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Das Kfz im Steuerrecht

für Lohnverrechnung und Bilanzierung
Buch
188 Seiten
2021 | 2. Auflage
dbv-Verlag (Österreich)
978-3-7041-0788-6 (ISBN)
CHF 49,95 inkl. MwSt
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Der kompakte Leitfaden über den richtigen Umgang mit dem Thema "Kfz" im Steuerrecht – mit zahlreichen Beispielen und praktischen Tipps, worauf man achten muss. Enthält die aktuelle Rechtsprechung, zahlreiche Beispiele und alles zum Thema E-Auto sowie die umfassenden Änderungen bei der Normverbrauchsabgabe ab 1.7.2021.
Zielgruppe: Steuerberater, Wirtschaftstreuhänder, Buchhalter, Lohnverrechner, Unternehmen, Beratungsstellen und Verbände, Finanzverwaltung
In Österreich gibt es wenige Rechtsbereiche, die so umfassend geregelt sind wie die Thematik des Fahrzeuges im Betriebsvermögen. Einschränkungen wie das Vorsteuerabzugsverbot, die gesetzliche Mindestnutzungsdauer, die Luxustangente, die Bildung eines Aktivpostens im Falle des Leasings und vieles mehr sind hierbei zu berücksichtigen.

Auch die Normverbrauchsabgabe ist ein Thema, das nicht an Aktualität und Komplexität eingebüßt hat und die Frage, ob denn das Fahren mit einem ausländischen Kennzeichen eine Möglichkeit zur Vermeidung der Normverbrauchsabgabe darstellt, beschäftigt viele Unternehmer wie Private. Die umfassenden Änderungen bei der Normverbrauchsabgabe ab 1.7.2021 sind in der aktuellen Neuauflage eingearbeitet.

Ebenso eine häufige Frage ist der Sachbezug, der nicht nur Mitarbeiter, sondern auch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH trifft. Zudem werden Themen wie das Elektrofahrzeug, Spezialfragen für Autohändler sowie die Differenzbesteuerung oder der Umgang mit Vorführfahrzeugen behandelt.

Der bewährte Leitfaden gibt anhand praktischer Beispiele einen fundierten Überblick über die aktuelle Rechtslage und die Judikatur zu allen Themenbereichen rund um das Auto.

Kapitel 1Besonderheiten des Kraftfahrzeuges im Anlagevermögen

1.1Wann handelt es sich um ein Fahrzeug des Anlagevermögens?
1.1.1Ansatz von Kilometergeld oder anteiligen tatsächlichen Aufwendungen
1.1.2Anforderungen an das Fahrtenbuch
1.1.3Judikatur
1.1.4Bewertungsvorschriften in der Einkommensteuer
1.2Steuerliche Einschränkungen für Fahrzeuge des Anlagevermögens
1.2.1Vorsteuerabzug
1.2.2Mindest-Nutzungsdauer
1.2.3Angemessenheitsprüfung (Luxus-Tangente)
1.2.4Sonderfälle Kleinbus und Pritschenwagen

Kapitel 2Leasing von Kraftfahrzeugen

2.1Finanzierungsleasing
2.1.1Merkmale Finanzierungsleasing
2.1.2Luxus-Tangente beim Finanzierungsleasing
2.1.3Aktivposten beim Finanzierungsleasing
2.2Operating Leasing
2.2.1Merkmale Operating Leasing
2.2.2Luxus-Tangente beim Operating Leasing
2.2.3Aktivposten beim Operating Leasing
2.2.4Judikatur

Kapitel 3Das Elektrofahrzeug

3.1Gesetzliche Grundlagen
3.2Vorsteuerabzug
3.3Mindest-Nutzungsdauer
3.4Angemessenheitsprüfung (Luxus-Tangente)
3.5Sachbezug
3.5.1Sachbezug für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer
3.5.2Sonderfälle
3.6Judikatur

Kapitel 4Das Vorführfahrzeug

4.1Voraussetzungen für die Behandlung als Vorführfahrzeug
4.1.1Was versteht man unter Vorführzwecke?
4.1.2Wie lange ist die Nutzung als Vorführfahrzeug möglich?
4.2Vorsteuerabzug
4.3Angemessenheitsprüfung (Luxus-Tangente) und Mindest-Nutzungsdauer
4.4Bewertung im Jahresabschluss (Umlaufvermögen)
4.5Umwidmung eines Vorführfahrzeuges ins Anlagevermögen
4.6Judikatur

