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Verfassung kompakt -  Gerhart Holzinger,  Benedikt Kommenda,  Kerstin Holzinger

Verfassung kompakt (eBook)

Meine Grundrechte und mein Rechtsschutz. Wegweiser durch die österreichische Verfassung (Ausgabe Österreich)
eBook Download: EPUB
2021 | 3. Auflage
384 Seiten
Linde Verlag Wien Gesellschaft m.b.H.
978-3-7094-1163-6 (ISBN)
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Wegweiser durch die österreichische Verfassung


Die Verfassung regelt das Zusammenleben der Menschen im Staat. Doch wer kennt dieses Regelwerk wirklich? Wer weiß, wie weit das Gebot der Gleichbehandlung reicht, wo die Meinungsfreiheit endet oder warum selbst das Privateigentum gewissen Beschränkungen unterliegt? ”Verfassung kompakt“ zeigt allen Interessierten, was die Verfassung für sie konkret bedeutet, welche Rechte sie haben und wie sie diese durchsetzen können.


Aktuelle Schwerpunkte liegen auf dem umfassenden neuen Rechtsschutz der Verwaltungsgerichte seit 2014, den Erweiterungen der Grundrechte durch die Europäische Grundrechtecharta und der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs unter besonderer Berücksichtigung der Entscheidungen zu den Covid-19-Maßnahmen.



Von 1984 bis 1995 Leiter des Verfassungsdienstes im Bundeskanzleramt, ist seither Mitglied des Verfassungsgerichtshofs und hat sich 1997 an der Universität Graz für Verfassungsrecht habilitiert. Von 2008 bis 2017 Präsident des Verfassungsgerichtshofs.

10Wörterbuch zur Verfassung


Mitglied des → Parlaments.

→ faktische Amtshandlung.

jede staatliche Dienststelle, gleichgültig, ob sie → hoheitliche Aufgaben besorgt (wie zB eine Bezirkshauptmannschaft) oder solche der → Privatwirtschaftsverwaltung (zB früher die staatlichen Postämter).

behördlicher Akt ohne förmliches → Verfahren, zB eine Festnahme oder eine Hausdurchsuchung.

Einkäufe oder Aufträge, die vom Staat getätigt bzw vergeben werden, wie der Auftrag einer Gemeinde an Bauunternehmen, ein Amtsgebäude zu errichten, oder der Ankauf von Dienstautos für die Polizei.

Dienstnehmer(in) einer → Gebietskörperschaft in einem → öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, das durch → Bescheid begründet wird; im Unterschied zur/zum → Vertragsbediensteten.

ein → Amt mit → hoheitlichen Aufgaben, zB eine Bezirkshauptmannschaft (= Verwaltungsbehörde) oder ein Gericht (= Gerichtsbehörde).

Entscheidung einer Verwaltungsbehörde im Einzelfall, zB Steuerbescheid, Baubewilligung oder Strafbescheid.

→ Quorum.

Bezirkshauptmannschaft oder Bürgermeister einer → Stadt mit eigenem Statut.

Gehalt eines → Beamten bzw eines Politikers.

dient der → Kundmachung vor allem von Gesetzen und Verordnungen des Bundes sowie von Staatsverträgen; wird vom Bundeskanzleramt in elektronischer Form im Rahmen des → Rechtsinformationssystems des Bundes herausgegeben.

Staat, in dem die Staatsaufgaben von einem Zentralstaat (zB Bund) und mehreren Teilstaaten (zB Länder) besorgt werden, wie Österreich, Schweiz, Deutschland, USA; im Unterschied zum → Einheitsstaat.

Besorgung von Aufgaben der Bundesverwaltung durch → Organe der Länder, vor allem durch den Landeshauptmann und die → Bezirksverwaltungsbehörden.

Besorgung von Aufgaben der Bundesverwaltung durch eigene Bundesbehörden, zB Finanzamt.

→ Grundrecht, das nur für Staatsbürger gilt; im Unterschied zum → Menschenrecht.

Schutz vor einer Preisgabe von Informationen über eine Person, etwa betreffend den Gesundheitszustand, das Einkommen oder die sexuelle Orientierung eines Menschen.

„Volksherrschaft“; Staat, dessen (Rechts-)Ordnung auf dem Willen des Volkes beruht.

Die staatliche (Rechts-) Ordnung wird direkt vom Volk bestimmt, etwa in Form einer → Volksabstimmung.

Die staatliche (Rechts-)Ordnung wird von gewählten Volksvertretern (im Parlament) bestimmt.

