Fahrzeugzulassungsrecht kompakt (eBook)
280 Seiten
Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG
978-3-415-07490-3 (ISBN)
3.Zulassungspflicht
Kurz und präzise
Ein Großteil der Kraftfahrzeuge und ihrer Anhänger unterliegen der Zulassungspflicht, dürfen also nur mit behördlicher Genehmigung am Straßenverkehr teilnehmen. Zulassungsfreie Fahrzeuge bedürfen dieser Genehmigung nicht, jedoch können besondere Voraussetzungen für die Zulassungsfreiheit bestehen.
Im Ausland zugelassene Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen unter bestimmten Voraussetzungen vorübergehend am deutschen Straßenverkehr teilnehmen, ohne dass eine deutsche Zulassung vorliegt.
Das gestempelte amtliche Kennzeichen dokumentiert die amtliche Zulassung. Manipulationen im Zusammenhang damit können diverse Straftatbestände verwirklichen.
Viele Fahrzeuge benötigen eine amtliche Zulassung.
Abb. 5
Wer in Deutschland ein Kraftfahrzeug über 6 km/h bbH oder einen Kfz-Anhänger auf öffentlichen Straßen in Betrieb setzen will, muss dies grundsätzlich bei der zuständigen Zulassungsbehörde genehmigen lassen. Dementsprechend lautet § 1 FZV:
Diese Verordnung ist anzuwenden auf
- die Zulassung von Kraftfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 Kilometern pro Stunde und
- die Zulassung ihrer Anhänger.
Diese Pflicht wird durch eine Vielzahl von Vorschriften weiter ausgestaltet bzw. einschränkt. Dabei kommt es auf den Standort des Fahrzeugs, dessen Verwendungszweck sowie seine technische Beschaffenheit an.
Verstöße gegen die Zulassungspflicht und die damit einhergehenden Vorschriften begründen für sich genommen lediglich Ordnungswidrigkeiten, welche weiter unten detailliert dargestellt werden. Straftaten sind durch Verstöße gegen Regelungen der FZV unmittelbar nicht möglich.
Wichtig
Das Kapitel „Zulassungspflicht“ beschäftigt sich ausschließlich mit der Zulassung von Fahrzeugen, nicht mit den Themen „Versicherungspflicht“ (Kapitel 4) und „Steuerpflicht“ (Kapitel 5). Fehlender Versicherungsschutz bzw. nicht erfolgte Entrichtung der Kfz-Steuer können Straftaten darstellen, was in den jeweiligen Kapiteln behandelt wird.
Ebenso sind im Zusammenhang mit Kennzeichen auch Straftaten nach § 22 StVG (Kennzeichenmissbrauch) sowie § 267 StGB (Urkundenfälschung) möglich, worauf unter Punkt 3.5 eingegangen wird.
3.1Zuständige Behörde
Sachlich zuständig für die Ausführung der FZV ist die Zulassungsbehörde. Diese wird gem. § 5 Abs. 1 i. V. m. § 75 Abs. 1 FZV nach dem Recht der einzelnen Bundesländer bestimmt. Meist handelt es sich dabei um die Straßenverkehrsbehörde des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt.
Die örtlich zuständige Zulassungsbehörde ist in § 75 Abs. 2 bis 7 FZV geregelt. Diese ist grundsätzlich die Behörde des Hauptwohnsitzes des Antragstellers. Verfügt er über keinen Wohnsitz in Deutschland, ist es die Zulassungsbehörde seines Aufenthaltsortes. Bei juristischen Personen (z. B. einem Unternehmen) richtet sich die zuständige Behörde nach dem Sitz des Unternehmens, der Niederlassung oder der Dienststelle.
Besteht gar kein Aufenthalt bzw. Sitz in Deutschland, ist ein Empfangsbevollmächtigter zu benennen. In diesem Fall ist die Zulassungsbehörde dessen Wohnorts zuständig.
Auf Antrag kann mit Zustimmung der eigentlich örtlich zuständigen Zulassungsbehörde auch eine andere tätig werden. Liegt diese in einem anderen Bundesland, ist die Zustimmung beider Bundesländer erforderlich.