Kapitel 5Sachbezüge in Zusammenhang mit der Privatnutzung von Firmenfahrzeugen

5.1Rechtliche Grundlagen
5.2Sachbezugswerte bei Dienstnehmern
5.2.1Sachbezugswerte bei sonstigen Vorteilen aus dem Dienstverhältnis
5.3Sachbezugswerte bei unwesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern
5.4Sachbezugswerte bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern
5.4.1Judikatur
5.5Sonderfall Elektroautos
5.6Judikatur

Kapitel 6Differenzbesteuerung

6.1Rechtliche Grundlagen
6.1.1Voraussetzungen für die Anwendung der Differenzbesteuerung
6.1.2Differenzbesteuerter Verkauf aus dem Anlagevermögen
6.1.3Differenzbesteuerung und Eigenverbrauch
6.2Bemessungsgrundlage - Mehrerlös
6.2.1Einzelfallbetrachtung
6.2.2Betrachtung nach der Gesamtdifferenz
6.2.3Aufzeichnungspflichten
6.2.4Was tun bei einem Mindererlös?
6.3Rechnungslegung bei Anwendung der Differenzbesteuerung
6.4Differenzbesteuerung im Binnenmarkt, Ausfuhrlieferungen
6.5Optionsmöglichkeit
6.6Nachteil durch verdeckten Preisnachlass
6.7Forderungsverluste aus differenzbesteuerten Verkäufen
6.8Anzahlungen im Rahmen der Differenzbesteuerung
6.9Zusammenstellen und Teilen von Gegenständen
6.9.1Was müssen Schrott- und Teilehändler beachten?
6.10Differenzbesteuerung und Registrierkassenpflicht
6.11Differenzbesteuerung und Buchführungsgrenzen
6.12Judikatur

Kapitel 7Normverbrauchsabgabe

7.1Rechtliche Grundlagen
7.2Welche Fahrzeuge unterliegen der NoVA? (Rechtslage bis 30.6.2021)
7.3Welche Vorgänge lösen NoVA-Pflicht aus?
7.3.1§ 1 Z 1 NoVAG
7.3.2§ 1 Z 2 NoVAG
7.3.3§ 1 Z 3 NoVAG
7.3.4§ 1 Z 4 NoVAG
7.4Genehmigungsdatenbank
7.5Leasing und NoVA-Pflicht
7.6Befreiungstatbestände (Rechtslage bis 30.6.2021)
7.6.1Begünstigte Verwendungszwecke
7.6.2Diplomaten
7.6.3Judikatur
7.7Bemessungsgrundlage
7.7.1 Entgelt
7.7.2 Gemeiner Wert
7.8Wann entsteht die NoVA-Schuld?
7.8.1 Wer ist der Steuerschuldner der Normverbrauchsabgabe?
7.9Tarif (Rechtslage bis 30.6.2021)
7.9.1Normverbrauchsabgabe und Differenzbesteuerung
7.9.2Alte Rechtslage (vor 1.3.2014)
7.10Vergütung der Normverbrauchsabgabe
7.10.1§ 12 NoVAG (Rechtslage bis 30.6.2021)
7.10.2§ 12a NoVAG
7.10.3Judikatur
7.11Ertragsteuerliche Bedeutung der Normverbrauchsabgabe

Kapitel 8Auto und Ausland

8.1Binnenmarktregelung
8.1.1Innergemeinschaftliche Lieferung von Neufahrzeugen
8.1.2Innergemeinschaftlicher Erwerb von Neufahrzeugen
8.2Das Fahrzeug als Übersiedlungsgut

Kapitel 9Kraftfahrzeugsteuer

9.1Gegenstand der Steuer
9.2Befreiungen
9.3Dauer der Steuerschuld und Steuerschuldner
9.4Steuersatz

Anhang

Anhang 1: PKW-Angemessenheitsverordnung
Anhang 2: Auszug aus den NoVAR zur Genehmigungsdatenbank
Anhang 3: Normverbrauchsabgabegesetz neue Rechtslage
Anhang 4: Verordnung zur Bewertung von Sachbezügen betreffend Kraftfahrzeuge bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern

Paragrafenverzeichnis
Stichwortverzeichnis

Zusätzlich stehen Ihnen die mit dem Downloadsymbol gekennzeichneten Anhänge als Download unter www.dbv.at/downloads/ im Menüpunkt "Ergänzungen zu dbv-Werken" zur Verfügung.

