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Lea -  E.-Regina Hirschfeld,  Ellen Kuhröber

Lea (eBook)

Der Kampf um dein Menschenrecht
eBook Download: EPUB
2021 | 1. Auflage
238 Seiten
Books on Demand (Verlag)
978-3-7543-7642-3 (ISBN)
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"Lea, du bist so nah und doch so fern", sagt Großmutter Ella. "Uns trennt staatlich verordnete Menschenrechtsverweigerung". Und das in der Bundesrepublik Deutschland? Seit wann ist diese Unvorstellbarkeit möglich? Seit zehn Jahren!

geb. 1942 Krankenschwester, Kinderkrankenschwester, Gymnasiallehrerin, ehemaliges Pflegekind, dessen Vormund Mündeleigentum unterschlug und regelmäßig dem Vormundschaftsgericht in Wetzlar meldete: "Regina ist extrem veranlagt und zu keiner steten Arbeit fähig." Sie durfte mit 15 Jahren putzen lernen.

Die Würde des Menschen ergibt sich durch seine Freiheit zur Selbstbestimmung. Um sie
verantwortungsvoll einsetzen zu können, braucht jeder Mensch – klein oder groß – Chancen zum Erwerb von Wissen und
Gewissen. In Diktaturen, in diktatorischen Familien und Gesellschaften wird Hinnahme und Duldung von
Fremdbestimmtheit gelernt, sowie deren angeblich gerechtfertigte Anwendung gegenüber anderen.

Das Zu-Erwartende


Die wahre Geschichte von Lea und ihrer Großmutter Ella K. zeigt, wie einfach und beharrlich Menschenrecht zu Makulatur gemacht werden kann – unterhalb des Radars oder innerhalb des funktionseingeschränkten Radars der Kontrollinstanzen.

Über das Mädchen Lea erfahren die Leser nichts. Hier wird nur vermerkt, was verschiedene Menschen über das Mädchen an Widersprüchlichem verlauten lassen, je nach ihren Interessen, ihren Zielsetzungen, ihren Bedürfnissen, ihren Irrtümern. Die vorgebrachten Gegensätze in diesen teils erschreckenden Auffassungen sind es, die hier ein Kind in Verhältnisse manövrieren, die nicht mehr durch Menschenrecht und Grundgesetz gedeckt sind. Lea lernt man nicht kennen. Auch wenn sie wörtlich zitiert wird, geben ihre Worte nur preis, wozu man sie drängte, lockte oder verpflichtete. Mit Erreichen ihrer Volljährigkeit hat Lea das Recht auf Einsicht in diese Akten des Jugendamts. Das heißt, der Staat beabsichtigt Transparenz in seiner Jugendhilfe-Politik. Aus dem hier vorliegenden Sachbuch kann sie nicht entnehmen, welche Namen welcher Person zugeordnet wurden, insbesondere nicht, wenn mehrere Personen derselben Institution angehören. Vieles passierte hinter Leas Rücken und kann deshalb von ihr nicht erinnert werden.

Sollen oder dürfen Familienrichter bei Fehlhandlungen seitens eines Jugendamtes weggucken? Interessiert sich niemand für ein Kind, das Rechtlosigkeit ausgesetzt ist? Soll persönliches Übelwollen oder vermeintliches persönliches Wohlwollen geduldet werden als Motor für Gesetzesbrüche?

Jedes Versagen hat seine Gründe. Diese gilt es zu identifizieren. In Frage kommen sowohl

A. persönliche Gründe wie Unfähigkeit, kognitive Schwäche, mangende Vorkenntnisse, ein dysfunktionales Gewissen, hohe Irritierbarkeit/Unsicherheit, vermeintlich zu verheimlichende Gesundheits-Beeinträchtigungen wie Alkohol-Krankheit, Depressionen, Schlafstörungen oder ein schlecht eingestellter Diabetes mellitus. Auch individuell ideologisch oder religiös eingefärbte Überzeugungen oder Neurosen können eine Rolle spielen.

