knüpft hierzu an das Modell der informierten Einwilligung im Deliktsrecht an, das er für das reformierte Leistungsstörungsrecht fortentwickelt. Unter Anknüpfung an Par. 307 I 2 BGB etabliert er - für die medizinische Heilbehandlung und die medizinische Forschung gleichermaßen - ein um arzneimittelrechtliche Vorgaben geschärftes medizinrechtliches Transparenzgebot. Damit hängt der Beweiswert eines Formulars entscheidend von seiner Transparenz ab, wie auch nur sie es erlauben kann, die mündlichen Anforderungen an den Aufklärungsprozess herabzusenken.
Formularerklärungen beherrschen das moderne Gesundheitswesen, überfordern aber viele Patienten. Unterzeichnete Aufklärungs- und Einwilligungsbögen haben deshalb keine materielle Bedeutung, erlauben es aber, den oft entscheidenden Anfangsbeweis für eine wirksame Einwilligung zu führen. Trotz dieses Widerspruchs sind die genauen rechtlichen Anforderungen an medizinische Formularerklärungen weitgehend ungeklärt. Aufgrund äußerlicher Ähnlichkeiten das Recht der vorformulierten Vertragsbedingungen heranzuziehen, wird dem Stellenwert der Patientenaufklärung nicht gerecht und führt zu undifferenzierten Pauschallösungen. Die zentrale Frage muss vielmehr sein, wann ein Formular (nicht anders als ein Gespräch) Verständnis beim Patienten ermöglicht und dessen konkretes Verstehen auch überprüfbar macht. Patrick Gödicke etabliert hierzu unter Anknüpfung an
307 I 2 BGB ein um arzneimittel- und europarechtliche Vorgaben geschärftes medizinrechtliches Transparenzgebot und stellt auf dieser Grundlage konkrete Anforderungen an die äußere und inhaltliche Gestaltung von Formularregelungen, sowohl für die schulmedizinische Heilbehandlung als auch für die medizinische Forschung am Menschen. Der Beweiswert unterzeichneter Formularerklärungen hängt damit entscheidend von ihrer Transparenz ab. Zugleich können es auch nur transparente Aufklärungsformulare erlauben, neben der schriftlichen Aufklärung ausnahmsweise lediglich eine Gesprächsgelegenheit zu fordern, wo dies zur Wahrung des Selbstbestimmungsrechts ausreichend erscheint, etwa bei Masseneingriffen einfachster Risikostruktur wie Impfungen oder Blutspenden.
Formularerklärungen beherrschen das moderne Gesundheitswesen, überfordern aber viele Patienten. Unterzeichnete Aufklärungs- und Einwilligungsbögen haben deshalb keine materielle Bedeutung, erlauben es aber, den oft entscheidenden Anfangsbeweis für eine wirksame Einwilligung zu führen. Trotz dieses Widerspruchs sind die genauen rechtlichen Anforderungen an medizinische Formularerklärungen weitgehend ungeklärt. Aufgrund äußerlicher Ähnlichkeiten das Recht der vorformulierten Vertragsbedingungen heranzuziehen, wird dem Stellenwert der Patientenaufklärung nicht gerecht und führt zu undifferenzierten Pauschallösungen. Die zentrale Frage muss vielmehr sein, wann ein Formular (nicht anders als ein Gespräch) Verständnis beim Patienten ermöglicht und dessen konkretes Verstehen auch überprüfbar macht. Patrick Gödicke etabliert hierzu unter Anknüpfung an
307 I 2 BGB ein um arzneimittel- und europarechtliche Vorgaben geschärftes medizinrechtliches Transparenzgebot und stellt auf dieser Grundlage konkrete Anforderungen an die äußere und inhaltliche Gestaltung von Formularregelungen, sowohl für die schulmedizinische Heilbehandlung als auch für die medizinische Forschung am Menschen. Der Beweiswert unterzeichneter Formularerklärungen hängt damit entscheidend von ihrer Transparenz ab. Zugleich können es auch nur transparente Aufklärungsformulare erlauben, neben der schriftlichen Aufklärung ausnahmsweise lediglich eine Gesprächsgelegenheit zu fordern, wo dies zur Wahrung des Selbstbestimmungsrechts ausreichend erscheint, etwa bei Masseneingriffen einfachster Risikostruktur wie Impfungen oder Blutspenden.
Geboren 1970; Studium der Rechtswissenschaft an den Universitäten Gießen, Lyon III und Freiburg i. Br.; 2001 Promotion; 2007 Habilitation; apl. Professor für Bürgerliches Recht, Medizinrecht und Rechtstheorie an der Universität Gießen; Richter am OLG Frankfurt a.M. - derzeit BGH, VI. Zivilsenat (abg.).
Reihe/Serie | Jus Privatum |
---|---|
Verlagsort | Tübingen |
Sprache | deutsch |
Maße | 166 x 249 mm |
Gewicht | 990 g |
Themenwelt | Recht / Steuern ► Privatrecht / Bürgerliches Recht ► Zivilverfahrensrecht |
Schlagworte | Allgemeine Geschäftsbedingungen • Ärztliche Aufklärungspflicht • Bewe • Formular • Formular / Formblatt • HC/Recht/Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht • Medizinrecht • Transparenz |
ISBN-10 | 3-16-149616-7 / 3161496167 |
ISBN-13 | 978-3-16-149616-5 / 9783161496165 |
Zustand | Neuware |
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