Gezielte Vermögensnachfolge durch Testament und Schenkung (eBook)
445 Seiten
Schäffer-Poeschel Verlag
978-3-7910-5222-9 (ISBN)
Dr. Thomas Fritz, Rechtsanwalt, ist Inhaber einer auf Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht spezialisierten Anwaltskanzlei in München.
Thomas Fritz Dr. Thomas Fritz, Rechtsanwalt, ist Inhaber einer auf Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht spezialisierten Anwaltskanzlei in München.
1 Das Verwandtenerbrecht
Um die Familiengebundenheit des Vermögens auch nach dem Tod des Erblassers sicherzustellen, hat der Gesetzgeber das Verwandtenerbrecht als gesetzliche Erbfolge vorgesehen. Im BGB sind die Verwandten in verschiedene Ordnungen aufgeteilt. Dieser Aufbau wird auch Parentelsystem genannt. Dieser Begriff ist abgeleitet vom lateinischen Wort »parens« (= Elternteil) und stellt auf das Vorhandensein derselben Ahnen ab. Die Ordnung oder Parentel bezeichnet demnach Personen, die von derselben Person abstammen. Das bedeutet nicht, dass diese Personen derselben Generation angehören, auch Enkel und Urenkel gehören zur selben Ordnung. Eingestuft werden die Verwandten des Erblassers in diese unterschiedlichen Ordnungen, je nachdem, ob sie vom Erblasser selbst, dessen Eltern, Großeltern oder Urgroßeltern usw. abstammen.
(Quelle: Heil: Erbrecht, Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer, Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart, 4. Auflage 2017, S. 13)
1.1 Das Verwandtschaftsrecht
Es gibt vier Ordnungen dieser Art, innerhalb derer die Verwandten nach Stämmen und innerhalb der einzelnen Stämme nach Köpfen geordnet sind. Zwischen den Ordnungen besteht eine festgelegte Rangfolge: Verwandte sind danach nicht zum Erben berufen, solange auch nur ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist. Das bedeutet, dass ein Erbe erster Ordnung allen anderen Erben, sei es zweiter, dritter oder vierter Ordnung, vorgeht. Ebenso geht ein Erbe zweiter Ordnung allen Erben nachfolgender Ordnungen vor, soweit kein Erbe erster Ordnung mehr vorhanden ist.
BEISPIEL:
Klara Kauf stirbt und hinterlässt ihren Enkel Paul und ihren kinderlosen Bruder Markus. Weitere Verwandte gibt es nicht. Ein Testament oder ein Erbvertrag sind nicht vorhanden. Wer sind Klaras Erben?
LÖSUNG:
Hier ist nur Paul Erbe, da er als Klaras Abkömmling Erbe erster Ordnung ist. Markus wird dagegen kein Erbe, obwohl er im Grad der Verwandtschaft der Erblasserin nähersteht. Er ist nur Erbe zweiter Ordnung, da er Abkömmling der Eltern von Klara und ihm ist. Nur wenn es Paul zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht gäbe, also ein Erbe erster Ordnung nicht mehr vorhanden wäre, würde Markus Klaras Erbe werden.
1.1.1 Erben erster Ordnung
Die Erben erster Ordnung stehen an erster Stelle der gesetzlichen Erbfolge. Es sind die Abkömmlinge des Erblassers in direkter Linie, das bedeutet dessen Kinder, Enkel, Urenkel usw. Zu den Abkömmlingen gehören aber nicht nur leibliche Kinder, sondern auch adoptierte Kinder.
Keine Abkömmlinge sind dagegen Stiefkinder, Pflegekinder sowie Patenkinder.
BEISPIEL:
Erblasserin Klara hinterlässt ihre Mutter Martha, ihre verheiratete Tochter Tanja und deren Kinder Laura und Hannah, ihren ledigen und kinderlosen Sohn Sascha sowie zwei Enkelkinder namens Franz und Xaver, die von ihrem verstorbenen Sohn Sebastian stammen. Wer sind Klaras Erben?
LÖSUNG:
Zu den Erben erster Ordnung gehören Klaras Abkömmlinge, folglich ihre Kinder und Enkelkinder. Martha ist dagegen als Klaras Mutter Erbin zweiter Ordnung und aufgrund der vorhandenen Erben erster Ordnung keine Erbin.
Innerhalb der noch verbleibenden Erben erster Ordnung schließt der zur Zeit des Erbfalles lebende Abkömmling die durch ihn mit der Erblasserin verwandten Abkömmlinge aus. Das bedeutet, dass die noch lebende Tochter Tanja ihre Kinder Laura und Hannah von der Erbfolge ausschließt. Diese erben also nicht. Lebt ein Abkömmling zur Zeit des Erbfalles nicht mehr, treten an dessen Stelle die durch ihn mit der Erblasserin verwandten Abkömmlinge. Das heißt, dass durch Sebastians Tod dessen Kinder Franz und Xaver Klaras Erben werden. Da Klaras zwei Enkel an die Stelle ihres Vaters treten, erben sie dessen Erbteil gemeinsam. Neben Tanja und den Enkeln Franz und Xaver erbt auch Sascha als Erbe erster Ordnung.
Alle Kinder erben zu gleichen Teilen. Bei drei Kindern erbt demnach jedes 1/3. Da das Drittel, das dem verstorbenen Sebastian zustehen würde, nach dessen Tod nun an dessen Kinder Franz und Xaver gemeinsam übergeht, steht Franz und Xaver jeweils 1/6 – die gleichen Anteile von 1/3 – zu.
