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Deutsche und Europäische Juristen aus neun Jahrhunderten (eBook)

Eine biographische Einführung in die Geschichte der Rechtswissenschaft
eBook Download: EPUB
2017 | 6. Auflage
644 Seiten
UTB GmbH (Verlag)
978-3-8463-4526-9 (ISBN)

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Deutsche und Europäische Juristen aus neun Jahrhunderten -
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'Deutsche und Europäische Juristen aus neun Jahrhunderten' stellt Leben und Werk der bedeutendsten deutschen und europäischen Juristen des Mittelalters und der Neuzeit vor. Im Bild dieser Juristenpersönlichkeiten spiegelt sich die Entwicklung des Rechts durch Rechtsaufzeichnung, Gesetz- und Verfassungsgebung, wie auch der Rechtswissenschaft in Rechtsdogmatik, Rechtsgeschichte und Rechtstheorie wider. Der Hauptteil umfasst mehr als 100 Biografien, im Anhang finden sich weitere 244 Kurzbiografien. Das Buch breitet vor dem Leser die biografische Geschichte der deutschen und europäischen Rechtswissenschaft aus. So ist es zum einen ein Nachschlagewerk, zum anderen ein Lernbuch zur Vorbereitung auf rechtsgeschichtliche Prüfungen.

Accursius (1181 / 85 – 1259 / 63) 13
Andreas Alciatus (1492 – 1550) 17
Johannes Althusius (1563 – 1638) 21
Bonifacius Amerbach (1495 – 1562) 25
Dominicus Arumaeus (1579 – 1637) 28
John Austin (1790 – 1859) 31
Azo (vor 1190 – 1220) 36
Baldus de Ubaldis (1327 – 1400) 41
Bartolus de Saxoferrato (1313 / 14 – 1357) 45
Jeremy Bentham (1748 – 1832) 49
Georg Beseler (1809 – 1888) 55
Christoph Besold (1577 – 1638) 59
Karl Binding (1841 – 1920) 63
Sir William Blackstone (1723 – 1780) 67
Johann Caspar Bluntschli (1808 – 1881)71
Jean Bodin (1529 / 30 – 1596) 75
Justus Henning Böhmer (1674 – 174979
Henry de Bracton (1200 / 1210 – 1268) 82
Sebastian Brant (1457 – 1521) 85
Cornelis van Bynkershoek (1673 – 1743)88
Benedikt Carpzov (1595 – 1666) 92
Bogislaus Philipp von Chemnitz (1605 – 1678) 97
Samuel von Cocceji (1679 – 1755) 100
Hermann Conring (1606 – 1681) 104
Jacques Cujas (1520 – 1590) 108
Heinrich Gottfried Wilhelm Daniels (1754 – 1827) 111
Jean Domat (1625 – 1696) 114
Hugo Donellus (1527 – 1591) 118
Eugen Ehrlich (1862 – 1922)122
Karl Friedrich Eichhorn (1781 – 1854) 126
Eike von Repgow (um 1180 / 1190 – nach 1232)130
Paul Johann Anselm von Feuerbach (1775 – 1833) 134
Johann Fichard (1512 – 1581)142
Ernst Fuchs(1859 – 1929) 146
François Gény (1861 – 1959)149
Otto von Gierke (1841 – 1921) 154
Ranulf de Glanville (1120 / 30 – 1190) 160
Rudolf von Gneist (1816 – 1895) 163
Dionysius Gothofredus (1549 – 1622)169
Gratian (Ende 11. Jh. – um 1150) 172
Jacob Grimm (1785 – 1863) 179
Karl Ludwig von Grolman (1775 – 1829) 183
Hugo Grotius (1583 – 1645) 187
Philipp Heck (1858 – 1943194
Paul Hinschius (1835 – 1898) 199
Thomas Hobbes (1588 – 1679) 202
Karl Ferdinand Hommel (1722 – 1781) 206
Eugen Huber (1849 – 1923) 210
Ulrich Huber (1636 – 1694) 215
Gustav Hugo (1764 – 1844) 219
Irnerius (vor 1100 – nach 1125) 223
Georg Jellinek (1851 – 1911) 228
