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Erste Hilfe bei Pauschalreisen in Zeiten von Corona (eBook)

Freiwillige Gutscheine und Absicherung bei Insolvenz

Volker Römermann (Herausgeber)

eBook Download: EPUB
2020 | 1. Auflage
48 Seiten
C.H.Beck (Verlag)
978-3-406-76182-9 (ISBN)

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Erste Hilfe bei Pauschalreisen in Zeiten von Corona -
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18C. Pauschalreisevertrag


I. Der Pauschalreisevertrag wird in § 651a BGB definiert


Diese Vorschrift lautet:

§ 651a BGB Vertragstypische Pflichten beim Pauschalreisevertrag

(1) Durch den Pauschalreisevertrag wird der Unternehmer (Reiseveranstalter) verpflichtet, dem Reisenden eine Pauschalreise zu verschaffen. Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen.

(2) Eine Pauschalreise ist eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise. Eine Pauschalreise liegt auch dann vor, wenn

1. die von dem Vertrag umfassten Reiseleistungen auf Wunsch des Reisenden oder entsprechend seiner Auswahl zusammengestellt wurden oder

2. der Reiseveranstalter dem Reisenden in dem Vertrag das Recht einräumt, die Auswahl der Reiseleistungen aus seinem Angebot nach Vertragsschluss zu treffen.

(3) Reiseleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1. die Beförderung von Personen,

2. die Beherbergung, außer wenn sie Wohnzwecken dient,

3. die Vermietung

a) von vierrädrigen Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Absatz 1 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 23. März 2017 (BGBl. I S. 522) geändert worden ist, und

b) von Krafträdern der Fahrerlaubnisklasse A gemäß § 6 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Mai 2017 (BGBl. I S. 1282) geändert worden ist,

4. jede touristische Leistung, die nicht Reiseleistung im Sinne der Nummern 1 bis 3 ist.

Nicht als Reiseleistungen nach Satz 1 gelten Reiseleistungen, die wesensmäßig Bestandteil einer anderen Reiseleistung sind.

(4) Keine Pauschalreise liegt vor, wenn nur eine Art von Reiseleistung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 mit einer oder mehreren touristischen Leistungen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 4 zusammengestellt wird und die touristischen Leistungen

1. keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung ausmachen und weder ein wesentliches Merkmal der Zusammenstellung darstellen noch als solches beworben werden oder

2. erst nach Beginn der Erbringung einer Reiseleistung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ausgewählt und vereinbart werden.

Touristische Leistungen machen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung aus, wenn auf sie weniger als 25 Prozent des Gesamtwertes entfallen.

(5) Die Vorschriften über Pauschalreiseverträge gelten nicht für Verträge über Reisen, die

1. nur gelegentlich, nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung und nur einem begrenzten Personenkreis angeboten werden,

2. weniger als 24 Stunden dauern und keine Übernachtung umfassen (Tagesreisen) und deren Reisepreis 500 Euro nicht übersteigt oder

3. auf der Grundlage eines Rahmenvertrags für die Organisation von Geschäftsreisen mit einem Reisenden, der Unternehmer ist, für dessen unternehmerische Zwecke geschlossen werden.

19II. Reiseleistungen


1. Kombination von Reiseleistungen


Entscheidend ist nach § 651a Abs. 2 BGB die Kombination von mindestens zwei Reiseleistungen in einem Vertrag.

Das Gesetz nennt in § 651a Abs. 3 BGB vier Kategorien von Reiseleistungen:

  • Beförderung von Personen,
  • Beherbergung, außer wenn sie Wohnzwecken dient,
  • Vermietung bestimmter Kraftfahrzeuge sowie
  • Touristische Leistungen.

2. Beförderung von Personen

Die Beförderung von Personen umfasst insbesondere die Transportmittel

  • Flugzeug,
  • Schiff,
  • Bahn (auch Rail & Fly-Ticket),
  • Bus.