1.1.2 Erben zweiter Ordnung
Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers sowie deren Abkömmlinge, das heißt die Geschwister, Neffen und Nichten des Erblassers. Auch innerhalb dieser Ordnung schließt der zur Zeit des Erbfalls noch lebende Abkömmling seine eigenen Abkömmlinge hinsichtlich der Erbfolge aus.
BEISPIEL:
Erblasserin Klara hinterlässt ihre Eltern Martha und Michael sowie ihren Bruder Markus. Wer sind Klaras Erben?
LÖSUNG:
Erben erster Ordnung sind hier nicht vorhanden. Klaras Eltern sind Erben zweiter Ordnung, aber auch Markus ist als Abkömmling der gemeinsamen Eltern Erbe zweiter Ordnung. Da die Eltern aber ihre eigenen Abkömmlinge in der Erbfolge ausschließen, sind Martha und Michael Erben zu gleichen Teilen.
1.1.3 Erben dritter Ordnung
Hierzu gehören die Großeltern des Erblassers sowie deren Abkömmlinge, d. h. die Tanten, Onkel, Cousinen und Cousins des Erblassers.
BEISPIEL:
Erblasserin Klara hinterlässt außer ihrer Tante Tina und deren Tochter Claudia, ihrem Onkel Otto und einer weiteren Tante Tanja keine weiteren Verwandten. Wer sind die Erben?
LÖSUNG:
Alle sind als Abkömmlinge der gemeinsamen Großeltern Erben dritter Ordnung. Da Tina aber innerhalb ihrer Ordnung ihre eigene Tochter als Erben ausschließt, erbt sie neben Otto und Tanja zu 1/3.
1.1.4 Erben vierter Ordnung
Sofern keine Verwandten erster, zweiter oder dritter Ordnung vorhanden sind, kommen die Verwandten vierter Ordnung an die Reihe. Dazu zählen die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Großtanten, Großonkel und deren Kinder. Innerhalb dieser Ordnung verhält es sich ebenso wie in den vorangegangenen Ordnungen.
1.1.5 Weitere Erbfolge
Für den Fall, dass keine Verwandten der vier Ordnungen vorhanden sind, kommen die noch weiter entfernten Verwandten zum Zuge wie etwa Cousinen oder Cousins dritten oder vierten Grades, von deren Existenz der Erblasser in den meisten Fällen wahrscheinlich keine Ahnung haben wird. In der Praxis wird die Suche nach eventuellen entfernten Verwandten nach einiger Zeit aus Kostengründen, selbstverständlich erst nach einer umfassenden und gründlichen Recherche, aufgegeben. In diesen Fällen wird dann letztendlich der Staat gesetzlicher Erbe.
1.2 Annahme als Kind
Maßgeblich für das gesetzliche Erbrecht ist nicht die blutsmäßige Verwandtschaft, sondern die rechtliche Verwandtschaft.
Blutsmäßig verwandt ist ein Kind mit der Frau, die es geboren hat und mit dem Mann, der es gezeugt hat. Dieses Kind ist damit hinsichtlich beider Elternteile erbberechtigt.
Entscheidend ist aber in der Praxis die rechtliche Vaterschaft. Vater ist nach § 1592 BGB der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde.
Allerdings besteht auch die Möglichkeit der Annahme eines Kindes mittels Adoption. Es besteht dann eine rechtliche Verwandtschaft. Das 1976 in Kraft getretene Adoptionsgesetz unterscheidet zwischen der Annahme Minderjähriger und der Annahme Volljähriger. Der angenommene Minderjährige und dessen Abkömmlinge werden voll in die Familie des Annehmenden aufgenommen. Durch die Annahme gelten der Minderjährige und seine Nachkommen als mit dem Annehmenden verwandt, während die Verwandtschaft mit den leiblichen Eltern durch die Adoption erlischt.
Dagegen werden der angenommene Volljährige und dessen Abkömmlinge nur mit dem Annehmenden selbst verwandt, nicht mit dessen Verwandten. Im Gegensatz zur Adoption eines Minderjährigen bleibt auch die Verwandtschaft mit den leiblichen Eltern bestehen.
Die angenommene Person erhält als Geburtsnamen – unabhängig davon ob minderjährig oder volljährig – den Familiennamen des Annehmenden. Der Antrag auf Annahme muss vom Annehmenden und Anzunehmenden höchstpersönlich beim Familiengericht gestellt werden und bedarf der notariellen Beurkundung. Hinsichtlich des Erbrechts gilt das angenommene Kind als Abkömmling des Erblassers und damit als Erbe erster Ordnung.
ACHTUNG
Es gibt erhebliche Unterschiede bei der Annahme von Minderjährigen und Volljährigen als Kind: Volljährige werden nur verwandt mit dem Annehmenden selbst, Minderjährige...
Erscheint lt. Verlag | 14.9.2021 |
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Verlagsort | Freiburg |
Sprache | deutsch |
Themenwelt | Recht / Steuern ► Steuern / Steuerrecht |
Schlagworte | Betriebsvermögen • Bewertung • Ehegatte • Ehegattentestament • Enterbung • Erbe • Erbeinsetzung • Erben • Erbengemeinschaft • Erbfolge • Erblasser • Erbrecht • Erbschaft • Erbschaftsteuer • Erbvertrag • Familie • Fritz • Gesellschaft • Gesellschafter • Gesellschaftsanteil • Gesetzgeber • Grundstück • Nachlass • Patientenverfügung • Pflichtteil • Pflichtteilsberechtigt • Privatvermögen • Recht • Regelung • Steuerrecht • Stiftung • Testamentsvollstrecker • Unternehmen • Unternehmer • Vollmacht • Vorsorgeverfügung |
ISBN-10 | 3-7910-5222-5 / 3791052225 |
ISBN-13 | 978-3-7910-5222-9 / 9783791052229 |
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