Definitionen und Begriffserklärungen für die Strafrechtsklausur (eBook)
148 Seiten
Books on Demand (Verlag)
978-3-7583-9590-1 (ISBN)
Der Autor war an der Universität Leipzig als Dozent und Korrektor für Strafrecht beruflich tätig und hat damit zahlreiche Studierende durch die Scheinklausuren begleitet. Beruflich ist der Autor als Führungskraft in der sächsischen Finanzverwaltung beschäftigt.
Kapitel III - Definitionen BT
Öffentliche Aufforderung zu Straftaten, § 111 StGB
Aufforderung | Aufforderung ist eine, über bloßes Befürworten hinausgehende, bestimmte Erklärung, dass andere etwas tun oder unterlassen sollen und sich an die Motivation Dritter richtet 71. |
öffentlich | Öffentlich ist die Aufforderung, wenn sie in einer Weise erfolgt, dass sie von unbestimmt vielen, nicht durch persönliche Beziehungen verbundene Personen wahrgenommen werden kann72. |
Versammlung | Eine Versammlung ist eine zu einem bestimmten Zweck räumlich vereinigte Personenmehrheit. |
Verbreiten | Unter Verbreiten versteht man das das Zugänglichmachen von Inhalten an einen großen Personenkreis. |
rechtswidrige Tat | Ist eine Handlung, die einen Straftatbestand erfüllt. |
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113 StGB
Amtsträger | Ein Amtsträger ist nach § 11 I Nr. 2 StGB jede Person, die nach deutschem Recht Beamter oder Richter ist, bzw. in einem sonstigen öff.-rechtl. Amtsverhältnis steht oder sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen. |
Widerstand leisten | Ist jede Handlung, den Amtsträger durch ein aktives Tun zur Unterlassung der Vollstreckungshandlung zu nötigen oder diese zu erschweren73. |
Vollstreckungshandlung | Ist jede gezielte hoheitliche Maßnahme zur Regelung eines konkreten Einzelfalls. |
Gewalt | Gewalt ist physisch vermittelter Zwang zur Verhinderung oder Störung der dienstlichen Vollstreckungshandlung. |
Drohung mit Gewalt tätlicher Angriff | Ankündigung von Gewalt Ist eine unmittelbar auf den Körper des Amtsträgers zielende gewaltsame Einwirkung. |
Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte, § 114 StGB
Amtsträger | Ein Amtsträger ist nach § 11 I Nr. 2 StGB jede Person, die nach deutschem Recht Beamter oder Richter ist, bzw. in einem sonstigen öff.-rechtl. Amtsverhältnis steht oder sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen. |
Soldat der Bundeswehr | Ist jede Person, welche in einem Wehrdienstverhältnis nach § 1 Abs. 1 SoldG steht. |
Zur Vollstreckung berufen | Zur Vollstreckung berufen ist derjenige, der im Einzelfall die Befugnis hat, den Staatswillen zu verwirklichen bzw. durchzusetzen. |
Diensthandlung | Eine Diensthandlung ist jede Handlung, die eine von § 114 geschützte Person in Ausübung ihres Dienstes vornimmt und zu ihrem dienstlichen Aufgabengebiet gehört. |
tätlicher Angriff | Ist eine unmittelbar auf den Körper des Amtsträgers zielende gewaltsame Einwirkung in feindseliger Absicht. |
Vollstreckungshandlung | Ist jede gezielte hoheitliche Maßnahme zur Regelung eines konkreten Einzelfalls. |
Gefangenenbefreiung, § 120 StGB
Gefangener | Gefangene sind Personen, die sich in einem formell ordnungsgemäß angeordneten Gewahrsam befinden, so dass ihnen die körperliche Bewegungsfreiheit entzogen ist und sie unter Kontrolle der die Verwahrung vollziehenden Organe der Bundesrepublik Deutschland stehen74. |
Befreien | Unter Befreien versteht man jede Form der Aufhebung einer behördlich angeordneten Verwahrung75. |
Entweichen | Unter Entweichen versteht man das Entziehen des Gefangenen aus der behördlich angeordneten Verwahrung. |
