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Richtig vererben unter Ehegatten (eBook)

Das Berliner Testament
eBook Download: EPUB
2021 | 3. Auflage
128 Seiten
C.H.Beck (Verlag)
978-3-406-77352-5 (ISBN)

Lese- und Medienproben

Richtig vererben unter Ehegatten - Julia Roglmeier, Maria Demirci
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Welche Gestaltungsmöglichkeiten gibt es beim Berliner Testament?
Das Berliner Testament ist das wohl meistverbreitete Testament im deutschsprachigen Raum. Darunter versteht man ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern. Wenn Sie Ihre Vermögensnachfolge nicht dem Zufall überlassen wollen und sich als Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner auch über den Tod hinaus gegenseitig absichern möchten, sind Sie gut beraten ein Berliner Testament aufzusetzen.
  • Worauf muss man achten und was muss geregelt werden?
  • Kann man ein Berliner Testament widerrufen?
  • Welche Vorteile und Nachteile bietet es?
Die Autorinnen erläutern knapp und verständlich alles Wissenswerte und decken die häufigsten Fehlerquellen auf.

31Was ist ein Berliner Testament?


Der Klassiker – der Ehegatte als alleiniger Vollerbe


Ehegatten und Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Für die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments sieht das Gesetz formale Erleichterungen vor. Nicht beide Eheleute müssen das gesamte Testament von Hand schreiben. Vielmehr genügt es, dass einer der Ehegatten das Testament eigenhändig errichtet und der andere die gemeinschaftliche Erklärung ebenfalls eigenhändig mitunterzeichnet. Ein gemeinschaftliches Testament kann selbstverständlich auch vor einem Notar errichtet werden.

Es gibt verschiedene Formen von gemeinschaftlichen Testamenten. Die Eheleute oder eingetragenen Lebenspartner können sich gegenseitig zu Alleinerben, als Voll- oder Vorerben oder als Vermächtnisnehmer einsetzen.

Unter Eheleuten sehr beliebt ist das sogenannte Berliner Testament.

Definition

In einem „Berliner Testament“ setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu alleinigen Vollerben ihres Vermögens ein. Zu Schlusserben, also zu Erben des länger lebenden Ehegatten, werden in der Regel die gemeinsamen Kinder eingesetzt. Selbstverständlich kann aber auch ein Dritter zum Schlusserben berufen werden. Die Kinder der Eheleute müssen nicht zwangsläufig zu Schlusserben bestimmt werden.

32Testament

Wir, die Eheleute …, … (Ehemann), geb. am …, und … (Ehefrau), geb. am …, wohnhaft …, errichten das nachfolgende gemeinschaftliche Testament:

§ 1 Rechtswahl

Wir sind beide deutsche Staatsangehörige. Wir wählen für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht der Bundesrepublik Deutschland, also das Recht des Staates, dem wir jetzt angehören. Diese Rechtswahl gilt unbeschränkt, insbesondere dann, wenn wir unseren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufgeben.

§ 2 Persönliche Verhältnisse

Wir haben am … die Ehe geschlossen. Wir leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Aus unserer Ehe sind vier Kinder hervorgegangen, nämlich A, B, C und D.

§ 3 Testierfreiheit

Wir heben hiermit etwaige frühere Verfügungen von Todes wegen in vollem Umfange auf. Darüber hinaus erklären wir, dass wir nicht durch ein weiteres bindend gewordenes gemeinschaftliches Testament oder durch einen Erbvertrag an der Errichtung dieses Testaments gehindert sind.

§ 4 Erbeinsetzung für den ersten Erbfall

Wir setzen uns gegenseitig zu alleinigen unbeschränkten Vollerben unseres gesamten Vermögens ein. Ein Ersatzerbe wird ausdrücklich nicht bestimmt.