Rudolf von Jhering (1818 – 1892) 233
Hermann Kantorowicz (1877 – 1940) 240
Hans Kelsen (1881 – 1973) 244
Melchior Kling (1504 – 1571) 253
Wiguläus Xaverius Aloysius von Kreittmayr (1705 – 1790) 256
Paul Laband (1838 – 1918) 261
Jakob Lampadius (1593 – 1649) 264
Johannes Limnäus (1592 – 1663) 267
Franz von Liszt (1851 – 1919)271
John Locke (1632 – 1704) 276
Sir Henry James Sumner Maine (1822 – 1888) 280
Frederic William Maitland (1850 – 1906) 285
Karl Anton Freiherr von Martini (1726 – 1800)289
Otto Mayer (1846 – 1924) 293
Karl Joseph Anton Mittermaier (1787 – 1867) 296
Justus Möser (1720 – 1794) 301
Robert von Mohl (1799 – 1875) 306
Theodor Mommsen (1817 – 1903) 310
Baron de la Brède et de Montesquieu (1689 – 1755) 316
Maximilian Joseph Graf von Montgelas (1759 – 1838)322
Johann Jacob Moser (1701 – 1785) 326
Gerard Noodt (1647 – 1725)331
Anders Sandøe Ørsted (1778 – 1860) 335
Johann Oldendorp (um 1488 – 1567) 339
Jean-Etienne-Marie Portalis (1746 – 1807) 342
Robert-Joseph Pothier (1699 – 1772) 346
Hugo Preuß (1860 – 1925) 350
Georg Friedrich Puchta (1798 – 1846) 354
Johann Stephan Pütter (1725 – 1807) 358
Samuel Pufendorf (1632 – 1694) 362
Gustav Radbruch (1878 – 1949) 368
Dietrich Reinkingk (1590 – 1664) 374
Karl von Rotteck (1775 – 1840) 377
Friedrich Carl von Savigny (1779 – 1861) 380
Carl Johan Schlyter (1795 – 1888) 389
Johann von Schwarzenberg (1465 – 1528) 392
Veit Ludwig von Seckendorff (1626 – 1692) 396
Johann Sichardt (1499 – 1552) 399
Rudolph Sohm (1841 – 1917) 402
Josef von Sonnenfels (1733 – 1817) 406
Friedrich Julius Stahl (1802 – 1861) 411
Rudolf Stammler (1856 – 1938) 415
Karl Freiherr vom Stein (1757 – 1831)418

|1|Einleitung


I. Von der Rezeption bis zum Ausgang der Aufklärung


Das Recht ist so alt wie die menschlichen Gemeinschaften. Viel weniger weit zurück reichen unsere Möglichkeiten, das Wirken einzelner Persönlichkeiten im Dienste des Rechts, wie es dieses Buch für Deutschland im europäischen Kontext darstellen will, quellenmäßig einzufangen.

Das mittelalterliche Recht, seiner Natur nach ungeschriebenes, mündlich überliefertes Gewohnheitsrecht, allenfalls einmal in Statuten für einen örtlich und sachlich eng begrenzten Bereich festgelegt oder in Privilegien, d.h. subjektiven Vorrechten für Einzelpersonen oder Korporationen, sich niederschlagend, bot schon seiner Art nach kaum einen Ansatz zu schöpferischer Gestaltung. Erst als mit den Rechtsspiegeln die Brücke zum geschriebenen Recht geschlagen wird, vermag sich in diesen noch privaten Rechtsaufzeichnungen das Ingenium ihrer Autoren niederzuschlagen und Einfluß auf die Rechtsentwicklung zu gewinnen. Solche Aufzeichnungen des jeweiligen Landesrechts entstehen im 12. und 13. Jahrhundert an vielen Stellen in Europa. In Deutschland fixiert  Eike von Repgow im „Sachsenspiegel“ das Land- und Lehnrecht, in England stellen  Glanville und  Bracton das „common law“ dar. Bahnbrechend für das kanonische Recht wird die Sammlung und Systematisierung der kirchlichen Rechtsquellen durch  Gratian.

