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Pflegeberufereformgesetz (PflBRefG) (eBook)

Praxiskommentar
eBook Download: PDF
2018
XV, 375 Seiten
Springer Fachmedien Wiesbaden (Verlag)
978-3-658-20945-2 (ISBN)

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Pflegeberufereformgesetz (PflBRefG) - Thomas Weiß, Thomas Meißner, Stephanie Kempa
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Im Gesetz zur Reform der Pflegeberufe - dem (Pflegeberufereformgesetz (PflBRefG) - werden die bisher im Altenpflegegesetz und Krankenpflegegesetz getrennt geregelten Pflegeausbildungen (Gesundheits- und Krankenpflege, Kinderkrankenpflege und Altenpflege) hin zu einer einzigen gleichfalls dreijährigen Pflegeausbildung zusammengeführt. Damit trägt der Gesetzgeber den unter den Veränderungen des Gesundheitsmarktes gestiegenen Anforderungen an eine zeitgemäße und professionelle Pflegeausbildung Rechnung. Das Gesetz schafft die Grundlagen für die neu aufzusetzenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen für die verschiedenen Pflegeberufe. Der vorliegende Praxiskommentar präsentiert die Gesetzestexte, gibt Erläuterungen zu Hintergründen und Entstehungsgeschichte und liefert Hinweise für konkrete Umsetzungsmöglichkeiten bei der Ausgestaltung der neuen Ausbildungswege.



Prof. Dr. jur. Thomas Weiß ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Kiel, Lehrbeauftragter für Arbeits- und Sozialrecht an der Fachhochschule in Kiel, Vorsitzender der Schiedsstelle SGB XI in Schleswig-Holstein und Mitglied im Beirat des Pflegerechtstages in Berlin.

Thomas Meißner ist Mitglied des Deutschen Pflegerates Berlin, Gründungs- und Vorstandsmitglied AnbieterVerband qualitätsorientierter Gesundheitseinrichtungen e. V. (AVG) Berlin, Geschäftsführer und Gesellschafter Häusliche Krankenpflege Meißner u. Walter GmbH Berlin und Fachkrankenpfleger für Anästhesie und Intensivmedizin.

Stephanie Kempa ist im Landesamt für soziale Dienste, Dezernat Gesundheitsberufe in Schleswig-Holstein tätig.

Prof. Dr. jur. Thomas Weiß ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Kiel, Lehrbeauftragter für Arbeits- und Sozialrecht an der Fachhochschule in Kiel, Vorsitzender der Schiedsstelle SGB XI in Schleswig-Holstein und Mitglied im Beirat des Pflegerechtstages in Berlin.Thomas Meißner ist Mitglied des Deutschen Pflegerates Berlin, Gründungs- und Vorstandsmitglied AnbieterVerband qualitätsorientierter Gesundheitseinrichtungen e. V. (AVG) Berlin, Geschäftsführer und Gesellschafter Häusliche Krankenpflege Meißner u. Walter GmbH Berlin und Fachkrankenpfleger für Anästhesie und Intensivmedizin.Stephanie Kempa ist im Landesamt für soziale Dienste, Dezernat Gesundheitsberufe in Schleswig-Holstein tätig.