Benachteiligung von Menschen, etwa auf Grund des Geschlechts, der Rasse, der Religion, einer körperlichen Behinderung.

Staat, in dem sämtliche Staatsfunktionen zentral ausgeübt werden, zB Frankreich; im Unterschied zum → Bundesstaat.

→ Urteil des Verwaltungs- oder des Verfassungsgerichtshofs oder eines Verwaltungsgerichts.

vom Gesetz eingeräumter Entscheidungsspielraum eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde; muss „im Sinne des Gesetzes“ ausgeübt werden.

Handeln von Staatsorganen, mit dem ein Gerichtsurteil oder ein verwaltungsbehördlicher → Bescheid durchgesetzt wird, zB Gehaltspfändung oder Abbruch eines baufälligen Gebäudes.

Bund, Länder und Gemeinden.

Staatsfunktion, die von unabhängigen Richtern ausgeübt wird.

Bezirks-, Landes- und Oberlandesgerichte sowie Oberster Gerichtshof.

Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof.

→ generelle Norm, die vom Gesetzgeber erlassen wird.

Gesetz, das in Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Abgeordneten des Nationalrates mit → einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen wird; im Unterschied zum → Verfassungsgesetz.

Staatsfunktion, deren Aufgabe in der Erlassung von → Gesetzen besteht.

erster Schritt im Gesetzgebungsverfahren, zB eine Regierungsvorlage oder ein Initiativantrag von → Abgeordneten.

verfassungsrechtliche Regelung, die dem einfachen Gesetzgeber erlaubt, ein → Grundrecht einzuschränken.

Aufteilung der → Staatsfunktionen auf verschiedene → Organe.

in der Verfassung geregelte Rechte des Einzelnen gegenüber dem Staat, zB das Recht auf persönliche Freiheit, Unverletzlichkeit des Eigentums, Meinungsfreiheit.

Einrichtungen zum Schutz der → Grundrechte, national vor allem der Verfassungsgerichtshof, international zB der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte.

Systemgrundsatz der Verfassung, der nur durch Volksabstimmung aufgehoben oder geändert werden darf; demokratisches, republikanisches, bundesstaatliches, rechtsstaatliches und gewaltenteilendes Grundprinzip.

der Staat als „Obrigkeit“; staatliches Handeln, das nötigenfalls mit Zwang durchgesetzt werden kann, zB das Erlassen von → Gesetzen, Verordnungen, → Urteilen oder → Bescheiden sowie das Setzen von faktischen Amtshandlungen.

jener Teil der Verwaltung, in dem die Verwaltung hoheitlich handelt; im Unterschied zur → Privatwirtschaftsverwaltung.

aus einer Person bestehendes → Organ, zB Bundesminister.

Antrag eines Einzelnen an den Verfassungsgerichtshof, ein → Gesetz auf seine Verfassungsmäßigkeit oder eine Verordnung auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen.

Schutz vor strafrechtlicher Verfolgung und vor Bestrafung, etwa von → Abgeordneten.

Möglichkeit, mit einem Rechtsmittel (zB Berufung, Rekurs, Beschwerde) eine übergeordnete → Behörde anzurufen, die einen → Bescheid oder ein → Urteil auf seine Rechtmäßigkeit prüft.

→ Gerichtsbarkeit.

gesetzliche Interessenvertretungen, zB die Arbeiterkammern, die Wirtschaftskammern oder die Rechtsanwaltskammern.

Zusammenschluss von → Abgeordneten einer politischen → Partei im → Parlament.

faktische Bindung der → Abgeordneten, in Debatten und Abstimmungen die im jeweiligen → Klub festgelegte „Klublinie“ zu vertreten; Spannungsverhältnis zum → freien Mandat.

aus mehreren Personen bestehendes → Organ, zB Bundesregierung.

Ermächtigung, eine bestimmte Angelegenheit durch generelle → Normen zu regeln oder eine individuelle Norm zu erlassen.

Versammlung zur Ausarbeitung einer Verfassung; zB Österreich-Konvent.

Veröffentlichung genereller → Rechtsvorschriften.

Vollziehung von Landesgesetzen durch Bundesorgane, zB eines Naturschutzgesetzes, durch die Polizei.

...

Erscheint lt. Verlag 17.12.2021
Sprache deutsch
Themenwelt Recht / Steuern Öffentliches Recht
ISBN-10 3-7094-1163-7 / 3709411637
ISBN-13 978-3-7094-1163-6 / 9783709411636
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