Darüber hinaus schaffen die Wiederentdeckung der Digesten im 11. Jahrhundert und ein verändertes politisches und kulturelles Klima die Voraussetzungen für eine gemeineuropäische Rechtswissenschaft. Kurz nach 1100 beginnt in Bologna  Irnerius mit Vorlesungen über die Digesten, das Kernstück des justinianischen „corpus iuris“. Einen Höhepunkt erreicht die von ihm begründete Schule der „Glossatoren“, die ihre Aufgabe darin sah, das römische Recht durch Worterklärungen, Verweise, Auflösung von Widersprüchen usw. glossierend zu erschließen, in  Azo, ihren Abschluß findet sie in der „Glossa ordinaria“ des  Accursius. Auf dieser Grundlage wirkten die italienischen und mehr und mehr auch die französischen Juristen des 14. und 15. Jahrhunderts – früher als „Postglossatoren“, heute meistens (im Hinblick auf die von ihnen bevorzugte Literaturgattung) als „Kommentatoren“ bezeichnet – auch zunehmend auf die Praxis ein. Ihre bedeutendsten Vertreter sind  Bartolus und  Baldus.

|2|Die Rezeption, die Aufnahme des römisch-kanonischen Rechts, die, im 12. Jahrhundert beginnend, im 15. Jahrhundert ihren Höhepunkt erreichte, ermöglichte und erzwang dann auch in Deutschland eine wissenschaftliche Auseinandersetzung mit dem Recht. An den seit dem 14. Jahrhundert (zuerst in Prag 1348) auch auf deutschem Reichsboden entstehenden Universitäten konnte zunächst kanonisches, seit dem 15. Jahrhundert auch römisches Recht studiert werden (in Köln seit 1388). Das einheimische Recht fand an diesen Universitäten noch keine Pflegestatt, und so ging die Bewältigung der Probleme, die sich aus dem oft unvereinbaren Nebeneinander der beiden Rechtsmassen des rezipierten und des einheimischen Rechts sowie aus der fehlenden juristischen Bildung des Rechtspflegepersonals für die Rechtspraxis ergaben, von anderer Seite aus.

Im 15. und 16. Jh. entsteht in Deutschland ein reiches populärwissenschaftliches Schrifttum. Es will die in der Rechtspflege tätigen Laien über das rezipierte Recht belehren und muß sich zu diesem Zweck der deutschen Sprache bedienen,  Sebastian Brants Ausgabe des „Klagspiegels“ und  Ulrich Tenglers „Laienspiegel“ gelten als bedeutendste dieser Laienunterweisungen, die übrigens auch den Beitrag der Erfindung des Buchdrucks zur Förderung der juristischen Bildung unterstreichen.

