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Kinderwunsch und Reproduktionsmedizin. Ist die Finanzierung einer Eizellspende über die GKV im Fall einer Legalisierung möglich? - K. Merkert

Kinderwunsch und Reproduktionsmedizin. Ist die Finanzierung einer Eizellspende über die GKV im Fall einer Legalisierung möglich?

(Autor)

Buch | Softcover
88 Seiten
2016
Diplomica (Verlag)
978-3-96146-506-4 (ISBN)
CHF 48,95 inkl. MwSt
Sowohl der technische Fortschritt als auch der Wandel des Familienbildes sowie die Legalisierung der Eizellspende in Österreich deuten auf eine ethische Neubetrachtung der Eizellspende in Deutschland hin. Damit einhergehend stellt sich die Frage, ob diese, wie bereits andere Reproduktionsverfahren, mittels der gesetzlichen Krankenkassen finanziert werden kann.
Theoretisches Grundwissen reproduktiver Techniken werden zum besserem Verständnis im Einstieg des vorliegenden Buches aufgezeigt. Im spezifischen Teil werden medizin-ethische sowie rechtliche Aspekte der Eizellspende betrachtet. Insbesondere wird auf bisher bestehende Regelungen zur Finanzierung der künstlichen Befruchtung des V. Sozialgesetzbuches eingegangen und Finanzierungsvorschläge hinsichtlich einer Kostenübernahme der GKV erarbeitet.
Verschiedenste Interessenlagen werden untersucht. Hierbei wird ein Exkurs des Eizelltourismus im Ausland aufgeführt. Weitere Reproduktionsmöglichkeiten werden hinsichtlich der Art des Eingriffes, der Erfolgsquoten, der Komplikationsraten sowie der Fallzahlen und einer Kostenbetrachtung verglichen.

B.Sc. GPw Katrin Merkert, M.mel wurde Anfang der 80er geboren. Durch ihre jahrelange praktische Tätigkeit als Gesundheits- und Krankenpflegerin in verschiedensten Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen wurde sie mit zahlreichen medizin-ethischen Situationen konfrontiert, welche ausschlaggebend für ihre weitere Laufbahn wurden. Ihr Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg schloss sie 2013 erfolgreich mit dem akademischen Grad Bachelor of Science in den Gesundheits- und Pflegewissenschaften ab. Inhalte des Studiums waren unter anderem Grundlagen der Rechtslehre sowie der Ethik. Um diesbezüglich einen weiteren Wissenszuwachs zu erlangen, absolvierte die Autorin anschließend einen interdisziplinären Masterstudiengang, welchen sie im Jahre 2016 mit dem akademischen Grad Master of Medicine, Ethics and Law abschloss. Durch den interdisziplinären fachlichen Austausch zwischen Medizinern, Juristen und Philosophen entwickelte die Autorin ein besonderes Interesse für die Reproduktionsmedizin, im Besonderen für die Eizellspende.

