A.
Planungsanlässe
1 Die Aufgabe eines Unternehmens ist es, einen Versorgungsauftrag außerhalb des Unternehmens zu erfüllen. Das Unternehmen existiert nicht um seiner selbst willen, sondern um eben diesen Zweck zu erfüllen. Dabei muss das Unternehmen Gewinn machen, denn Gewinne, so Drucker, sind die Kosten des Überlebens.
Drucker, Management Bd. 1, S. 158 ff.
2 Um den Versorgungsauftrag zu erledigen und um Gewinne zu machen, muss das Unternehmen zuerst einmal überleben oder überlebensfähig sein.
3 Die Unternehmensplanung dient dazu, die zur Erreichung des Ziels erforderlichen Maßnahmen zu strukturieren. „Im vorliegenden Kontext ist ein Plan (lateinisch „planus“ = deutlich, klar) die Vorstellung einer zukünftigen Handlungsabfolge, eines Vorhabens, Projekts oder Programms“.
Wagner, Lexikon Wirtschaft – Unternehmensplanung, DATEV LX 2299310.
4 Unterteilt wird die Unternehmensplanung dabei in die strategische und die operative Planung. Die strategische Planung ist eher global, visionär und vor allem längerfristig ausgerichtet. Hierzu wird das Unternehmen in seinem Geschäftsfeld und im Wettbewerb analysiert und aufbauend auf den relevanten Trends und Entwicklungen, vor allem aber auf den Kernkompetenzen des Unternehmens die künftige Ausrichtung beschlossen.
Nickert/Kühne, InsBüro 2014, 500 ff.;
5 Aufgrund des längeren Planungshorizonts der strategischen Planung werden die zur Erreichung der Ziele geplanten Maßnahmen in Zwischenetappen mit Zwischenzielen unterteilt. Die strategische Planung ist aufgrund der längerfristigen Perspektive eher verbal/qualitativ als quantitativ ausgestaltet. Gleichwohl beinhaltet eine solche strategische Planung auch Zahlen, wie z. B. die Forderung von Josef Ackermann nach 25 % Eigenkapitalrendite für die Deutsche Bank. Diese strategische Planung kann man mit dem Leitbild des sanierten Unternehmens i. S. d. IDW S 6 (Tz. 90 ff.) umschreiben.
6 Bei der operativen Planung werden an Stelle von abstrakten übergeordneten Zielen konkrete eher kurz- und mittelfristige Maßnahmen definiert, um die Ziele der strategischen Planung zu erreichen. Diese geplanten Maßnahmen und die bereits beschlossenen bzw. in Umsetzung befindlichen Maßnahmen werden dann als Ergebnis der Unternehmensplanung in einer sog. Planverprobungsrechnung verdichtet. Gerade der letzte Schritt zeigt dann die monetären Folgen einer Unternehmensplanung auf. Durch Weglassen oder Hinzufügen einer Maßnahme bzw. durch Veränderung sonstiger Parameter (z. B. Lohnkostensteigerung) können dann verschiedene „Szenarien“ der Unternehmensplanung aufgezeigt werden. Insoweit dient die Unternehmensplanung zur Bewertung und zur Auswahl von Maßnahmen; sie dient also der Entscheidungsvorbereitung bei Ungewissheit.
Kühne/Nickert, ZInsO 2014, 2297 ff.
7 Besonders bedeutsam wird die Aufgabenstellung in der Krise bzw. Insolvenz der Gesellschaft: Zunächst einmal sind die in Betracht kommenden Maßnahmen danach auszusuchen, welche dem Unternehmen zur durchgreifenden Sanierung verhelfen. Aufgrund der regelmäßig gegebenen geringen Ressourcen muss die Auswahl hier sehr sorgfältig auf Basis eines Plans erfolgen. Dabei müssen verschiedene Alternativen gegeneinander abgewogen werden. Die Abwägung erfolgt dabei nicht nur in Bezug auf Liquidität und/oder Rentabilität, sondern auch in Bezug auf die der Planung innewohnende Ungewissheit.
Nickert/Schilling, InsBüro 2017, 51 ff., 105 ff.
8 Auch für die Gläubiger und die Gesellschafter dient die Unternehmensplanung zur Entscheidungsvorbereitung: So entscheiden die Gesellschafter auf Basis einer solchen Planung, ob sie gewährte Mittel – im Rahmen der Möglichkeiten – abziehen, stehen lassen oder noch neue Mittel zur Verfügung stellen. Selbiges gilt für die Gläubiger.
9 Bei der Vergabe von Sanierungskrediten hat die Rechtsprechung für Kreditinstitute eine weitergehende Verpflichtung zur Vornahme einer besonderen Prüfung der nachhaltigen Überlebensfähigkeit bei der Vergabe von Sanierungskrediten entwickelt. Ohne ein Sanierungskonzept und eine positive Fortbestehensprognose „aufgrund einer sachkundigen und sorgfältigen Prüfung der Lage des Schuldners und besonders der Geschäftsaussichten …“ läuft das Kreditinstitut bei einem späteren Fehlschlag der Sanierung Gefahr, mit Schadensersatz- und Rückgewähransprüchen aus den §§ 138 und 826 BGB konfrontiert zu werden.
