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Handels- und Gesellschaftsrecht (eBook)

(Autor)

Schade (Urheber)

eBook Download: EPUB
2024 | 1. Auflage
270 Seiten
C. F. Müller (Verlag)
978-3-8114-9078-9 (ISBN)
Systemvoraussetzungen
22,99 inkl. MwSt
(CHF 22,45)
Der eBook-Verkauf erfolgt durch die Lehmanns Media GmbH (Berlin) zum Preis in Euro inkl. MwSt.
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Der Inhalt: Das Skript behandelt die im Pflichtfachstudium relevanten Grundlagen und Prüfungsschwerpunkte des Handels- und des Gesellschaftsrechts. Der Vermittlung wiederkehrender Grundprinzipien beider Rechtsgebiete gilt ein besonderes Augenmerk, da hierdurch das Verständnis einzelner Regelungen und der Rechtsprechung erleichtert wird. Die Neuerungen durch das MoPeG und KöMoG sind eingearbeitet. Die Konzeption: Die Skripten 'JURIQ-Erfolgstraining' sind speziell auf die Bedürfnisse der Studierenden zugeschnitten und bieten ein umfassendes 'Trainingspaket' zur Prüfungsvorbereitung: - Die Lerninhalte sind absolut klausurorientiert aufbereitet; - begleitende Hinweise von erfahrenen Repetitoren erleichtern das Verständnis und bieten wertvolle Klausurtipps; - im Text integrierte Wiederholungs- und Übungselemente (Online-Wissens-Check und Übungsfälle mit Lösung im Gutachtenstil) gewährleisten den Lernerfolg; - Illustrationen schwieriger Sachverhalte dienen als 'Lernanker' und erleichtern den Lernprozess; - Tipps vom Lerncoach helfen beim Optimieren des eigenen Lernstils; - ein modernes Farb-Layout schafft eine positive Lernatmosphäre.

1. Teil Handelsrecht


A. Systematik und Zweck des Handelsrechts


I. Handelsrecht als Sonderprivatrecht


1

Handelsrecht ist das Sonderprivatrecht der Kaufleute.[1] Dies bedeutet zweierlei: Es ist Teil des Privatrechts, obwohl es vereinzelt auch öffentlich-rechtliche Vorschriften, so zum Handelsregister in §§ 8 ff. HGB, enthält. Als Teil des Privatrechts ist es gleichzeitig Sonderprivatrecht, weil Normadressaten des Handelsrechts nur Kaufleute sind.

Als Sonderprivatrecht ist das Handelsrecht nicht vollständig eigenes Recht, sondern enthält spezielle Vorschriften im Hinblick auf diejenigen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Daher gilt das allgemeine bürgerliche Recht subsidiär, insbesondere das Bürgerliche Gesetzbuch dann, wenn das Handelsrecht keine eigenen Regeln getroffen hat.

2

Das Sonderprivatrecht für Kaufleute ist notwendig, weil die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches den Bedürfnissen des Wirtschaftsverkehrs nicht ausreichend Rechnung tragen. So dient das Handelsgesetzbuch

der Berücksichtigung von Handelsbräuchen, insbesondere aus vorkodifikatorischer Zeit (§ 346 HGB),

der Flexibilität und Schnelligkeit bei Handelsgeschäften durch eine erweiterte Formfreiheit (§ 350 HGB) bis hin zur Bedeutung des Schweigens als Zustimmung,[2] kurze Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (§ 377 HGB) und kurze Fristen bei der Verwertung (§ 368 HGB),

Beispiel

Die Bürgschaft eines Kaufmanns ist nach § 350 HGB formlos möglich, während die private Bürgschaft nur in schriftlicher Form gültig ist (§ 766 S. 1 BGB).