Textprobe:
Kapitel D III.2. Momentane Finanzierung von Reproduktionstechniken:
a) Allgemein:
Bei der Übernahme der Kosten in Bezug auf die Fortpflanzung kommen zwei Möglichkeiten in Betracht. Gemäß
27 Abs. 1 S. 4 SGB V gehören zur Krankenbehandlung Leistungen zur Herstellung der Zeugungs- und Empfängnisfähigkeit, wenn diese Fähigkeit nicht vorhanden oder durch Krankheit oder wegen einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation verloren gegangen war. Ziel ist es eine Krankheit zu heilen. Beispiele hierfür sind chirurgische Eingriffe, Verordnungen von Medikamenten, Beseitigung eines Eileiter- oder Samenverschlusses oder die Behandlung von Endometriose. Danach kann das Paar seinen Kinderwunsch auf natürlichem Weg realisieren. Dahingegen regelt der
27a SGB V medizinische Maßnahmen, die eine Schwangerschaft herbeiführen, bei dem der natürliche Weg der Befruchtung durch eine künstliche Befruchtungsmethode ersetzt und somit die Zeugungs- und Empfängnisfähigkeit überbrückt wird und keine Krankheit voraussetzt. Hierbei ist
27a SGB V subsidiär zu
27 SGB V.
In Kraft getreten ist
27a SGB V zur künstlichen Befruchtung am 1.1.1989 und hat mit dem GKV- Modernisierungsgesetz mit Wirkung zum 1.1.2004 eine Aktualisierung erhalten. Hierbei kam es zu einer Beschränkung der Behandlungsversuche von "viermal" auf "dreimal", Mindest- und Höchstaltersgrenzen wurden eingeführt, die Pflicht zur Vorlage eines Behandlungsplans sowie eine Reduzierung des Umfangs der Kostenübernahme des Behandlungsplans auf 50 %. Durch die Reduzierung der Kostenbeteiligung ging die Inanspruchnahme der künstlichen Befruchtung zurück. Daraufhin forderte der Bundesrat 2008 die gesetzlichen Krankenkassen auf, die Leistung wieder vollständig zu übernehmen. Bis jetzt liegen keine Gesetzesinitiativen vor.
Darüber hinaus können die gesetzlichen Krankenkassen durch das GKV- Versorgungsstrukturgesetz vom 22.12.2011 mit Wirkung zum 1.1.2012 Satzungen erlassen, indem sie weitere nicht vom Gemeinsamen Bundesausschuss ausgeschlossene Leistungen der künstlichen Befruchtung übernehmen ( 11 Abs. 6 SGB V).
b) Leistungsvoraussetzungen:
Um eine Finanzierung durch die gesetzlichen Krankenkassen zu erhalten, müssen die Voraussetzungen des
27a Abs. 1 und 3 S. 1 und 2 SGB V i.V.m. den "Richtlinien über künstliche Befruchtung" des gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) gemäß
92 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 SGB V erfüllt sein. Die Beschlüsse des G-BA sind verbindlich (
91 Abs. 6 SGB V).
Bei einer Legalisierung der Eizellspende sowie einer möglichen Finanzierung dieser durch die GKV könnten die Leistungsvoraussetzungen des
27a Abs. 1 und 3 S. 1 und 2 SGB V als Anhaltspunkt dienen. Die Reproduktionstechnik mittels Eizellspende müsste hierfür ergänzt werden. Folglich werden die Leistungsvoraussetzungen des
27a Abs. 1 und 3 SGB V näher spezifiziert. Folgende Leistungsvoraussetzungen müssen Versicherte erfüllen:
Ungewollte Kinderlosigkeit (ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal): Von der Leistung ausgeschlossen wird, wenn einer der Ehepartner freiwillig eine Sterilisation hat durchführen lassen.
Erforderlichkeit nach ärztlicher Feststellung (
27a Abs. 1 Nr. 1 SGB V): Die Behandlungsmethode muss zur Überwindung der Sterilität indiziert sein. Kann diese durch Maßnahmen zur Herstellung der Zeugungs- und Empfängnisfähigkeit, gemäß
27 Abs. 1 S. 4 SGB V realisiert werden, liegt keine Erforderlichkeit vor (Subsidiarität).
Bietet die ärztliche Maßnahme keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, ist nicht durchführbar oder nicht zumutbar, liegt eine Erforderlichkeit vor. Hiermit ist die künstliche Befruchtung ultima ratio.
Hinreichende Erfolgsaussicht zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach künstlicher Befruchtung durch ärztlicher Feststellung (
27a Abs. 1 Nr. 2 SGB V): Bei der Erfolgsaussicht werden das Alter sowie die zugrunde liegende Störung mit berücksichtigt. Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht nicht mehr, wenn die Maßna

Erscheinungsdatum
Sprache deutsch
Maße 157 x 220 mm
Gewicht 144 g
Themenwelt Recht / Steuern
Schlagworte Eizellspende • Eizelltourismus • Embryonenschutzgesetz • Gesetzliche Krankenversicherung • Kinderwunsch • Künstliche Befruchtung • Medizinrecht • Österreich; Recht • Reproduktionsmedizin
ISBN-10 3-96146-506-1 / 3961465061
ISBN-13 978-3-96146-506-4 / 9783961465064
Zustand Neuware
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