In Österreich gibt es wenige Rechtsbereiche, die so umfassend geregelt sind wie die Thematik des Fahrzeuges im Betriebsvermögen. Dies vor dem Hintergrund, dass fast alle Unternehmer sich früher oder später mit der Frage des Firmenfahrzeuges konfrontiert sehen. Einschränkungen wie das Vorsteuerabzugsverbot, die gesetzliche Mindestnutzungsdauer, die Luxustangente, die Bildung eines Aktivpostens im Falle des Leasings und vieles mehr sind hierbei zu berücksichtigen. Auch die Normverbrauchsabgabe ist ein Thema, das nicht an Aktualität und Komplexität eingebüßt hat und die Frage, ob denn das Fahren mit einem ausländischen Kennzeichen eine Möglichkeit zur Vermeidung der Normverbrauchsabgabe darstellt, beschäftigt viele Unternehmer wie Private. Im Jahr 2021 kommt es nunmehr zu umfassenden Änderungen bei der Normverbrauchsabgabe, die es aufzuarbeiten gilt. Ebenso ein laufendes Thema in Bezug auf das Fahrzeug im Betriebsvermögen ist der Sachbezug, der nicht nur Mitarbeiter, sondern auch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH trifft. Durch die Verordnung aus dem Jahr 2018 wurde dahingehend nun endlich Klarheit in Bezug auf die Privatnutzung eines Firmenfahrzeuges durch den Gesellschafter-Geschäftsführer gebracht. Zudem werden ua Themen wie das Elektrofahrzeug, Spezialfragen für Autohändler sowie die Differenzbesteuerung oder der Umgang mit Vorführfahrzeugen behandelt. Das vorliegende Buch soll einen fundierten Überblick über die aktuelle Rechtslage und die Judikatur zu allen Themenbereichen rund um das Auto geben und untermauert die Theorie auch anhand praktischer Beispiele. Kathrin Uedl, MSc. BSc. Mag. Wilfried Winter Leibnitz, im Juni 2021