Verleiten | Verleiten von Entweichen ist jede erfolgreiche Beeinflussung des Willens eines Gefangenen, um ihn zur Selbstbefreiung zu veranlassen76. |
Fördern | Ist das Ermöglichen oder Erleichtern der Durchführung der Befreiung. |
Amtsträger | Ein Amtsträger ist nach § 11 I Nr. 2 StGB jede Person, die nach deutschem Recht Beamter oder Richter ist, bzw. in einem sonstigen öff.-rechtl. Amtsverhältnis steht oder sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen. |
Für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter | Wer selbst ohne Amtsträger zu sein, bei einer Behörde oder für eine sonstige Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt und auf eine gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben förmlich verpflichtet ist77. |
Hausfriedensbruch, § 123 StGB
Aufbauschema | I. Tatbestand I.1. objektiver Tatbestand I.1.1. Tatobjekt • Wohnung • Geschäftsraum • befriedetes Besitztum • abgeschlossene Räume, die zum öffentlichen Dienst oder zum öffentlichen Verkehr bestimmt sind I.1.2. Tathandlungen • Eindringen oder • sich nicht entfernen I.2. subjektiver Tatbestand • Vorsatz II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. Strafantrag, § 123 II StGB V. Ergebnis |
Wohnung | Wohnungen sind abgeschlossene und überdachte Räume, die Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dienen. |
Geschäftsraum | Geschäftsräume sind abgeschlossene Betriebs- und Verkaufsstätten, die vorübergehend oder dauernd gewerblichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder ähnlichen Zwecken dienen, inkl. Nebenräume78. |
befriedetes Besitztum | Ein abgegrenzter räumlicher Bereich, der einer berechtigten Person zugeordnet ist79. |
Eindringen | Ist das (zumindest teilweise) körperliche Betreten eines geschützten Raumes gegen oder ohne Willen des Berechtigten80. |
Nichtentfernen | Liegt vor, wenn sich der Täter trotz Aufforderung durch den Berechtigten nicht aus dem geschützen Raum entfernt. (echtes Unterlassungsdelikt). |
Berechtigter des Hausrechts | Hausrechtsinhaber ist derjenige, der über den Zugang und Aufenthalt im Raum (befriedetes Besitztum) rechtmäßig bestimmen darf. Dieses Hausrecht kann sich aus der Eigentümerstellung, aber auch aus zivilrechtlichen Nutzungsverhältnissen ergeben. |
(schweren) Landfriedensbruch, §§ 125, 125a StGB
Gewalttätigkeit | Gewalttätigkeit ist ein gegen die körperliche Unversehrtheit von Menschen oder Sachen gerichtetes aggressives Tun von einiger Erheblichkeit unter Einsatz von physischer Kraft81. |
Bedrohung | Ist das Inaussichtstellen eines künftigen empfindlichen Übels, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss zu haben vorgibt. |
Menschenmenge | Eine Menschenmenge ist eine zahlenmäßig nicht ohne weiteres überschaubare Personenmehrheit, welche räumlich abgrenzbar ist. |
öffentliche Sicherheit | Die öffentliche Sicherheit die Unversehrtheit der Rechtsordnung. |
Mit vereinten Kräften | Mit vereinten Kräften bedeutet, dass die Ausschreitung Verübenden ihr Droh- und Aggressionspotential vereint einsetzen. |
Einwirken | Ist jede Einflussnahme auf den Willen. |
Waffe | Ist ein gefährliches Werkzeug, welches bauartbedingt dazu bestimmt ist, einem Menschen erhebliche körperliche Verletzungen zuzufügen82. |
Schusswaffe | Eine Schusswaffe ist ein Gegenstand, bei dem ein Projektil durch einen Lauf getrieben... |
Erscheint lt. Verlag | 24.1.2024 |
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Sprache | deutsch |
Themenwelt | Recht / Steuern ► Allgemeines / Lexika |
ISBN-10 | 3-7583-9590-9 / 3758395909 |
ISBN-13 | 978-3-7583-9590-1 / 9783758395901 |
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