Ist ein sofortiges Eingreifen der Zulassungsbehörde geboten, kann jede Zulassungsbehörde auch ohne Zustimmung der eigentlich örtlich zuständigen Maßnahmen treffen. Dies kann beispielsweise bei Betriebsuntersagungen gem. § 5 FZV (siehe Punkt 6.3.3.1) erforderlich sein.
Die o. g. Vorschrift enthält weitere Regelungen hinsichtlich der Fahrzeugzulassung von Großkunden und bestimmter staatlicher Stellen (z. B. Polizei und Bundeswehr), auf deren detaillierte Darstellung hier verzichtet wird.
Wichtig
Die Polizei ist auch bei Gefahr im Verzug nicht befugt, Maßnahmen nach der FZV zu treffen, da diese ausschließlich der Zulassungsbehörde obliegen. Polizeibeamte können jedoch aufgrund anderer Rechtsgrundlagen (z. B. nach der StPO, dem OWiG oder dem Polizeirecht) tätig werden.
3.2Deutsche Fahrzeuge
Die meisten auf deutschen Straßen anzutreffenden Fahrzeuge sind deutsche Fahrzeuge (siehe Punkt 1.9.5). Diese wiederum unterteilen sich in zulassungspflichtige und -freie Fahrzeuge.
3.2.1Zulassungspflichtige Fahrzeuge
Kraftfahrzeuge und deren Anhänger dürfen gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 FZV im öffentlichen Straßenverkehr nur in Betrieb gesetzt werden, wenn diese speziell zum Verkehr zugelassen sind. Diese Zulassung wird nicht etwa automatisch oder stillschweigend erteilt, sondern bedarf nach § 3 Abs. 1 Satz 2 FZV eines expliziten Antrags. Eine solche Zulassung ist nur entbehrlich, wenn gem. §§ 1, 3 Abs. 3, 79 Abs. 1 FZV eine explizite Ausnahme davon besteht. Liegt eine solche Ausnahme nicht vor, sind Kraftfahrzeuge und deren Anhänger ausnahmslos zulassungspflichtig.
Wer ein zulassungspflichtiges Fahrzeug ohne die geforderte Zulassung im öffentlichen Straßenverkehr betreibt, begeht eine Ordnungswidrigkeit:
- Inbetriebsetzen eines zulassungspflichtigen Fahrzeugs ohne deutsche Zulassung
- Tatbestandsnummer: 803600
- 70,-€ Bußgeld, 1 Punkt, A-Verstoß
- Anordnen bzw. Zulassen des Inbetriebsetzens eines zulassungspflichtigen Fahrzeugs ohne deutsche Zulassung
- Tatbestandsnummer: 803500
- 70,- € Bußgeld, kein Punkt
Ist das Fahrzeug zusätzlich nicht versichert und/oder versteuert, sind auch Straftaten möglich (siehe Kapitel 4 und 5). Der reine Verstoß gegen die Zulassungspflicht hingegen ist nur ordnungswidrig.
3.2.1.1Zulassungsverfahren
§ 1 Abs. 1 StVG besagt:
Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, müssen von der zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sein. Die Zulassung erfolgt auf Antrag des Verfügungsberechtigten des Fahrzeugs bei Vorliegen einer Betriebserlaubnis, Einzelgenehmigung oder EG-Typgenehmigung durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens.
§ 3 Abs. 1 Satz 2 FZV als spezielle Rechtsgrundlage für das Zulassungsverfahren präzisiert diese Anforderungen:
Die...
Erscheint lt. Verlag | 29.7.2024 |
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Verlagsort | Stuttgart |
Sprache | deutsch |
Themenwelt | Recht / Steuern |
Schlagworte | Abschleppen • Anhänger • Betriebserlaubnis • Einzelgenehmigung • Fahrzeug • Fahrzeughalter • Feinstaubplakette • Inbetriebsetzen • Kennzeichen • Kennzeichenmissbrauch • Kraftfahrzeug • öffentlicher Verkehrsraum • Pedelec • Probefahrt • Schleppen • StVO • StVZO • Typengenehmigung • Urkundenfälschung • Versicherungspflicht • Zulassungsbehörde • Zulassungspflicht • Zulassungsrecht |
ISBN-10 | 3-415-07490-0 / 3415074900 |
ISBN-13 | 978-3-415-07490-3 / 9783415074903 |
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