Datenschutzgrundverordnung – rechtlicher Vorreiter oder Innovationsbremse?
Eine Betrachtung der Entwicklung und Anwendung künstlicher Intelligenz unter der Datenschutzgrundverordnung
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Die Entwicklung künstlicher Intelligenz gilt als die Schlüsseltechnologie der Zukunft. Solche innovativen Techniken benötigen für ihre sichere Anwendung jedoch einen zuverlässigen Rechtsrahmen, als welcher die seit Mai 2018 geltende DSGVO dienen könnte. Die vorliegende Arbeit widmet sich daher der Untersuchung, ob die DSGVO einen solchen verlässlichen Rechtsrahmen darstellt oder in Ansehung der getroffenen Regelungen vielmehr als Innovationsbremse bezeichnet werden muss. Dabei wird zunächst die künstliche Intelligenz selbst in technischer Hinsicht und unser heutiger Entwicklungsstand beleuchtet. Insbesondere wird das Problem der sogenannten Blackbox dargestellt.
Ferner wird untersucht, welche Schutzgüter die DSGVO selbst normiert und welche Grundprinzipien sowie Bereichsausnahmen ihr innewohnen. In einem dritten Schritt wird sodann untersucht, ob die Entwicklung und Anwendung künstlicher Intelligenz unter der DSGVO überhaupt möglich ist oder diese nicht vielmehr als Innovationsbremse bezeichnet werden muss. In diesem Zusammenhang wird insbesondere das Generalverbot automatisierter Entscheidungen in Art. 22 DSGVO sowie die besonderen Auskunftsrechte der Betroffenen in Art. 13 II f, Art. 14 II g und Art. 15 II h DSGVO, welche den Verwender einer automatisierten Entscheidung einschließlich Profiling verpflichtet, aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik zur Verfügung zu stellen, untersucht. Denn jedenfalls dann, wenn diese Informationen auf eine Offenlegung des Algorithmus selbst und damit des Geschäftsgeheimnis fordern, wäre die Datenschutzgrundverordnung als Innovationsbremse zu bezeichnen.
Ferner wird untersucht, welche Schutzgüter die DSGVO selbst normiert und welche Grundprinzipien sowie Bereichsausnahmen ihr innewohnen. In einem dritten Schritt wird sodann untersucht, ob die Entwicklung und Anwendung künstlicher Intelligenz unter der DSGVO überhaupt möglich ist oder diese nicht vielmehr als Innovationsbremse bezeichnet werden muss. In diesem Zusammenhang wird insbesondere das Generalverbot automatisierter Entscheidungen in Art. 22 DSGVO sowie die besonderen Auskunftsrechte der Betroffenen in Art. 13 II f, Art. 14 II g und Art. 15 II h DSGVO, welche den Verwender einer automatisierten Entscheidung einschließlich Profiling verpflichtet, aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik zur Verfügung zu stellen, untersucht. Denn jedenfalls dann, wenn diese Informationen auf eine Offenlegung des Algorithmus selbst und damit des Geschäftsgeheimnis fordern, wäre die Datenschutzgrundverordnung als Innovationsbremse zu bezeichnen.
Erscheinungsdatum | 16.04.2021 |
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Sprache | deutsch |
Maße | 145 x 210 mm |
Einbandart | Paperback |
Themenwelt | Recht / Steuern ► Privatrecht / Bürgerliches Recht ► IT-Recht |
Schlagworte | Algorithmus • Datenschutz • Deep learning • Geschäftsgeheimnis • Künstliche Intelligenz |
ISBN-10 | 3-8325-5281-2 / 3832552812 |
ISBN-13 | 978-3-8325-5281-7 / 9783832552817 |
Zustand | Neuware |
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