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Kassenführung in Heilberufen - Gerd Achilles, Lisa Wittmeier

Kassenführung in Heilberufen

Buch | Softcover
138 Seiten
2020
DATEV (Verlag)
978-3-96276-024-3 (ISBN)
CHF 27,95 inkl. MwSt
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In bargeldintensiven Unternehmen sind die Betriebsprüfer der Finanzverwaltung vorrangig auf die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit von Kassenaufzeichnungen fokussiert, so auch in heilberuflichen Praxen. Wer glaubt, mit der täglichen Anfertigung von Z-Bons oder Kassenbüchern seien die Anforderungen der Finanzverwaltung schon erfüllt, irrt - mit teils existenzbedrohenden Folgen.Die Prüfungsdichte in Heilberufen (Ärzte, Heilpraktiker, Physiotherapeuten usw.) hat in den vergangenen Jahren stetig zugenommen. Das Instrument der Kassen-Nachschau räumt den Finanzbehörden gar noch weitergehende Rechte ein. Prüferinnen und Prüfer dürfen Ihre Praxisräume ohne vorherige Ankündigung betreten, um Ihr Verhalten an der Kasse zu beobachten, Testkäufe durchzuführen, Kassenunterlagen anzufordern und Auskünfte einzuholen, einen Kassensturz durchzuführen und sofort Zugriff auf die Einzeldaten der Kasse (Bondaten) zu nehmen.Damit wird die ordnungsmäßig geführte Kasse zu einer der zentralen Herausforderungen, um nachteilige Rechtsfolgen zu vermeiden.Die Brancheninformation "Kassenführung in Heilberufen" zeigt - leicht verständlich beschrieben - wie Sie Ihre Kasse prüfungssicher einrichten und Schätzungen vermeiden. Sie erfahren nicht nur, welchen besonderen Dokumentationspflichten Sie unterliegen, wie Sie mit Barzahlungen für Rezepte oder IGEL-Leistungen umgehen müssen oder was bei der Aufzeichnung von Patientennamen zu beachten ist. Der Autor zeigt auch auf, was die Prüfer der Finanzverwaltung dürfen - und was nicht.Die Darstellung der gesetzlichen Änderungen zum 01.01.2020 (Zertifizierungspflicht von elektronischen Aufzeichnungssystemen) und zahlreiche Urteile der Finanzgerichtsbarkeit, etwa zur Notwendigkeit einer Verfahrensdokumentation (Bedienungsanleitung der Kasse, Programmierprotokoll und so weiter) machen das Werk zu einem unverzichtbaren Ratgeber für Heilberufler.Einige Bundesländer verlängern unter bestimmten Voraussetzungen die Frist für die Umstellung auf die TSE bis 31. März 2021.Für Detailfragen, auch zu den Einsatzmöglichkeiten der DATEV-Lösungen, ist immer der Steuerberater der richtige Ansprechpartner.

Der Autor ist seit etwa 15 Jahren Betriebsprüfer des Landes NRW. In dieser Eigenschaft ist er überwiegend mit Betriebsprüfungen im Bargeldgewerbe befasst. Darüber hinaus gehört er dem Dozententeam für Risikomanagement bei Bargeschäften an der Bundesfinanzakademie an. Außerhalb der Finanzverwaltung ist er als Fachbuchautor und Referent zum Thema Kassenführung in bargeldintensiven Unternehmen tätig. Die Brancheninformation wurde nicht in dienstlicher Eigenschaft verfasst. Sie gibt die persönliche Rechtsauffassung des Autors wieder.

Die Autorin ist seit Beendigung ihres Studiums an der Fachhochschule für Finanzen NRW als Betriebsprüferin tätig, vorrangig in bargeldintensiven Unternehmen. Daneben ist sie Angehörige eines Schulungsteams für die Ausbildung von Betriebsprüfern und Mitglied des Dozententeams im Bereich Kassenführung für die Oberfinanzdirektion NRW.