§ 335 Pflichtteilsstrafklausel

Macht einer unserer Abkömmlinge nach dem Tode des Erstversterbenden entgegen dem Willen des überlebenden Ehegatten seinen Pflichtteil oder Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend und erhält er ihn auch, dann ist er mit seinem ganzen Stamm sowohl für den ersten als auch für den zweiten Erbfall von der Erbfolge einschließlich angeordneter Vermächtnisse und Auflagen ausgeschlossen.

§ 6 Erbeinsetzung für den zweiten Erbfall

Zu Schlusserben bestimmen wir unsere Kinder … zu gleichen Teilen.

Ort, Datum, Unterschrift (Ehemann)

Dies ist auch mein letzter Wille!

Ort, Datum, Unterschrift (Ehefrau)

Das Berliner Testament ist trotz seiner Beliebtheit nicht ohne Nachteile. So wird häufig die damit einhergehende Bindungswirkung unterschätzt, also der Umstand, dass sich jeder der Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner nach dessen Errichtung nicht mehr ohne Weiteres von dem einmal erklärten letztwilligen Willen lösen kann.

Problematisch kann sich ein Berliner Testament auch in steuerrechtlicher Hinsicht auswirken. Beim Tod des Erstversterbenden vereinigen sich in der Person des länger Lebenden nämlich zwei Vermögensmassen: zum einen das ererbte Vermögen, zum anderen aber auch sein eigenes. Die steuerrechtlichen Freibeträge der Kinder (oder Dritter) nach dem Erstverstorbenen werden nicht angesprochen. Schließlich 34ist der länger Lebende in der reinen Form des Berliner Testaments Alleinerbe des Erstversterbenden. Erst bei seinem Tod kommt es zu einem durch die Vereinigung beider Vermögensmassen erhöhten Erwerb von Todes wegen durch die Kinder (oder durch Dritte). Die Freibeträge der Kinder (oder Dritter) sind also beim ersten Erbfall verschenkt.

Probleme kann ein Berliner Testament auch in pflichtteilsrechtlicher Hinsicht nach sich ziehen. Sind die Kinder des Erstversterbenden faktisch und für diesen Erbfall enterbt, steht ihnen von Gesetzes wegen dennoch ein Anspruch auf den Pflichtteil zu. Kommt es zu einer Geltendmachung dieses Anspruchs gegenüber dem alleinerbenden Ehegatten, kann dieser in arge Bedrängnis geraten, wenn er den Anspruch erfüllen muss. Der Versorgungsgedanke, den das Berliner Testament über die Einsetzung des länger Lebenden zum Alleinerben in sich trägt, wird hierdurch im Ernstfall gerade zunichtegemacht.

Die Trennungslösung – der Ehegatte als Vorerbe


Anstelle des Berliner Testaments können die Eheleute auch ein Testament nach der sogenannten Trennungslösung errichten.

Definition

Auch bei dieser Variante des gemeinschaftlichen Testaments setzen sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben ein, der überlebende Ehegatte wird aber nur Vorerbe des überlebenden Ehegatten. Die Kinder werden als Nacherben eingesetzt.

35Hier bestimmt der überlebende Ehegatte die Reihenfolge mehrerer Erben. Zunächst erbt der Ehegatte, und erst danach (z. B. bei Tod oder Wiederverheiratung) erben die Kinder. Die Kinder erwerben das Vermögen des Erstversterbenden direkt von ihm und nicht vom länger lebenden Ehegatten.

Hinweis

Die Trennungslösung wird häufig gewählt, wenn Eheleute sicherstellen wollen, dass das Vermögen in der Familie bleibt und nicht familienfremd, beispielsweise an Schwiegerkinder, abfließt.

Auch die Trennungslösung hat mehrere Nachteile: Da der überlebende Ehegatte nur Vorerbe wird, kann er nicht frei über das ererbte Vermögen verfügen. Ein Verkauf von Grundbesitz ist beispielsweise nur mit Zustimmung der Nacherben möglich. Ohne besondere Regelung ist der überlebende Ehegatte nur ein sogenannter nicht befreiter Vorerbe, der gesetzlichen Beschränkungen unterliegt. Im Ergebnis kann der Ehegatte, der nur nicht befreiter Vorerbe ist, nur über die „Früchte des Nachlasses“, nicht aber über den Vermögensstamm, verfügen.

