Die Einrede ausländischer Rechtshängigkeit im deutschen internationalen Zivilprozeßrecht.
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Entschieden beide Gerichte in der Sache, so kann es zu einander widersprechenden Urteilen kommen. Deshalb darf grundsätzlich nur eine Sachentscheidung ergehen. Priorität ist dabei dem ausländischen Prozeß einzuräumen, wenn dieser zuerst rechtshängig geworden ist. Das führt zu der Frage, zu welchem Zeitpunkt aus Sicht des inländischen Richters im ausländischen Prozeß Rechtshängigkeit eingetreten ist. Hier konnten aufgrund der unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen der Einrede ausländischer Rechtshängigkeit keine einheitlichen Antworten erzielt werden.
Übereinstimmung ergab sich dagegen bei dem Merkmal der Streitgegenstandsidentität: Der Streitgegenstand des ausländischen Prozesses ist unabhängig von der gesetzlichen Regelung nach der ausländischen lex fori, der des inländischen Verfahrens nach deutschem Zivilprozeßrecht zu bestimmen. Auch die Rechtsfolge der Einrede ausländischer Rechtshängigkeit ist (mit Ausnahme einiger älterer bilateraler Abkommen) dieselbe: In dem Zeitpunkt, in dem die Einrede im inländischen Prozeß erhoben wird, kann die Anerkennbarkeit des in dem ausländischen Prozeß zu erwartenden Urteils nicht prognostiziert werden. Deshalb muß der inländische Richter den Prozeß grundsätzlich aussetzen, bis feststeht, ob das ausländische Urteil anerkannt werden kann.
Insgesamt bleibt festzuhalten, daß trotz der zahlreichen Regelungen der Einrede ausländischer Rechtshängigkeit sich sowohl der Tatbestand als auch die Rechtsfolge als weitgehend einheitlich darstellen. Der dem inländischen Kläger gewährte Rechtsschutz hängt also nicht von der Frage ab, auf welche Rechtsgrundlage die Einrede ausländischer Rechtshängigkeit zu stützen ist.
Inhaltsübersicht: Erstes Kapitel: Einführung: Die Problematik - Überblick über den Normenbestand und den Gang der Untersuchung - Zweites Kapitel: Die Regelung im Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen und im Lugano-Übereinkommen: Allgemeines zu Art. 21 EuGVÜ - Der Begriff »desselben Anspruchs« in Art. 21 Abs. 1 EuGVÜ - Beginn und Ende der Rechtshängigkeit - Die übrigen Tatbestandsmerkmale des Art. 21 Abs. 1 EuGVÜ - Die Rechtsfolgen ausländischer Rechtshängigkeit - Einzelfragen - Drittes Kapitel: Die Regelungen in den bilateralen Staatsverträgen: Die Regelungen in den bilateralen Staatsverträgen - Viertes Kapitel: Das autonome Recht: Die Pflicht zur Berücksichtigung ausländischer Rechtshängigkeit - Die Ableitung der Einrede ausländischer Rechtshängigkeit aus § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO analog - Die Ableitung der Einrede ausländischer Rechtshängigkeit aus § 148 ZPO analog - Fünftes Kapitel: Zusammenfassung und Ergebnisse - Literaturverzeichnis - Sachregister
Erscheint lt. Verlag | 22.2.1996 |
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Reihe/Serie | Münsterische Beiträge zur Rechtswissenschaft ; 98 |
Verlagsort | Berlin |
Sprache | deutsch |
Maße | 157 x 233 mm |
Gewicht | 430 g |
Themenwelt | Recht / Steuern ► Öffentliches Recht |
Recht / Steuern ► Privatrecht / Bürgerliches Recht ► Internationales Privatrecht | |
Schlagworte | Deutschland /Internationales Recht • Deutschland /Prozessrecht • Deutschland /Zivilrecht • Einrede • HC/Recht/Öffentliches Recht, Verwaltungsrecht, Verfassungsprozessrecht • Rechtshängigkeit • Zivilprozess |
ISBN-10 | 3-428-08608-2 / 3428086082 |
ISBN-13 | 978-3-428-08608-5 / 9783428086085 |
Zustand | Neuware |
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