B. systemische Gründe wie z. B. Ausbildungsmängel der Entscheidungsträger, ein Missverhältnis von zu wenig verfügbarer Zeit zur Kontrollpflicht-Erledigung. Sind zudem die technischen Mittel ungeeignet, die traditionell benutzte Begrifflichkeit undifferenziert, fehlt ein verlockender Anreiz zur Pflichterledigung und ist der Zugriff auf fächerübergreifende wissenschaftliche Ressourcen beschränkt, geht das zu Lasten der Kontroll-Qualität.

Der »Fall Görgülü« – ein Vater bekam nach sieben Jahren Kampf seinen Sohn zugesprochen – veranlasste seinerzeit das Bundesverfassungsgericht aus den festgestellten Mängeln klare Lehren und Verbesserungsvorschläge zu ziehen. Sie blieben im »Fall Lea« ohne Wirkung. Sie, verehrte Leser, werden am Ende dieses Buches wissen, wie stark die Mauern aus Gedanken- und Gefühllosigkeit waren/sind, die sich in zehn Jahren nicht niederreißen ließen, in die keine Breschen zu schlagen und die nicht zu übersteigen waren.

Wir bieten mit konkreten Beispielen eine Übersicht über ein »System«, in dem sich Unwissenheit, Schematismus, Vordergründigkeit, Anmaßung, geduldete Widersprüchlichkeit und der Drang zu Selbstrechtfertigung miteinander verknäueln. Die daraus resultierenden Folgen schaden letztlich allen. Ausgangspunkt dieser Geschichte ist ein zu Unrecht verwehrtes persönliches Sorge- und Umgangsrecht eines Vaters zu seiner Tochter bzw. einer Großmutter zu ihrer Enkelin.

Der Wunsch einer Kindsmutter, die ihr Kind ab Geburt in Pflegschaft gegeben hat, lautet: »Ich will keinen Kontakt zwischen meinem Kind und der väterlichen Großmutter«. Ein Richter eines niedersächsischen Amtsgerichts kann diese Willensäußerung als Weisung verstehen? Verehrte Leser, Sie können das nicht glauben? Sie halten nicht für möglich, dass eine unmütterliche Mutter die Autorität erhält, das Menschenrecht auf »Schutz der Familie«, das einem Kind und seinen Blutsverwandten zusteht, außer Kraft zu setzen?

Brauchen die Gesetzeshüter zum Entwerten eines Menschenrechts keine beweisbaren Rechtfertigungen, keine nachvollziehbaren Gründe, keine psychobiologischen Erklärungen, keine Orientierung an der staatlich versprochenen »unantastbaren Menschenwürde«? Wieso finden Richter keine Worte der Aufklärung angesichts einer rechtswidrigen Handlung? Eine Mutter hebelt mal eben ein Grundrecht aus – in einer Demokratie, in der es Mehrheiten für Gesetzesänderungen braucht? Vor Gericht gilt die Wahrheitspflicht, und hier sieht man davon ab? Widersprüche grotesken Ausmaßes treten auf, dürfen ungeklärt bestehen bleiben und bieten Profiteuren eine nützliche Handhabe. Wie geht das? Verehrte Leser, machen Sie sich selbst ein Bild. Beide Seiten dieser Front stehen Ihnen zur Betrachtung, zur Hinterfragung und Abwägung zur Verfügung. Vor Ihnen liegt ein Lehrstück!

Christliche Kirchen erlauben ohne Bedenken eine Mutterschaft – ohne Voraussetzung von Zeugung, Schwangerschaft und Entbindung. Staatlicherseits wird sie zugestanden mit der Berechtigung zur Adoption. Leibliche Eltern eines Adoptivkindes erhalten kein Sorgerecht, müssen aber dem Nachwuchs ihre Identität preisgeben. Das adoptierte Kind hat ein Recht, seine leibliche Herkunft in Erfahrung zu bringen und nach seinem Belieben Familienkontakte einvernehmlich zu pflegen oder ihnen aus dem Weg zu gehen – nach seiner freien Entscheidung.