der besonderen Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, etwa durch den Schutz des guten Glaubens an die Verfügungsbefugnis (§ 366 HGB)[3] und durch strenge Rechtsfolgen beim Fixgeschäft (§ 376 HGB),

der Betonung eigenverantwortlichen Handelns, etwa durch Regelungen zu erhöhten Sorgfaltspflichten nach § 347 HGB gegenüber denen einer Privatperson gemäß § 276 BGB, Vertragsstrafen ohne richterliche Korrektur der Höhe (§ 348 HGB statt § 343 BGB), dazu zählt auch, dass der Kaufmann nicht wie der private Bürge die Einrede der Vorausklage (§ 771 BGB) hat, also die Befriedigung des Gläubigers nicht verweigern kann, solange dieser nicht erfolglos eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner versucht hat (§ 349 HGB),

schließlich dem Prinzip der Entgeltlichkeit auch ohne ausdrückliche Vereinbarung (§ 354 HGB) einschließlich eines höheren Zinses (§ 352 HGB statt § 246 BGB) und Fälligkeitszinsen (§ 353 HGB).

Diese Grundsätze prägen das gesamte Handels- und weitestgehend auch das Gesellschaftsrecht (vgl. dazu Teil 2 Rn. 200 ff.).

II. Kodifikation


3

Das Handelsrecht ist im Handelsgesetzbuch kodifiziert. Das HGB schafft ganz überwiegend kein neues Recht, sondern modifiziert lediglich die allgemeinen privatrechtlichen Regelungen.

Es ist wie das Bürgerliche Gesetzbuch in fünf Bücher mit folgenden Inhalten gegliedert:

das erste Buch (§§ 1–104a HGB) behandelt den Handelsstand und damit die Kaufmannseigenschaft, das Handelsregister, die Firma, die Prokura als Vollmacht des Kaufmanns, die Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge als Hilfspersonen der Kaufleute, den Handelsvertreter und den Handelsmakler;

das zweite Buch (§§ 105–236 HGB) enthält mit den Regelungen zu den Handelsgesellschaften und der stillen Gesellschaft den Kernbereich des Gesellschaftsrechts. Kodifiziert sind als Personenhandelsgesellschaften die offene Handelsgesellschaft (§ 105 ff. HGB) und die Kommanditgesellschaft (§ 161 ff. HGB);

das dritte Buch (§§ 238–342r HGB) regelt die Handelsbücher und enthält damit die Grundregeln der handelsrechtlichen Buchführung. Dieses Buch ist immer wieder geändert worden und hat mit den Regelungen zur Handelsbilanz unmittelbar Auswirkungen auf das Bilanzsteuerrecht;

das vierte Buch (§§ 343–475h HGB) knüpft an die Systematik einer Aufteilung in einen allgemeinen und besonderen Teil an. Es stellt allgemeine Vorschriften zum Handelsgeschäft voran und regelt sodann u.a. den Handelskauf, das Kommissions-, Fracht-, Speditions- und das Lagergeschäft;

das fünfte Buch (§§ 476–619 HGB) enthält die Regeln zum Seehandelsrecht.

4

Daneben bestehen Sondergesetze, die in ihrem Regelungsbereich sowohl dem Bürgerlichen Gesetzbuch als auch dem Handelsgesetzbuch vorgehen. Dies sind vor allem das Wechsel- und das Scheckgesetz, das gesamte Wertpapierrecht, die Gesetze betreffend den gewerblichen Rechtsschutz und das Urheberrecht, der gesamte Bereich des Bank- und Börsenrechts, das Wettbewerbsrecht und das Versicherungsvertragsrecht. Diese Rechtsgebiete sind wie die Handelsbücher und das Seehandelsrecht nicht Gegenstand dieser Abhandlung. Soweit im Folgenden von Handelsrecht die Rede ist, sind damit das erste Buch und das vierte Buch des Handelsgesetzbuches gemeint.

III. Zur Geschichte des Handelsgesetzbuches


5

Das Handelsrecht ist mindestens ebenso alt wie das allgemeine Privatrecht, da der Handels- und Geschäftsverkehr seit jeher die Ausgestaltung von Rechtsnormen prägt.

Vorläufer des heutigen HGB ist das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch (ADHGB) von 1861.