7.3Welche Vorgänge lösen NoVA-Pflicht aus? § 1 des NoVAG zählt abschließend die steuerbaren Vorgänge nach dem NoVAG auf und ist durch seinen Auffangtatbestand in Z 3 so formuliert, dass möglichst alle Fälle, in denen es zu einer Zulassung auf österreichischen öffentlichen Straßen kommen soll, zumindest einmal Normverbrauchsabgabe für das Fahrzeug zu entrichten ist. In diesem Zusammenhang sei auch die Genehmigungsdatenbank erwähnt, die in Pkt 7.4 noch näher erläutert wird, und faktisch ausschließt, dass es zu einer Zulassung in Österreich ohne Entrichtung der Normverbrauchsabgabe kommen kann. 7.3.1§ 1 Z 1 NoVAG § 1 Z 1 NoVAG „Die Lieferung von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen, die ein Unternehmer (§ 2 UStG 1994) im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, ausgenommen die Lieferung an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung. Inland ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Gemeinden Mittelberg und Jungholz.“ Dieser NoVA-Tatbestand wird hauptsächlich von Kfz-Händlern verwirklicht, die in Österreich ein Fahrzeug verkaufen, das bisher in Österreich nicht zum Verkehr zugelassen war, wobei die NoVA-Pflicht durch die tatsächliche Lieferung, nicht bereits durch den Abschluss des Kaufvertrages ausgelöst wird. Nicht als Zulassung im Inland ist die Vergabe eines Probe- oder Überstellungskennzeichens zu werten. Die NoVAR führen dazu aus: „Der NoVA unterliegt die im Inland erfolgende gewerbliche, also unternehmerische Lieferung von bisher noch nicht im Inland zugelassenen und vom NoVAG 1991 betroffenen Kraftfahrzeugen, die ein Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Dabei kann es sich um neue (Art. 1 Abs. 8 Z 1 iVm Abs. 9 UStG 1994) oder um gebrauchte Kraftfahrzeuge handeln, die zB zuvor im Ausland zugelassen waren. Im Ergebnis trifft die Steuerpflicht nach § 1 Z 1 NoVAG 1991 einen Fahrzeughändler im engeren Sinn, aber auch beispielsweise einen Händler für Waren aller Art unter Einschluss des regelmäßigen Handels mit Kraftfahrzeugen (gewerblicher Fahrzeughandel). Nicht der NoVA unterliegt die im Inland erfolgende gewerbliche, also unternehmerische Lieferung von bisher noch nicht im Inland zugelassenen und vom NoVAG 1991 betroffenen Kraftfahrzeugen, die ein Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung ausführt.“ (NoVAR Rz 1) Wenn kein gewerblicher Fahrzeughandel vorliegt, erfolgt die Lieferung nicht „im Rahmen eines Unternehmens“ im Sinne dieser Bestimmung. Wenn also ein anderer Unternehmer als ein Kfz-Händler ein bisher nicht im Inland zugelassenes Fahrzeug verkauft, kann die NoVA-Pflicht allenfalls nach § 1 Z 3 NoVAG eintreten. Auch Lieferungen von im Vergütungsweg befreiten Vorgängen (§ 3 Z 3 NoVAG) sind unter § 1 Z 1 zu subsummieren, das betrifft konkret - Fahrschulkraftfahrzeuge, Miet-, Taxi- und Gästewagen - Kraftfahrzeuge, die zur kurzfristigen Vermietung oder für Zwecke der Krankenbeförderung und im Rettungswesen verwendet werden - Leichenwagen - Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren - Begleitfahrzeuge für Sondertransporte Vom Gesetzgeber wird in diesen Fällen nach § 3 Z 3 NoVAG eine Vergütung für den Unternehmer, der begünstigte Zwecke mit dem Fahrzeug verfolgt, gewährt. Das ändert aber nichts an der Steuerpflicht des Händlers bei Auslieferung eines solchen Fahrzeuges an den begünstigten Unternehmer. Zu Vorführfahrzeugen erläutern die Richtlinien: „Vorführkraftfahrzeuge sind grundsätzlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt. Damit ergibt sich keine Steuerpflicht nach § 1 Z 1 NoVAG 1991. Erst bei der Lieferung eines bisher befreiten Vorführkraftfahrzeuges ist eine Steuerpflicht nach § 1 Z 4 NoVAG 1991 gegeben.“ Nicht steuerbar sind also Lieferungen von einem an einen anderen Händler für Zwecke der gewerblichen Weiterveräußerung. BEISPIEL: Ein österreichischer Generalimporteur liefert ein Kraftfahrzeug an den Großhändler, der Großhändler liefert weiter an den Einzelhändler und dieser an ein Leasingunternehmen. Für Generalimporteur und Großhändler ergibt sich keine NoVA-Pflicht. Diese liefern das Kraftfahrzeug an einen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung. Die Lieferung des Einzelhändlers an das Leasingunternehmen ist steuerpflichtig. (vgl NoVAR Rz 7) BEISPIEL: Ein österr. Generalimporteur liefert ein Kraftfahrzeug an den Großhändler, der Großhändler liefert weiter an den Einzelhändler. Der Einzelhändler verwendet das Kfz in weiterer Folge als Vorführkraftfahrzeug. Für Generalimporteur und Großhändler ergibt sich keine NoVA-Pflicht. Diese liefern das Kraftfahrzeug an einen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung. Der Einzelhändler ist steuerpflichtig nach § 1 Z 3 NoVAG 1991 und hat gleichzeitig einen Vergütungsanspruch nach § 3 Z 3 NoVAG 1991. (vgl NoVAR Rz 7)

Erscheinungsdatum
Sprache deutsch
Maße 170 x 240 mm
Gewicht 404 g
Themenwelt Recht / Steuern Steuern / Steuerrecht Allgemeines / Lexika
Schlagworte dbv • Differenzbesteuerung • Elektrofahrzeug • Elektrofahrzeuge • Firmenfahrzeug • KFZ im Steuerrecht • Kraftfahrzeugsteuer • Leasing • Luxustangente • Mindestnutzungsdauer • Normverbrauchsabgabe • Normverbrauchsabgabe NoVA • Österreich • Sachbezug • Vorführwagen • Vorsteuerabzugsverbot
ISBN-10 3-7041-0788-3 / 3704107883
ISBN-13 978-3-7041-0788-6 / 9783704107886
Zustand Neuware
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