Eine ledige Mutter, die ihr Kind zur Adoption freigibt, verliert ihr Recht zum Widerspruch eines Antrags des Kindsvaters auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts. Zu beachten ist, dass

a. ein Kind erst im Alter von acht Wochen adoptiert werden kann und

b. auch der uneheliche Vater einer Adoption zustimmen muss, sofern er einen Antrag auf alleiniges Sorgerecht gestellt hat, das ihm vor der Adoption bewilligt wurde.

Jugendamt und Familiengericht bilden das behördliche Scharnier zwischen den Hochs der persönlichen Aufwertung durch Übertragung einer Elternschaft und den Tiefs des Entzugs von Sorge-, Aufenthaltsbestimmungs- und Erziehungsrecht ihrer Nachkommen – je nach den von Familiengerichten gefällten Entscheidungen. Jugendamtsmitarbeiter schätzen sich selbst als Wohltäter ein wegen ihrer ehrenvollen Schutzaufgabe für Kinder in Not. Mit kunstgerechter Erledigung verleiht ihnen diese Aufgabe tatsächlich Ehre. Mit Desinteresse am objektiven Ergehen und dem subjektiven Befinden der Kinder ist das natürlich nicht der Fall. Schlimm wird es, wenn ihnen nicht nur das Interesse, sondern auch die Fähigkeit fehlt, Wohl und Wehe, Gedeih und Leid eines Kindes realitätsgerecht wahrnehmen zu können. Das ist der Fall, wenn sie nicht mit eigenen Augen sehen, nicht mit eigenen Ohren hören können, sondern wenn sie unbedacht unsachliche Behauptungen Fremder übernehmen.

Eltern verwirken ihr Sorgerecht mit strafbarer Pflichtverletzung der Fürsorgepflicht, z. B. dem Vorliegen nachweisbarer Beschädigungen: körperlicher Art (z. B. Blutergüsse durch Prügel), psychischer Art (z. B. Stottern wegen autoritärer Gehorsamsforderungen), emotional-moralischer Art (Neigung zum Verletzen Schwächerer) und sozialer Art (Abschottung von üblichen Sozialbeziehungen, unzulängliche Fähigkeit zum Aufbau individualisierter Bindungen, zu Fairness).

Ein Kind ohne Elternbindung muss mit dem Trauma des Zusammenbruchs seiner ersten natürlichen Beziehung fertig werden. Ein solcher Zusammenbruch höhlt bei einem Säugling das Urvertrauen aus. Weitere dem Kind zugemutete Traumata beschränken sein Selbst- und Weltvertrauen, behindern seine Entwicklung zu Selbstachtung oder verbauen sie ihm komplett.

Biologisch ist bereits bei kleinen Kindern vorrangig die Solidarität mit ihren Eltern angelegt. Selbst wenn diese schludrig, unehrlich und unvernünftig handeln, ziehen die Kinder sie als Vorbild jedem Fremden vor.

Da Traumata in der frühen Kindheit sich lebenslang mit bösen Folgen auswirken können, bedarf die Rettung eines Kindes aus einer traumatischen Situation sorgsame Abwägung, damit das Kind nicht vom Regen in die Traufe schlittert.

Jugendämter und Familiengerichte dürfen keinem Elternteil die Erziehungs- und Pflege-Berechtigung absprechen. Vielmehr müssen sie ihnen optimale Gelegenheiten zum Erwerb sowie fachliche und materielle Unterstützung zu deren Ausübung gewähren. Die staatlich garantierte Menschenwürde ist angetastet, wenn Jugendämter die Einbeziehung des...

Erscheint lt. Verlag 20.10.2021
Sprache deutsch
Themenwelt Recht / Steuern
ISBN-10 3-7543-7642-X / 375437642X
ISBN-13 978-3-7543-7642-3 / 9783754376423
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