Jahresabschluss und Steuererklärung im Verein (eBook)
276 Seiten
Haufe Verlag
978-3-648-16494-5 (ISBN)
Ulrich Goetze, Steuerberater und Rechtsbeistand, ist in der Beratung von gemeinnützigen Vereinen und Verbänden sowie in der Aus- und Fortbildung von Steuerberatern und deren Mitarbeitern tätig. Außerdem hält er Seminare zum Steuerrecht sowie Vereins- und Gemeinnützigkeitsrecht.
Ulrich Goetze Ulrich Goetze, Steuerberater und Rechtsbeistand, ist in der Beratung von gemeinnützigen Vereinen und Verbänden sowie in der Aus- und Fortbildung von Steuerberatern und deren Mitarbeitern tätig. Außerdem hält er Seminare zum Steuerrecht sowie Vereins- und Gemeinnützigkeitsrecht. Jens Kesseler Jens Kesseler ist seit über 20 Jahren Berater bei einer mittelständischen Steuerberatungsgesellschaft in Leipzig mit Schwerpunkt Besteuerung von gemeinnützigen Körperschaften. Er ist geschäftsführender Gesellschafter eines Consulting-Unternehmens sowie Privatdozent für steuerrechtliche und betriebswirtschaftliche Sachverhalte bei NPOs. Kesseler engagiert sich seit 30 Jahren auch ehrenamtlich in Sport- und Kulturvereinen.
1 Rechtliche Grundlagen
1.1 Satzung und Ordnungen des Vereins
Der Umfang der Rechenschaftspflicht kann in der Satzung des Vereins oder in einer Vereinsordnung festgelegt sein. Entsprechende Vorgaben sind für den Vorstand bindend, eine Abweichung ist nicht zulässig.
Der Rechenschaftsbericht wird regelmäßig der Mitgliederversammlung vorgelegt. Bei großen Vereinen und Verbänden kann nach der Satzung ein anderes Organ, bezeichnet als Verwaltungsrat, Verbandsrat oder Beirat für die Entgegennahme der Rechnungslegung zuständig sein.
Außerhalb der Mitgliederversammlung ist der Vorstand nicht verpflichtet, einzelnen Mitgliedern Auskünfte über den Stand der Geschäfte und andere Vereinsangelegenheiten zu erteilen. Die Pflicht besteht nur dann, wenn die Satzung dies vorsieht.
1.2 Grundsätze der Buchführung
Bereits in der laufenden Buchführung werden die Grundlagen für einen ordnungsgemäßen Jahresabschluss gelegt. Ohne eine ordnungsgemäße Buchführung entspricht der Jahresabschluss nicht den gesetzlichen Vorgaben. Der Verein hat den Nachweis, dass seine tatsächliche Geschäftsführung den Erfordernissen der Gemeinnützigkeit erfüllt, durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen der Einnahmen und Ausgaben zu führen. Auch für Zwecke der Besteuerung sind Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen münden in die Buchführung, die fortlaufend und zeitnah die Geschäftsvorfälle dokumentiert. Die Grundregeln für die Buchführung und Rechnungslegung sind, dass die Aufzeichnungen wahr, vollständig und zeitnah (laufend) erfolgen sowie ausreichende Erläuterungen zu den Einnahmen und Ausgaben enthalten. Mit steigendem Geschäftsvolumen sollen die Aufzeichnungen immer detaillierter werden, vom einfachen Kassenbuch bis zur formellen Buchführung und Bilanz. Zur Bilanzierung ist ein steuerbegünstigter Verein nur dann für seinen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Bereich verpflichtet, wenn der Verein ein buchführungspflichtiger Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist oder das Finanzamt den Verein ausdrücklich zur Buchführung aufgefordert hat.
Hinweis
Das Finanzamt wird den Verein zur Buchführung auffordern, wenn die Buchführungsgrenzen überschritten sind. Diese sind:
- Jahresumsatz mehr als 600.000 Euro
- Jahresgewinn mehr als 60.000 Euro
Auch wenn die wirtschaftlichen Tätigkeiten die vorgenannten Grenzen nicht überschritten haben, sind in zahlreichen Steuergesetzen und Verordnungen Pflichten zur Führung bestimmter Bücher und Aufzeichnungen vorgesehen.
Dazu zählen:
Umsatzsteuer |
§ 15 UStG | Vorsteuerabzug |
§ 10 UStG | Getrennte Buchung der Erlöse nach Steuersätzen |
§ 4 UStG | Trennung der steuerfreien Einnahmen nach dem Befreiungsgrund |
Gewinnermittlung |
§ 4 EStG | Anlagevermögen und Absetzung für Abnutzung |
§ 7 EStG | Anlagenverzeichnis für geringwertige Wirtschaftsgüter |
§ 146 AO | Ordnungsvorschriften für Buchführung und für Aufzeichnungen |
Anlage EÜR | Zusammenfassung der Ausgaben nach Gruppen |
Gemeinnützigkeit |
§ 10b EStG | Erhaltene Spenden und Zuwendungsbescheinigungen |
§ 62 AO | Zuführung und Entwicklung der Rücklagen |
Beschäftigung von Arbeitnehmern |
§ 4 LStDV | Führung von Lohnkonten |
§ 28a SGB IV | Persönliche und sozialversicherungsrelevante Angaben |
§ 28f SGB IV | Kassenzugehörigkeit, Beitragssätze |
§ 13 MiLoG | Stundenaufzeichnungen für Mini-Jobs |
Weitere Vorgaben |
Satzung | Vorgaben nach interner Finanzordnung des Vereins |
Satzung | Kassenprüfung |
§ 28 KSVG | Berechnung der Künstlersozialversicherung |
§ 42 BGB | Insolvenzantragspflicht |
§ 238 ff. HGB | Ordnungsvorschriften beim Betreiben eines Handelsgewerbes |
Es ist darüber hinaus zu beachten, dass die Finanzbehörden das Recht haben, Einsicht in die gespeicherten Daten des Vereins zu nehmen und die mithilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellte Buchführung durch den Datenzugriff zu prüfen.