Geleitwort 6
Vorwort 8
Inhaltsverzeichnis 10
Abkürzungsverzeichnis 14
Teil A – Das Gesetz 17
Gesetzestext im Wortlaut 18
Teil B – Erläuterungen 85
I. Einführung in das Berufsrecht und das Pflegeberufereformgesetz 86
1. Das Berufsrecht als Grundlage der Berufsausübung 88
a) Das Berufsrecht der Gesundheits- und Kranken- sowie Kinderkrankenpflege 88
b) Das Berufsrecht der Altenpflege 90
c) Die Abgrenzung der pflegerischen Berufsgruppen und Hilfskräfte untereinander 91
d) Die neue Qualifikation und Qualifizierung der Pflegeberufe 93
2. Anlass und Zielsetzung des Pflegeberufereformgesetzes 97
a) Die Sicherstellung der zukünftigen Pflegeversorgung 97
b) Die sich wandelnden Anforderungen an die Ausbildung und Ausübung der pflegerischen Tätigkeit 99
c) Die Zielsetzung und Zukunft des Pflegeberufes 100
3. Das Pflegeberufereformgesetz 110
a) Wesentliche Inhalte des Gesetzes 110
b) Der Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens 110
c) Inkrafttreten des Gesetzes 114
d) Zur Finanzierung, den entstehenden Kosten und dem Erfüllungsaufwand 115
e) Die zusammenfassende Bewertung des Gesetzes durch die Fraktionen des Deutschen Bundestages 121
II. Kommentierte Textausgabe des Pflegeberufegesetzes (Artikel 1 des Pflegeberufereformgesetzes) mit Materialien 124
§ 1 Führen der Berufsbezeichnung 125
§ 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis 127
§ 3 Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Erlaubnis 132
§ 4 Vorbehaltene Tätigkeiten 138
§ 5 Ausbildungsziel 142
§ 6 Dauer und Struktur der Ausbildung 146
§ 7 Durchführung der praktischen Ausbildung 152
§ 8 Träger der praktischen Ausbildung 157
§ 9 Mindestanforderungen an Pflegeschulen 160
§ 10 Gesamtverantwortung der Pflegeschule 164
§ 11 Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung 166
§ 12 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen 170
§ 13 Anrechnung von Fehlzeiten 172
§ 14 Ausbildung im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 Abs. 3c des Fünften Bundes Sozialgesetzbuch 174
§ 15 Modellvorhaben zur Weiterentwicklung des Pflegeberufs 177
§ 16 Ausbildungsvertrag 179
§ 17 Pflichten der Auszubildenden 182
§ 18 Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung 183
§ 19 Ausbildungsvergütung 186
§ 20 Probezeit 188
§ 21 Ende des Ausbildungsverhältnisses 189
§ 22 Kündigung des Arbeitsverhältnisses 190
§ 23 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis 191
§ 24 Nichtigkeit von Vereinbarungen 192
§ 25 Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts 193
§ 26 Grundsätze der Finanzierung 197
§ 27 Ausbildungskosten 205
§ 28 Umlageverfahren 209
§ 29 Ausbildungsbudget, Grundsätze 210
§ 30 Pauschalbudgets 214
§ 31 Individualbudget 217
§ 32 Höhe des Finanzierungsbedarfs Verwaltungskosten
§ 33 Aufbringung des Finanzierungsbedarfs Verordnungsermächtigung
§ 34 Ausgleichszuweisung 225
§ 35 Rechnungslegung der zuständigen Stelle 229
§ 36 Schiedsstelle Verordnungsermächtigung
§ 37 Ausbildungsziele 235
§ 38 Durchführung des Studiums 238
§ 39 Abschluss des Studiums, staatliche Prüfung zur Erlangung der Berufszulassung 241
§ 40 Gleichwertigkeit und Anerkennung von Ausbildungen 244
§ 41 Gleichwertigkeit entsprechender Ausbildungen Verordnungsermächtigung
§ 42 Erlaubnis bei Vorlage von Nachweisen anderer EWR-Vertragsstaaten 261
§ 43 Feststellungsbescheid 263
§ 44 Dienstleistungserbringende Personen 264
§ 45 Rechte und Pflichten 266
§ 46 Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die zuständige Behörde 266
§ 47 Bescheinigungen der zuständigen Behörden 269
§ 48 Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung 269
§ 49 Zuständige Behörden 271
§ 50 Unterrichtungspflichten 271
§ 51 Vorwarnmechanismus 272
§ 52 Weitere Aufgaben der jeweils zuständigen Behörden 274
§ 53 Fachkommission Erarbeitung von Rahmenplänen
§ 54 Beratung Aufbau unterstützender Angebote und Forschung
§ 55 Statistik Verordnungsermächtigung
§ 56 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, Finanzierung Verordnungsermächtigungen
§ 57 Bußgeldvorschriften 287
§ 58 Führen der Berufsbezeichnungen in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege 290
§ 59 Gemeinsame Vorschriften Wahlrecht der Auszubildenden
§ 60 Ausbildung zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger Ausbildungsziel und Durchführung der Ausbildung
§ 61 Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger Ausbildungsziel und Durchführung der Ausbildung
§ 62 Überprüfung der Vorschriften über die Berufsabschlüsse in der Gesundheitsund Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege 294
§ 63 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes 296
§ 64 Fortgeltung der Berufsbezeichnung 296
§ 65 Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen Bestandsschutz
§ 66 Übergangsvorschriften für begonnene Ausbildungen nach dem Krankenpflegegesetz oder dem Altenpflegegesetz 300
§ 67 Kooperation von Hochschulen und Pflegeschulen 301
§ 68 Evaluierung 302
III. Artikel 1a ff. des Pflegeberufereformgesetzes mit Materialien und zum Teil mit Erläuterungen 304
Artikel 1a Änderung des Krankenpflegegesetzes 305
Artikel 1b Änderung des Altenpflegegesetzes 305
Artikel 2 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch 305
Artikel 3 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch 310
Artikel 4 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch 311
Artikel 5 Änderung der Approbationsordnung für Ärzte 313
Artikel 6 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes 313
Artikel 6a Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes 315
Artikel 6b Änderung der Bundespflegesatzverordnung 315
Artikel 7 Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes 317
Artikel 8 Änderung des Strafvollzugsgesetzes 317
Artikel 9 Änderung der Verordnung über die Ausbildungsförderung für soziale Pflegeberufe 317
Artikel 10 Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung 318
Artikel 11 Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung 318
Artikel 12 Änderung der Schiffsbesetzungsverordnung 318
Artikel 13 Änderung der Maritime-Medizin-Verordnung 319
Artikel 14 Änderung des Berufsbildungsgesetzes 319
Artikel 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 320
IV. Eckpunkte für eine AusbildungsundPrüfungsverordnungmit Materialien 322
V. Gemeinsame Vorschläge nach § 56 Abs. 4 PflBG für die Regelungsinhalte nach § 56 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 PflBG 341
Teil C – Anlagen 363
Dritte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (Dritte Pflegearbeitsbedingungsverordnung) 364
Quellenverzeichnis 368
Stichwortverzeichnis 369

Erscheint lt. Verlag 13.4.2018
Reihe/Serie Edition Springer Pflege
Edition Springer Pflege
Zusatzinfo XV, 375 S.
Verlagsort Wiesbaden
Sprache deutsch
Themenwelt Recht / Steuern Arbeits- / Sozialrecht Arbeitsrecht
Recht / Steuern Öffentliches Recht Verwaltungsverfahrensrecht
Wirtschaft Betriebswirtschaft / Management Unternehmensführung / Management
Schlagworte Altenpflege • Berufsbild Pflege • Berufsrecht • Gesundheitsberufe • Gesundheitspflege • Kinderkrankenfplege • Krankenpflege • Pflege • Pflegeausbildung • Pflegeberufe • Pflegeberufegesetz • Pflegeberufereformgesetz • Pflegeversorgung
ISBN-10 3-658-20945-3 / 3658209453
ISBN-13 978-3-658-20945-2 / 9783658209452
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