Die erbrechtliche Berücksichtigung von Pflegeleistungen und sonstiger besonderer Zuwendungen eines Familienangehörigen an den Erblasser
Seiten
2009
Nomos Verlagsgesellschaft, Germany (Hersteller)
978-3-8452-1382-8 (ISBN)
Nomos Verlagsgesellschaft, Germany (Hersteller)
978-3-8452-1382-8 (ISBN)
Wenn Abkoemmlinge durch ihre unentgeltliche Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschaft des Erblassers oder durch erhebliche Geldleistungen in besonderem Masse zur Nachlassmehrung - oder dessen Erhalt - beigetragen haben, kann dies einen Ausgleichungsanspruch bei der Erbauseinandersetzung rechtfertigen.
Selbst die moeglicherweise Jahrzehnte zuruckliegenden Leistungen der Kinder im Rahmen der 1619, 1620 BGB stehen der Ausgleichungspflicht nicht entgegen.
In den erbrechtlichen Fokus gelangen immer haufiger Pflegeleistungen von Abkoemmlingen gegenuber ihren Eltern. Diese rechtfertigen nach der derzeitigen Gesetzeslage nur dann einen Ausgleichungsanspruch wenn die Pflege und der Verzicht auf berufliches Einkommen erfolgt ( 2057 a Abs. 1 S. 2 BGB). Diese Situation soll nach dem Willen der Bundesregierung (Regierungsentwurf vom 30.01.2008) durch die Schaffung eines 2057 b BGB-E geandert werden.
Pflege wird mittlerweile als gesellschaftliche Aufgabe verstanden. Es wird nunmehr auch erkannt, dass alle gesetzlichen Erben - also auch der Ehepartner - an der Ausgleichung beteiligt werden sollen, was nach der bisherigen Gesetzeslage nicht der Fall war und zu Ungereimtheiten fuhrte.
Weil es immer mehr altere Menschen in unserer Gesellschaft gibt und diese im Falle einer Pflegebedurftigkeit nach Moeglichkeit in ihrem hauslichen Bereich gepflegt werden moechten und dabei der Unterstutzung ihrer Kinder und Ehepartner bedurfen, kann angenommen werden, dass die Ausgleichungspflicht auf Grund von Sonderleistungen nach 2057 a, 2057 b BGB-E in Zukunft haufiger bei der Erbauseinandersetzung zu beachten sein wird.
Selbst die moeglicherweise Jahrzehnte zuruckliegenden Leistungen der Kinder im Rahmen der 1619, 1620 BGB stehen der Ausgleichungspflicht nicht entgegen.
In den erbrechtlichen Fokus gelangen immer haufiger Pflegeleistungen von Abkoemmlingen gegenuber ihren Eltern. Diese rechtfertigen nach der derzeitigen Gesetzeslage nur dann einen Ausgleichungsanspruch wenn die Pflege und der Verzicht auf berufliches Einkommen erfolgt ( 2057 a Abs. 1 S. 2 BGB). Diese Situation soll nach dem Willen der Bundesregierung (Regierungsentwurf vom 30.01.2008) durch die Schaffung eines 2057 b BGB-E geandert werden.
Pflege wird mittlerweile als gesellschaftliche Aufgabe verstanden. Es wird nunmehr auch erkannt, dass alle gesetzlichen Erben - also auch der Ehepartner - an der Ausgleichung beteiligt werden sollen, was nach der bisherigen Gesetzeslage nicht der Fall war und zu Ungereimtheiten fuhrte.
Weil es immer mehr altere Menschen in unserer Gesellschaft gibt und diese im Falle einer Pflegebedurftigkeit nach Moeglichkeit in ihrem hauslichen Bereich gepflegt werden moechten und dabei der Unterstutzung ihrer Kinder und Ehepartner bedurfen, kann angenommen werden, dass die Ausgleichungspflicht auf Grund von Sonderleistungen nach 2057 a, 2057 b BGB-E in Zukunft haufiger bei der Erbauseinandersetzung zu beachten sein wird.
Erscheint lt. Verlag | 13.2.2009 |
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Reihe/Serie | Nomos Universitätsschriften – Recht ; 616 |
Sprache | deutsch |
Themenwelt | Recht / Steuern ► EU / Internationales Recht |
Recht / Steuern ► Privatrecht / Bürgerliches Recht ► Besonderes Schuldrecht | |
ISBN-10 | 3-8452-1382-5 / 3845213825 |
ISBN-13 | 978-3-8452-1382-8 / 9783845213828 |
Zustand | Neuware |
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