1.3 Rechenschaft gegenüber der Mitgliederversammlung
Die Inhalte der Rechenschaftspflicht gegenüber der Mitgliederversammlung grenzen sich betont von handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften ab. Die den Mitgliedern gegenüber abzugebende Jahresrechnung hat ein zutreffendes, vollständiges und klares Bild über die Geschäfte des Vereins zu vermitteln. Zur Erfüllung der Auskunftsverpflichtung wird eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen über die Ausgaben und der Führung eines Bestandsverzeichnisses des Vermögens verlangt. Unter Einnahmen und Ausgaben sind alle Zu- und Abflüsse an Geldmitteln und Geldgegenwerten (tauschähnliche Umsätze) zu verstehen. Das Bestandsverzeichnis muss die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Art nach enthalten. Eine Bewertung des Sachvermögens ist nicht notwendig.
Auch die Geldbestände und Verbindlichkeiten sind auszuweisen. Anzugeben ist jeweils der Wert am Tag des Jahresabschlusses. Eine bestimmte Form des Rechenschaftsberichts ist nicht vorgeschrieben. Als Mindestbedingung sind nachprüfbare und sachlich richtige Aufzeichnungen vorzulegen. Die Einnahmen und Ausgaben müssen vollständig erfasst sein, eine Verrechnung bzw. Saldierung von Ausgaben und Einnahmen ist nicht erlaubt.
Dies bedingt, dass die allgemeinen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und Rechnungslegung zu erfüllen sind.
Grundsätze der ordnungsmäßigen Buchführung
- Richtigkeit und Willkürfreiheit
- Klarheit und Übersichtlichkeit
- Vollständigkeit und Saldierungsverbot
- vorsichtige Bewertung von Vermögen und Schulden
- Bewertungs- und Gliederungsstetigkeit
- Fortführung der unternehmerischen Tätigkeit des Vereins
Der Vorstand muss in der Mitgliederversammlung Auskunft, Rechenschaft und Nachricht über die Geschäftsführung ablegen. Die Erfüllung der Pflicht des Vorstands umfasst
- die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben anhand der Belege,
- die Führung von Bestandsverzeichnissen und
- die Beachtung weiterer Anforderungen nach der Vereinssatzung (bspw. Etat).
Hinweis
Dringend anzuraten ist bei Vereinen mit umfangreichen entgeltlichen Betätigungen die Führung einer doppelten Buchführung, weil nur mittels dieser Form die Vollständigkeit der Buchungserfassung nachgewiesen werden und eine wertperiodengerechte Gewinn- und Vermögensermittlung erfolgen kann.
1.4 Das Nebenzweckprivileg eingetragener Vereine
Das Handeln eingetragener Vereine darf grundsätzlich zivilrechtlich nicht auf eine wirtschaftliche Betätigung gerichtet sein. Gleichwohl werden sie häufig im Rahmen des Vereinszwecks oder zur Finanzierung der Vereinsaktivitäten wirtschaftlich tätig. Eine wirtschaftliche Betätigung stellt die Rechtsformwahl »eingetragener Verein« nicht infrage, soweit es sich lediglich um eine untergeordnete, den idealen Hauptzwecken des Vereins dienende wirtschaftliche Betätigung im Rahmen des sogenannten Nebenzweckprivilegs handelt. Die Vereinsregister setzen das beim Vorliegen der Gemeinnützigkeit voraus. Gemeinnützigkeitsrechtlich ist sogar die ausschließliche Finanzierung durch steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe zulässig, wenn diese nicht losgelöst vom Satzungszweck zum Hauptzweck werden (vgl. AEAO zu § 56 AO). Das heißt, nicht die Mittelherkunft ist entscheidend, sondern die Mittelverwendung!
Dient die wirtschaftliche Betätigung der Satzungsverwirklichung, ist auch ein Wettbewerb zu...
Erscheint lt. Verlag | 29.7.2022 |
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Reihe/Serie | Haufe Fachbuch | Haufe Fachbuch |
Verlagsort | Freiburg |
Sprache | deutsch |
Themenwelt | Recht / Steuern ► Steuern / Steuerrecht |
Schlagworte | Abgeltungssteuer • Bewertung • Bilanz • Bilanzanalyse • Bilanzen • Bilanzierung • Buchhaltung • Deutschland • Digitalisierung • Elster • Entwicklung • Ergebnis • Familien • Finanzamt • Gewinnermittlung • Haftung • IFRS • Jahresabschluss • Konzernabschluss • Rechenschaftspflicht • Rechnungswesen • Recht • Steuererklärung • Steuern • Steuerrecht • Verein • Vereinsrecht • Vereinswesen • Verlustrechnung • Vorstand |
ISBN-10 | 3-648-16494-5 / 3648164945 |
ISBN-13 | 978-3-648-16494-5 / 9783648164945 |
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