(Neu) im Betriebsrat - und jetzt? (eBook)
604 Seiten
Books on Demand (Verlag)
978-3-7557-2274-8 (ISBN)
Christian Betz hat knapp 40 Jahre lang Betriebsräte bei Ihrer Arbeit begleitet und vor Gerichten vertreten. Bei der DAG und dann bei ver.di war er im Arbeitsrecht tätig, zuletzt als Bezirksgeschäftsführer. Seit 10 Jahren organisiert er die www.betriebsratundrecht.de Agentur, hat ein Netzwerk für Klinikbetriebsräte gegründet und mehrere Fachbücher geschrieben. Christian Betz ist in München geboren und wohnt jetzt im Allgäu.
01 – NACH DER WAHL
Betriebsverfassungsgesetz
§ 29 Einberufung der Sitzungen
(1) Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Betriebsrats zu der nach § 26 Abs. 1 vorgeschriebenen Wahl einzuberufen. Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Sitzung, bis der Betriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat.
(2) Die weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende des Betriebsrats ein. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Dies gilt auch für die Schwerbehindertenvertretung sowie für die Jugend- und Auszubildendenvertreter, soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der Betriebsratssitzung haben. Kann ein Mitglied des Betriebsrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unter Angabe der Gründe unverzüglich dem Vorsitzenden mitteilen. Der Vorsitzende hat für ein verhindertes Betriebsratsmitglied oder für einen verhinderten Jugend- und Auszubildendenvertreter das Ersatzmitglied zu laden.
(3) Der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats oder der Arbeitgeber beantragt.
(4) Der Arbeitgeber nimmt an den Sitzungen, die auf sein Verlangen anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen er ausdrücklich eingeladen ist, teil. Er kann einen Vertreter der Vereinigung der Arbeitgeber, der er angehört, hinzuziehen.
Direkt nach der Wahl geht es los. Der Vorsitzende des Wahlvorstand lädt die gewählten Betriebsräte innerhalb einer Woche nach dem Wahltag zur so genannten „konstituierenden Sitzung“ ein. Das passiert mit einem Einladungsschreiben nebst einer Tagesordnung an die gewählten Betriebsratsmitglieder. Die restlichen Mitglieder des Wahlvorstandes, (die nicht in den Betriebsrat gewählt wurden), haben auf dieser Sitzung kein Teilnahmerecht. Ab diesem Tag sind die Wahlvorstandsmitglieder und die Ersatzmitglieder für sechs Monate unkündbar. Zusätzlich lädt der Wahlvorstand den Vorsitzenden der Jugendvertretung und der Vertretung der Schwerbehinderten ein, denn beide haben ein Teilnahmerecht an der Sitzung. Diese erste Betriebsratssitzung ist sehr wichtig: In ihr werden der Betriebsratsvorsitzende und dessen Abwesenheitsvertreter gewählt.
Der Vorsitzende des Wahlvorstandes eröffnet die erste Betriebsratssitzung. Als erstes veranlasst er, dass ein so genannter Wahlleiter aus Kreisen des Betriebsrats gewählt wird. Dies kann per Handzeichen geschehen. Beantragt ein Betriebsratsmitglied die Durchführung einer geheimen Wahl, muss mit Stimmzetteln geheim gewählt werden, und zwar ohne Abstimmung darüber.
Sobald der Wahlleiter gewählt ist, endet das offizielle Amt des Wahlvorstandsvorsitzenden und damit auch dessen Teilnahmerecht: Er muss die Sitzung verlassen.
Etwas anderes ist es natürlich, wenn der Vorsitzende des Wahlvorstandes selbst für den Betriebsrat kandidiert hat und gewählt wurde. Dann bleibt er in der Sitzung, allerdings dann nicht mehr als Wahlvorstand, sondern als ordentlicher Betriebsrat.
Die Wahl der/des Betriebsratsvorsitzende/n und seiner Stellvertreter*innen
Betriebsverfassungsgesetz
§ 26 Vorsitzender
(1) Der Betriebsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(2) Der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter vertritt den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. Zur Entgegennahme von Erklärungen, die dem Betriebsrat gegenüber abzugeben sind, ist der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt.
Jetzt muss das Führungsgremium bestimmt werden. Die Wahl eines Vorsitzenden und dessen Abwesenheitsvertreter ist Pflicht. Findet sich kein Betriebsratsvorsitzender, so ist der Betriebsrat „nicht funktionsfähig“ und kann nicht arbeiten und der Arbeitgeber kann weiter allein nach „Direktionsrecht“ (also komplett ohne Betriebsrat) entscheiden. So eine peinliche Situation kommt aber in der Praxis so gut wie nie vor.
Genaue Wahlvorschriften für die Wahl des Vorsitzenden gibt es im Gesetz nicht. Wahlberechtigt sind alle Betriebsratsmitglieder. Gewählt ist als Betriebsratsvorsitzender, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Gibt es zwei Kandidat*innen, die gleich viele Stimmen haben, muss ein zweiter Wahlgang durchgeführt werden. Gibt es dann immer noch eine Stimmengleichheit, muss das Los entscheiden. Der Betriebsratsvorsitzende und seine Stellvertreter müssen in getrennten Wahlgängen gewählt werden.
Achtung!