Abkürzungsverzeichnis
1 Einführung in die Thematik
1.1 Vorbemerkungen
1.2 Ordnungsmäßigkeit von Büchern und Aufzeichnungen
1.2.1 Grundsätzliche Anforderungen
1.2.2 Konkretisierungen für elektronische Aufzeichnungen
1.3 Grundaufzeichnungen
1.4 Kassenbuch
1.4.1 Grundsätze
1.4.2 Formen des Kassenbuchs
1.4.3 Führung des Kassenbuchs in Registrier- und PC-Kassen
1.5 Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen
1.5.1 Allgemeines
1.5.2 Aufbewahrungsfristen
1.6 Freiwillige Aufzeichnungen
1.6.1 Grundsatz
1.6.2 Aufzeichnungen über den Wareneinsatz
1.6.3 Schlechte Ertragslage
2 Arten der Kassenführung
2.1 Welche Möglichkeiten hat der Heilberufler?
2.2 Kassendefekte
2.3 Wechsel des Kassensystems
2.3.1 Produktivsystem mit digitalen Einzelaufzeichnungen
2.3.2 Produktivsystem ohne digitale Einzelaufzeichnungen
2.3.3 Anschaffung von Gebrauchtkassen
2.4 Neben- und Unterkassen
2.4.1 Allgemeines
2.4.2 Zusatzleistungen
3 Steuerliche Ordnungsvorschriften (§§ 145 – 147 AO)
3.1 Grundsatz der Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit
3.2 Grundsatz der Vollständigkeit
3.2.1 Identität der Vertragspartner
3.2.2 Detailtiefe von Einzelaufzeichnungen
3.2.3 Fortlaufende Nummerierung
3.2.4 Bildung von Warengruppen
3.2.5 Individuelle Gesundheitsleistungen
3.3 Grundsatz der Richtigkeit
3.4 Grundsatz der Zeitgerechtheit
3.5 Grundsatz der Geordnetheit
3.6 Grundsatz der Unveränderbarkeit
3.6.1 Allgemeines
3.6.2 Stornobuchungen
3.6.3 Sicherstellung der Unveränderbarkeit
3.7 Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen
4 Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- & Vorlagepflichten bei elektronischen Aufzeichnungssystemen
4.1 Vorbemerkungen
4.2 Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften
4.3 Datenzugriffsrechte der Finanzverwaltung
4.3.1 Allgemeines
4.3.2 Änderungen ab 01.01.2020
4.3.3 Auskunftsverweigerungsrechte
4.3.4 Verhältnis zum Strafrecht (§ 203 StGB)
4.4 Verfahrensdokumentation
4.4.1 Grundsätze
4.4.2 Internes Kontrollsystem (IKS)
5 Der Tagesabschluss – abends muss es stimmen
5.1 Dokumentation der Tageseinnahme
5.2 Geldzählung und Zählprotokolle
5.2.1 Grundsätzliches
5.2.2 Kassensturzfähigkeit bei Bilanzierung
5.2.3 Zählprotokolle
5.3 EC- und Kreditkartenzahlungen
5.4 Scheckzahlungen
5.5 Privatentnahmen und Privateinlagen
5.5.1 Belegpflicht
5.5.2 Kritische Erfassung am Monatsende
5.5.3 Ungeklärte Einlagen
5.6 Geldtransit
5.7 Kassenverluste durch Diebstahl
5.8 Privat verauslagte Aufwendungen
6 Kassenführung bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG
7 Rechtsfolgen einer fehlerhaften Kassenführung
7.1 § 158 AO – das Einfallstor zur Schätzung
7.2 Schätzung bei formell nicht ordnungsgemäßen Aufzeichnungen
7.3 Schätzung bei formell ordnungsgemäßen Aufzeichnungen
7.4 Sonstige Rechtsfolgen
8 Kassen-Nachschau (§ 146b AO)
8.1 Betroffene Systeme
8.2 Zeitpunkt der Nachschau
8.3 Zeitraum der Nachschau
8.4 Ablauf der Nachschau
8.4.1 Beginn
8.4.2 Allgemeine Mitwirkungspflichten
8.4.3 Kassensturz
8.4.4 Fotografien und Scans
8.5 Abschluss der Kassen-Nachschau
8.5.1 Ergebnislose Nachschau
8.5.2 Änderung von Besteuerungsgrundlagen
8.5.3 Überleitung in eine Außenprüfung
8.6 Rechtsbehelfe
8.7 Vorbereitung auf eine Kassen-Nachschau
9 Neuregelungen ab dem 01.01.2020
9.1 Überblick
9.2 Abzusichernde Vorgänge
9.3 Technische Sicherheitseinrichtung (TSE)
9.4 Funktionsweise der TSE
9.5 Belegausgabepflicht
9.6 Mitteilungspflicht
9.7 Nichtbeanstandungsregeln
9.7.1 Nichtbeanstandungsregel des Bundesfinanzministeriums
9.7.2 Nichtbeanstandungsregel der Länder
9.8 Umgang mit technischen Störungen
9.9 Handlungsempfehlungen
10 Umsatzsteuer
10.1 Grundsatz der Steuerfreiheit
10.2 Steuersätze
11 DATEV-Lösungen
11.1 DATEV Kassenbuch online
11.2 DATEV Datenprüfung comfort
11.3 DATEV Kassenarchiv online