Noch intensiver sind die legislatorischen Bemühungen, rezipiertes und einheimisches deutsches Recht zu harmonisieren. Die zunächst in bedeutenderen Städten und mehreren Territorien entstehenden Stadt- und Landrechtsreformationen zeigen sich zwar dem hergebrachten, einheimischen oder rezipierten Recht noch durchaus verpflichtet, erweisen sich aber zugleich wegen der Notwendigkeit des Ausgleichs der heterogenen Rechtsmassen als Mittel rechtlicher Gestaltung. Sie geben so dem schöpferischen Wirken bedeutender Juristenpersönlichkeiten Raum, unter denen der Freiburger  Ulrich Zasius, der Frankfurter  Johann Fichard, der zu den Schöpfern des württembergischen Landrechts gehörende  Johann Sichardt und  Melchior Kling, der Bearbeiter des sächsischen Landrechts, hervorragen. Sie alle und daneben der Basler  Bonifacius Amerbach sind hier zugleich als typische Vertreter der humanistischen Jurisprudenz und als Zeugen der Reformation, die auf ihr Leben und Werk tiefgreifenden Einfluß ausgeübt hat, aufgenommen. Das Zentrum der humanistischen Rechtswissenschaft im 16. Jahrhundert war freilich Frankreich seit dem Wirken von  Alciatus in Avignon und Bourges und Budaeus in Paris, und die französischen humanistische Rechtswissenschaft erreicht im späten 16. Jahrhundert |3|mit  Cujas und  Donellus zwei Gipfel, denen in Deutschland nichts Vergleichbares zur Seite steht. In der Folgezeit wird dann die antiquarisch-elegante gemeinrechtliche Jurisprudenz mit besonderem Erfolg in den Niederlanden gepflegt ( Huber,  Noodt,  Bynkershoek). In Frankreich entsteht aber auch durch  Dionysius Gothofredus die in Europa für lange Zeit maßgebliche Ausgabe der Digesten und des corpus iuris überhaupt.

Während das Reich keinen Anteil an der eigentlichen Rezeptionsgesetzgebung hatte, weil es kaum die notwendige politische Kraft, aber auch in Anbetracht der örtlich sehr unterschiedlichen Anpassungsprobleme die gesetzgeberischen Möglichkeiten hierzu nicht besaß, gelang ihm mit der Peinlichen Gerichtsordnung Kaiser Karls V. von 1532, dem Werk des fränkischen Edelmannes und Bambergischen Hofrichters  Johann v. Schwarzenberg, ein großer Wurf. Der Vorgang der mittelalterlichen Landfriedensgesetze, die Herleitung der Strafjustiz aus dem Blutbann des Kaisers und die von der Strafgerechtigkeit besonders dringlich geforderte Rechtseinheit waren wohl in gleicher Weise Veranlassung für die Strafrechtskodifikation von Reichs wegen, die durch feste Verfahrensformen die Verankerung des Schuldprinzips und deutliche Anweisungen an die Laienrichter Rechtssicherheit zu schaffen suchte. Vorbild vieler territorialer Strafgesetzgebungen und später als ergänzender Bestandteil des Corpus Juris Civilis angesehen, wurde die Carolina als erstes deutsches Gesetz Gegenstand wissenschaftlicher Bearbeitung, noch über den bedeutendsten Repräsentanten der gemeinen Strafrechtswissenschaft,  Benedikt Carpzov, hinaus bis ins 18. Jahrhundert.

Das deutsche Staatsdenken der frühen Neuzeit erhielt theoretische Anregungen besonders von der Staats- und Völkerrechtslehre der spanischen Spätscholastiker ( Vitoria,  Suárez) und von  Jean Bodin. In der Sache mußte vor allem die neue staatsrechtliche Situation bewältigt werden, die durch die Reformation entstanden war. Sie leitete die Entwicklung einer spezifisch protestantischen Staatslehre ein, als deren Vertreter  Johann Oldendorp und  Johannes Althusius hier vorgestellt werden. Darüber hinaus verlangten einerseits die politischen Auseinandersetzungen zwischen den Religionsparteien, die die Ablösung der...

Erscheint lt. Verlag 17.7.2017
Verlagsort Stuttgart
Sprache deutsch
Themenwelt Recht / Steuern EU / Internationales Recht
Schlagworte Baron de la Brède et de Montesquieu • Einführungsgesetz • Entwicklung des Rechts • Europäische Juristen • Europäische Rechtsgeschichte • Geschichte der Rechtswissenschaft • Juristen des Mittelalters • Juristenpersönlichkeiten • Otto von Gierke • Rechtsaufzeichnung • Rechtsgeschichte • Rechtswissenschaft
ISBN-10 3-8463-4526-1 / 3846345261
ISBN-13 978-3-8463-4526-9 / 9783846345269
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