In das ADHGB flossen Erfahrungen mit älteren Kodifikationen ein, vor allem die §§ 475 ff. des Allgemeinen Landrechts für die Preußischen Staaten von 1794, der französische Code de commerce von 1807, den Baden als Anhang zum Badischen Landrecht übernommen hatte und der darüber hinaus in weiten Teilen der bis 1815 französisch besetzten Gebiete fortgalt, und die Allgemeine Deutsche Wechselordnung von 1848, bei deren Ausarbeitung auch allgemeine handelsrechtliche Grundsätze berücksichtigt worden waren.[4] Zur Entwicklung des Handelsrechts hat zudem die Wissenschaft des 19. Jahrhunderts wesentlich beigetragen, insbesondere der Rechtswissenschaftler Levin Goldschmidt (1829–1897).

Mit der länderübergreifenden Kodifikation in Deutschland ging die Schaffung einer handelsrechtlichen Gerichtsbarkeit einher.[5]

Das heute gültige Handelsgesetzbuch wurde am 10.5.1897 verabschiedet[6] und trat gemeinsam mit dem BGB am 1.1.1900 in Kraft. Die zeitliche Übereinstimmung ist nicht zufällig, sollte das HGB das ADHGB doch vor allem zur Anpassung des Handelsrechts an das Bürgerliche Gesetzbuch ersetzen.[7] Im Jahr 1937 ist das vormals im HGB enthaltene Aktienrecht aus dem HGB in ein eigenes Gesetz entnommen worden[8], das bis zum heutigen Tag Bestand hat.

IV. Die Handelsgerichtsbarkeit


6

Die Besonderheiten des Handelsrechts spiegeln sich bis zum heutigen Tage im Bestehen einer besonderen Gerichtsbarkeit.

Dies hat, wie gesehen, zum einen historische Gründe.

Zum anderen liegt es an den Besonderheiten des Handelsverkehrs.

Lesen Sie zu den zivilprozessualen Besonderheiten §§ 96–100 GVG.

Rechtsstreitigkeiten zwischen Kaufleuten sind seither im Regelfall Handelssachen nach §§ 94, 95 GVG und werden von einer Kammer für Handelssachen am Landgericht in erster Instanz verhandelt. Die Kammern für Handelssachen sind als besondere Spruchkörper nach §§ 93 ff. GVG mit einem Berufsrichter als Vorsitzendem und zwei Handelsrichtern – juristische Laien, die entweder im Handelsregister eingetragene Kaufleute oder Organe von Handelsgesellschaften sind, § 109 GVG – als Beisitzern besetzt. Entweder der Kläger richtet sein Begehren sogleich an eine Kammer für Handelssachen, § 96 GVG, oder der im Handelsregister eingetragene Beklagte beantragt Verweisung an die Kammer für Handelssachen, § 98 GVG.

Im Einzelfall kann zur Klärung von Streitigkeiten auf nichtstaatliche Schiedsgerichte ausgewichen werden, die allein durch die Abrede der Parteien, der Schiedsvertrag gemäß §§ 1025 ff. ZPO, nach Eintritt von Streitigkeiten zusammentreten.

Angelegenheiten des Handelsregisters sind solche der freiwilligen Gerichtsbarkeit und werden daher von den Amtsgerichten verhandelt, die auch das Handelsregister führen (§§ 1, 374 Nr. 1, 376 FamFG).

B. Handelsstand


I. Handelsrecht und Unternehmensrecht


1. Subjektive Anknüpfung des...


Erscheint lt. Verlag 2.5.2024
Verlagsort Heidelberg
Sprache deutsch
Themenwelt Recht / Steuern Wirtschaftsrecht Gesellschaftsrecht
Schlagworte Aktiengesellschaft • Gesellschaftsrecht • GmbH • Handelsrecht • Handels- und Gesellschaftsrecht • Kaufmann • OHG • Prokura
ISBN-10 3-8114-9078-8 / 3811490788
ISBN-13 978-3-8114-9078-9 / 9783811490789
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