Schon seit geraumer Zeit prüft die Finanzverwaltung verstärkt Unternehmen, in denen die Kassenführung eine besondere Rolle spielt. Dazu zählen auch die Angehörigen der Heilberufe wie Ärzte, Hebammen, Physiotherapeuten und andere. Die Bundesärztekammer zählte Ende des Jahres 2018 im gesamten Bundesgebiet alleine 392.400 berufstätige Ärzte, davon sind mehr als 113.000 selbstständig tätig. Hinzu kommen zahlreiche Angehörige weiterer Heilberufe, beispielsweise mehr als 150.000 Physiotherapeuten oder über 24.000 Hebammen und Geburtshelfer. Auch bei diesen Berufsgruppen stellt die Kassenführung meist einen Schwerpunkt im Rahmen von Betriebsprüfungen dar. Kassenaufzeichnungen, die nicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) und den steuerlichen Ordnungsvorschriften (§§ 145-147 AO) entsprechen, sind ein Risikopotential, das der Heilberufler oft zu spät erkennt oder unterschätzt. Nimmt er die Kassenführung auf die leichte Schulter, führt der Besuch des Betriebsprüfers häufig zu empfindlichen Steuernachzahlungen für mehrere Jahre, sei es aufgrund stiefmütterlicher Behandlung der Kassenaufzeichnungen, der Nichtvorlage von Unterlagen, die sich bei einem Dritten befinden (z. B. beim Kassendienstleister), des endgültigen Verlustes von vorlagepflichtigen Büchern, Aufzeichnungen und Belegen oder aufgrund unzureichender Kenntnisse über geltendes Recht. Wird gegen die Grundprinzipien der Kassenführung verstoßen, ist der Ärger mit der Finanzverwaltung vorprogrammiert. Denn schon einzelne formelle Mängel in der Kassenführung können der gesamten Buchführung die Ordnungsmäßigkeit nehmen. Zwar lassen solche Mängel nicht zwingend den Schluss auf nicht versteuerte Einnahmen zu, geben aber oft Anlass, die sachliche Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen anzuzweifeln. Stellt die Finanzverwaltung wesentliche formelle oder materielle Mängel in der Kassenführung fest, ist das Vertrauen in die Bücher und Aufzeichnungen erschüttert (§ 158 AO). Dann können die in den Steuererklärungen ausgewiesenen Umsätze und Gewinne der Besteuerung nicht zu Grunde gelegt werden. Es kommt zur Schätzung (§ 162 AO). Neben den steuerlichen Auswirkungen durch Umsatz- und Gewinnschätzungen werden nicht selten Steuerstraf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet, in dessen Folge sich weitere Belastungen für den Unternehmer ergeben können (z. B. Geldauflagen nach § 153 a Strafprozessordnung), die bei ausreichender Kenntnis der Materie vermeidbar gewesen wären. Hinzu kommt das Instrument der Kassen-Nachschau (§ 146 b AO) – danach dürfen Amtsträger der Finanzbehörden seit dem 01.01.2018 unangekündigt Geschäftsräume und Praxen betreten, um sofort Einblick in die Bücher und Aufzeichnungen einschließlich der Kassendaten zu nehmen. Damit wird die ordnungsmäßig geführte Kasse zu einer der zentralen Herausforderungen von Angehörigen der Heilberufe. Gerade aktuell führen Gesetzesänderungen und neue Anweisungen zu großer Verunsicherung. Die wachsenden Anforderungen an die formelle Ordnungsmäßigkeit erscheinen für viele Heilberufler kaum noch erfüllbar – umso mehr müssen sie dafür Sorge tragen, dass sie die materielle Richtigkeit ihrer Umsätze und Gewinne belegen können. Detaillierte Einzelaufzeichnungen und eine zielgerichtete EDV-Unterstützung können einen großen Teil dazu beitragen. Das Buch soll allen Angehörigen der klassischen Heilberufe, aber auch der verwandten Berufe wie Diätassistenten, Logopäden oder Sprachtherapeuten als Ratgeber dienen. Branchenspezifische Besonderheiten sollten mit einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe erörtert werden. Duisburg, im Juli 2020 Gerd Achilles Lisa Wittmeier

