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Wettbewerbsrecht 2024 -

Wettbewerbsrecht 2024 (eBook)

Gesetzestexte für die Weiterbildung

Armin Pulic (Herausgeber)

eBook Download: EPUB
2024 | 1. Auflage
358 Seiten
Books on Demand (Verlag)
978-3-7583-3388-0 (ISBN)
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Die aktuelle Ausgabe für das Jahr 2024 liegt ab sofort vor. Die unkommentierten Gesetzestexte "Wettbewerbsrecht 2024" enthält zahlreiche relevante Gesetzestexte aus dem Wettbewerbsrecht (Rechtsstand: 01.01.2024), die auch optimal auf die Anforderungen im Rahmen einer Fort- bzw. Weiterbildung (z. B. Gepr. Fachwirte wie etwa Gepr. Wirtschaftsfachwirte, Gepr. Fachwirte für Marketing, Gepr. Technische Betriebswirte, Gepr. Industriefachwirte, Master Professional in Business Management sowie betriebswirtschaftliche Studiengänge oder Seminare) abgestimmt sind. Es enthält - vollständig oder in Auszügen - das Wettbewerbsrecht 2024 aus: Kartellrecht: » Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) » Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) » Vertikal-GVO - Verordnung (EU) 2022/720 » EG-Fusionskontrollverordnung - Verordnung (EG) Nr. 139/2004 Recht des fairen Wettbewerbs: » Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) » P2B-Verordnung - Verordnung (EG) Nr. 2019/1150 » Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) » Telemediengesetz (TMG) » Telekommunikationsgesetz (TKG) » Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) » TK-Transparenzverordnung (TKTransparenzV) » Medienstaatsvertrag (MStV) » Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) » Jugendschutzgesetz (JuSchG) » Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMSt) » Markengesetz (MarkenG) » Health-Claims-Verordnung - Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 » Preisangabenverordnung (PAngV) Eine Besonderheit ist z. B., dass häufige Anwendungsfälle in den Gesetzestexten bereits durch Unterstreichungen hervorgehoben sind. Weitere Informationen zu dieser Gesetzessammlung unter www.gesetze-wettbewerbsrecht.de

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Konsolidierte Fassung)

– Nichtamtliche Fassung (Auszug) –

Gliederung

DRITTER TEIL - Die internen Politiken und Maßnahmen der Union (Art. 26 – 197 AEUV)

Titel II: Der freie Warenverkehr (Art. 28 – 37 AEUV)

  • Kapitel 1: Die Zollunion (Art. 30 – 32 AEUV)
  • Kapitel 2: Die Zusammenarbeit (Art. 33 AEUV)
  • Kapitel 3: Verbot von mengenmäßigen Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten (Art. 34 – 37 AEUV)

[…]

Titel IV: Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr (Art. 45 – 66 AEUV)

  • Kapitel 1: Die Arbeitskräfte (Art. 45 – 48 AEUV)
  • Kapitel 2: Das Niederlassungsrecht (Art. 49 – 55 AEUV)
  • Kapitel 3: Dienstleistungen (Art. 56 – 62 AEUV)
  • Kapitel 4: Der Kapital- und Zahlungsverkehr (Art. 63 – 66 AEUV)

[…]

Titel VII: Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften (Art. 101 – 118 AEUV)

  • Kapitel 1: Wettbewerbsregeln (§§ 101 – 109 AEUV)
    • Abschnitt 1: Vorschriften für Unternehmen (Art. 101 – 106 AEUV)
    • Abschnitt 2: Staatliche Beihilfen (Art. 107 – 109 AEUV)

TITELII

DER FREIE WARENVERKEHR

Artikel 28

(ex-Artikel 23 EGV)

(1) Die Union umfasst eine Zollunion, die sich auf den gesamten Warenaustausch erstreckt; sie umfasst das Verbot, zwischen den Mitgliedstaaten Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung zu erheben, sowie die Einführung eines Gemeinsamen Zolltarifs gegenüber dritten Ländern.

(2) Artikel 30 und Kapitel 3 dieses Titels gelten für die aus den Mitgliedstaaten stammenden Waren sowie für diejenigen Waren aus dritten Ländern, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden.

Artikel 29

(ex-Artikel 24 EGV)

Als im freien Verkehr eines Mitgliedstaats befindlich gelten diejenigen Waren aus dritten Ländern, für die in dem betreffenden Mitgliedstaat die Einfuhrförmlichkeiten erfüllt sowie die vorgeschriebenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben und nicht ganz oder teilweise rückvergütet worden sind.

KAPITEL 1

DIE ZOLLUNION

Artikel 30 (

ex-Artikel 25 EGV)

1Ein- und Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten. 2Dieses Verbot gilt auch für Finanzzölle.