HINWEIS

Keine Beförderung sind Leistungen, die zwar auch eine Ortsveränderung mit sich bringen, aber nicht eigentlich auf diesen Zweck ausgelegt sind, wie etwa eine Ballonfahrt.21

HINWEIS

Auch kurze Transfers wie etwa die Abholung vom Bahnhof und das Verbringen der Gäste zum Hotel werden, da von untergeordneter Bedeutung, nicht als Beförderung i. S. des § 651a Abs. 3 BGB angesehen.22

3. Beherbergung


Unter einer Beherbergung werden beispielsweise verstanden:23

  • Hotel,
  • Ferienhäuser und -wohnungen,
  • Schlafwaggons im Zug,
  • Kabinen auf einem Kreuzfahrtschiff,
  • Bungalows,
  • Zelte.

HINWEIS

Die bloße Möglichkeit, einen Sitzplatz, etwa in der Bahn oder in einem Flugzeug, zum Schlafen zu nutzen, reicht nicht, um eine Beherbergung zu begründen.24

4. Vermietung


Bei der Vermietung von Fahrzeugen nimmt das Gesetz Bezug auf zwei weitere Vorschriften:

Es soll um eine Vermietung gehen:

  • von vierrädrigen Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Abs. 1 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung und
  • von Krafträdern der Fahrerlaubnisklasse A gemäß § 6 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung.

Kraftfahrzeuge gemäß § 3 Abs. 1 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung weisen typischerweise

  • mindestens vier Räder sowie eine
  • bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h auf.

BEISPIELE:25

  • Pkw,
  • Transporter,
  • Vans,
  • Wohnmobile,
  • Camper,
  • Caravans.

HINWEIS

Auch im Zusammenhang mit der Vermietung von Fahrzeugen ist in einigen Fällen wieder eine wertende Betrachtung angezeigt. So steht zuweilen der touristische Zweck so sehr im Vordergrund, dass keine eigene Einstufung bei der Vermietung von Fahrzeugen angenommen wird, etwa bei:26

  • Nutzung eines Go-Kart auf einer Rennstrecke,
  • Fahren mit dem Golfcaddy auf dem Golfplatz,
  • Vermietung eines Tretbootes,
  • Jet-Ski.

Krafträdern der Fahrerlaubnisklasse A gemäß § 6 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung sind insbesondere solche

  • mit einem Hubraum von mehr als 50 Kubikzentimetern und
  • einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 45 km/h.

Damit gilt:27

  • Motorräder sind hiervon umfasst,
  • Bei Motorrollern kommt es auf Hubraum und Höchstgeschwindigkeit an,
  • Kleinkrafträder (Mofa, Moped) sind in der Regel nicht erfasst.

205. Touristische Leistungen


Touristische Leistungen sind solche, die nicht Reiseleistung im Sinne der Nummern 1 bis 3 sind.

BEISPIELE:28

  • Eintrittskarten, etwa für Museen, Konzerte, Besichtigungen,
  • Wellness- und Massagebehandlungen,
  • Vermietung von Sport-Ausrüstung,
  • Landgänge,
  • Ausflüge,
  • Kursbesuche,
  • Stadtführungen,
  • Safari-Touren.

HINWEIS

Die touristischen Leistungen sind nicht immer leicht abzugrenzen von unbedeutenden Nebenleistungen, die nicht als touristische Leistung anerkannt werden. Dazu zählen etwa:29

  • Visabeschaffung für den Flug,
  • Bordverpflegung,
  • Nutzung von hoteleigenem Schwimmbad oder Fitnessraum,
  • Carsharing für eine unbedeutende Teilstrecke.

HINWEIS

Der Ausweis des Reisepreises kann unterschiedlich gestaltet werden: Zum Teil ist der Preis für Ausflüge etc. im Pauschalpreis enthalten, zum Teil wird er extra genannt. Für die rechtliche Beurteilung ist es ohne Relevanz, ob Preise ausdrücklich ausgewiesen werden oder nicht, zumal der Kunde hierfür so oder so ein Entgelt zu zahlen haben wird.30

III. Bündelung von Reise­leistungen


Das Gesetz fordert in § 651a Abs. 2 BGB für eine Pauschalreise eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise.

...

Erscheint lt. Verlag 2.10.2020
Sprache deutsch
Themenwelt Recht / Steuern Wirtschaftsrecht
Schlagworte Corona • Covid-19 • Gutscheinlösung • Pauschalreisen • TUI • Urlaub
ISBN-10 3-406-76182-8 / 3406761828
ISBN-13 978-3-406-76182-9 / 9783406761829
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