Schon seit geraumer Zeit prüft die Finanzverwaltung verstärkt Unternehmen, in denen die Kassenführung eine besondere Rolle spielt. Dazu zählen auch die Angehörigen der Heilberufe wie Ärzte, Hebammen, Physiotherapeuten und andere. Die Bundesärztekammer zählte Ende des Jahres 2018 im gesamten Bundesgebiet alleine 392.400 berufstätige Ärzte, davon sind mehr als 113.000 selbstständig tätig. Hinzu kommen zahlreiche Angehörige weiterer Heilberufe, beispielsweise mehr als 150.000 Physiotherapeuten oder über 24.000 Hebammen und Geburtshelfer. Auch bei diesen Berufsgruppen stellt die Kassenführung meist einen Schwerpunkt im Rahmen von Betriebsprüfungen dar.Kassenaufzeichnungen, die nicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) und den steuerlichen Ordnungsvorschriften ( 145-147 AO) entsprechen, sind ein Risikopotential, das der Heilberufler oft zu spät erkennt oder unterschätzt. Nimmt er die Kassenführung auf die leichte Schulter, führt der Besuch des Betriebsprüfers häufig zu empfindlichen Steuernachzahlungen für mehrere Jahre, sei es aufgrund stiefmütterlicher Behandlung der Kassenaufzeichnungen, der Nichtvorlage von Unterlagen, die sich bei einem Dritten befinden (z. B. beim Kassendienstleister), des endgültigen Verlustes von vorlagepflichtigen Büchern, Aufzeichnungen und Belegen oder aufgrund unzureichender Kenntnisse über geltendes Recht.Wird gegen die Grundprinzipien der Kassenführung verstoßen, ist der Ärger mit der Finanzverwaltung vorprogrammiert. Denn schon einzelne formelle Mängel in der Kassenführung können der gesamten Buchführung die Ordnungsmäßigkeit nehmen. Zwar lassen solche Mängel nicht zwingend den Schluss auf nicht versteuerte Einnahmen zu, geben aber oft Anlass, die sachliche Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen anzuzweifeln.Stellt die Finanzverwaltung wesentliche formelle oder materielle Mängel in der Kassenführung fest, ist das Vertrauen in die Bücher und Aufzeichnungen erschüttert ( 158 AO). Dann können die in den Steuererklärungen ausgewiesenen Umsätze und Gewinne der Besteuerung nicht zu Grunde gelegt werden. Es kommt zur Schätzung ( 162 AO). Neben den steuerlichen Auswirkungen durch Umsatz- und Gewinnschätzungen werden nicht selten Steuerstraf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet, in dessen Folge sich weitere Belastungen für den Unternehmer ergeben können (z. B. Geldauflagen nach 153 a Strafprozessordnung), die bei ausreichender Kenntnis der Materie vermeidbar gewesen wären.Hinzu kommt das Instrument der Kassen-Nachschau ( 146 b AO) - danach dürfen Amtsträger der Finanzbehörden seit dem 01.01.2018 unangekündigt Geschäftsräume und Praxen betreten, um sofort Einblick in die Bücher und Aufzeichnungen einschließlich der Kassendaten zu nehmen.Damit wird die ordnungsmäßig geführte Kasse zu einer der zentralen Herausforderungen von Angehörigen der Heilberufe. Gerade aktuell führen Gesetzesänderungen und neue Anweisungen zu großer Verunsicherung. Die wachsenden Anforderungen an die formelle Ordnungsmäßigkeit erscheinen für viele Heilberufler kaum noch erfüllbar - umso mehr müssen sie dafür Sorge tragen, dass sie die materielle Richtigkeit ihrer Umsätze und Gewinne belegen können. Detaillierte Einzelaufzeichnungen und eine zielgerichtete EDV-Unterstützung können einen großen Teil dazu beitragen.Das Buch soll allen Angehörigen der klassischen Heilberufe, aber auch der verwandten Berufe wie Diätassistenten, Logopäden oder Sprachtherapeuten als Ratgeber dienen. Branchenspezifische Besonderheiten sollten mit einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe erörtert werden.Duisburg, im Juli 2020Gerd AchillesLisa Wittmeier

Erscheinungsdatum
Verlagsort Deutschland
Sprache deutsch
Maße 130 x 190 mm
Einbandart gebunden
Themenwelt Sachbuch/Ratgeber Beruf / Finanzen / Recht / Wirtschaft Steuern / Steuererklärung
Recht / Steuern Steuern / Steuerrecht
Schlagworte Ärzte, Heilpraktiker, Physiotherapeuten • Aufbewahrungspflichten • Aufzeichnungspflichten • Bondaten • Dokumentationspflicht • elektronische Aufzeichnungssysteme • IGeL-Leistungen • Kassenaufzeichnungen • Kassenbuch • Kassenführung • Kassen-Nachschau • Kassensturz • Prüfungsdienste • Rezepte • Testkäufe • Vorlagepflichten • Zertifizierungspflicht
ISBN-10 3-96276-024-5 / 3962760245
ISBN-13 978-3-96276-024-3 / 9783962760243
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