Das Amt des Betriebsratsvorsitzenden ist kein Amt auf Dauer. Mit einer einfachen Mehrheit können der Betriebsratsvorsitzende und seine Steilvertreter jederzeit wieder abgewählt werden. Für eine solche Abwahl braucht der Betriebsrat keinen Grund.
Gibt es Betriebsräte, die vollkommen von der Arbeit freigestellt sind (in Betrieben ab 200 Arbeitnehmern), so fällt diese Freistellung nicht automatisch auf den Betriebsratsvorsitzenden. Freistellen könnte sich auch ein anderes Betriebsratsmitglied lassen.
Welche Aufgaben hat der Betriebsratsvorsitzende oder was unterscheidet den Betriebsratsvorsitzenden von den anderen, „normalen“ Betriebsratsmitgliedern? Ist er der „Chef“ vom Betriebsrat, der alles bestimmen kann? Nein!
Der Betriebsrat arbeitet grundsätzlich als Gremium, das nur gemeinsam in einer (ordentlichen) Sitzung entscheidet. Der Vorsitzende ist der erste Ansprechpartner (Briefkasten) des Betriebsrats. Ihm sind im Betriebsverfassungsgesetz bestimmte Aufgaben zugewiesen:
Aufgaben des Betriebsratsvorsitzenden
- Einladung zu den Sitzungen
- Erstellung einer Tagesordnung für die Betriebsratssitzung
- Leitung der Sitzungen des Betriebsrats
- Leitung der Betriebsversammlungen
- Unterzeichnung von Betriebsvereinbarungen, Sitzungsprotokollen und Betriebsvereinbarungen
- Vertretung des Betriebsrats vor Gericht
- Entgegennahme von Anträgen des Arbeitgebers
Der Betriebsratsvorsitzende als „Briefkasten“
Allein der Betriebsratsvorsitzende (bei Verhinderung seine Stellvertreter) ist berechtigt, Erklärungen für den Betriebsrat entgegenzunehmen und an sein Gremium weiterzuleiten. Wenn zum Beispiel der Arbeitgeber beim Betriebsrat eine Kündigung oder Versetzung beantragt oder Überstunden anweisen will, dann muss er seine Anträge an den Vorsitzenden stellen. Nur dieser ist für den Betriebsrat empfangsberechtigt. Ist der Vorsitzende verhindert, treten seine Stellvertreter an seine Stelle.
Tipp!
Deshalb ist empfehlenswert, mehrere Stellvertreter zu wählen und diese dem Arbeitgeber mitzuteilen. So kann es nicht vorkommen, dass der Vorsitzende und sein Stellvertreter nicht im Haus sind und der Arbeitgeber keinen Ansprechpartner mehr hat.
Der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende ist kein zweiter Vorsitzender. Er vertritt lediglich den Vorsitzenden bei dessen Abwesenheit, also bei Urlaub, Dienstreisen, Arbeitsunfähigkeit oder Fortbildungen. Also: „Ich habe jetzt keinen Bock, mach Du das mal für mich“ – geht nicht!
Der/die Schriftführer/in
Ein weiteres Amt, das in jedem Betriebsrat zu besetzen ist, ist die Position des Schriftführers. Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu erstellen, in dem mindestens Folgendes niedergeschrieben ist:
- Ort, Datum und Uhrzeit der Sitzung –
- die Feststellung der Beschlussfähigkeit des Betriebsrats
- die Tagesordnungspunkte, die in der Sitzung behandelt wurden
- Anträge und die Abstimmungsergebnisse im Wortlaut
- der Termin der nächsten Sitzung
- die Anwesenheitsliste (die von jedem Betriebsrat persönlich unterzeichnet werden muss).
Der Schriftführer muss ebenfalls in der ersten Betriebsratssitzung gewählt werden. Verständlicherweise wird um dieses Amt meist wenig gestritten. (Anmerkung: Früher wurde für dieses Amt regelmäßig eine Frau bestimmt, meistens die einzige weibliche Betriebsrätin. Das hat sich heute aber grundsätzlich geändert. Heute gibt es mindestens genauso viele männlich wie weibliche Schriftführer.)
Die Veröffentlichung der Wahlergebnisse
Spätestens nach der konstituierenden Sitzung, also nach der Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und seiner Stellvertreter ist der Zeitpunkt gekommen, an dem die Belegschaft über den Ausgang der Wahl informiert werden muss. Empfehlenswert ist ein Aushang mit der Überschrift „Wir sind Euer Betriebsrat“, auf dem die gewählten Mitglieder vorgestellt werden.
Tipp!
Schöner ist das Ganze, wenn Fotos der Betriebsratsmitglieder...
Erscheint lt. Verlag | 23.2.2022 |
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Sprache | deutsch |
Themenwelt | Recht / Steuern ► Allgemeines / Lexika |
Recht / Steuern ► Arbeits- / Sozialrecht ► Arbeitsrecht | |
Schlagworte | Betriebsratsarbeit • Betriebsverfassungsgesetz • Mitbestimmung • Personelle Mitbestimmung • Soziale Mitbestimmung |
ISBN-10 | 3-7557-2274-7 / 3755722747 |
ISBN-13 | 978-3-7557-2274-8 / 9783755722748 |
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