Das Gesetz bietet die Möglichkeit, den überlebenden Ehegatten letztwillig von den gesetzlichen Beschränkungen zu befreien. Er ist dann befreiter Vorerbe und kann auch auf den Vermögensstamm zugreifen. Die Nacherben sind in diesem Falle nur auf den Überrest eingesetzt, das heißt, sie erhalten aus dem Vermögen des überlebenden Ehegatten nur das, was bei Eintritt des Nacherbfalles hiervon noch übrig ist.

Schenkungen aus dem der Vorerbschaft unterliegenden Vermögen kann der überlebende Ehegatte, unabhängig davon, 36ob er befreiter oder nicht befreiter Vorerbe ist, nicht wirksam vornehmen.

Auch bei der Trennungslösung besteht die Gefahr der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen durch die Kinder des erstversterbenden Ehegatten. Die Kinder haben nämlich die Möglichkeit, die Nacherbschaft bereits vor Eintritt des Nacherbfalles auszuschlagen und stattdessen den Pflichtteil geltend zu machen. Auch hier kann eine Pflichtteilsstrafklausel Schutz bieten.

Unter erbschaftsteuerlichen Gesichtspunkten führt die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft zu einer Doppelbelastung, mit der Folge, dass sowohl der Vorerbe als auch der Nacherbe das Vermögen des erstversterbenden Ehegatten zu versteuern haben. Gewisse Erleichterungen sind das Erbschaftsteuergesetz lediglich dahingehend vor, dass es dem Nacherben ein Wahlrecht gibt, ob er lieber im Verhältnis zum Vorerben oder zum Ursprungserblasser besteuert werden will.

Testament

Wir, die Eheleute …, … (Ehemann), geb. am …, und … (Ehefrau), geb. am …, wohnhaft …, errichten das nachfolgende gemeinschaftliche Testament:

§ 1 Rechtswahl

Wir sind beide deutsche Staatsangehörige. Wir wählen für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht der Bundesrepublik Deutschland, also das Recht des Staates, dem wir jetzt angehören. Diese Rechtswahl gilt unbeschränkt, insbesondere dann, wenn wir unseren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufgeben.

§ 372 Persönliche Verhältnisse

Wir haben am … die Ehe geschlossen. Wir leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Aus unserer Ehe sind vier Kinder hervorgegangen, nämlich A, B, C und D.

§ 3 Testierfreiheit

Wir heben hiermit etwaige frühere Verfügungen von Todes wegen in vollem Umfange auf. Darüber hinaus erklären wir, dass wir nicht durch ein weiteres bindend gewordenes gemeinschaftliches Testament oder durch einen Erbvertrag an der Errichtung dieses Testaments gehindert sind.

§ 4 Erbeinsetzung für den ersten Erbfall

Wir setzen uns gegenseitig zu alleinigen Erben unseres gesamten Vermögens ein. Der überlebende Ehegatte wird jedoch nur Vorerbe, der von den gesetzlichen Beschränkungen der §§ 2113 ff. BGB befreit ist, soweit dies rechtlich zulässig und möglich ist.

Der Nacherbfall tritt mit dem Tod des...

Erscheint lt. Verlag 26.8.2021
Reihe/Serie Beck kompakt
Beck kompakt
Beck kompakt
Sprache deutsch
Themenwelt Recht / Steuern Privatrecht / Bürgerliches Recht Erbrecht
Schlagworte Berliner Testament • Ehegattenerbrecht • Ehegattentestament • Erblasser • Erbrecht • Erbschaftsteuer • Erbvertrag • Nachlass • Todesfall
ISBN-10 3-406-77352-4 / 3406773524
ISBN-13 978-3-406-77352-5 / 9783406773525
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