BGH, Urt. v. 8.2.1956 – IV-ZR-242/52, BGHZ 10, 228.
10 Auch die Beurteilung der Insolvenzgründe hängt maßgeblich, wenn nicht sogar ausschließlich, von der Unternehmensplanung ab: Die Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit baut auf einer statischen Stichtagsliquidität ab, die dann in die Zukunft fortentwickelt, also geplant wird. Selbiges gilt für die drohende Zahlungsunfähigkeit, bei der sich lediglich der Planungszeitraum verlängert. Da die Beurteilung der Fortbestehensprognose im Rahmen der Überschuldungsprüfung letztlich der Beurteilung der drohenden Zahlungsunfähigkeitsprüfung ist, hat die Unternehmensplanung auch unmittelbare Auswirkung auf den Insolvenzgrund der Überschuldung. Wer also dokumentieren möchte oder sogar muss, dass ein Insolvenzgrund nicht besteht, kommt an einer Unternehmensplanung nicht vorbei. Allerdings ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Insolvenzgründe auf Grundlage einer Prognose zu ermitteln sind. Gegebenenfalls ist die Planung in eine Prognose zu überführen.
Nickert/Kühne, ZInsO 2017, 2405 ff.
11 Die Unternehmensplanung hat aber noch weitere Anwendungsbereiche. So dient sie im Rahmen der Unternehmensbewertung als Basis für den sog. Zukunftserfolgswert.
Vgl. Nickert, in: FS Haarmeyer, S. 175 ff., 186 ff. = ZInsO 2013, 1722.
12 Das Organ, das ein Unternehmen oder eine Beteiligung veräußert, wird sich zuvor einen angemessenen Überblick über den Unternehmenswert auf Basis eines Zukunftserfolgs gemacht haben. Denn es kann sich nur enthaften, wenn der realisierte Preis über dem subjektiven Nutzen des Festhaltens am Unternehmen oder an der Beteiligung liegt (sog. Grenzpreis). Selbstverständlich gilt dies auch für den Insolvenzverwalter.
OLG Rostock, Urt. v. 8.4.2011, NZI 2011, 488 = ZInsO 2011, 1511 (rkr., BGH, Beschl. v. 16.5.2013 – IX ZR 60/11).
I. Pflicht zur Unternehmensplanung?
13 Gerade in der Krise ist also eine Unternehmensplanung unerlässlich. Davon unabhängig stellt sich die Frage, ob es eine allgemeine Pflicht zur Erstellung einer Unternehmensplanung gibt. Eine gesetzliche Norm, in der dies generell geregelt ist, existiert nicht; es gibt also kein klares gesetzliches Gebot zur Einrichtung einer Unternehmensplanung.
14 Jedoch mittelbar gibt es gesetzliche Konkretisierungen, die teilweise von der Verpflichtung zur Planung ausgehen. So regelt § 90 Abs. 1 Nr. 1 AktG, dass der Vorstand dem Aufsichtsrat über die „beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung zu berichten hat. Ein solcher kann nur bei Vorliegen einer Unternehmensplanung angenommen werden.
Vgl. Hüffer, AktG, § 90 Rn. 4 ff., § 111 Rn. 13 ff.
15 Allerdings folgt nach h. M. die Verpflichtung zur zukunftsorientierten Überwachung nicht aus § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AktG, sondern aus den allgemeinen Leitungspflichten gemäß §§ 76 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Satz 1 AktG.
Hüffer, AktG, § 90 Rn. 4a.
16 In § 91 Abs. 2 AktG ist ferner die Verpflichtung zur Einrichtung eines Risikofrüherkennungssystems statuiert. Das Risikofrüherkennungssystem soll Bestandsgefährdungen aufzeigen. Unter solchen versteht man nachteilige Veränderungen auf die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Aktiengesellschaft, sofern sie sich wesentlich auswirken können. Eben diese Wesentlichkeit kann erst ermittelt und aufgezeigt werden, wenn die Bestandsgefährdungen in der Planungsrechnung aufgezeigt werden.
Vgl. Gleißner, Grundlagen des Risikomanagements im Unternehmen, S. 450 ff.
17 Für Unternehmen, die einen Lagebericht zu erstellen haben, muss nach § 289 HGB die Unternehmensplanung in ihrer Ausprägung und in ihrer Planungssicherheit so qualifiziert sein, dass sie als Grundlage für den Prognose- und Risikobericht dienen kann. Gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB muss der Kaufmann prüfen, ob die Beibehaltung der Fortführungsprognose im Rechnungswesen vertretbar ist. Hilfsmittel hierzu ist u. a. die Unternehmensplanung.
18 Im insolvenznahen Bereich sind die Insolvenzgründe bei qualifizierten Rechtsträgern zu prüfen, weil hier eine Insolvenzantragspflicht besteht. Die Insolvenzgründe können aber regelmäßig nur prognostisch überprüft werden, da sowohl die (drohende) Zahlungsunfähigkeit als auch die Fortbestehensprognose von der sachgerechten Abschätzung der künftigen Entwicklung abhängen. Dieser Abschätzung liegt aber regelmäßig eine Unternehmensplanung...