Artikel 31

(ex-Artikel 26 EGV)

Der Rat legt die Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf Vorschlag der Kommission fest.

Artikel 32 (ex-Artikel 27 EGV)

Bei der Ausübung der ihr aufgrund dieses Kapitels übertragenen Aufgaben geht die Kommission von folgenden Gesichtspunkten aus:

a) der Notwendigkeit, den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern zu fördern;

b) der Entwicklung der Wettbewerbsbedingungen innerhalb der Union, soweit diese Entwicklung zu einer Zunahme der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen führt;

c) dem Versorgungsbedarf der Union an Rohstoffen und Halbfertigwaren; hierbei achtet die Kommission darauf, zwischen den Mitgliedstaaten die Wettbewerbsbedingungen für Fertigwaren nicht zu verfälschen;

d) der Notwendigkeit, ernsthafte Störungen im Wirtschaftsleben der Mitgliedstaaten zu vermeiden und eine rationelle Entwicklung der Erzeugung sowie eine Ausweitung des Verbrauchs innerhalb der Union zu gewährleisten.

KAPITEL 2

DIE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 33

(ex-Artikel 135 EGV)

Das Europäische Parlament und der Rat treffen im Rahmen des Geltungsbereichs der Verträge gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen zum Ausbau der Zusammenarbeit im Zollwesen zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission.

KAPITEL 3

VERBOT VON MENGENMÄßIGEN BESCHRÄNKUNGEN

ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN

Artikel 34

(ex-Artikel 28 EGV)

Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten.

Artikel 35

(ex-Artikel 29 EGV)

Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten.

Artikel 36

(ex-Artikel 30 EGV)

1Die Bestimmungen der Artikel 34 und 35 stehen Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. 2Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen.

Artikel 37

(ex-Artikel 31 EGV)

(1) 1Die Mitgliedstaaten formen ihre staatlichen Handelsmonopole derart um, dass jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Angehörigen der Mitgliedstaaten ausgeschlossen ist.

2Dieser Artikel gilt für alle Einrichtungen, durch die ein Mitgliedstaat unmittelbar oder mittelbar die Einfuhr oder die Ausfuhr zwischen den Mitgliedstaaten rechtlich oder tatsächlich kontrolliert, lenkt oder merklich beeinflusst. 3Er gilt auch für die von einem Staat auf andere Rechtsträger übertragenen Monopole.

(2) Die Mitgliedstaaten unterlassen jede neue Maßnahme, die den in Absatz 1 genannten Grundsätzen widerspricht oder die Tragweite der Artikel über das Verbot von Zöllen und mengenmäßigen Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten einengt.

(3) Ist mit einem staatlichen Handelsmonopol eine Regelung zur Erleichterung des Absatzes oder der Verwertung landwirtschaftlicher Erzeugnisse verbunden, so sollen bei der Anwendung dieses Artikels gleichwertige Sicherheiten für die Beschäftigung und Lebenshaltung der betreffenden Erzeuger gewährleistet werden.

TITEL IV

DIE FREIZÜGIGKEIT, DER FREIE DIENSTLEISTUNGS- UND KAPITALVERKEHR

KAPITEL 1

DIE ARBEITSKRÄFTE

Artikel 45

(ex-Artikel 39 EGV)

(1) Innerhalb der Union ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet.

(2) Sie umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen.

(3) Sie gibt - vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen - den Arbeitnehmern das Recht,

a) sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben;

b) sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen;

c) sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben;

d) nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Bedingungen zu verbleiben, welche die Kommission durch Verordnungen festlegt.

(4) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung.

Artikel 46

(ex-Artikel 40 EGV)

Das Europäische Parlament und der Rat treffen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses durch Richtlinien oder Verordnungen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Freizügigkeit der Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 45 herzustellen, insbesondere

a) durch Sicherstellung einer engen Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen Arbeitsverwaltungen;

b) durch die Beseitigung der Verwaltungsverfahren und -praktiken sowie der für den Zugang zu verfügbaren Arbeitsplätzen vorgeschriebenen Fristen, die sich aus innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder vorher zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkünften ergeben und deren Beibehaltung die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer hindert;

c) durch die Beseitigung aller Fristen und sonstigen Beschränkungen, die in innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder vorher zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkünften vorgesehen sind und die...

Erscheint lt. Verlag 9.2.2024
Sprache deutsch
Themenwelt Recht / Steuern Wirtschaftsrecht
ISBN-10 3-7583-3388-1 / 3758333881
ISBN-13 978-3-7583-3388-0 / 9783758333880
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